{"status":"available","doknr":"OLD310716","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0912.16WX223.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-12","aktenzeichen":"16 Wx 223/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten\nProtokoll-berichtigung ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn\nsie - wie im vorliegenden Fall - die Überprüfung erfordert, ob das\nProtokoll unrichtig ist, und wenn nicht das Berichtigungs-verfahren\nbeanstandet wird (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680; OLG München OLGZ\n1980, 465, 466; Zöller/Stöber, § 164 ZPO Rn. 11, jew.m.w.N.).\n\n3\n\nIn der amtlichen Begründung zu § 164 ZPO (BT-Drucksache 7/2729\nheißt es:\n\n4\n\n \n\n5\n\n\"Eine Anfechtungsmöglichkeit erscheint\nnicht sinnvoll, weil das übergeordnete Gericht, da es an der\nSitzung nicht teilgenommen hat, zu einer Überprüfung des Protokolls\nnicht geeignet erscheint.\"\n\n6\n\nDas Beschwerdegericht ist in aller Regel nicht in der Lage,\ntatsächliche Vorgänge einer mündlichen Verhandlung, die nur von den\ndaran beteiligt gewesenen Personen haben wahrgenommen werden\nkönnen, darauf zu überprüfen, ob sie stattgefunden haben oder nicht\n(OLG Hamm, a.a.O.). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des\nBeschwerdegerichts, die Beweiskraft des Protokolls zu ändern,\nsolange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (vgl. OLG Hamm,\na.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O.).\n\n7\n\nDie von den Beschwerdeführern zitierte gegenteilige Ansicht des\nOLG Koblenz (MDR 1986, 593) würde zwar zur Zulässigkeit, nicht aber\nzur Begründetheit des Rechtsmittels führen. Auch das OLG Koblenz\nsieht sich zu einer weiteren Überprüfung nicht in der Lage, wenn\nder für das Protokoll verantwortliche Richter das\nBerichtigungsbegehren mit der Begründung zurückweist, das Protokoll\ngebe den Ablauf der Verhandlung zutreffend wieder. Es hält die\nEinholung einer Stellungnahme eines der Prozeßbevollmächtigten\nweder für ein zulässiges noch hinreichend geeignetes Mittel zur\nAufklärung.\n\n8\n\nDas Sitzungsprotokoll vom 26.06.1997 enthält allerdings entgegen\n§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO keinen Vermerk darüber, ob die auf\nTonträger diktierte Beschwerderücknahme dem\nVerfahrens-bevollmächtigten der Beschwerdeführer vorgespielt und\nvon ihnen genehmigt worden ist. Da somit davon auszugehen ist, daß\ndas Vorspielen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8\nZPO unterblieben ist und der Verfahrensbevollmächtigte der\nBeschwerdeführer seine Erklärung nicht genehmigt hat, fehlt dem\nProtokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Zwar\nhängt die Wirksamkeit der Prozeßhandlung - anders als beim\nProzeßvergleich - nicht von der ordnungsgemäßen Protokollierung ab;\ndie Beschwerderücknahme im Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit kann auch mündlich gegenüber dem Beschwerde-\ngericht erklärt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 08.02.1980 in\nJMBl NW 1980, 178). Sie bedarf aber im Streitfalle des Nachweises,\nder auch auf andere Weise als durch das Sitzungsprotokoll geführt\nwerden kann.\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-12/16-wx-223-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-12/16-wx-223-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310716","retrieved":"2026-07-09 03:40:56.167583+00:00"}}