{"status":"available","doknr":"OLD310738","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0908.27WF71.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-08","aktenzeichen":"27 WF 71/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg.\n\n3\n\nDem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, daß wegen der fehlenden\nProtokollierung, daß der Vergleich vorgelesen und genehmigt worden\nist, kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt. Auf die\nFormnichtigkeit des Vergleichs könnte sich aber der Antragsgegner,\nder bisher nicht zu dem Antrag des Antragstellers gehört worden\nist, nicht mehr berufen. Er müßte sich den Einwand der\nProzeßverwirkung entgegen halten lassen. Der Vergleich ist bereits\nim Termin vom 17. November 1992 abgeschlossen worden. Auf seinen\nAntrag vom 24.03.1995 ist nach Anhörung des Antragsgegners dem\nAntragsteller am 19.04.1995 eine Rechtsnachfolgerklausel wegen\neines Teilbetrages von 7.632,00 DM, nämlich für Leistungen nach dem\nUnterhaltsvorschußgesetz für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31.\nMärz 1995 in Höhe von monatlich 318,00 DM erteilt worden, aus der\nauch die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist. Der\nAntragsgegner hat sich zu keiner Zeit auf die Unwirksamkeit des\nVergleichs berufen. Es würde deshalb gegen Treu und Glauben\nverstoßen, wenn sich der Antragsgegner auf die Formnichtigkeit\nberiefe.\n\n4\n\nDaß der Antragsgegner möglicherweise die Formnichtigkeit nicht\ngekannt hat, ist unerheblich. Kenntnis des Berechtigten vom\nBestehen des Rechts ist nicht erforderlich. Es genügt, daß der\nBerechtigte bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können\n(Palandt, Kommentar zum BGB, 56. Auflage, § 242 Rn. 94; BAG NJW\n1970, 349). So verhält es sich hier.\n\n5\n\nDa der Antragsgegner zu dem Antrag auf Titelumschreibung noch\nnicht gehört worden ist und noch nicht feststeht, ob der Antrag\nletztlich Erfolg hat, ist vom Amtsgericht auch über die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu entscheiden.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 8.634,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-08/27-wf-71-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-08/27-wf-71-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310738","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.053699+00:00"}}