{"status":"available","doknr":"OLD310735","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0909.9U192.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-09","aktenzeichen":"9 U 192/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerinnen verlangen aus abgetretenem Recht ihrer Kundin,\nder Firma W. E. GmbH (im folgenden: Firma W. GmbH) eine\nVersicherungsleistung in Höhe von insgesamt 2.160.000,00 DM, weil\nein bei der Beklagten versicherter Warentransport am 27.04.1993 in\nWeißrußland überfallen und die gesamte Ladung einschließlich des\nLKW entwendet worden sei.\n\n3\n\nDie Firma W. GmbH hat an die Klägerin zu 1) einen Teilbetrag von\n860.000,00 DM und an die Klägerin zu 2) einen Teilbetrag von\n1.300.000,00 DM aus der behaupteten Versicherungsforderung\nabgetreten.\n\n4\n\nDie Firma W. GmbH unterhielt bei der Beklagten seit dem\n19.02.1991 eine Transport-General-Versicherung für See-, Fluß-,\nLand- und Lufttransporte. In den Versicherungsvertrag waren die\n\"Geschriebenen Bedingungen\" der Beklagten einbezogen, welche\ninsbesondere den Gegenstand und den Umfang der Versicherung regeln.\nAuf die Versicherungspolice vom 08.03.1991/12.06.1991 (Bl. 10 d.A.)\nund auf die \"Geschriebenen Bedingungen\" (Bl. 12 f. d.A.) wird Bezug\ngenommen. Die Parteien des Transportversicherungsvertrages\nvereinbarten die Geltung der \"Allgemeinen Deutschen\nSeeversicherungsbedingungen\" (ADS) sowie der \"Besonderen\nBestimmungen für die Güterversicherung, ADS Güterversicherung 1973\nin der Fassung von 1984\" (ADS Güter 73/84).\n\n5\n\nIm Frühjahr 1993 beabsichtigte die Firma W. GmbH,\nElektronikteile, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen und Zubehör\nvon Augsburg nach Moskau zu transportieren, da diese Waren nach der\nBehauptung der Klägerin von der Firma W. GmbH an die in Moskau\nansässige Firma K. J. Ltd (im folgenden: Firma K.) zum Preis von\n2.673.001,20 DM verkauft worden waren. Einen großen Teil der\nTransportgüter hatte die Firma W. GmbH bei der Streithelferin, der\nFirma C. GmbH erworben. Auf die Rechnung der C. GmbH Bl. 86 d.A.\nwird Bezug genommen.\n\n6\n\nDen vorgesehenen Transport nach Moskau wollte die Firma W. GmbH\nbei der Beklagten im Rahmen und in Erweiterung der bestehenden\nTransport-General-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe\nvon 2.939.399,00 DM versichern. Bei den Vorverhandlungen teilte die\nFirma W. GmbH der Beklagten über den Zeugen R. mit, daß der\nTransport von einer russischen Spedition durchgeführt werden\nsollte. Da die Beklagte den Versicherungsvertrag für den\nstreitbefangenen Transport nach Moskau aber nur unter der Bedingung\nabschließen wollte, daß kein russischer, sondern ein deutscher\nSpediteur beauftragt werde, erklärte sich die Firma W. GmbH damit\neinverstanden, daß eine deutsche Spedition den Transport übernehmen\nsollte. Außerdem wurden der Transportweg und das Transportmittel\nfestgelegt, nämlich per LKW von Augsburg nach Kiel, von Kiel per\nSchiff nach Riga und von dort aus weiter per LKW nach Moskau.\n\n7\n\nAm 15.04.1993 beauftragte einer der beiden Geschäftsführer der\nFirma W. GmbH, der Zeuge K., mündlich die Firma K. GmbH (im\nfolgenden: Firma K. GmbH) mit der Durchführung des Transports nach\nMoskau. Auf die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma W. GmbH\nvom 19.04.1993 wird verwiesen (Bl. 122 d.A.). Bei der Firma K. GmbH\nhandelte es sich um eine Firma mit Sitz in Starnberg, welche sich\nmit der Veranstaltung von Messen im In- und Ausland sowie deren\nManagement durch Organisation und Betreuung sowie mit dem Vertrieb\nvon Waren aller Art im In- und Ausland befaßte. Insoweit wird der\nvon der Beklagten vorgelegte Handelsregisterauszug (Bl. 232 d.A.)\nin Bezug genommen.\n\n8\n\nMit einem an den Zeugen R. gerichteten Telefax vom 21.04.1993,\nauf welches verwiesen wird (Bl. 230 d.A.), teilte die Firma W. GmbH\ndie Daten und die Umstände des geplanten Transports mit, um eine\nDeckungszusage zu erhalten. Das Telefax enthält unter anderem die\nfolgende Angabe:\n\n9\n\n\"Deutsche Spedition:\n\n10\n\nK. GmbH\n\n11\n\nStr.\n\n12\n\nPLZ/Ort\"\n\n13\n\nWie in der zweiten Instanz unstreitig geworden ist, gab der\nZeuge R. die in dem Telefax enthaltenen Informationen noch am\n21.04.1993 an die Beklagte weiter und übersandte der Beklagten\nspäter auch das Telefax selbst. Am 21.04.1993 erteilte der\nMitarbeiter der Beklagten, Herr Kn., die Deckungszusage für die\nTransportversicherung auf der Grundlage der in dem Fax enthaltenen\nAngaben. Auf die Prämienrechnung der Beklagten vom 05.05.1993 (Bl.\n28 d.A.) bezahlte die Firma W. GmbH die Versicherungsprämie in Höhe\nvon 26.755,90 DM für den Transport nach Moskau.\n\n14\n\nAm 22.04.1993 holte die Firma W. GmbH eine Ausfuhrgenehmigung\nfür die Transportgüter beim Bundesausfuhramt in Eschborn ein (Bl.\n130 f. d.A.). Die Firma K. GmbH buchte am 21.04.1993 für den\n24.04.1993 die Überfahrt mit der Fähre von Kiel nach Riga (Bl. 123\n- 125 d.A.) und mietete für den Transport eine Zugmaschine bei der\nFirma S. sowie mit Mietvertrag vom 22.04.1993 (Bl. 126 d.A.) einen\nLKW-Auflieger bei der Firma C.. Als Fahrer engagierte die Firma K.\nGmbH zwei russische Staatsangehörige, den Zeugen Ko. Ku. sowie A.\nRs.. Der Ehemann der Geschäftsführerin der Firma K. GmbH, der Zeuge\nHa., hatte den damals arbeitslosen Zeugen Ku. auf einem\nAusstellungsgelände in Moskau kennengelernt.\n\n15\n\nNachdem die beiden Fahrer per Flugzeug nach München gekommen\nwaren und die Transportgüter auf dem LKW verladen worden waren,\nstartete der Transport wie geplant am 22.04.1993. Die Beklagte hat\naufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr\nin der zweiten Instanz unstreitig gestellt, daß sämtliche, in der\nRechnung der Firma W. GmbH vom 22.04.1993 (Bl. 77 ff. d.A.)\naufgeführten Waren, für deren Verlust die Klägerinnen aus\nabgetretenem Recht eine Entschädigung beanspruchen, auf den LKW\ngeladen worden sind und daß der Transport wie geplant bis nach\nVitebsk in Weißrußland durchgeführt worden ist. Der LKW mit den\nWaren ist jedoch nicht bis zum Auslieferungsort in Moskau gelangt,\nsondern soll nach der Behauptung der Klägerinnen am 27.04.1993 in\nder Gegend von Vitebsk bei einem Raubüberfall entwendet worden\nsein.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 16.06.1993 hat die Beklagte gegenüber der\nFirma W. GmbH eine Entschädigung für die angeblich entwendeten\nTransportgüter abgelehnt (Bl. 628 d.A.).\n\n17\n\nDie Klägerinnen haben behauptet, daß der Transport am 27.04.1993\ngegen 21.00 Uhr Vitebsk in Richtung Smolensk verlassen habe. Die\nbeiden Fahrer hätten noch etwa zwei Stunden fahren wollen und\nhätten geplant, an einer Tankstelle oder einer Polizeistation zu\nübernachten. Etwa 20 km von Vitebsk entfernt sei der Transport von\neinem Mann in Polizeiuniform gestoppt worden. Mehrere bewaffnete\nPersonen hätten die Fahrer überwältigt und den LKW einschließlich\nder Ladung entwendet. Die beiden Fahrer seien zwei Tage lang von\nden Tätern gefangengehalten worden. Nach ihrer Freilassung meldeten\ndie Fahrer den Überfall unstreitig den zuständigen Behörden in\nWeißrußland. Nach den von dem Zeugen Go. unstreitig durchgeführten\nErmittlungen konnten die Täter nicht ermittelt werden.\n\n18\n\nWeiterhin haben die Klägerinnen behauptet, daß die Firma W. GmbH\ndie Firma K. GmbH deswegen mit der Durchführung des Transportes\nbeauftragt habe, weil diese Firma in Moskau ein Zollfreilager\nunterhalten habe, wo die Waren zunächst ausgestellt werden sollten.\nDies habe den Vorteil gehabt, daß die Zollgebühren erst nach der\nAuslieferung der Waren gegen Zahlung des Kaufpreises angefallen\nwären. Wie den Geschäftsführern der Firma W. GmbH bekanntgewesen\nsei, habe die Firma K. GmbH bereits über Erfahrungen mit\nTransporten nach Moskau verfügt, da sie bereits mehrfach ohne\nProbleme Waren zu Messen in Moskau transportiert habe.\n\n19\n\nDie Klägerinnen haben außerdem behauptet, die Firma W. GmbH habe\ndie Transportgüter mit Kaufvertrag vom 15.04.1993, auf welchen\nBezug genommen wird (Bl. 31 d.A.) zum Kaufpreis von 2.673.001,20 DM\nan die Firma K. verkauft, deren Geschäftsführer der Zeuge V. ist.\nDer Kaufvertrag sei von beiden beteiligten Vertragspartnern in der\nvereinbarten Form ernsthaft gewollt gewesen und nicht nur zum\nSchein abgeschlossen worden, um die Einfuhr der Waren nach Moskau\nermöglichen zu können. Die Firma K. sei auch in der Lage gewesen,\nden vereinbarten Kaufpreis bei Übergabe der Ware in Moskau zu\nbezahlen. Die Firma K. habe über entsprechende Devisen verfügt,\nwovon sich der Geschäftsführer K. der Firma W. GmbH vor der\nVersendung der Waren selbst überzeugt habe. Es sei vorgesehen\ngewesen, die Waren erst nach Erhalt des Kaufpreises an die Firma K.\nauszuliefern.\n\n20\n\nDurch den Verlust der Waren sei der Firma W. GmbH ein Schaden in\nHöhe von 2.726.300,68 DM entstanden. Diesen Betrag müsse sie\naufwenden, um die geraubten Waren wiederzubeschaffen. Der von der\nFirma W. GmbH in der Rechnung vom 22.04.1993 angegebene Kaufpreis\nentspräche dem damaligen Verkehrswert der Waren. Hinsichtlich der\nBehauptungen der Klägerinnen zum Wert der Transportgüter wird\ninsbesondere auf deren Schriftsätze vom 25.02.1994, Seiten 15 - 27\n(Bl. 168 ff. d.A.) und vom 21.04.1994, Seiten 3 - 5 (Bl. 243 - 245\nd.A.) Bezug genommen.\n\n21\n\nDie Klägerinnen haben weiterhin behauptet, daß der Zeuge R. der\nVersicherungsagent und Vertreter der Beklagten gewesen sei.\n\n22\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin zu 1) 860.000,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 16.06.1993\nund an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 1.300.000,00 DM\nnebst 9,5 % Zinsen seit dem 16.06.1993 zu zahlen.\n\n24\n\nDie Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerinnen\nangeschlossen.\n\n25\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß der\nVersicherungsvertrag wegen einer Überversicherung nach § 9 Abs. 1\nADS bzw. wegen einer betrügerischen Überversicherung nach § 9 Abs.\n2 ADS unwirksam sei. Dazu hat sie behauptet, daß die\nVersicherungssumme den tatsächlichen Wert des Transportgutes um ein\nVielfaches übersteige. Das Warensortiment sei bereits damals\nveraltet gewesen und könne wegen der fehlenden Aktualität und wegen\nder Art der Zusammensetzung nur als \"Computerschrott\" bezeichnet\nwerden. Der Wert der Transportgüter habe allenfalls insgesamt\n622.725,26 DM betragen. Die Beklagte bezieht sich zum Wert der\nWaren auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 10.06.1993 (Bl.\n55 ff. d.A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen D. vom\n17.08.1993 (Bl. 143 d.A.) sowie auf die ergänzende Stellungnahme\ndes Sachverständigen D. vom 10.04.1994 (Bl. 236 d.A.).\n\n28\n\nDie Beklagte hat sich außerdem auf Leistungsfreiheit nach § 33\nADS wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles\nberufen. Die Versicherungsnehmerin habe den Versicherungsfall grob\nfahrlässig herbeigeführt, weil sie - unstreitig - kein\nprofessionelles Speditionsunternehmen, sondern die Firma K. GmbH\nmit dem Transport beauftragt habe, welche ihrerseits zwei\narbeitslose Gelegenheitsarbeiter als Fahrer engagiert habe, ohne\nderen Zuverlässigkeit zu prüfen und ohne diesen die erforderlichen\nSicherheitsanweisungen für den Transport zu geben. Einer der Fahrer\nsei zudem wegen Einbruchs vorbestraft gewesen. Die Beklagte hat\nbehauptet, die Auswahl der Firma K. GmbH als transportausführende\nFirma sei nicht mit ihr abgestimmt worden. Der Zeuge R. sei als\nVersicherungsmakler im Auftrag der Versicherungsnehmerin tätig\ngewesen und nicht als ihr - der Beklagten - Angestellter oder\nAgent. Mit Schriftsatz vom 11.04.1994, auf welchen verwiesen wird,\nhat die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger\nTäuschung angefochten und zur Begründung ausgeführt, daß die\nVersicherungsnehmerin ihr vorgespiegelt habe, der Transport werde\ndurch eine deutsche Spedition ausgeführt.\n\n29\n\nDie Beklagte hat außerdem den von den Klägerinnen behaupteten\nRaubüberfall und die Entwendung der Transportgüter bestritten und\nhat behauptet, daß der Versicherungsfall von den Geschäftsführern\nder Firma W. GmbH gemeinsam mit Ha. von der Firma K. GmbH\nvorgetäuscht worden sei. Zur Begründung hat sie sich insbesondere\nauf folgende Indizien berufen: Der Ehemann der Geschäftsführerin\nder Firma K., Ha., und der Geschäftsführer K. der\nVersicherungsnehmerin seien befreundet gewesen. Unstreitig waren\nbeide Mitglieder des Instituts für Politik und Wirtschaft e.V. in\nStarnberg und kannten sie sich bereits vor Abschluß des\nVersicherungsvertrages aus der Zusammenarbeit im Handel mit Firmen\nder GUS-Staaten. Die in der Auskunft der Kreditreform Bl. 396\nenthaltenen Angaben über das Institut für Politik und Wirtschaft\ne.V. sind nicht streitig. Die Klägerinnen haben behauptet, Ha. sei\nbereits wegen Betruges vorbestraft gewesen und habe deswegen die\ngeschäftlichen Aktivitäten der Firma K. GmbH über seine Ehefrau als\nGeschäftsführerin abgewickelt. Wegen der behaupteten Vorstrafen des\nHa. haben sich die Klägerinnen auf das Verfahren StA Augsburg 305\nJs 76284/93 berufen. Weiterhin haben die Klägerinnen behauptet, daß\ndie Firmen W. GmbH und K. GmbH bereits bei Abschluß des\nVersicherungsvertrages überschuldet gewesen seien. Inzwischen sei\ndie Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma K. GmbH\nmangels Masse abgewiesen worden. Ha. habe sich ins Ausland\nabgesetzt. Er vertröste seine Gläubiger damit, daß er eine\nVersicherungsleistung aus dem vorliegend streitbefangenen Transport\nerwarte. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf ein Schreiben des\nE. vom 11.02.1994 (Bl. 425).\n\n30\n\nDer Kaufvertrag zwischen der Firma W. GmbH und der Firma K. sei\nnur zum Schein abgeschlossen worden, was insbesondere auch aus den\nwidersprüchlichen Angaben der Zeugen V. und K., unter anderem zur\nZahlungsweise des Kaufpreises, zum Ort der Auslieferung und zur\nweiteren Verwendung der Waren durch die Firma K. folge. Die Firma\nK. sei finanziell nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis - wie\nangeblich nachträglich vereinbart - in bar zu entrichten. Auch die\nArt und Weise der Einstellung der zwei russischen Fahrer sowie den\nvon den Klägerinnen behaupteten Tathergang des Raubüberfalls hat\ndie Beklagte als Indizien für eine Vortäuschung des\nVersicherungsfalles angesehen. Zudem seien von der\nVersicherungsnehmerin und der Firma K. GmbH keinerlei Vorkehrungen\nfür eine Rückführung des in Deutschland gemieteten LKW nach der\nbeabsichtigten Auslieferung der Waren in Moskau getroffen\nworden.\n\n31\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nProtokolle über die Vernehmung der Zeugen Ku. (Bl. 282 d.A.), B.\n(Bl. 306/308 d.A.), G. (Bl. 354 d.A.), R. (Bl. 367 d.A.), V. (Bl.\n385 d.A.), K. (Bl. 390 d.A.), O. (Bl. 393 d.A.) und Go. (Bl. 444\nd.A.) verwiesen. Außerdem wird auf die russischen Protokolle zur\nVernehmung des Zeugen V. im Ermittlungsverfahren vom 18.06.1993 und\nvom 14.05.1993 nebst Übersetzungen (Bl. 181 - 183, Bl. 427, 429)\nsowie auf die Eidesstattliche Versicherung des Zeugen V. vom\n23.06.1993 (Bl. 620 d.A.) Bezug genommen.\n\n32\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem\nUmfang verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagte nach den\nKlageanträgen der Klägerinnen verurteilt und zur Begründung unter\nanderem ausgeführt, daß das äußere Bild des versicherten\nSchadensereignisses der Verschollenheit der Transportgüter\nnachgewiesen sei. Auch wenn nicht unerhebliche Verdachtsmomente für\neine Vortäuschung des Versicherungsfalles vorlägen, lasse sich bei\neiner Gesamtwürdigung der Indizien die erforderliche erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nicht\nbejahen. Eine Überversicherung nach § 9 Abs. 1 ADS bzw. eine\nbetrügerische Überversicherung nach § 9 Abs. 2 ADS könne nicht\nfestgestellt werden. Da gemäß Ziff. 4.1 der Geschriebenen\nBedingungen der Verkaufsrechnungswert als Versicherungssumme\nvereinbart worden sei, sei der Verkaufsgewinn der Firma W. GmbH\nmitversichert, auch wenn dieser überhöht gewesen sein sollte. In\nder Angabe der Firma K. GmbH als deutsche Spedition liege keine die\nAnfechtung des Versicherungsvertrages begründende Täuschung der\nBeklagten, da es der Beklagten bei der Vereinbarung der\nBeauftragung eines deutschen Spediteurs in erster Linie darauf\nangekommen sei, daß eine deutsche Firma beauftragt werde, auch wenn\ndiese nicht der Speditionsbranche zuzurechnen sei.\n\n33\n\nGegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 16.10.1996 zugestellte\nUrteil hat die Beklagte am 28.10.1996 Berufung eingelegt, die sie\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.1997\nmit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der\nKlägerinnen am 17.10.1996 zugestellt worden. Mit einem am\n09.06.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die\nKlägerinnen einen neuen, gegenüber dem Antrag der ersten Instanz\ngeänderten Zinsantrag gestellt, wobei die Klägerin zu 1) den\nursprünglichen Zinsantrag erhöht und die Klägerin zu 2) ihren\nursprünglichen Zinsantrag ermäßigt hat.\n\n34\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen, soweit sie nicht - wie oben bereits ausgeführt - das\nVorbringen der Klägerinnen unstreitig gestellt hat.\n\n35\n\nDie Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 20 ADS,\nweil die Firma W. GmbH sie - die Beklagte - über den\ngefahrerheblichen Umstand der Abwicklung des Transports durch eine\ndeutsche Spedition getäuscht habe. Indem die Versicherungsnehmerin\nin der Deckungsanfrage vom 21.04.1993 die Firma K. GmbH als\ndeutsche Spedition bezeichnet habe, obwohl die Firma K. unstreitig\nkein Speditionsgewerbe im Sinne des HGB betrieb, was dem\nGeschäftsführer K. der Firma W. GmbH auch bekannt gewesen sei, habe\ndie Versicherungsnehmerin vorgespiegelt, daß die von der Beklagten\ngestellte Bedingung der Beauftragung eines deutschen Spediteurs\nerfüllt sei. Die Beklagte behauptet, daß bei Beauftragung eines\nSpeditionsunternehmens ein höherer Sicherheitsstandard als bei dem\nvon der Firma K. GmbH abgewickelten Transport gewährleistet gewesen\nwäre. Die Firma K. GmbH habe die russischen Fahrer engagiert, ohne\nderen Zuverlässigkeit zu prüfen und ohne diesen\nSicherheitsanweisungen zu erteilen.\n\n36\n\nDie Abwicklung des Transports durch ein\nspeditionsbranchenfremdes Unternehmen unter Zuhilfenahme von zwei\nrussischen Gelegenheitsfahrern stelle zugleich eine Gefahrerhöhung\nim Sinne von Ziff. 2 ADS Güter 73/84 dar.\n\n37\n\nEine Leistungsfreiheit nach § 20 Abs. 1 ADS folgt nach\nAuffassung der Beklagten auch daraus, daß die Versicherungsnehmerin\nsie bei Abschluß des Versicherungsvertrages arglistig darüber\ngetäuscht habe, daß über die zu transportierenden Waren bereits ein\nverbindlicher Kaufvertrag mit der Firma K. abgeschlossen worden\nsei. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Behauptung, daß der\nKaufvertrag lediglich fingiert worden sei. Dies folge auch daraus,\ndaß unstreitig schriftliche Bestellungen und Spezifikationen der\neinzelnen Kaufgegenstände nicht vorliegen.\n\n38\n\nWeiterhin stützt die Beklagte die Berufung darauf, daß der\nVersicherungsvertrag wegen betrügerischer Überversicherung gemäß §\n9 Abs. 2 ADS insgesamt unwirksam sei. Auf die diesbezüglichen\nAusführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung wird Bezug\ngenommen (Bl. 572 - Bl. 574 d.A.). Hilfsweise beruft sich die\nBeklagte darauf, daß eine etwaige Entschädigungsleistung gemäß § 9\nAbs. 1 ADS nach dem tatsächlichen Verkehrswert der Waren und nicht\nnach dem im fingierten Kaufvertrag angegebenen, erheblich\nüberhöhten Verkaufspreis zu bemessen sei.\n\n39\n\nDie Beklagte hält außerdem auch in der zweiten Instanz an ihrer\nBehauptung fest, daß der Versicherungsfall fingiert worden sei und\nbezieht sich insoweit auf die erstinstanzlich und in der\nBerufungsbegründung dargelegten Indizien.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n42\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n43\n\n1.\n\n44\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nihnen nachzulassen, eine\nSicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n47\n\n3.\n\n48\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n49\n\na)\n\n50\n\nan die Klägerin zu 1) 5 %\nFälligkeitszinsen seit dem 16.6.1993 zu zahlen, zuzüglich\nVerzugszinsen, und zwar 12 % aus 117.000,00 DM für die Zeit v.\n16.6. - 15.7.1993, 12 % aus 120.000,00 DM für die Zeit v. 16.7. -\n15.8.1993, 12 % aus 480.000,00 DM für die Zeit v. 16.8. -\n6.10.1993, 11,5 % aus 510.000,00 DM für die Zeit v. 7.10.1993 -\n30.1.1994, 11 % aus 510.000,00 DM für die Zeit v. 1.2.1994 -\n30.3.1994, 11 % aus 527.000,00 DM für die Zeit v. 1.4.1994 -\n23.5.1994, 10 % aus 860.000,00 DM für die Zeit v. 24.5.1994 -\n30.12.1995, 9,5 % aus 860.000,00 DM für die Zeit ab 1.1.1996;\n\n51\n\nb)\n\n52\n\nan die Klägerin zu 2) 5 %\nFälligkeitszinsen für die Zeit ab 16.6.1993 aus 1.300.000,00 DM zu\nzahlen.\n\n53\n\nDie Streithelferin beantragt,\n\n54\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n55\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n56\n\ndie neuen Zinsanträge der Klägerinnen\ngemäß deren Anträgen zu 3. a) und b) zurückzuweisen.\n\n57\n\nDie Klägerinnen wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen und heben nochmals hervor, daß der LKW einschließlich\nder Ladung tatsächlich bei dem behaupteten Raubüberfall vom\n27.04.1993 entwendet worden sei. Die beiden russischen Fahrer seien\nder Firma K. als zuverlässig bekannt gewesen, so daß gegen deren\nBeauftragung keine Bedenken bestanden hätten. Die Firma K. habe bei\nKaufvertragsabschluß bereits Abnehmer für die streitbefangenen\nWaren gehabt. Der Kaufvertrag zwischen der Firma W. GmbH und der\nFirma K. sei nicht vorgetäuscht, sondern verbindlich abgeschlossen\nworden. In Abweichung zu der Vereinbarung im schriftlichen\nKaufvertrag sei eine Barzahlung des Kaufpreises vereinbart worden.\nDazu sei die Firma K. aufgrund vorhandener Devisen auch in der Lage\ngewesen.\n\n58\n\nEine Täuschung über die Beauftragung einer deutschen Spedition\nliegt nach Auffassung der Klägerinnen schon deswegen nicht vor,\nweil der Beklagten - was unstreitig ist - der Inhalt des Telefax\nder Firma W. GmbH vom 21.04.1993 bereits vor Erteilung der\nDeckungszusage telefonisch übermittelt worden war, und das Fax auch\nder Beklagten zugesandt worden war. Somit sei die Beklagte bei\nErteilung der Deckungszusage mit der Beauftragung der ihr\nnamentlich und mit Anschrift benannten Firma K. GmbH als deutsche\nSpedition einverstanden gewesen.\n\n59\n\nHinsichtlich der geänderten Zinsanträge der Klägerinnen wird auf\nderen Ausführungen im Schriftsatz vom 09.06.1997 nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n60\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n61\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n62\n\n1.\n\n63\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache\nErfolg.\n\n64\n\nDen Klägerinnen steht aus abgetretenem Recht wegen des\nbehaupteten Schadensereignisses vom 27.04.1993 aufgrund der von der\nFirma W. GmbH bei der Beklagten abgeschlossenen\nTransportversicherung kein Entschädigungsanspruch zu.\n\n65\n\nDie Beklagte ist gemäß § 20 ADS von der Verpflichtung zur\nLeistung befreit, weil die Versicherungsnehmerin, die Firma W. GmbH\ngegenüber der Beklagten einen gefahrerheblichen Umstand unrichtig\nangegeben hat.\n\n66\n\nDie Vorschriften der ADS sind anwendbar, da die Parteien des\nTransportversicherungsvertrages deren Geltung in Ziff. 9 der\nGeschriebenen Bedingungen wirksam vereinbart haben. Die\nVereinbarung der Geltung der ADS in den Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen des Versicherers ist mit dem AGB-Gesetz\nvereinbar und enthält insbesondere keine überraschende Klausel im\nSinne des § 3 AGB-Gesetz (vgl. BGH VersR 1986, 696).\n\n67\n\nIndem die Firma W. GmbH in der Deckungsanfrage vom 21.04.1993\ndie für den zu erteilenden Transportauftrag vorgesehene Firma K.\nGmbH als deutsche Spedition bezeichnet hat, obwohl es sich bei\ndieser Firma nicht um ein Speditionsunternehmen handelte, hat die\nVersicherungsnehmerin den Tatbestand des § 20 ADS erfüllt.\n\n68\n\nUnstreitig hatte die Beklagte den Abschluß des\nTransportversicherungsvertrages davon abhängig gemacht, daß eine\ndeutsche Spedition den Transport durchführt. Dabei handelte es sich\num einen gefahrerheblichen Umstand im Sinne des § 19 ADS, also um\neinen Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluß des\nVersicherers, einen Versicherungsvertrag überhaupt oder zu dem\nvereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluß auszuüben (vgl. § 16\nAbs. 1 Satz 2 VVG; ferner Prölss/Martin: VVG, 25. Aufl., § 17 VVG\nAnm. 1).\n\n69\n\nDie Gefahrerheblichkeit von solchen Umständen, nach denen der\nVersicherer ausdrücklich gefragt hat, also auch von solchen\nUmständen, die der Versicherer - wie vorliegend - zur Bedingung des\nVertragsschlusses gemacht hat, wird gemäß § 21 ADS vermutet.\nVorliegend haben die Klägerinnen die Vermutung des § 21 ADS nicht\nwiderlegen können. Die Auswahl einer Spedition als\nTransportunternehmen ist, wenn der Versicherer ausdrücklich danach\nfragt, ohne Zweifel ein Umstand, welcher in die Risikoprüfung des\nVersicherers einbezogen wird und welcher geeignet ist, auf den\nEntschluß des Versicherers zum Abschluß des Versicherungsvertrages\neinzuwirken. Die Abwicklung des Transports durch einen Spediteur im\nSinne des § 407 HGB ist für den Versicherer der\nTransportversicherung schon deswegen von erheblicher Bedeutung,\nweil dies in der Regel zur Geltung der Allgemeinen Deutschen\nSpediteurbedingungen (ADSp) führt und dann insbesondere § 39 ADSp\nzur Anwendung gelangt, wonach der Spediteur zum Abschluß einer\nSpeditionsversicherung in der Regel (vorbehaltlich eines Verbotes\ndes Kunden) verpflichtet ist. Damit kann für den Versicherer des\nTransports gemäß § 67 VVG eine erfolgversprechende\nRegreßmöglichkeit eröffnet werden, welche bei Beauftragung eines\nspeditionsbranchenfremden Unternehmens nicht ohne weiteres gegeben\nist. Weiterhin war die Einhaltung der Bedingung der Beauftragung\neines Speditionsunternehmens für die Beklagte als Versicherer\ndeswegen von Bedeutung, weil bei einem Spediteur das für den\nvorliegenden und gefahrenträchtigen Transport hochwertiger Güter\nerforderliche \"know how\" eher vorausgesetzt werden kann als bei\neiner speditionsbranchenfremden Firma. Auch wenn eine Spedition den\nTransport durch einen Dritten als Frachtführer durchführen läßt,\nsteht dies der Bewertung der Beauftragung einer Spedition als\ngefahrerheblichen Umstand nicht entgegen. Denn die Geltung des\nSpeditionsrechtes gewährleistet auch insoweit eine ordnungsgemäße\nVerfahrensweise. Gemäß §§ 408 HGB, 1 ADSp hat der Spediteur die\nWahl des Frachtführers mit der Sorgfalt eines ordentlichen\nKaufmanns auszuführen. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt eine\nHaftung des Spediteurs wegen Auswahlverschuldens in Betracht. Nach\ndem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht des § 19 ADS, nämlich dem\nVersicherer die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welcher\nBedingung die begehrte Transportversicherung übernommen wird, ist\ndie Auftragserteilung an einen deutschen Spediteur somit ein\noffenbarungspflichtiger, gefahrerheblicher Umstand.\n\n70\n\nDer Auffassung des Landgerichts, daß die unstreitige\nVereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages, nicht eine\nrussische, sondern eine deutsche Spedition zu beauftragen, dahin\nauszulegen sei, daß es der Beklagten nur darauf ankam, daß es sich\num eine deutsche Firma handele, auch wenn diese nicht der\nSpeditionsbranche zuzurechnen sei, vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen. Ausgehend vom Wortlaut und dem Sinn und Zweck der\nunstreitigen Vereinbarung ist vielmehr davon auszugehen, daß der\nTransport durch eine Speditionsfirma im Sinne des allgemeinen\nSprachgebrauchs mit Sitz in Deutschland durchgeführt werden sollte.\nDie von der Beklagten gestellte Bedingung bezog sich darauf, daß\ndie zu beauftragende Spedition nicht in Rußland, sondern in\nDeutschland ansässig sein sollte, wobei zwischen den Parteien des\nVersicherungsvertrages aber Übereinstimmung darin bestand, daß der\nAuftragnehmer des Transportauftrages dem Speditionsgewerbe\nangehören sollte.\n\n71\n\nUnstreitig ist die Firma K. GmbH zwar in Deutschland ansässig,\njedoch handelt es sich nicht um eine Speditionsfirma, sondern um\neine Firma, welche sich mit der Veranstaltung von Messen im In- und\nAusland sowie deren Management durch Organisationen und Betreuung\nund dem Vertrieb von Waren aller Art im In- und Ausland\nbefaßte.\n\n72\n\nEs besteht auch kein Zweifel, daß dem Geschäftsführer K. der\nVersicherungsnehmerin auch bekannt war, daß die Firma K. GmbH nicht\ndem Speditionsgewerbe angehörte. Dies folgt nicht nur aus dem von\nder Firma K. GmbH verwendeten Briefkopf (Bl. 123 d.A.: Exhibition,\nTrading, Consult), sondern auch daraus, daß der Zeuge K. die Firma\nK. GmbH und deren Betätigungsfeld aus der vorangegangenen\nZusammenarbeit beider Firmen sowie aus der Bekanntschaft mit dem\ndamaligen Geschäftsführer der Firma K. Ha. und der gemeinsamen\nBetätigung im Institut für Politik und Wirtschaft e.V. kannte. Auch\nwenn die Firma K. GmbH - wie die Klägerinnen behaupten - bereits\nöfter Warentransporte zu Messen in Moskau durchgeführt haben\nsollte, so war dem Geschäftsführer K. der Firma W. GmbH doch\nbekannt, daß die Firma K. GmbH nicht dem Speditionsgewerbe\nzuzurechnen war. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung vor dem\nLandgericht selbst bekundet, daß er Ha. und die Firma K. etwa drei\nMonate vor Abschluß des Versicherungsvertrages anläßlich seiner\nTätigkeit in Moskau näher kennengelernt hatte. Dabei ist ihm das\nBetätigungsfeld der Firma K., nämlich die Organisation und\nBetreuung von Messen bekanntgeworden, denn er wußte zum Beispiel\nnach eigenen Angaben, daß die Firma K. GmbH in Moskau zollfreie\nLager unterhielt.\n\n73\n\nIm übrigen wäre die Beklagte auch dann von der Leistungspflicht\ngemäß § 20 ADS befreit, wenn die fehlende Zuordnung der Firma K.\nGmbH zum Speditionsgewerbe den Geschäftsführern der Firma W. GmbH\nnicht positiv bekannt, sondern lediglich infolge grober\nFahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2\nADS ist der Versicherer auch dann frei, wenn der\nVersicherungsnehmer den gefahrerheblichen Umstand nicht kannte und\nihn deshalb auch nicht angezeigt hat, diese Unkenntnis aber auf\ngrober Fahrlässigkeit beruhte. Dies ist vorliegend der Fall. Da die\nBeklagte die Durchführung des Transports durch einen Spediteur zur\nBedingung des Vertragsschlusses gemacht hatte, traf die Firma W.\nzumindest eine Erkundigungspflicht danach, ob die Firma K. GmbH die\nvon der Beklagten gestellte Bedingung erfüllte. Es ist als\nbesonders grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen\nSorgfalt anzusehen, wenn sich die Firma W. GmbH vor der Absendung\nder Deckungsanfrage vom 21.04.1993 nicht vergewissert hat, ob die\nFirma K. GmbH tatsächlich eine Speditionsfirma war. Eine etwaige\nfehlende Unkenntnis der Spediteurseigenschaft der Firma K. GmbH\nberuht somit jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit der\nVersicherungsnehmerin.\n\n74\n\nDurch die in der Deckungsanfrage vom 21.04.1993 enthaltene\nAngabe: \"Deutsche Spedition: K. GmbH,\" hat die Firma W. GmbH die\nFirma K. GmbH unzutreffend als Speditionsfirma bezeichnet. Es ist\nnunmehr unstreitig, daß der Zeuge R. der Beklagten den Inhalt des\nSchreibens vom 21.04.1993 vor der Erteilung der Deckungszusage\ntelefonisch mitgeteilt und sodann auch das Schreiben selbst der\nBeklagten übermittelt hat. Die Deckungszusage erfolgte auf der\nGrundlage der in der Deckungsanfrage enthaltenen Angaben. Die\nKlägerinnen können sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte die\nDurchführung des Transports durch die ihr mit vollständiger\nFirmenbezeichnung und Anschrift bezeichnete Firma K. GmbH genehmigt\nhabe, indem sie aufgrund der Deckungsanfrage die Deckungszusage\nerteilt hat. Von einer Genehmigung der konkret benannten\nTransportfirma im Sinne der gestellten Bedingung \"deutsche\nSpedition\" konnte die Versicherungsnehmerin nämlich nur dann\nausgehen, wenn es sich tatsächlich - wie in der Deckungsanfrage\nangegeben - um eine Speditionsfirma handelte. Dies war jedoch nicht\nder Fall. Nach den vorangegangenen Gesprächen konnte die Beklagte\nohne weiteres darauf vertrauen, daß die in der Deckungsanfrage\nenthaltene Bezeichnung der Firma K. GmbH als deutsche Spedition\nrichtig war. Der Firma W. GmbH war bekannt, daß die Beklagte nur\neine deutsche Spedition akzeptieren wollte. Gerade weil bereits\nzuvor über die Qualifikation des Transportunternehmens gesprochen\nworden war und eine Einigung auf eine deutsche Spedition erzielt\nworden war, hätte die Firma W. GmbH bei der Angabe des\nTransportunternehmens in Erfüllung ihrer Anzeigepflicht aus § 19\nADS klarstellen müssen, daß die angegebene Firma K. GmbH keine\nSpeditionsfirma war. Die Beklagte traf dagegen keine Verpflichtung\nzur Überprüfung und Nachforschung, ob es sich bei der Firma K. GmbH\ntatsächlich um eine Spedition handelte. Da die Abwicklung des\nTransports durch eine Spedition ausdrücklich zur Bedingung des\nVertragsabschlusses gemacht worden war und es sich bei dem Abschluß\neiner Transportversicherung für die Beklagte um ein alltägliches\nGeschäft handelt, bei welchem vorliegend auch Eile geboten war,\nweil der zu versichernde Transport ausweislich der Deckungsanfrage\nvom 21.04.1993 bereits am 23.04.1993 starten sollte, durfte sich\ndie Beklagte auf die Angaben der Versicherungsnehmerin verlassen.\nAuch die in der Deckungsanfrage enthaltene Firmenbezeichnung \"K.\nGmbH\" gab keinen Anlaß für die Beklagte, an der Angabe der Firma W.\nGmbH zu zweifeln, daß diese Firma eine Speditionsfirma war. Infolge\ndes Druckfehlers \"Meese\" statt \"Messe\" war die Zuordnung der Firma\nK. GmbH zum Messemanagement für die Beklagte nicht ohne weiteres\nersichtlich.\n\n75\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsbefreiung\nnach § 20 ADS liegen vor. Der Beklagten war unstreitig nicht\nbekannt, daß die Firma K. kein Spediteur, sondern eine Firma war,\nwelche sich mit der Veranstaltung von Messen beschäftigte, so daß §\n20 Abs. 2 Satz 1 ADS nicht eingreift. Wie bereits ausgeführt, ist\nder Versicherungsnehmerin hinsichtlich der unrichtigen Anzeige ein\nVerschulden vorzuwerfen, § 20 Abs. 2 Satz 2 ADS.\n\n76\n\nDa die Beklagte somit gemäß § 20 ADS von der Verpflichtung zur\nLeistung befreit ist, bedürfen die weiteren, zwischen den Parteien\nstreitigen Fragen, insbesondere die Behauptung der Beklagten, daß\nes sich um einen fingierten Versicherungsfall handele, keiner\nEntscheidung mehr.\n\n77\n\n2.\n\n78\n\nSoweit die Klägerin zu 1) im Berufungsverfahren mit Schriftsatz\nvom 09.06.1997 die Klage hinsichtlich des Zinsanspruches erhöht\nhat, handelt es sich um eine zulässige unselbständige\nAnschlußberufung, §§ 521, 522 a ZPO. In der Sache hat die\nAnschlußberufung keinen Erfolg, da - wie bereits ausgeführt - die\nHauptforderung der Klägerin und somit auch der Zinsanspruch nicht\nbegründet ist.\n\n79\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs.\n2, 101 Abs. 1, 2. Halbsatz, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n80\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 2.160.000,00 DM\n\n81\n\nWert der Beschwer für die Klägerin zu 1): 860.000,00 DM\n\n82\n\nWert der Beschwer für die Klägerin zu 2): 1.300.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-09/9-u-192-96","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-09/9-u-192-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310735","retrieved":"2026-07-09 03:40:57.781001+00:00"}}