{"status":"available","doknr":"OLD310739","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0908.12U46.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-08","aktenzeichen":"12 U 46/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 21.02.1958 geborene Kläger erlitt am 07.01.1982 einen\nVerkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten\nHaftpflichtversicherung verursacht worden ist. Die Einstandspflicht\nder Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien\naußer Streit. Der Kläger begehrt Ersatz seines\nVerdienstausfallschadens.\n\n3\n\nVor dem Unfall hatte der Kläger nach Abschluß der\nSchulausbildung von 1973 bis 1975 eine Ausbildung zum\nEisenwarenverkäufer absolviert und war in diesem Beruf zunächst bis\nSeptember 1976 bei seiner Ausbildungsfirma tätig, von Oktober 1976\nbis März 1977 bei der Firma H. und von April 1977 bis Mai 1978 bei\nder Firma W. KG, wo er zuletzt 1.507,20 DM brutto verdiente.\n\n4\n\nWährend einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit (bis Oktober\n1979) erwarb der Kläger den Personenbeförderungsschein, die\nErlaubnis zum Führen von Taxifahrzeugen.\n\n5\n\nAus seiner 1978 geschlossenen und 1979 geschiedenen Ehe stammt\nein 1979 geborener Sohn.\n\n6\n\nVom 01.11.1979 bis zum 09.04.1980 arbeitete der Kläger als\nMietwagenfahrer bei der Firma F., wo er DM 1.500,00 brutto nebst\nZulagen und Trinkgeld verdiente. In der Folgezeit war er - ohne\nSteuerkarte - für verschiedene einer Taxi-Zentrale angeschlossene\nUnternehmen tätig und ab Juli 1980 bis zu seiner Einberufung zur\nBundeswehr am 01.04.1981 arbeitete er als Fahrer bei der Firma H..\nWährend seiner Bundeswehrdienstzeit bis zu seiner\ngesundheitsbedingten vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr im\nOktober 1981 arbeitete er ebenfalls aushilfsweise beim\nTaxiunternehmen H., für das er auch wieder ab dem 01.12.1981 als\nAushilfsfahrer tätig war und auf eine Festanstellung ab dem\n15.01.1982 hoffte.\n\n7\n\nDurch den Verkehrsunfall vom 07.01.1982 wurde der Kläger schwer\nverletzt. Als Dauerschäden verblieben insbesondere eine\nBewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mit fehlender\nKniescheibe sowie der Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge.\nUnfallbedingt ist er nicht mehr berechtigt, ein Taxi zu führen.\n\n8\n\nIn den Jahren 1983 bis 1985 nahm er an einer beruflichen\nRehabilitationsmaßnahme teil und erwarb den Fachgehilfenbrief für\nsteuer- und wirtschaftsberatende Berufe. In den folgenden Jahren\nwechselten Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Tätigkeiten im Rahmen\nvon Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. Vom August\n1989 bis April 1990 absolvierte er eine Weiterbildungsmaßnahme auf\ndem Gebiet der EDV-Anwendung. Seit dem 02.04.1990 ist er wieder\narbeitslos.\n\n9\n\nAus seiner 1986 geschlossenen zweiten Ehe ging der Sohn P.\nhervor, der am 11.03.1992 geboren wurde. Für die Zeit vom März 1992\nbis September 1993 einschließlich trat der Kläger den\nErziehungsurlaub an und bezog Erziehungsgeld von monatlich 600,00\nDM. Seitdem steht er dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung.\n\n10\n\nDie Beklagte zahlte an den Kläger bis Juli 1991 eine\nErwerbsschadensrente, die sie ab Januar 1991 von bis dahin\nmonatlich DM 2.324,06 auf DM 824,06 herabsetzte, indem sie DM\n1.500,00 für seine Haushaltstätigkeit anrechnete. Seit August 1991\nleistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.\n\n11\n\nBezüglich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und\nihrer Anträge sowie der Entscheidung des Landgerichts Köln wird auf\ndas Urteil des Senats vom 27.01.1994, Seite 5 bis 7 (GA 383 ff)\nBezug genommen.\n\n12\n\nGegen das am 20.01.1993 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am\n19.02.1993 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis\nzum 19.04.1993 am selben Tag begründet.\n\n13\n\nMit der Berufung macht die Beklagte unter Ergänzung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht sei\nverfahrensfehlerhaft über erhebliche Einwendungen ihrerseits\nhinweggegangen, insbesondere sei nicht bewiesen, daß der Kläger ab\ndem 15.01.1982 als Taxifahrer bei der Firma H. fest angestellt\nworden wäre. Nach dem Vorleben des Klägers sei die\nWahrscheinlichkeit einer regelmäßigen Arbeit auch nur gering. Zudem\nhätte er bei entsprechendem Bemühen eine neue Arbeitsstelle finden\nkönnen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom\n05.07.1993 durch Vernehmung der beiden Zeugen H. sowie durch\nEinholung einer amtlichen Auskunft des Arbeitsamtes Duisburg. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des\nArbeitsamtes Duisburg (GA 314), auf den Vermerk über die ergänzende\ntelefonische Auskunft des Arbeitsamts Duisburg (GA 342) sowie auf\ndas Protokoll vom 16.12.1993 (GA 363-371) Bezug genommen.\n\n19\n\nDurch Urteil vom 27.01.1994 hat der Senat unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage abgewiesen und zur Begründung\nausgeführt, der Kläger habe insbesondere nicht nachzuweisen\nvermocht, daß er ohne das Unfallereignis eine Festanstellung als\nTaxifahrer erreicht und einen regelmäßigen Verdienst erzielt\nhätte.\n\n20\n\nAuf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof dieses\nUrteil am 17.01.1995 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen\nVerhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur\nBegründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Frage\neines Erwerbsschadens auch unabhängig von der Frage einer\nFestanstellung bei dem Unternehmen H. zu beurteilen und insoweit\neine Prognose aufgrund der beruflichen Vorgeschichte zu erstellen\nsei. Insoweit sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu möglichen\nVerdienstaussichten außerhalb des Taxiunternehmens H. vorzutragen.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nIm weiteren Berufungsverfahren hat der Kläger seine Angaben zu\nseinem beruflichen Werdegang ergänzt, unter anderem auch um\nkonkrete Verdienstangaben, sowie hinsichtlich seiner Bemühungen,\nArbeit zu finden. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 06.04. und\n23.05.1995 nebst Anlagen (GA 444 ff, 479 ff) Bezug genommen.\n\n22\n\nUnter Berücksichtigung von tariflichen Erhöhungen errechnet der\nKläger einen nicht durch die Beklagte ausgeglichenen Erwerbsschaden\nbis einschließlich Mai 1995 in Höhe von DM 161.088,42 und hat sein\nZahlungsbegehren auf diese Summe erhöht. Insoweit wird auf die\nAufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1995 (GA 500 ff)\nverwiesen.\n\n23\n\nDie Beklagte bestreitet die Angaben des Klägers bezüglich seines\nWerdegangs und seiner Verdienste mit Nichtwissen.\n\n24\n\nSie ist der Ansicht, daß aufgrund seines Vorlebens keine\nausreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß er ohne den\nUnfall regelmäßig gearbeitet hätte.\n\n25\n\nSie beantragt,\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage auch bezüglich des nunmehr geltend gemachten\nerhöhten Betrags abzuweisen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n1.\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n30\n\n2.\n\n31\n\nunter Einbeziehung der Urteilssumme die\nBeklagte zu verurteilen, an ihn DM 161.088,42 nebst 4 % Zinsen\n(ausgehend von einem mittleren Verfalldatum) zu zahlen,\n\n32\n\n3.\n\n33\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ab dem 01.06.1995 an ihn monatlich DM 3.059,93 zu\nzahlen, bis er eine zumutbare Arbeit gefunden hat.\n\n34\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom\n09.11.1995 (GA 536). Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten\ndes Sachverständigen M. vom 15.04.1996 (GA 565 ff) verwiesen.\nDesweiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung von\nZeugen. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.03.1997\n(GA 681 ff) verwiesen. Außerdem wurde der Kläger zu seinen\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört. Auf die\nSitzungsprotokolle vom 05.10.1995 (GA 522 ff), vom 19.08.1996 (649\nff GA) und vom 17.03.1997 (GA 681 ff) wird verwiesen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur\nteilweise Erfolg, da die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist\nund lediglich eine Herabsetzung der vom Landgericht titulierten\nErwerbsschadensrente auszusprechen ist. Dem Begehren des Klägers,\ndas auf Zuerkennung einer höheren Rente gerichtet - und das\nprozessual als unselbständige Anschließung zu werten - ist, ist der\nErfolg versagt.\n\n37\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seines\nVerdienstausfallschadens in Form einer Erwerbsschadensrente gemäß §\n843 Abs. 1 BGB für die Zeit von Januar 1991 bis Mai 1995 in Höhe\nvon insgesamt DM 43.165,58, wobei die im Jahre 1991 erfolgten\nZahlungen der Beklagten in Höhe von DM 5.763,42 berücksichtigt\nsind. Für die Folgezeit ist festzustellen, daß die Beklagte ab dem\n1. Juni 1995 bis Juni 1996 einschließlich monatlich DM 1.404,00 zu\nzahlen hat und ab Juli 1996 monatlich DM 1.909,00, bis der Kläger\neine zumutbare Arbeit gefunden hat.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nAuf die Behauptung des Klägers, ihm sei infolge des Unfalls eine\nfeste Anstellung als Taxifahrer bei der Firma H. entgangen, kann\ndas Schadensersatzbegehren allerdings nicht mit Erfolg gestützt\nwerden. Insoweit kann zur Begründung auf das Urteil des Senats vom\n27.01.1994 (UA 11-13) verwiesen werden, das insoweit durch die\nRevisionsentscheidung (dort UA 7-9) bestätigt worden ist. Nach\nZurückverweisung der Sache durch den BGH haben sich zu diesem\nKomplex keine neuen Erkenntnisse ergeben.\n\n40\n\n2.\n\n41\n\nAufgrund der beruflichen Vorgeschichte des Klägers kann indes\ndavon ausgegangen werden, daß er, wäre seine Arbeitsfähigkeit nicht\ndurch den Unfall beeinträchtigt worden, nach Beendigung seiner\nAushilfstätigkeit bei der Firma H. anderweitig eine Beschäftigung\nals Taxi- oder Mietwagenfahrer gefunden hätte. Zu dieser\nEinschätzung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der sich aus\n§§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO ergebenden Beweiserleichterungen.\nBei der Ermittlung eines Erwerbsschadens im Rahmen dieser\nVorschriften darf an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte keine zu\nhohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH VersR 1992, 973 und\nVersR 1993, 1284, 1285 m.w.N.).\n\n42\n\na)\n\n43\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger in seinen erlernten Beruf\nals Eisenwarenverkäufer hätte zurückkehren können, haben sich indes\nnicht ergeben, zumal derartige Verkaufsfirmen bzw. Fachabteilungen\nsich verringert haben und vermehrt Baumärkte, die nur mit wenig\nFachpersonal arbeiten, deren Marktbereiche übernommen haben. Zudem\nlegt das berufliche Verhalten des Klägers auch die Annahme nahe,\ndaß er an der Ausübung seines ursprünglichen Ausbildungsberufs\nnicht mehr interessiert war. Hiervon ist auch deshalb auszugehen,\nweil der Kläger trotz Thematisierung dieses Gesichtspunkts im\nRevisionsurteil hierauf nicht weiter eingegangen ist.\n\n44\n\nb)\n\n45\n\nIndes galt sein Interesse erkennbar dem Beruf des Mietwagen-\nbzw. Taxifahrers, in dem er in den Jahren vor dem Unfall sowohl vor\nals auch nach Ableistung des Wehrdienstes tätig war. Auch während\nseiner Bundeswehrzeit übernahm er immer wieder Aushilfstätigkeiten\nals Fahrer. Die Tatsache, daß es nur zeitweise zu Festanstellungen\nkam, beruht zum einen auf den Besonderheiten des Gewerbes selbst\nund zum anderen möglicherweise auf der persönlichen Situation des\nKlägers, der in seinen jungen Jahren - der Unfall ereignete sich,\nals er 23 Jahre alt war - und aufgrund seiner persönlichen\nVerhältnisse - Unterhaltspflichten nach Scheidung - eine freiere\nArbeitsweise einer regelmäßigen vorzog. Daraus kann aber nicht\nabgeleitet werden, er sei grundsätzlich arbeitsunwillig oder hätte\nauch mit zunehmendem Alter und Übernahme weiterer sozialer\nVerantwortung (Gründung einer neuen Familie) nicht versucht, sein\nArbeitsverhalten dem gesteigerten Bedarf an finanziellen Mitteln\nund sozialer Sicherheit anzupassen. Daß er bereits in dieser\nRichtung orientiert war, zeigt sein damals schon geäußertes\nInteresse an einer Festanstellung bei der Firma H.. Aus den\nAussagen der Zeugen T. und W. H., F., K., Sch., B. und He. ergibt\nsich auch, daß es zum Unfallzeitpunkt und danach gut möglich war,\nArbeitsstellen als Fahrer zu erlangen, und zwar in der Regel auch\nmit dem zeitlichen Zuschnitt, der gewünscht wurde. Aufgrund der\nAngaben des Klägers und dieser Zeugen ist der Senat jedenfalls\ndavon überzeugt, daß der Kläger regelmäßig, wenn auch mit\nUnterbrechungen zumindest als Aushilfsfahrer Erwerbsaussichten\naufgrund seines Personenbeförderungsscheins und der bereits in\nmehrjähriger Tätigkeit gesammelten Berufserfahrung hatte.\n\n46\n\n3.\n\n47\n\nHinsichtlich der Höhe des vom Kläger voraussichtlich erzielten\nEinkommens als Taxifahrer ist das vom Sachverständigen M. in seinem\nGutachten vom 15.04.1996 (GA 565 ff) ermittelte tarifvertragliche\nBruttolohngefüge inklusive Urlaubsgeld einer Schätzung gemäß § 287\nAbs. 1 ZPO zugrundezulegen. Daß in der Taxibranche die\nTarifverträge de facto keine Rolle spielen, steht dem nicht\nentgegen. Auch wenn dort andere Lohnabreden getroffen werden, wie\nzum Beispiel niedriger Grundlohn zuzüglich Umsatzbeteiligung,\nfindet der Senat für das weitergehende Begehren keine ausreichende\nSchätzungsgrundlage, weil es an konkreten Anhaltspunkten fehlt, mit\nwelchem Stundenaufwand welche Umsätze erzielt worden wären, und daß\nein Unternehmer gerade dem Kläger die lukrativen Schichten\nüberlassen hätte. Nach den übereinstimmenden Angaben der am\n17.03.1997 vernommenen Zeugen gestaltet sich das Fahrgeschäft sehr\nunterschiedlich, ebenso wie die Lohnvereinbarungen in diesem\nGewerbe. Daß es dem Kläger stets gelungen wäre, Lohnvereinbarungen\nder günstigeren Art zu treffen, kann nicht unterstellt werden.\n\n48\n\n4.\n\n49\n\nAusgehend von den im Gutachten angegebenen Löhnen berechnet sich\nder Einkommensschaden des Klägers nach folgenden Kriterien:\n\n50\n\nDie vom Sachverständigen angegebenen Bruttolöhne inklusive\nUrlaubsgeld sind zugrundezulegen.\n\nWeihnachtsgeld bzw. ein 13. Monatsgehalt kann zugunsten des\nKlägers jedoch nicht berücksichtigt werden, da dies\ntarifvertraglich nicht vorgesehen ist und auch nicht üblicherweise\nim Taxigewerbe gezahlt wird.\n\nDie Löhne werden reduziert um 15 % wegen des unregelmäßigen\nArbeitsverhaltens des Klägers vor dem Unfall (vgl. das vorliegend\nergangene Revisionsurteil sowie BGH NJW-RR 1990, 286; NJW 1995,\n2227, 2228; NJW 1997, 937). Eine Reduktion in dieser Höhe erachtet\nder Senat jedoch nur für den Zeitraum bis zur Geburt des Sohnes P.\nfür gerechtfertigt. Ein solches Ereignis stabilisiert in der Regel\ndas Arbeitsverhalten, weil danach erhöhte soziale Verantwortung\nbesteht und diese meist auch angenommen wird. Das Verhalten des\nKlägers nach Geburt seines ersten Kindes spricht nicht gegen diese\nAnnahme, da dieses Kind - anders als der Sohn P. - nicht in einer\nintakten Ehe geboren wurde, sondern erst nach der Scheidung der\nersten Ehe des Klägers. Gleichwohl ist für den Zeitpunkt nach der\nGeburt noch ein Abzug von 10 % vorzunehmen, da nicht davon\nausgegangen werden kann, daß immer und in vollem Umfange eine\nTätigkeit bzw. eine Aushilfstätigkeit in dem Gewerbe für den Kläger\nzur Verfügung gestanden hätte, dies auch im Hinblick auf die\nungünstige Entwicklung im Taxigewerbe.\n\nHinzuzusetzen sind die üblicherweise gezahlten Trinkgelder, die\nder Senat auf ca. 10 % des Bruttolohns schätzt. Insoweit waren die\nAngaben der vernommenen Zeugen unterschiedlich und ließen eine dem\nKläger günstigere Festlegung nicht zu. Die Trinkgeldgabe der Kunden\nist von zahlreichen Imponderabilien abhängig, deren Vorhandensein\nnicht als sicher unterstellt werden kann (günstige Schicht, guter\nEinsatzort, spendable Kunden). Daher bedurfte es auch insoweit\neiner Schätzung, die an den Zeugenangaben und der üblichen\nTrinkgeldhöhe zu orientieren war.\n\nFür die Zeit des Erziehungsurlaubs hat der Kläger\nErziehungsgeld bezogen. Auch wenn er - wie er angibt - dazu seitens\ndes Versorgungsamtes gedrängt worden sein sollte, rechtfertigt dies\nnicht eine zusätzliche Berücksichtigung von Einkommen.\nÜblicherweise entstehen Ehegatten, die beide berufstätig sind,\nEinkommensnachteile, wenn ein Kind geboren wird, weil einer der\nEltern aus Betreuungsgründen in der Anfangszeit Erziehungsurlaub\nnimmt. Hätte der Kläger dies nicht getan, wären die Einbußen beim\nEinkommen der Ehefrau aufgetreten. Davon, daß der Kläger und seine\nFrau diesen letzteren Weg gewählt hätten, kann aber nicht\nausgegangen werden, da dies im Hinblick auf das regelmäßige und\ngesicherte Einkommen der Ehefrau wirtschaftlich nicht sinnvoll\ngewesen wäre. Im Rahmen einer Schadensschätzung kann deshalb nicht\nfestgestellt werden, daß dem Kläger während der Zeit des\nErziehungsurlaubs und des Bezugs von Erziehungsgeld weiteres\nArbeitseinkommen entgangen ist.\n\nDas Bruttoeinkommen ist zu reduzieren um die darauf\nentfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die der Kläger bei\nzutreffender, dem Gesetz entsprechender Handhabung auch bei\nmehrfacher Aushilfstätigkeit, bei mehreren Arbeitgebern, zu zahlen\ngehabt hätte. Der Taxifahrerberuf ist ein Arbeiterberuf, so daß\nVersicherungspflicht bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse bestanden\nhätte und daher die Prozentsätze dieser Krankenkasse\nzugrundezulegen sind.\n\nIn Abzug zu bringen sind sodann die Lohn- und Kirchensteuer\n(nach seinen Angaben im Verhandlungstermin vom 19.08.1996 ist der\nKläger kirchensteuerpflichtig), sowie der Solidaritätszuschlag, und\nzwar wegen der Heirat in 1986 und des Einkommens der Ehefrau nach\nLohnsteuerklasse IV. Die Ermittlung dieser Steuern erfolgte an Hand\nder Monatslohnsteuertabellen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 389,\n391).\n\nDa das so ermittelte fiktive Nettoeinkommen bei Zahlung durch\ndie Beklagte vom Kläger versteuert werden muß (§ 24 Nr. 1a EStG),\nist zum Ausgleich dieser Belastung wiederum ein Aufschlag\nvorzunehmen, der so zu bemessen ist, daß bei seiner Entrichtung als\nSteuer dem Kläger ein Betrag in Höhe des fiktiven Nettoeinkommens\nverbleibt (vgl. BGH a.a.O.).\n\nZuletzt sind noch DM 500,00 monatlich für ersparte fiktive\nKinderbetreuungskosten von März 1992 bis Juni 1996 abzusetzen, die\nerfahrungsgemäß im Falle der Berufstätigkeit beider Eheleute\nangefallen wären. Der Senat sieht einen Abzug allerdings nicht mehr\nals gerechtfertigt an ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sohn P. in den\nKindergarten ging.\n\nDaneben sind nicht weitere fiktive Haushaltskosten abzusetzen,\nda davon ausgegangen werden kann, daß die Eheleute entsprechend den\nAngaben des Klägers sowohl bei Arbeitslosigkeit als auch bei\nBerufstätigkeit beider den Haushalt gemeinsam arbeitsteilig\nführen.\n\n51\n\n5.\n\n52\n\nUnter Berücksichtigung dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt\nsich der geschätzte Erwerbsschaden des Klägers wie folgt:\n\n53\n\n1 9 9 1\n\n54\n\nmonatliches Bruttoeinkommen 2.075,00 DM\n\n55\n\nabzüglich 15 % - 311,25 DM\n\n56\n\n1.763,75 DM\n\n57\n\nzuzüglich 10 % der Zwischensumme + 176,38 DM\n\n58\n\n1.940,13 DM\n\n59\n\nabzüglich Lohnsteuer hiervon nach Klasse IV/0 - 196,33 DM\n\n60\n\nKirchensteuer - 17,66 DM\n\n61\n\n1.726,14 DM\n\n62\n\nab Juli 1991 Solidaritätszuschlag von 7,5 % - 14,72 DM\n\n63\n\nabzüglich Arbeitnehmeranteil an den\nSozialversicherungs-beiträgen:\n\n64\n\ndieser betrug bis März 1991 18,45 % = 357,95 DM, danach bis\nDezember 1991 19,2 % = 372,50 DM, so daß sich folgendes monatliches\nfiktives Nettoeinkommen ergibt\n\n65\n\nJanuar bis März 1.368,19 DM\n\n66\n\nApril bis Juni 1.353,64 DM\n\n67\n\nJuli bis Dezember 1.338,92 DM\n\n68\n\nUnter Berücksichtigung der vom Kläger hierauf zu entrichtenden\nSteuern ergeben sich Schadensersatzbeträge von 1.497 DM, 1.483 DM\nund 1.468 DM.\n\n69\n\nDamit errechnet sich für 1991 ein Gesamtschaden von 4.491 DM +\n4.449 DM + 8.808 DM = 17.748 DM, auf den die Beklagte 5.768,42 DM\ngezahlt hat, so daß noch ein Anspruch von 11.979,58 DM\nverbleibt.\n\n70\n\n1 9 9 2\n\n71\n\nTariflohn Januar u. Februar 2.275,00 DM\n\n72\n\nabzüglich 15 % - 341,25 DM\n\n73\n\n1.933,75 DM\n\n74\n\nzuzüglich 10 % + 193,38 DM\n\n75\n\nbrutto 2.127,13 DM\n\n76\n\nLohnsteuer - 236,16 DM\n\n77\n\nSolidaritätszuschlag - 17,71 DM\n\n78\n\nKirchensteuer - 21,25 DM\n\n79\n\n1.852,01 DM\n\n80\n\nArbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,8 % - 421,17 DM\n\n81\n\nfiktives Nettoeinkommen 1.430,84 DM\n\n82\n\nSchadensersatzanspruch 1.587,00 DM\n\n83\n\n2 x 1.587 DM = 3.174 DM.\n\n84\n\n1 9 9 3\n\n85\n\nTariflohn September bis Dezember 2.382,50 DM\n\n86\n\nabzüglich 10 % - 238,25 DM\n\n87\n\n2.144,25 DM\n\n88\n\nzuzüglich 10 % Trinkgeld + 214,43 DM\n\n89\n\nbrutto 2.358,68 DM\n\n90\n\nLohnsteuer, jetzt nach Klasse IV/0,5 - 273,00 DM\n\n91\n\nKirchensteuer - 24,57 DM\n\n92\n\nArbeitnehmeranteil Sozialversicherungen 19,8 % - 467,01 DM\n\n93\n\nnetto 1.594,01 DM\n\n94\n\n-Ein Solidaritätszuschlag wurde während dieses\n\n95\n\nZeitraums nicht mehr erhoben.-\n\n96\n\nHieraus errechnet sich ein zu ersetzender Verdienstschaden von\nmonatlich 1.749,50 DM, insgesamt also 6.998 DM, wovon ersparte\nKinderbetreuungskosten von 4 x 500 DM = 2.000 DM abzusetzen sind,\nso daß ein Anspruch von 4.998 DM verbleibt.\n\n97\n\n1 9 9 4\n\n98\n\nTariflohn 2.510,00 DM\n\n99\n\nabzüglich 10 % - 251,00 DM\n\n100\n\n2.259,00 DM\n\n101\n\nzuzüglich 10% + 225,90 DM\n\n102\n\nbrutto 2.484,90 DM\n\n103\n\nLohnsteuer - 304,41 DM\n\n104\n\nKirchensteuer - 27,40 DM\n\n105\n\n2.153,09 DM\n\n106\n\nArbeitnehmeranteil Sozialversicherung\n\n107\n\nJanuar bis März 20,65 % = 513,13 DM --##blob##gt; netto 1.639,79 DM\n\n108\n\nApril bis Dezember 19,75 % =\n\n109\n\n490,77 DM --##blob##gt; netto 1.662,32 DM\n\n110\n\nDiesem fiktiven Nettoeinkommen entspricht ein zu ersetzender\nVerdienstschaden von 1.809 DM bzw. 1.838 DM monatlich. Hieraus\nergibt sich für das Jahr ein Anspruch in Höhe von 5.427 DM + 16.542\nDM = 21.969 DM abzüglich ersparter Kinderbetreuungskosten von 12 x\n500 DM = 6.000 DM, so daß noch 15.969 DM verbleiben.\n\n111\n\n1 9 9 5\n\n112\n\nTariflohn 2.650,00 DM\n\n113\n\nabzüglich 10 % - 265,00 DM\n\n114\n\n2.385,00 DM\n\n115\n\nzuzüglich 10% + 238,50 DM\n\n116\n\nbrutto 2.623,50 DM\n\n117\n\nLohnsteuer - 339,83 DM\n\n118\n\nSolidaritätszuschlag - 25,49 DM\n\n119\n\nKirchensteuer - 30,58 DM\n\n120\n\n2.227,60 DM\n\n121\n\nArbeitnehmeranteil Sozialversicherung 19,45 % - 510,27 DM\n\n122\n\nnetto 1.717,33 DM\n\n123\n\nDem entspricht ein zu ersetzender Verdienstschaden von 1.909 DM\nmonatlich, also für die Zeit bis Mai einschließlich von 9.545 DM.\nNach Abzug der ersparten Kinderbetreuungskosten von 2.500 DM\nverbleibt ein restlicher Anspruch von 7.045 DM.\n\n124\n\nDem Kläger steht somit für den Zeitraum bis Mai 1995\neinschließlich folgender Zahlunganspruch zu:\n\n125\n\n11.979,58 DM\n\n3.174,00 DM\n\n4.998,00 DM\n\n15.969,00 DM\n\n7.045,00 DM\n\n126\n\n43.165,58 DM\n\n127\n\n6.\n\n128\n\nAus den vorstehenden Berechnungen folgt, daß der vom Kläger für\ndie Zeit ab Juni 1995 geltend gemachte Feststellungsantrag bis Juni\n1996 in Höhe von 1.409 DM begründet ist und für die Zeit danach in\nHöhe von 1.909 DM, da ab Aufnahme des Sohns in den Kindergarten ein\ndurch Beschäftigung einer Hilfskraft zu deckender Betreuungsbedarf\nnicht mehr bestanden hätte.\n\n129\n\nBedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens\nbestehen nicht. Daß der Kläger auch Klage auf zukünftige Leistung\ngem. § 259 ZPO hätte erheben können, steht der Erhebung der\nFeststellungsklage nicht entgegen (st. Rspr.; BGH NJW 1986, 2507\nm.w.N.). Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte\nals der Aufsicht des BAV unterstehender Versicherer auch die\nlediglich in der Form eines Feststellungsausspruchs im Tenor\nzugunsten des Klägers ausgewiesenen Beträge leisten wird.\n\n130\n\n7.\n\n131\n\nSoweit der Kläger neben dem eigentlichen\nVerdienstausfall-schaden noch einen Rentenschaden mit der\nvorliegenden Klage verfolgt, hat sein Begehren keinen Erfolg. Zwar\ntrifft es zu, daß dem durch einen Unfall erwerbsunfähig gewordenen\nGeschädigten ein Anspruch darauf zustehen kann, daß ihm vom\nSchädiger die Beiträge erstattet werden, die er benötigt, um durch\nfreiwillige Weiterversicherung eine Minderung seiner\nRentenansprüche zu vermindern (vgl. BGH NJW 1978, 155; 1967, 625;\nFuchs NJW 1986, 2343, 2344/5). Ein derartiger Ersatzanspruch setzt\njedoch voraus, daß der Geschädigte entsprechende Beträge eingezahlt\nhat, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Eine beliebige\nNachzahlung von Beiträgen für bereits verstrichene Zeiträume ist\nnicht möglich, § 1418 RVO. Wenn eine Nachzahlung aus\nsozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr in Betracht\nkommt, besteht zivilrechtlich kein Ersatzanspruch wegen der\nBeiträge (BGH NJW 1991, 1412, 1414). Der Geschädigte ist in diesen\nFällen nicht schutzlos, da er bei unterbliebener Weiterversicherung\n(oder Versicherung mit geringeren Beiträgen) einen Anspruch auf\nAusgleich der Differenz zwischen der geminderten tatsächlichen\nRente und der bei ungeschmälerter Weiterversicherung erzielten\nfiktiven höheren Rente hat. Daß die Beklagte zum Ausgleich eines\nderartigen Rentenschadens verpflichtet ist, ist zwischen den\nParteien unstreitig; ein diesbezügliches Klagebegehren ist auch\nnicht Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden.\n\n132\n\n8.\n\n133\n\nEine die Ersatzansprüche des Klägers mindernde oder gar\nausschließende Feststellung dahingehend, daß der Kläger unter\nVerstoß gegen die in § 254 Abs. 2 BGB normierte\nSchadensminderungspflicht seine (durch den Unfall stark\neingeschränkte) Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise genutzt\nhätte, kann nicht getroffen werden. Insoweit kann auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefoch-\n\n134\n\ntenen Urteil, Seite 11 ff (GA 188 ff), Bezug genommen werden.\nDas Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren gibt keinen Anlaß\nzu einer abweichenden Beurteilung. Der Kläger hat an Fortbildungs-\nund Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilgenommen und sich nicht nur\nüber das Arbeitsamt, sondern - wie von ihm belegt - auch selbst\numfangreich um Arbeit bemüht. Daß es ihm gleichwohl nicht gelungen\nist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, indiziert im Hinblick auf\ndie schlechte Arbeitsmarktsituation und die körperlichen\nBeeinträchtigungen des Klägers, die eine Wiedereingliederung in das\nArbeitsleben erfahrungsgemäß erschweren, nicht eine Verletzung der\nSchadensminderungspflicht.\n\n135\n\n9.\n\n136\n\nDie dem Kläger in gesetzlicher Höhe zuerkannten Zinsen aus\nVerzug bzw. ab Rechtshängigkeit sind gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1 und\n2, 288 Abs. 1 BGB begründet.\n\n137\n\n10.\n\n138\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n139\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n140\n\nStreitwert:\n\n141\n\nbis zum 04.10.1995 (zugleich in Änderung der Festsetzung im\nersten Berufungsurteil und im Anschluß an die Festsetzung durch den\nBGH): 184.591,90 DM\n\n142\n\ndanach: 307.965,06 DM\n\n143\n\nIn den Gesamtstreitwerten ist der Feststellungsantrag jeweils\nmit 80 % des Betrags gem. § 17 II 1 GKG berücksichtigt.\n\n144\n\nBeschwer für beide Parteien: mehr als 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-08/12-u-46-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-08/12-u-46-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310739","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.132418+00:00"}}