{"status":"available","doknr":"OLD310747","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0905.SS490.97B269B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-05","aktenzeichen":"Ss 490/97 (B) - 269 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße\nvon 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.\n\n3\n\nNach den Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem\nKrad am 19. August 1996 gegen 13.47 Uhr in der Ortschaft A. die\nzulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 34,5\nkm/h. Die überhöhte Geschwindigkeit wurde von einem Polizeibeamten,\nder mit seinem Privatfahrzeug - ohne justierten Tacho - auf dem Weg\nvom Dienst nach Hause war, durch Nachfahren gemessen. In der\nBeweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils heißt es u. a.:\n\n4\n\n\"....war von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Krades des\nBetroffenen von 120 km/h auszugehen. Nach den glaubhaften Angaben\ndes Zeugen bewegte dieser sein Fahrzeug mit einer konstanten\nGewindigkeit von 120 km/h. Über die Meßstrecke von ca. 500 m\nvergrößerte sich der zunächst eingehaltene Abstand von 100 m\nstetig. Danach war zumindest von einer gefahrenen Geschwindigkeit\nvon 120 km/h auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es zur\nÜberzeugung des Gerichts nicht relevant, daß der Zeuge H.n den\nBetroffenen mit seinem Privatfahrzeug und nicht mit einem\nDienstwagen verfolgt hat. Da das Privatfahrzeug keinen justierten\nTacho aufweist, sind vielmehr Toleranzen in angemessenem Ausmaß zu\nberücksichtigen. Von dem Skalenendwert des Tachos im Privatfahrzeug\ndes Zeugen, nämlich 250 km/h, sind 7 %, nämlich 17,5 km/h\nabzuziehen. Des weiteren in Abzug zu bringen sind zum Ausgleich\netwaiger Meßungenauigkeiten 15 % der seitens des Zeugen ermittelten\nund hier angesetzten Geschwindigkeit von 120 km/h nämlich 18 km/h.\nVon der Geschwindigkeit von 120 km/h waren demnach 35,5 km/h\nabzuziehen, so daß sich eine anrechenbare Geschwindigkeit von 84,5\nkm/h ergab.\"\n\n5\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist entsprechend dem Antrag\nder Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen. Die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung ergibt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.\n\n6\n\nDer Auffassung der Rechtsbeschwerde, die hier stattgefundene\nGeschwindigkeitsmessung nach Nachfahren sei wegen Nichtbeachtung\nder Richtlinien \"Verkehrssicherungsarbeit der Polizei\nNordrhein-Westfalen\" (RdErl. des Innenministers vom 22.05.1996,\nMBl. NW 1996, 954 = SMBl. NW 20530) unverwertbar, trifft nicht zu.\nAllerdings heißt es in diesen Richtlinien unter lfd. Nummer\n3.1:\n\n7\n\n\"Für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen\ngrundsätzlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber\noder justiertem Tachometer in Betracht.\"\n\n8\n\nEin Verstoß gegen eine solche (lediglich) innerdienstliche\nAnweisung begründet indes kein Beweisverwertungsverbot (OLG\nOldenburg NZV 1996, 375; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,\n34. Aufl., StVO § 3 Rn. 57). Ob und in welchem Umfang das Ergebnis\neiner Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, hängt im\nBußgeldverfahren davon ab, ob die Messung (ansonsten) korrekt und\ndamit verläßlich erfolgt ist (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.).\n\n9\n\nZum Fall einer von einem Polizeibeamten auf dem Weg zum Dienst\ndurch Nachfahren mit seinem Privatfahrzeug (ohne justierten Tacho)\ndurchgeführten Geschwindigkeitsmessung hat der Senat in einer\nfrüheren Entscheidung (Beschluß vom 21.03.1989 - Ss 122/89 B)\nfolgende Ansicht vertreten:\n\n10\n\n\"Es ist nicht rechtsfehlerhaft, den Gesamtabzug zum Ausgleich\nvon Meßungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen so zu bemessen,\ndaß von der abgelesenen Geschwindigkeit zunächst 15 % abgesetzt\nwerden und der verbleibende Wert weiter um den Betrag von 7 % des\nSkalenendwerts des Tachos vermindert wird. ....Bedenken gegen die\nVerwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung sind auch nicht deshalb\nanzumelden, weil sie mit Hilfe eines Privatfahrzeugs vorgenommen\nwurde. Ob die Messung mit einem Dienstfahrzeug der Polizei oder dem\nPrivatwagen eines Polizeibeamten durchgeführt wird\nist....regelmäßig ohne Bedeutung. Selbst wenn der Privatwagen im\nEinzelfall weniger gründlich und regelmäßig gewartet werden sollte,\nwird dieser Nachteil durch seine in der Regel deutlich geringere\nNutzung und Beanspruchung wieder ausgeglichen mit der Folge, daß es\nkeinen überzeugenden Grund gibt, die mit einem Privatfahrzeug\nvorgenommene Messung allein wegen des Gesichtspunktes der Wartung\nals weniger aussagekräftig oder gar unverwertbar zu\nbetrachten.\"\n\n11\n\nAn dieser Auffassung hält der Senat - mangels entgegenstehender\nErkenntnisse - auch für den vorliegenden Fall fest. Den\nUrteilsgründen ist auch im übrigen zu entnehmen, daß die\nVoraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch\nNachfahren mit Tachometervergleich vorlagen. Die Meßstrecke (\"ca.\n500 m\") war ausreichend lang, zumal sich während der Messung der\nAbstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen (\"zunächst\"\n100 m) noch vergrößert hat (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 80 = VRS\n83, 352; vgl. zu allem auch: Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 3 Rn.\n62 m.w.N.).\n\n12\n\nDie Verhängung des Fahrverbots ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Ein Verstoß gegen die (o.g.) Richtlinien kann zwar bei\nbesonderer Fallgestaltung - z.B. bei einer entgegen den Richtlinien\n(vgl. lfd. Nr. 1.3) unmittelbar nach einer Ortstafel gemessenen\nGeschwindigkeit - einen Tatumstand ergeben, der das Maß der\nPflichtwidrigkeit des Betroffenen so weit herabsetzt, daß die\nVerhängung eines Fahrverbots ausscheidet (vgl. OLG Oldenburg NZV\n1994, 286; BayObLG NZV 1995, 496). Eine solche Fallgestaltung ist\nhier indes nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/ss-490-97-b-269-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/ss-490-97-b-269-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310747","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.737947+00:00"}}