{"status":"available","doknr":"OLD310730","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0910.6U107.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"6 U 107/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDenn die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des\nAntragsgegners im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDie beiden Anträge sind zunächst zulässig.\n\n5\n\nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Dabei\nspricht viel dafür, sie sogar als - ohne weiteres antragsbefugte -\nunmittelbare Verletzte anzusehen. Diese Frage kann indes\noffenbleiben. Denn jedenfalls liegen die\nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG vor.\n\n6\n\nDem steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners die\nTatsache nicht entgegen, daß dieser selbst weder\nZertifizierungsstellen akkreditiert, noch selbst Zertifizierungen\nvon Sachverständigen vornimmt. Der Antragsgegner fördert nämlich -\nwie noch darzustellen sein wird - durch die angegriffenen\nÄußerungen die gewerbliche Tätigkeit der TGA. Das reicht für die\nAntragsbefugnis nach § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG indes aus. Denn die TGA\nsteht ihrerseits in einem Wettbewerbsverhältnis zu der\nAntragstellerin. Die Antragstellerin ist zwar keine\nAkkreditierungsgesellschaft wie die TGA, steht aber als\nZertifizierungsstelle deswegen in einem Wettbewerbsverhältnis zu\ndieser, weil die TGA - wenn auch auf anderer Stufe - ebenso wie die\nAntragstellerin sich um die Zertifizierung von Kfz-Sachverständigen\nbemüht. Die - wie ebenfalls noch darzustellen sein wird - unlautere\nFörderung der Tätigkeit der mit der Antragstellerin konkurrierenden\nTGA begründet vor diesem Hintergrund ein Wettbewerbsverhältnis\nzwischen den Parteien, aus dem sich die Antragsbefugnis\nherleitet.\n\n7\n\nEs besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit.\nAnhaltspunkte, wonnach die sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung\nder Dringlichkeit widerlegt sein könnte, sind weder vorgetragen,\nnoch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht die Dringlichkeit für\ndie Anträge auch in ihrer nunmehr gestellten Fassung. Diese weicht\nnämlich inhaltlich nicht von dem anfänglichen Begehren ab, sondern\nbezieht lediglich die konkrete Verletzungsform genauer in den\nWortlaut der Anträge ein.\n\n8\n\nB\n\n9\n\nEs sind auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches\naus §§ 1 bzw.3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG glaubhaft gemacht.\n\n10\n\nWas zunächst die mit dem Antrag zu 1) beanstandete Aussage\nangeht, so ist diese als herabsetzende vergleichende Werbung\nunlauter im Sinne des § 1 UWG.\n\n11\n\nVergleichende Werbung ist dann unlauter, wenn sie unter\nindividueller Bezugnahme auf einen oder mehrere Mitbewerber und\nunter Herabsetzung von deren Leistung die eigene Leistung\nhervorhebt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl.,\nUWG, § 1 RZ 338 ff, 355 ff m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind\ndurch die beanstandete Äußerung offenkundig erfüllt. Die TGA wird\ndarin nämlich als einzige Akkreditierungsgesellschaft bezeichnet,\ndie im gesetzlich nicht geregelten Bereich (nur) seriöse\nZertifizierungsstellen akkreditiert. Damit wird - ohne daß die\nnamentliche Nennung der Wettbewerber hierfür erforderlich wäre -\nbehauptet, daß diese minderwertige Leistungen erbringen, indem sie\n(auch) unseriöse Zertifizierungsstellen akkreditierten. Es handelt\nsich dabei um eine pauschale Herabsetzung sämtlicher Mitbewerber,\ndie diese schon deswegen nicht hinnehmen müssen, weil der Vorwurf\nder Unseriösität eine reine Abwertung darstellt und keine\ntatsächliche Substanz enthält, deren Rechtfertigung überprüfbar\nwäre.\n\n12\n\nOhne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die von dem\nAntragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin die\nVoraussetzungen einer Akkreditierungsstelle erfüllt, was im übrigen\ndas Landgericht Bonn in der Sache 11 O 184/96 inzwischen angenommen\nhat. Ungeachtet dieser Frage steht nämlich auch der Antragstellerin\nder Unterlassungsanspruch schon deswegen zu, weil er die\nbeschriebene unlautere Herabsetzung enthält und die Antragstellerin\nzu den Wettbewerbern der TGA zählt.\n\n13\n\nDem Anspruch steht schließlich auch nicht entgegen, daß die\nAussage eine Alleinstellungsbehauptung enthält und dies unter\ngewissen engen Voraussetzungen im Rahmen der vergleichenden Werbung\nzulässig sein kann (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., RZ 352). Denn\nder Antragsgegner preist nicht etwa nur die Leistung der TGA als\ndie beste auf dem Markt an - was unter hier nicht auszuführenden\nUmständen zulässig sein kann - sondern setzt sämtliche Mitbewerber\nder TGA beträchtlich herab, indem er zum Ausdruck bringt, die von\ndiesen akkreditierten Zertifizierungsstellen seien zumindest zu\neinem Teil unseriös. Dies ist indes ungeachtet der Qualifikation\nder TGA jedenfalls unlauter und deswegen zu untersagen.\n\n14\n\nDie weitere, mit dem Antrag zu 2) angegriffene Aussage verstößt\nzumindest gegen § 3 UWG. Es ist nämlich irreführend zu behaupten,\ndie TGA sei \"die einzige Institution in Deutschland mit dem\noffiziellen Auftrag, im gesetzlich nicht geregelten Bereich\nPersonen-Zertifizierungsstellen zuzulassen\". Denn diese\nBehauptung trifft nicht zu. Ein nicht unerheblicher Teil der Leser\nwird sie nämlich so verstehen, daß eine hoheitlich tätige Stelle\nden beschriebenen Auftrag erteilt habe, was indes nicht der Fall\nist.\n\n15\n\nDer vorstehende Sinngehalt ergibt sich aus der Verwendung des\nWortes \"offiziell\". Dieses wird nämlich als \"amtlich\" verstanden,\nweil die alternativ in Betracht kommende Bedeutung \"feierlich,\nförmlich\" vom Sinnzusammenhang her ersichtlich ausscheidet. Auch\ndie Tatsache, daß in der Aussage ausdrücklich - und zutreffend -\nvon einem \"gesetzlich nicht geregelten Bereich\" die Rede ist,\nhindert das vorstehend beschriebene Verständnis nicht. Der Artikel\nwendet sich an Sachverständige, mithin an nicht juristisch\ngebildete Leser. Diese werden indes aus der Tatsache, daß es sich\num einen gesetzlich nicht geregelten Bereich handelt, nicht den\nSchluß ziehen, daß der Auftrag trotz der Bezeichnung als\n\"offiziell\" nicht von einer hoheitlich tätigen Stelle stammt,\nsondern - sofern sie sich über diese Frage überhaupt Gedanken\nmachen sollten - zumindest in nicht unerheblicher Zahl annehmen,\nder Auftrag sei dann eben von einer anderen hoheitlich tätigen\nStelle erteilt worden.\n\n16\n\nDaran ändert es auch nichts, daß die Leser zum Teil mit der\nMaterie und der Problematik der fehlenden gesetzlichen Regelung der\nZulassung von Sachverständigen vertraut sein mögen. Denn zum einen\nkann dies jedenfalls nicht von allen Lesern unterstellt werden und\nzum anderen wird auch ein Leser, der weiß, daß gesetzliche\nRegelungen nicht bestehen, der Äußerung - wie soeben dargelegt -\ngleichwohl entnehmen, daß ein amtlicher Auftraggeber existiere.\nDies vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu beurteilen, obwohl\nseine Mitglieder keine KfZ-Sachverständigen sind und daher nicht zu\nden angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Für das vorliegende\nVerfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung genügt insoweit\ndie Glaubhaftmachung. Es ist indes nach der Lebenserfahrung\nglaubhaft gemacht, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der\nLeser die angegriffene Passage so versteht, weil ihm die\nhinreichende Detailkenntnis fehlt, als daß er erkennen könnte, daß\neine \"offizielle\" Beauftragung unter den gegebenen Umständen\ntatsächlich nicht bestehen kann.\n\n17\n\nDas so beschriebene Verständnis ist unzutreffend, weil ein\nAuftrag einer hoheitlich tätigen Stelle nicht vorliegt. Eine solche\nstellt insbesondere der \"Deutsche Akkreditierungsrat\", von dem die\nTGA ihre Befugnis ableitet, nicht dar. Denn ihm fehlt die\ngesetzliche Grundlage. Auch wenn sich der \"Deutsche\nAkkreditierungsrat\" auf Betreiben der von dem Antragsgegner im\nEinzelnen beschriebenen öffentlich-rechtlichen Gremien konstituiert\nhat, vermag er nicht hoheitlich bzw. amtlich einen Auftrag zu\nvergeben, weil - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat - eine hoheitliche Tätigkeit einer gesetzlichen Grundlage\nbedarf, die indes nicht vorliegt.\n\n18\n\nDie aus den vorstehenden Gründen in der Aussage liegende\nIrreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz und ebenso wie\nder mit dem Antrag zu 1) beanstandete Verstoß gegen § 1 UWG im\nSinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem\nbetroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Denn die Leser\nwerden sich - was keiner näheren Begründung bedarf - mit Blick auf\ndiese Aussagen um eine Zertifizierung durch eine von der TGA\nakkreditierte Zertifizierungsstelle bemühen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die\nAntragstellerin hat nicht etwa deswegen einen Teil der Kosten zu\ntragen, weil sie durch die Neufassung ihrer Anträge in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat diese teilweise zurückgenommen\nhätte. Denn das trifft nicht zu. Die Antragstellerin hat - wie der\nAntragsbegründung zu entnehmen ist - trotz des weitergehenden\nWortlautes ihrer ursprünglichen Antragsfassungen der Sache nach von\nAnfang an nur die Untersagung weiterer Veröffentlichungen erstrebt.\nSie hat ihre Anträge auch nicht etwa durch die Ankündigung von\nderen Neufassung in der Berufungserwiderung erweitert. Die\nAntragstellerin hat sich damit vielmehr ersichtlich nur bemüht, der\nAuflage in der Ladungsverfügung nachzukommen, und der Sache nach\nweiterhin nur das Verbot derjenigen beiden Äußerungen erstrebt, die\nauch schon Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens waren.\n\n20\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n21\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-10/6-u-107-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-10/6-u-107-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310730","retrieved":"2026-07-09 03:40:57.319705+00:00"}}