{"status":"available","doknr":"OLD310729","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0910.17U20.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"17 U 20/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist bis auf einen\ngeringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches\nbegründet.\n\n5\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung\nvon 10.930,40 DM aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 8\nAbs. 2 KO zu.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann nach Ansicht des\nSenates nicht davon ausgegangen werden, daß die Zahlung der\nRechtsschutzversicherung der Gemeinschuldnerin aufgrund eines\nEinziehungsauftrages der Beklagten erfolgt ist. Vielmehr hat die\nRechtsschutzversicherung aufgrund des zwischen ihr und der\nGemeinschuldnerin bestehenden Versicherungsverhältnisses auf deren\nSchuld gegenüber den Beklagten (Anwaltshonorare) geleistet. Hierzu\nwäre die Rechtsschutzversicherung vor Konkurseröffnung auch\nverpflichtet gewesen, da der späteren Gemeinschuldnerin ein\nSchuldbefreiungsanspruch gegen diese zustand (vgl. Harbauer,\nRechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 5. Auflage 1993, § 2 Rdnr.\n151 f). Hatte nämlich die Rechtsschutzversicherung nach Meldung des\nVersicherungsfalles den Versicherungsschutz generell bestätigt -\nwovon vorliegend mangels entgegenstehenden Vortrags auszugehen ist\n-, brauchte sie bei Einreichung der Kostenrechnungen durch die\nBeklagten nur zu prüfen, ob es sich um Kosten im Sinne von § 2 Abs.\n1 und 3 ARB handelte und ob diese richtig berechnet waren. Lagen\ndie Voraussetzungen vor, hatte sie im Rahmen ihrer\nKostentragungspflicht die Gemeinschuldnerin als ihre\nVersicherungsnehmerin von deren Schuld gegenüber den Beklagten als\nKostengläubiger zu befreien. Dabei handelt es sich bei der Zahlung\nan die Kostengläubiger sowohl um eine eigene Leistung des\nVersicherers als auch um eine Leistung des Versicherungsnehmers.\nDenn der Versicherer prüft einerseits in eigener Zuständigkeit, ob\neine Versicherungsschuld vorliegt, andererseits will er auch die\nKostenschuld seines Versicherers tilgen.\n\n7\n\nDie Rechtsschutzversicherung der Gemeinschuldnerin hat jedoch\ndie Leistung an die Beklagten als Nichtberechtigte erbracht. Denn\nmit Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin\nwandelte sich der Schuldbefreiungsanspruch in der Hand des\nBefreiungsberechtigten (Rechtsschutzversicherung) in einen in die\nMasse fallenden Zahlungsanspruch, und zwar auf den vollen Betrag\nder Schuld der Gemeinschuldnerin gegenüber den Beklagten, also in\nHöhe der vollen Gebührenschuld in Höhe von DM 10.930,40 um (vgl.\nKuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage 1994, § 1 Rdnr. 38; Kilger/Karsten\nSchmidt, KO, 16. Auflage 1993, § 1 Anmerkung 2 ED; Dr. Bergmann,\nRechtsbeziehungen zwischen Rechtsanwalt, Mandanten und\nRechtsschutzversicherung, Versicherungsrecht 1981, 512, 515). Diese\nRechtsfolge rechtfertigt sich zum einen daraus, daß sich trotz\nKostendeckungszusage durch den Versicherer der Gebührenanspruch des\nRechtsanwaltes nur gegen den in Konkurs gegangenen\nVersicherungsnehmer richtet, zum anderen daraus, daß der\nVersicherer durch den Konkurs des Versicherungsnehmers keinen\nunverdienten Vorteil ziehen soll; dies wäre aber der Fall, wenn der\nVersicherer die gegen den Versicherungsnehmer gerichtete\nGebührenforderung des Rechtsanwalts nur in Höhe der Konkursquote\nzur Masse ausgleichen müßte (vgl. Dr. Bergmann, a.a.O.). Die\nBeklagten haben damit in Folge des Konkurses nur Anspruch auf die\nKonkursquote, während die Rechtsschutzversicherung den vollen\nBetrag in die Masse zu zahlen hat. Die Beklagten hatten damit\ninfolge des Konkurses nur Anspruch auf die Konkursquote, während\ndie Rechtsschutzversicherung den vollen Betrag in die Masse zu\nzahlen hatte.\n\n8\n\nGemäß § 7 Abs. 1 KO ist die Überweisung der 10.930,40 DM durch\ndie Rechtsschutzversicherung an die Beklagten den Konkursgläubigern\ngegenüber unwirksam, da die Zahlung dieses Betrages als\nRechtshandlung der Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung\nanzusehen ist, die die Konkursmasse beeinträchtigt hat. Wie oben\nbereits aufgezeigt, wollte die Rechtsschutzversicherung der\nGemeinschuldnerin auch deren Gebührenschuld tilgen. Damit leistete\nsie auf eine Schuld der Gemeinschuldnerin, so daß die Beklagten die\nunstreitig nach Konkurseröffnung gezahlten 10.930,40 DM auf Kosten\nder Gemeinschuldnerin erlangten, wozu sie nicht mehr berechtigt\nwaren, da ihnen lediglich noch ein in die Masse fallender\nZahlungsanspruch zustand. Auch wenn die Gemeinschuldnerin nicht\nselbst tätig wurde, liegt eine ihr zuzurechnende Rechtshandlung\nvor. Denn bei Einholung der Deckungszusage war deren Wille darauf\ngerichtet, daß die Versicherungssumme auf ihre Honorarschuld an die\nBeklagten ausgezahlt wurde und sie durch die Auszahlung von ihrer\nVerbindlichkeit gegenüber den Beklagten befreit wurde. Aus dem\nVersicherungsvertrag hatten die Beklagten keinen Direktanspruch\ngegen die Versicherung erlangt. Es war lediglich die Verpflichtung\nder Beklagten entstanden, in erster Linie Befriedigung bei der\nVersicherung der Gemeinschuldnerin zu suchen. Mit der\nDeckungszusage waren damit noch keine endgültigen Rechtsfolgen\nzwischen den Beteiligten geschaffen worden. Damit muß der gesamte\nVorgang bis zur Auszahlung als wirtschaftliche und rechtliche\nEinheit bezüglich der Gemeinschuldnerin angesehen werden.\n\n9\n\nOb die Rechtsschutzversicherung der Gemeinschuldnerin bei\nZahlung oder die Beklagten bei Annahme der Leistung von der\nKonkurseröffnung nichts wußten, spielt jedenfalls für die Frage der\nNichtberechtigung der Beklagten keine Rolle. Denn auch bei eigener\nGutgläubigkeit konnten die Beklagten kein Recht erhalten, aus der\nMasse volle Deckung zu bekommen. Einen solchen Rechtserwerb zu\nLasten der Masse schließt § 15 KO aus. § 8 Abs. 2 und 3 KO schützt\nnur den Schuldner, der sich in Unkenntnis des Konkurses von seiner\nSchuld befreien will, nicht aber den Gläubiger, der etwas aus der\nMasse erlangt, ohne das sein Erwerb vom Konkursverwalter herrührt\noder gebilligt ist (vgl. Jäger, KO, 9. Auflage 1997, § 8 Rdnr.\n21).\n\n10\n\nDagegen ist die an die nichtberechtigten Beklagten bewirkte\nLeistung der Rechtsschutzversicherung gegenüber dem berechtigten\nKläger nach § 8 Abs. 2 KO wirksam. Die Leistung der Versicherung\nerfolgte auf eine zur Konkursmasse zu erfüllende Verbindlichkeit.\nDurch ihre Leistung hätte die Versicherung außerhalb des Konkurses\nihre gegenüber der Gemeinschuldnerin bestehende Schuld aus dem\nVersicherungsvertrag getilgt. Hat demzufolge die Zahlung aufgrund\nder Deckungszusage grundsätzlich schuldtilgende Wirkung, so ist auf\ndie Ausführung einer aufgrund einer vor der Konkurseröffnung\nerfolgten Deckungszusage nach Konkurseröffnung erfolgten Zahlung §\n8 KO anwendbar. Denn eine Befreiung der Rechtsschutzversicherung\nvon ihrer Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin konnte nur durch\nLeistung an den Konkursverwalter oder dadurch eintreten, daß das\nGeleistete in die Masse gelangte. An den Kläger leistete die\nRechtsschutzversicherung nicht. Denn die Verwaltungszuständigkeit\ndes Klägers als Konkursverwalter und die Entziehung der\nVerfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin dienen dem Zweck, die\nMasse zu sichern und zu erhalten und hinsichtlich zu erbringender\nLeistungen sicherzustellen, daß diese in die Masse gelangen. Dies\ngeschah aber nicht, wenn die Rechtsschutzversicherung an die\nBeklagten zahlte. Denn dadurch wurde die Masse verkürzt, weil die\nBeklagten eine Deckung bekamen, die ihnen nach Konkurseröffnung\nnicht zustand. Wird somit die Rechtsschutzversicherung nach §§ 6,\n7, 8 Abs. 1 KO grundsätzlich nicht der Masse gegenüber befreit, so\nwird sie nach § 8 Abs. 2, 3 dennoch geschützt, wenn sie in\nUnkenntnis der Konkurseröffnung leistet, soweit die Forderung der\nGemeinschuldnerin aus dem Deckungsverhältnis noch zu ihrem\nhaftenden Vermögen und damit zur Masse gehörte (vgl. Jäger, a.a.O.,\n§ 8 Rdnr. 16). Dies ist vorliegend der Fall, da durch die vor\nKonkurseröffnung erfolgte Deckungszusage - wie oben ausgeführt -\nnicht rechtlich verbindlich für die Rechtsschutzversicherung\nfeststand, daß sie an die Beklagten zu leisten hatte. Ein\nZahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der\nRechtsschutzversicherung bestand gerade nicht.\n\n11\n\nDie Rechtsschutzversicherung war bei Bewirkung der Leistung auch\ngutgläubig. Gemäß § 8 Abs. 2 KO ist der Erfüllende befreit, wenn er\ndie Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung bewirkt hat und\nnicht bewiesen wird, daß im zur Zeit der Leistung die Eröffnung des\nVerfahrens bekannt war. Vorliegend ist davon auszugehen, daß im\nZeitpunkt der Zahlungen am 09.11.1994 und 18.11.1994 die\nöffentliche Bekanntmachung noch nicht erfolgt war. Gegenteiliges\nist jedenfalls nicht vorgetragen. Somit wird bis zum Beweis des\nGegenteils die Gutgläubigkeit der Rechtsschutzversicherung\nvermutet. Diese Vermutung ist nicht erschüttert worden.\n\n12\n\nHat aber die Rechtsschutzversicherung eine Leistung an die\nnichtberechtigten Beklagten bewirkt, die dem berechtigten Kläger\ngegenüber wirksam ist, so sind die Beklagten verpflichet, das\nGeleistete - hier in Form des Wertersatzes gemäß § 818 Abs. 2 BGB -\nherauszugeben.\n\n13\n\nGegenüber diesem Bereicherungsanspruch in Höhe von 10.930,40 DM\nkönnen die Beklagten wegen § 55 Nr. 1 KO mit ihren\nHonorarforderungen nicht aufrechnen. Denn die Beklagten sind erst\nnach Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden, während\nihre Vergütungsansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin bereits\nvor Konkurseröffnung bestanden. Der Bereicherungsanspruch des\nKlägers ist erst nach Konkurseröffnung durch die Zahlung der\nRechtsschutzversichung an die Beklagten entstanden, während die\nBeklagten bereits vor Konkurseröffnung Anspruch auf Zahlung ihrer\nVergütung hatten.\n\n14\n\nDer Zinsanspruch ist begründet aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1,\n288 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß er\nden Betrag von 10.930,40 DM als Festgeld zu einem Zinssatz von 5 %\nper annum hätte anlegen können und auch angelegt hätte. Allerdings\nkann der Kläger Verzugszinsen erst ab dem 20.10.1995 verlangen. Zu\ndiesem Zeitpunkt sind die Beklagten gemäß Schriftsatz des Klägers\nvom 09.10.1995 in Verzug geraten. Für einen früheren\nVerzugseintritt hat der Kläger nichts vorgetragen.\n\n15\n\nDie gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten ergibt sich § 421\nBGB. Bei Beauftragung einer Anwaltssozietät haftet jeder\nRechtsanwalt für das Verhalten seines Partners. Der Anwaltsvertrag\nkommt mit sämtlichen Mitgliedern der Sozietät zustande, so daß\njeder der Sozien für seiner Partner miteinzustehen hat (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage 1996, § 425 Rdnr. 8). Die\nBeklagten waren bei Entstehung des Anspruchs Mitglieder einer\nAnwaltssozietät.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.\nSoweit der Kläger mit einem Teil des geltend gemachten\nZinsanspruches unterlegen ist, ist sein Unterliegen geringfügig und\nhat zusätzliche Kosten nicht verursacht.\n\n17\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 710 Nr. 8, 713\nZPO.\n\n18\n\nBerufungsstreitwert: 10.930,40 DM.\n\n19\n\nRevisionsbeschwer beider Parteien nicht über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-10/17-u-20-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-10/17-u-20-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310729","retrieved":"2026-07-09 03:40:57.233121+00:00"}}