{"status":"available","doknr":"OLD310742","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0905.19U83.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-05","aktenzeichen":"19 U 83/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in Höhe von 5.500,10 DM\nErfolg. Im übrigen war sie wie die Anschlußberufung des Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n3\n\nUnter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kommt es\nnicht darauf an, daß die Klägerin den Darlehnsvertrag mit dem\nBeklagten weder wirksam nach § 12 I VerbrKrG gekündigt hat noch vom\nVertrag zurückgetreten ist noch die Rücktrittsfiktion des § 13 III\nVerbrKrG eingreift. Denn die Parteien waren darüber einig, ihren\nStreit auf der Grundlage der Abrechnung der Klägerin darauf zu\nbeschränken, in welcher Höhe der Verwertungserlös des PKWs zu\nberücksichtigen sei.\n\n4\n\nIn der Berufungsinstanz streiten die Parteien im wesentlichen\ndarüber, ob die Voraussetzungen eines fingierten Rücktritts nach §\n13 III S. 2 VerbrKrG vorliegen. Dabei steht im Vordergrund die\nFrage, ob die Ansichnahme der gelieferten Sache durch den\nKreditgeber die Rücktrittsfiktion des § 13 III in jedem Fall\nauslöst - so die Klägerin - oder nur dann, wenn gleichzeitig - wie\nin § 13 I gefordert - die Voraussetzungen des § 12 I erfüllt sind -\nso der Beklagte. Auf ihre Kündigung vom 6.5.1993 kommt die Klägerin\nnicht mehr zurück, weil die in § 12 I Nr. 2 VerbrKrG\nvorgeschriebene Frist offenkundig nicht eingehalten worden ist,\nnachdem dem Beklagten nur eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Datum\nder Mahnung statt von 2 Wochen ab Zugang der Mahnung (Bülow,\nVerbrKrG, § 12 Rn. 21) gesetzt worden ist. Insoweit schließt der\nSenat sich dem Urteil des Landgerichts an.\n\n5\n\nDie Ansicht des Beklagten - Rücktrittsfiktion nur bei Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 12 I - wird von Literatur und\nRechtsprechung überwiegend geteilt (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 564\nmit zahlr. Nachw.; z.B.: Bülow, a.a.O., § 13 Rn. 27; Graf v.\nWestphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 13 Rn. 43, Palandt/Putzo,\nBGB 56. Aufl., § 13 VerbrKrG Rn. 11 - a.A. noch die Vorauflage und\ndie redaktionell offenbar übersehene Rn. 10; a.A. auch ohne nähere\nBegründung die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des OLG\nStuttgart vom 6.2.1996 - 6 U 166/95; ferner MK/Habersack, BGB 3.\nAufl., § 13 VerbrKrG Rn. 47). Ihr schließt sich auch der Senat an.\nDenn wenn § 13 III von der \"Ausübung des Rücktrittsrechts\" spricht,\nist damit nach dem Gesamtzusammenhang das Rücktrittsrecht gemeint,\nwie es in § 13 I mit seinen Voraussetzungen definiert ist, also mit\ndenen des § 12 I. Fehlen aber schon die Voraussetzungen des -\nfingierten - Rücktritts, dann braucht nicht erörtert zu werden, ob\ndie Rücktrittsfiktion ausnahmsweise durch eine Einigung der\nParteien über die Vergütung für die gelieferte Sache nach § 13 III\nS. 1 HS 2 ausgeschlossen ist.\n\n6\n\nDamit hat die Klägerin den Darlehnsvertrag mit dem Beklagten\nweder wirksam gekündigt noch liegt ein fingierter Rücktritt vor.\nEin ausdrücklich erklärter Rücktritt scheidet ohnehin aus; ihn\nbehauptet auch die Klägerin nicht.\n\n7\n\nUnabhängig von dieser Rechtslage sind die Parteien aber auf der\nGrundlage der Abrechnung der Klägerin darüber einig geworden, daß\nder Beklagte den PKW an die Klägerin zurückgibt und der\nHändlereinkaufspreis zugunsten des Beklagten auf die\nDarlehnsforderung der Klägerin zu verrechnen ist. Anders kann das\nVerhalten der Parteien bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor\ndem Landgericht, vor der ein Wechsel des Einzelrichters\nstattgefunden hatte, nicht verstanden werden. Vielmehr wäre es\nlebensfremd anzunehmen, daß der Vertrag - vier Jahre nach der\nRückgabe und Verwertung des Fahrzeugs - fortbestehe. Das wollten\nbeide Parteien unabhängig von der formellen Rechtslage nicht. Der\nBeklagte hat nach dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 6.5.1993\ndas Fahrzeug nach seiner eigenen Darstellung widerspruchslos mit\nden Schlüsseln zurückgegeben, nicht weil er sich in einem\nRechtsirrtum befand, sondern weil er nach seinem vorangegangenen\nZahlungsverhalten weder willens noch in der Lage war, die\nvereinbarten Raten auf das Darlehen zurückzuzahlen. Dementsprechend\nging es ihm von Anfang an nur um eine Höherbewertung des Fahrzeugs\nim Rahmen der Abrechnung, wie schon sein Schreiben an die Klägerin\nvom 28.6.1993 zeigt. Daraus ergibt sich auch, daß die\nerstinstanzlich auf die Höhe des zu berücksichtigenden\nVerwertungserlöses beschränkte Verteidigung des Beklagten nicht\netwa auf einer unrichtigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage\ndurch den Anwalt des Beklagten beruhte, sondern das wiedergab,\nworum es dem Beklagten einzig ging. Die Abrechnung der Klägerin hat\ner im übrigen - bis auf die Abschleppkosten in Höhe von 178,57 DM -\nhingenommen. Er hat sich auch nicht dagegen gewehrt, den Wert des\nFahrzeugs nach dem Händlereinkaufswert zu bestimmen, also nicht\nnach dem \"gewöhnlichen Verkaufswert\" des § 13 III S. 1 VerbrKrG;\nallein die Höhe dieses Wertes war umstritten. In alledem kann bei\nlebensnaher Betrachtung nur eine konkludente Einigung der Parteien\nauf dieses Abrechnungsprinzip gesehen werden, an die sich auch der\nBeklagte nach wie vor gebunden halten muß. Im übrigen verstößt eine\nderartige Vereinbarung, wie § 13 III S. 1 HS 2 VerbrKrG zeigt,\nnicht gegen Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes und ist deshalb\nauch nicht nach § 18 VerbrKrG unwirksam.\n\n8\n\nEs geht dann nur noch um die Bewertung des Fahrzeugs, wozu das\nLandgericht - vor dem Richterwechsel - das Gutachten des dem Senat\nals zuverlässig bekannten Sachverständigen Dinslage eingeholt hat,\ndas unter Berücksichtigung der von dem Zeugen L. (D.)\nfestgehaltenen, von Dinslage aber angezweifelten Schäden zu einem\nHändlereinkaufswert von netto 16.130,00 DM kommt, ohne diese von\nnetto 18.043,48 DM. Unter Berücksichtigung aller ersichtlichen\nUmstände schätzt der Senat den Händlereinkaufswert auf 17.250,00 DM\n(§ 287 II ZPO). Außerdem sind die Abschleppkosten, die nach dem von\nder Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten tatsächlich\nnicht entstanden sind, von der Klageforderung abzusetzen.\n\n9\n\nDamit ist die Klageforderung von insgesamt 13.126,44 DM um die\nDifferenz zwischen dem oben genannten Händlereinkaufswert und dem\nvon der Klägerin angesetzten Händlereinkaufswert, also um\n(17.250,00 ./. 13.913,04 =) 3.336,96 DM, sowie um die\nAbschleppkosten in Höhe von 178,57 DM, insgesamt um 3.515,53 DM zu\nvermindern. Die vom Beklagten im Februar 1993 gezahlte einzige Rate\nin Höhe von 794,33 DM ist in der Abrechnung der Klägerin schon\nberücksichtigt. Es verbleibt dann eine Gesamtforderung der Klägerin\nvon 13.126,44 ./. 3.515,53 = 9.610,91 DM. Da das Landgericht\nbereits 4.110,81 DM zugesprochen hat, hat die Berufung in Höhe von\n5.500,10 DM Erfolg. Im übrigen war sie ebenso wie die\nAnschlußberufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEin Anlaß, die Revision zuzulassen besteht nicht, weil die\nEntscheidung auf der vom Senat zu § 13 III VerbrKrG vertretenen\nAnsicht nicht beruht. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen\ndes § 546 I ZPO nicht vor.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO. Das\nUrteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n12\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 3.515,53 DM\n\n13\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 9.610,91 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/19-u-83-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/19-u-83-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310742","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.394014+00:00"}}