{"status":"available","doknr":"OLD310745","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0905.4WF214.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-05","aktenzeichen":"4 WF 214/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der\nBeklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des die nachgesuchte\nProzeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses des Amtsgerichts. Mit\nder gegebenen Begründung kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nder beabsichtigten Rechts-verteidigung im Sinne des § 114 Satz 1\nZPO nicht verneint und der Beklagten daher Prozeßkostenhilfe nicht\nversagt werden.\n\n3\n\nDer Kläger stützt seine Klage, mit der er die Abänderung des\ngerichtlichen Schlußvergleichs vom 12. 12. 1996 - Amtsgericht Bonn\n45 F 136/94 - dahin begehrt, daß er ab dem 16. 1. 1997 zu einer\nmonatlichen Unterhaltszahlung von 500.- DM an die Beklagte nicht\nmehr verpflichtet ist, darauf, daß er nunmehr am 16. 1. 1997 erneut\nVater zweier weiteren Kinder, nämlich seiner beiden als Zwillinge\ngeborenen Töchter E. und H. geworden und auch für diese\nunterhaltspflichtig und eine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des\nnachehelichen Ehegattenunterhalts für die Beklagte nicht mehr\ngegeben sei. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die\nProzeßkostenhilfe für die Beklagte mit der Begründung verweigert,\ndie Abänderungsklage erscheine begründet, weil die beiden\nminderjährigen Kinder aus der neuen Ehe im Rang der geschiedenen\nEhefrau vorgingen; es sei keine Mangelfallberechnung vorzunehmen,\nvielmehr seien zunächst die Ansprüche der Kinder zu\nberücksichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der\ngesetzlichen Vorschrift in § 1609 Abs. 2 BGB steht ein Ehegatte den\nminderjährigen unverheirateten Kindern gleich, die ebenfalls\nuntereinander in gleichem Rang stehen, gleichgültig, aus welcher\nEhe sie stammen. Die Vorschrift des § 1609 Abs. 2 BGB wird\neinschränkend lediglich für den neuen Ehegatten dahingehend\nausgelegt, daß dem neuen Ehegatten in Mangelfällen ein\nUnterhaltsanspruch nur insoweit zusteht, als zuerst der\nUnterhaltsbedarf sämtlicher Kinder und des nach § 1582 BGB\nbevorrechtigten geschiedenen Ehegatten befriedigt ist (vgl. BGH NJW\n1988, 1722, 1723; BGH FamRZ 1989, 172, 174). An dem Gleichrang der\nminderjährigen unverheirateten Kinder mit dem nach § 1582 BGB\nbevorrechtigten geschiedenen Ehegatten ändert dies nichts. Hier\ngeht die Beklagte vielmehr der jetzigen Ehefrau des Klägers\nunterhaltsrechtlich nach § 1582 Satz 2 BGB vor, weil sie angesichts\nder notwendigen Betreuung des jetzt gerade 7 Jahre alten Kindes M.\naus der Ehe mit dem Kläger selbst nach § 1570 BGB\nunterhaltsberechtigt ist. Ist nach alledem der Unterhaltsanspruch\nder Beklagten mit dem der minderjährigen Kinder gleichrangig, kommt\nein vorrangiger voller Abzug des Kindesunterhaltes in der Weise,\ndaß für die Beklagte nichts mehr übrig bleibt, nicht in Betracht.\nVielmehr sind alle - gleichrangigen - Unterhaltsansprüche im\nVerhältnis ihrer Einsatzbeträge zu kürzen. Ob und gegebenenfalls in\nwelcher Höhe sich hiernach eine Herabsetzung der in dem\ngerichtlichen Vergleich vom 12. 12. 1996 in dem Rechtsstreit\nAmtsgericht Bonn - 45 F 136/94 - festgelegten Ehegattenunterhalts\nmit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretene\nUnterhaltspflicht des Klägers gegenüber zwei weiteren Kindern\nergibt, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da ihm weder\ndie Akten des genannten Rechtsstreites noch überhaupt\nVerdienstbescheinigungen des Klägers vorliegen. Auf der Grundlage\ndes Vorbringens auf Seite 2 der Klageschrift (Blatt 2 GA), wonach\nder Kläger unter die \"Gruppe III der Düsseldorfer Tabelle\" fällt,\nwie aus dem Vortrag auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23. 6.\n1997 (Blatt 11 PKH-Heft), wonach er als \"Selbständiger\" tätig ist,\nläßt sich eine zuverlässige Berechnung nicht vornehmen. Soweit der\nKläger in seinem Schriftsatz vom 23. 6. 1997 (Blatt 10 PKH-Heft)\nweiter geltend macht, in dem Vergleich vom 12. 12. 1996 sei keine\nMangelfallberechnung vorgenommen und eine Unterhaltsquote gebildet\nworden, es habe vielmehr Einigkeit darin bestanden, die Beklagte\nauf den Restbetrag zu verweisen, so kann allein hieraus nicht auf\neine Bindungswirkung des Vergleichs dahingehend geschlossen werden,\ndie Beklagte müsse sich auch nun - ohne anteilige Kürzung aller\ngleichrangigen Unterhaltsansprüche - mit dem Restbetrag begnügen,\nauch wenn ihr nichts mehr übrig bleibt. Denn zum Zeitpunkt des\nVergleichsabschluß war der Kläger neben der Beklagten nur dem Kind\nM. gegenüber unterhaltspflichtig, für welches die Beklagte allein\nsorgeberechtigt war und das in ihrem Haushalt lebt; für beide\nParteien war es damals im Ergebnis mithin ohne Belang, wie genau\ndie jeweils auf das Kind und den Ehegatten entfallenden\nUnterhaltsansprüche zu verteilen waren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/4-wf-214-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/4-wf-214-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310745","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.552864+00:00"}}