{"status":"available","doknr":"OLD310741","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0905.19U238.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-05","aktenzeichen":"19 U 238/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAnläßlich ihres 25-jährigen Jubiläums veranstaltete die\nBeklagte, die einen Freizeit- und Erholungspark betreibt, am\n22.6.1991 eine Show, in der eine Reihe von Künstlern auftraten,\ndarunter Siegfried ##blob##amp; Roy, zwei Zauberkünstler aus Las Vegas\n(USA). Mit dem Transport der in deren Auftritt verwendeten 5 weißen\nTiger und 2 Leoparden und des Artistenmaterials per Luftfracht von\nLos Angeles über Frankfurt/Main nach B. und zurück beauftragte die\nBeklagte im Mai 1991 die Klägerin. Vor Auftragserteilung hatte die\nKlägerin für die Beklagte unter dem 19.4.1991 eine Kostenschätzung\nerstellt und die mutmaßlichen Gesamtkosten mit 95.883,40 DM\nkalkuliert; in der Kostenaufstellung heißt es unter \"PS\"\nabschließend:\n\n3\n\n\" Diese Kalkulation basiert auf den uns in\n\n4\n\nUSA vorliegenden Gewichts- und Abmessungs-\n\n5\n\nangaben und ist daher unverbindlich.\"\n\n6\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom\n19.4.1991 nebst Anlage (Ablichtung Bl. 9/10/66 d.A.) verwiesen.\n\n7\n\nDie Beförderung der Tiere nach Deutschland erfolgte am 13.6.1991\nund der Transport der weiteren Requisiten (Artistenmaterial) am\n17.6.1991. Nach Durchführung des Rücktransportes in die USA\nerteilte die Klägerin der Beklagten Rechnungen in Gesamthöhe von\n274.166,99 DM; wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin\nin Ablichtung vorgelegten Rechnungen vom 17.6., 18.6. und 11.7.1991\n(Bl. 11-17 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte hierauf\n131.548,78 DM. Der nicht bezahlte Restbetrag von 142.618,21 DM ist\nGegenstand der vorliegenden Zahlungsklage.\n\n8\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Kostenaufstellung vom 19.4.1991\nhabe auf den zu jener Zeit den Beteiligten bekannten Angaben über\ndas Gewicht der Tiere einschließlich ihrer Käfige und deren\nAbmessungen sowie über Gewicht und Abmessungen der Kisten mit dem\nArtistenmaterial beruht. Anhand der Unterlagen - Anlaß zu weiteren\nErkundigungen habe nicht bestanden - sei das maßgebliche\nFrachtgewicht ermittelt worden. Die Kostensteigerung gegenüber der\nAufstellung vom 19.4.1991 sei durch Umstände verursacht worden, die\nvon ihr nicht vorhersehbar gewesen seien. Erst unmittelbar vor dem\nTransport sei Artistenmaterial hinzugekommen, das ursprüglich nicht\nvorgesehen gewesen sei. Beim Verladen der Tiere habe zudem aufgrund\ntierärztlicher Anordnung eine nicht vorgesehene weiträumigere\nAufstellung der Käfige vorgenommen werden müssen. Infolge dieser\nÄnderungen sei die Fracht von der frachtausführenden Lufthansa auf\nPalettenbasis und nicht nach dem üblichen frachtpflichtigen Gewicht\nabgerechnet worden. Die reinen Luftfrachtkosten hätten etwa\n237.000,-- DM betragen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n11\n\n142.618,21 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 26.7.1991 zu\nzahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.\n\n13\n\nSie hat gemeint, die Klägerin habe es unterlassen, gebotene\nfrühzeitige Erkundigungen über die voraussichtlich anfallenden\nKosten bei der Lufthansa einzuholen; dies hätte zu einem wesentlich\nhöheren Kostenansatz geführt. Auch habe die Klägerin sie nicht\nrechtzeitig über die Kostensteigerung informiert. Bei rechtzeitiger\nInformation über die tatsächlich entstehenden Kosten hätte sie auf\nden Auftritt von Siegfried ##blob##amp; Roy verzichtet bzw. diesen nur in\ngeringerem Umfang - etwa unter Verwendung eigener Tiere -\nstattfinden lassen. Das für die Veranstaltung insgesamt zur\nVerfügung stehende Budget habe für deren Auftritt nur einen\nbestimmten Höchstbetrag vorgesehen, den sie habe nicht\nüberschreiten dürfen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 18.8.1994\ndie Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.\n\n15\n\nGegen dieses, ihr am 19.9.1994 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin mit einem am 19.10.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 21.1.1995\n(Samstag) am 23.1.1995 (Montag) begründet hat. Mit ihrer Berufung\nerstrebt die Klägerin ihr abgewiesenes Zahlungsbegehren weiter.\n\n16\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Schreiben vom 19.4.1991 sei\nkein Kostenanschlag im Sinne von § 650 BGB, sondern eine\nunverbindliche Kostenaufstellung, die mit der erforderlichen\nSorgfalt erstellt worden sei. Hierbei habe davon ausgegangen werden\ndürfen, daß die Tiere in ihren Spezialkäfigen neben- oder\nübereinander - auch quer zur Flugrichtung - hätten gestapelt und\ndas Artistenmaterial wie übliche Fracht in üblicher Palettenhöhe\nhätte verstaut werden dürfen. Diese angenommenen\nTransportvoraussetzungen seien branchenüblich und gälten\ngrundsätzlich für jeden Transport. Bei Verladung der Tiere hätten\nnach Weisung des Tierarztes Dr. D. pro Palette nur zwei Käfige\ntransportiert und diese ungestapelt in Flugrichtung aufgestellt\nwerden dürfen. Das Artistenmaterial habe getrennt auf Paletten\nverladen, teilweise nicht nebeneinander aufgestellt und auf viele\nPaletten verteilt werden müssen. Hierdurch habe sich das\nfrachtpflichtige Gewicht von 6.687 kg auf 19.840 kg für den Hinflug\nund - wegen des Zurücklassens eines Teiles der Ausrüstung in\nDeutschland - auf 13.566 kg für den Rückflug erhöht. Der Zeuge Dr.\nD. habe nach Rücksprache mit der Lufthansa der Beklagten den Hin-\nund Rückflug der Tiere (5 weiße Tiger) für insgesamt 27.000 US-$\nangeboten. Mit einer Erweiterung des Transportumfangs bezüglich des\nMaterials und den hierzu beim Beladen gemachten Ladeanweisungen\nhabe sie nicht zu rechnen brauchen. Soweit der Mitarbeiter M. der\nDeutsche Lufthansa AG bekundet habe, daß am 17.5.1991 eine\nTransportgutliste vorgelegen habe, aufgrund derer er die Kosten für\nden einfachen Flug auf nicht unter 70.000 US-$ geschätzt hätte,\nmüsse sich der Zeuge irren oder habe bewußt die Unwahrheit\nbekundet; eine solche Liste sei dem Zeugen T. nicht vorgelegt und\nauch nicht mit ihm erörtert worden. Zudem fehle es an einem Schaden\nder Beklagten. Siegfried ##blob##amp; Roy seien die Zugnummer der\nVeranstaltung gewesen; auf diese Künstler hätte die Beklagte -\nschon wegen erheblicher Vertragsstrafenversprechen - nicht\nverzichtet.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 142.618,21\n\n20\n\nDM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 26.7.1991 zu\n\n21\n\nzahlen sowie ihr zu gestatten, erforderliche\n\n22\n\nSicherheit auch durch selbstschuldnerische\n\n23\n\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öf-\n\n24\n\nfentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen sowie ihr zu ge-\n\n27\n\nstatten, erforderliche Sicherheit auch die\n\n28\n\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffent-\n\n29\n\nlichen Sparkasse oder Volksbank leisten zu\n\n30\n\ndürfen.\n\n31\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht im wesentlichen\ngeltend, die Klägerin sei nach Schadensersatzgrundsätzen\nverpflichtet, auf die mit der Klage verlangten weiteren\nVergütungsansprüche zu verzichten. Bereits bei der\nKostenaufstellung vom 19.4.1991 sei die Klägerin nicht mit der\nnötigen Sorgfalt vorgegangen, indem sie allein auf das mitgeteilte\nGewicht und die Abmessungen, nicht aber auf die Besonderheiten des\nzu transportierenden Gutes abgestellt habe. Insbesondere habe die\nKlägerin keinen diesen Besonderheiten Rechnung tragenden\nKostenvoranschlag der Lufthansa eingeholt. Der Zeuge M. sei zur\nErstellung eines solchen Voranschlages in der Lage gewesen. Aus\nfachlicher Sicht sei es selbstverständlich, daß pro Palette nur\nzwei Lattenkäfige transportiert werden könnten; eine übereinander\nvorzunehmende Stapelung scheide von vornherein aus. Auch\nhinsichtlich des Materials habe sich die Klägerin nicht bei den\nKünstlern und auch nicht bei der Beklagten erkundigt. Soweit das\nMaterialgewicht tatsächlich höher als kalkuliert gewesen sei, sei\nentsprechend Zahlung an die Klägerin geleistet worden. Die vom\nTierarzt Dr. D. bei der Verladung gegebenen Anweisungen hätten zu\nkeiner Verteuerung geführt. Die von ihm vorgelegte\nKostenkalkulation der Lufthansa habe nur 5 Tiere betroffen und sei\nnur vorübergehend gewesen und tatsächlich nicht verifizierbar. Es\nsei Sache der Klägerin gewesen, sich über Art und Umfang des\nTransportgutes vor Durchführung des Transports eingehend zu\nerkundigen. Der Zeuge M. habe die erwähnte Liste vom 17.5.1991 von\nder Klägerin erhalten und sei in der Lage gewesen, die\nTransportkosten danach recht genau zu schätzen. Die Klägerin habe\ndies ohne weiteres in Erfahrung bringen können. Die Beklagte habe\nsich hierbei auf sie verlassen dürfen. Spätestens am 4.6.1991 - bei\nErstellung der Luftfrachtbriefe durch die Klägerin - habe die\nKlägerin über die kostenauslösenden Umstände Bescheid gewußt,\njedoch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Information erteilt. Der ihr\n- der Beklagten - aus der unzureichenden Information über die\nTransportkosten entstandene Schaden liege in der Belastung mit den\njetzt geforderten Mehrkosten. Bei rechtzeitiger Aufklärung über die\nwahre Kostenhöhe wären die Künstler Siegfried ##blob##amp; Roy nicht\nengagiert worden. Jedenfalls hätten ihr eine Reihe von\nMöglichkeiten zur Verfügung gestanden, um das vorgesehene\nFinanzbudget einzuhalten, so z.B. der Einkauf nur eines Teiles der\nShow der genannten Künstler.\n\n32\n\nDer Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen P. vom 27.8.1996 und dessen ergänzende Darlegungen\nin der mündlichen Verhandlung vom 18.8.1997 verwiesen. Wegen aller\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n35\n\nZu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung einer\nweitergehenden Speditionsvergütung gerichtete Klage abgewiesen,\nweil der Klägerin kein über den bereits gezahlten Betrag von\n131.548,78 DM hinausgehender Vergütungsanspruch gegen die Beklagte\nzusteht. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen des Verschuldens bei\nVertragsschluß berechtigt, weitere Vergütungszahlungen zu\nverweigern.\n\n36\n\n1.\n\n37\n\nDas Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der\nUnternehmer, der einen Kostenanschlag nach § 650 BGB nicht mit der\nerforderlichen Sorgfalt erstellt hat, dem Besteller nach den\nGrundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß\nschadensersatzpflichtig sein kann (OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 209;\nPalandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 650 Rn. 3; Münchener\nKommentar-Soergel, BGB, 2. Aufl., § 650 Rn. 14; LG Köln NJW-RR\n1990, 1498).\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben:\n\n39\n\na) Das Schreiben der Klägerin vom 19.4.1991 (Ablichtung Bl.\n9/10/66 d.A.) ist als \"Kostenanschlag\" im Sinne von § 650 BGB zu\nwerten. Ein solcher Kostenanschlag ist im Rechtssinne als\nunverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen\nKosten, als gutachtliche Äußerung zur Kostenfrage zu verstehen\n(Palandt/Thomas, a.a.O, Rn. 1; Münchener Kommentar-Soergel, a.a.O.,\nRn. 3). \"Unverbindlich\" heißt dabei aber nur, daß der Unternehmer\nbei Erteilung des Auftrages hieran nicht gebunden ist, nicht aber,\ndaß der Voranschlag rechtlich folgenlos ist und er insbesondere\nnicht für die Richtigkeit in gewissen Grenzen einstehen muß. Im\nGegensatz zu einem verbindlich vereinbarten oder garantierten Preis\nist die Kostenanschlag-Kalkulation zwar typischerweise\nunverbindlich, gleichwohl war der Klägerin nach dem Inhalt des\nSchreibens bewußt, daß die Beklagte diese Aufstellung zur Grundlage\nihrer eigenen Kostenkalkulationen machen wollte. Damit hatte die\nvon der Klägerin erstellte Kostenaufstellung die Bedeutung einer\nfachmännischen Kostenschätzung, auch wenn sich noch später\nAbweichungen von Gewichts- und Maßangaben ergeben sollten.\n\n40\n\nb) Der Kostenanschlag vom 19.4.1991 ist dem später erteilten\nSpeditionsauftrag auch im Sinne von § 650 BGB \"zugrundegelegt\"\nworden. Selbst wenn die Parteien - wie die Klägerin vorträgt - bei\nden weiteren Gesprächen und der mündlichen Auftragserteilung auf\ndie Aufstellung vom 19.4.1991 nicht mehr zurückgekommen sein\nsollten, ändert das nichts daran, daß der in dieser Aufstellung\nenthaltene - von der Beklagten erbetene - Voranschlag der Kosten\ndem später erteilten Auftrag stillschweigend zugrundegelegen hat.\nDer Kostenanschlag wird nicht selbst Gegenstand des Auftrags,\nsondern nur dessen Geschäftsgrundlage. Tatsächlich hatte die\nKlägerin später bei Erteilung der Rechnungen die schon im\nKostenanschlag genannten Frachtraten (Preise je kg befördertes\nGewicht) zugrunde gelegt.\n\n41\n\nNichts anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der\nKlägerin - aus § 4 ADSp. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht\neinschlägig. Zwar ist davon auszugehen, daß die ADSp Vertragsinhalt\ngeworden sind. Im kaufmännischen Verkehr können allgemeine\nGeschäftsbedingungen auch ohne besonderen Hinweis Vertragsinhalt\nwerden, was bei den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen\n(ADSp) regelmäßig angenommen werden kann, wenn jemand in\nvertragliche Beziehungen zu einem Spediteur tritt, der seinen\nGeschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt, und er dies weiß oder\nwissen muß (vgl. Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 29. Aufl., Einl. 2 vor\nden ADSp m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 2 AGBG\n\n42\n\nRn. 29). Für die Anwendbarkeit der ADSp kommt es - entgegen der\nAuffassung der Beklagten - nicht darauf an, ob das\nVertragsverhältnis nach § 413 HGB als Spedition zu festen Spesen\noder als Sammelladung nach Frachtrecht zu beurteilen ist, denn nach\n§ 2 a ADSp finden die ADSp Anwendung für alle Verrichtungen des\nSpediteurs, die mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängen; sie sind\nalso auch anwendbar, wenn der Spediteur ein Frachtgeschäft ausführt\n(Baumbach/Duden/Hopt, a.a.O., § 2 ADSp Anm. 1).\n\n43\n\n§ 4 ADSp befaßt sich lediglich mit Angeboten des Spediteurs und\nbestimmt, daß diese nur bei unverzüglicher Annahme gelten. Für\neinen Voranschlag bzw. Kostenanschlag läßt sich daraus nichts\nherleiten.\n\n44\n\nc) Die Kostenaufstellung vom 19.4.1991 ist von der Klägerin\nnicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erstellt\nworden. Um die bei ihr nachgefragten Kosten der Beförderung der 5\nTiger und 2 Leoparden und des von den Künstlern Siegfried ##blob##amp; Roy\neinzusetzenden Artistenmaterials zuverlässig abschätzen zu können,\nmußte sich die Klägerin über die für die Kostenberechnung\nmaßgeblichen Umstände informieren. Die Kosten für einen\nLufttransport richten sich nach dem frachtpflichtigen Gewicht, für\ndas einerseits das tatsächliche Gewicht, andererseits aber auch\nSpezifika - insbesondere: Art und Volumen (in Anspruch genommener\nRaum) - des Frachtguts maßgeblich sind.\n\n45\n\nDie Klägerin hat ihre Berechnung ausschließlich anhand der\nmitgeteilten Gewichte und Abmessungen der Transportbehältnisse auf\nder Grundlage erstellt, daß die zu transportierenden Güter beliebig\ngestapelt und verstaut werden könnten. Nach ihrer Vorstellung\nsollten die Käfige der 5 Tiger und 2 Leoparden übereinander\ngestapelt und auch quer zur Flugrichtung auf einer Palette\ntransportiert werden, während später tatsächlich nur 2 Tierkäfige\npro Palette befördert wurden. Das Landgericht hat mit zutreffenden\nErwägungen dargelegt, daß die Klägerin bei ihren Berechnungen\n\n46\n\nvon Grundlagen ausgegangen ist, die tatsächlich nicht\neinzuhalten waren. Zwingende Voraussetzung der von der Klägerin\naufgemachten Berechnung war die Einhaltung des frachtpflichtigen\nGewichts, das sich nach dem Volumen der zu transportierenden\nKisten, geteilt durch sechs, bestimmt. Dieses frachtpflichtige\nGewicht ist allerdings nur maßgeblich, wenn und soweit das\ntatsächliche Gewicht der Kisten nicht höher ist oder nach anderer\nGrundlage - z.B. auf Palettenbasis - also auf der Grundlage des auf\nder (gewichtsmäßig nicht ausgelasteten Palette) möglichen Gewichts\n- berechnet wird.\n\n47\n\n(1) Bereits die von der Klägerin angenommene und der\nKostenaufstellung vom 19.4.1991 zugrunde gelegte Beförderung der\nTierkäfige auf einer Palette, über- und dicht nebeneinander\ngestapelt, widersprach den Bestimmungen der International Air\nTransportation Association (IATA) zum Lufttransport von Wildtieren\n(Live Animals Regulations) und den bei Tiertransporten im Luftwege\nüblichen Gepflogenheiten und durfte von der Klägerin nicht zur\nGrundlage ihrer Kostenkalkulation gemacht werden.\n\n48\n\nFür den Transport von Tieren im Luftwege sagen die\nIATA-Bestimmungen unter der Rubrik \"Carriage Procedures\" aus, daß\ngenügend Luft zum Atmen vorhanden und gewährleistet sein muß, daß\ndie Ventilationsöffnungen der Transportbehältnisse nicht durch\nanderes Frachtgut blockiert werden kann (S.77 der Bestimmungen) und\ndaß eine ausreichende Belüftung sichergestellt wird, wobei die\nüberwiegende Luftzufuhr im oberen Behälterbereich vorzusehen ist\n(S.81), wie der Sachverständige P. auf Seite 2 seines Gutachtens\nvom 27.8.1996 (Bl. 654 d.A.) dargelegt hat. Aus der Art des\nTransportgutes ergab sich für die Klägerin erkennbar die\nNotwendigkeit, nähere Erkundigungen über die Modalitäten des\nTransportes einzuholen, bevor die bei ihr nachgefragten\nvoraussichtlichen Kosten berechnet wurden. Das hier zu befördernde\nTransportgut - die Raubtiere der Künstler Siegfried ##blob##amp; Roy -\nkonnten schon ihrer Art nach nicht üblichem Transportgut\ngleichgesetzt werden, so daß deshalb nicht einfach auf die übliche\nVerladung für die Berechnung des frachtpflichtigen Gewichtes\nabgestellt werden durfte, wie es die Klägerin aber nach ihrem\neigenen Vorbringen gemacht hat. Entgegen ihrer Behauptung im\nBerufungsverfahren entspricht der Transport von 7 Käfigen mit\nRaubkatzen (Tiger und Leoparden) auf einer 6,06 x 2,44 m großen\nPalette - übereinander gestapelt - keineswegs der\nBranchenüblichkeit; ein solcher Transport ist vielmehr als nicht\nsachgerecht und damit als unüblich anzusehen, wie der\nSachverständige P. - Kurator für Raubtiere im K.er Zoo -\nnachvollziehbar dargelegt hat. Bei Tiertransporten ist - wie in den\nIATA-Bestimmungen auch zum Ausdruck kommt - generell zu\ngewährleisten, daß die Tiere gewartet werden können und Streß für\ndie in Käfigen zu transportierenden Tiere vermieden wird. Zu\nsolchem Streß gehören insbesondere Schwitzen in Ausnahmesituationen\nwie sie ein Transport darstellt. Gerade Raubtiere können in solchen\nSituationen enorme Hitze entwickeln, weshalb eine ausreichende\nLuftzufuhr und Belüftung sicherzustellen ist. Dies ist bei einer\nStapelung der Tierkäfige - nach dem Sachverständigen - nicht\nmöglich.\n\n49\n\nAuch konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, daß eine\nAufstellung der Tierkäfige nebeneinander auf einer 6,06 m langen\nPalette zulässig sei. Eine solche Verladeweise wäre auch nicht\nsachgerecht gewesen, weil für die in der Mitte der Palette\nstehenden Tiere die Belüftung nicht ausreichend gewesen wäre, wie\nder Sachverständige P. in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat\ndargelegt hat. Sie hätte deshalb der Kostenschätzung vom 19.4.1991\nnicht zugrundegelegt werden dürfen.\n\n50\n\nSoweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom\n20.8.1997 vorträgt, sie habe bei Entgegennahme der Tierkäfige diese\nauf zwei 3,18 m lange Paletten verladen wollen, ist dies für die\nEntscheidung unerheblich, weil diese - geänderte - Planung der\nKlägerin zur Verladung der Tierkäfige nicht - worauf es hier allein\nankommt - der Kostenaufstellung vom 19.4.1991 zugrundegelegen\nhat.\n\n51\n\nDie Vornahme entsprechender Erkundigungen über die näheren\nEinzelheiten des durchzuführenden Tiertransports war nicht nur im\nHinblick auf die Art des Transportgutes und die maßgeblichen\nIATA-Bestimmungen, sondern auch deshalb geboten, weil die\nMitarbeiter der Klägerin bzw. Firma Schenker International, die von\nder Klägerin eingeschaltet und für diese vor Ort in Los Angeles\ntätig war, keine Erfahrungen mit Tiertransporten - erst recht nicht\nmit Raub- und Zirkustiertransporten - hatten. Solche Erkundigungen\nwären ohne weiteres möglich gewesen, weil der Zeuge T. - seinerzeit\nAbfertigungsleiter von Schenker International in Los Angeles -\nwegen des Transportes in ständigem Kontakt zu dem Tierarzt Dr. D.,\ndem Haus-Tierarzt von Siegfried ##blob##amp; Roy und auch im übrigen für\nden Zeugen der Kontakt zu diesen Künstlern, bzw. dessen Büro\ngestanden hatte.\n\n52\n\nHätte die Klägerin die danach gebotenen Erkundigungen eingeholt,\nwäre ihr - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - schon\nfrühzeitig und nicht erst bei der Verladung der Tiere bekannt\ngeworden, daß die Raubtiere mit Abstand zueinander verladen werden\nmußten und nicht wie normales Frachtgut behandelt werden konnten.\nAußerdem hätte die Klägerin in Erfahrung gebracht, in welchem\nUmfang Verpflegung für die zu transportierenden Tiere mitzunehmen\nwar, so daß das Anfallen von Verpflegungsaufwand und dessen Umfang\nbereits bei der Kostenaufstellung hätte berücksichtigt werden\nkönnen.\n\n53\n\n(2) Bezüglich des Artistenmaterials hatte die Klägerin ebenfalls\nerforderliche Erkundigungen über die Art der Verladung schuldhaft\nunterlassen. Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht einen\nSorgfaltsverstoß der Klägerin bei der Erstellung des\nKostenanschlages vom 19.4.1991 angenommen. Der Kostenaufstellung\nlag unstreitig die per Telefax vom\n\n54\n\n12.4.1991 übermittelte Materialliste vom selben Tage (Ablichtung\nBl. 59 d.A.) zugrunde. Diese Liste weist für die\n\n55\n\nzu transportierenden Requisiten - dort \"props\" (=\nBühnen-Requisiten) genannt - ein Gesamtgewicht von 9.115\namerikanischen Pfunden aus, was umgerechnet 4.134,47 kg entspricht.\nTatsächlich wurden - den in den vorgelegten Frachtbriefen\nenthaltenen Angaben zufolge - an \"props\" von Los Angeles nach\nFrankfurt insgesamt 4.698 kg befördert. Gleichwohl ergab sich\ngegenüber der Kostenaufstellung vom 19.4.1991, die bei der\nBeförderung des Artistenmaterials einen Betrag von 56.658,95 DM\nKosten vorsah, eine erhebliche Abweichung dergestalt, daß - ohne\ndas zusätzlich als Verpflegung beförderte Pferdefleisch - nunmehr\ntatsächlich 156.157,14 DM in Rechnung gestellt wurden. Die\nMehrkosten von 99.498,19 DM beruhten nicht auf der Mitnahme von\nentsprechend mehr Requisiten, sondern - wie das Landgericht zu\nRecht dargelegt hat - darauf, daß auch insoweit auf Palettenbasis\nabgerechnet wurde, weil ein Teil der Requisiten nicht übereinander\ngestapelt werden konnte. Das gilt insbesondere für die zu\nbefördernde Kanone und den Thronsessel, die nach den Bekundungen\nder Zeugen T. und H. gesondert hätten geladen werden müssen. Bei\ndiesen und den weiteren Gegenständen der \"prop\"-Liste handelte es\nsich ersichtlich nicht um übliches Transportgut, sondern um\nArtistenmaterial, bei dem erfahrungsgemäß mit unregelmäßigen\nVerpackungsformen zu rechnen ist und das die Klägerin zu weiteren\nNachfragen vor Abgabe der Kostenaufstellung hätte veranlassen\nmüssen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang\nauf § 7 Satz 2 ADSp. Danach fallen \"die etwaigen Folgen unrichtiger\noder unvollständiger Angaben über Zeichen, Nummern, Anzahl, Art,\nInhalt der zu befördernden Stücke und alle sonstigen für die\nAusführung des Speditionsauftrages erheblichen Angaben\" dem\nAuftraggeber zur Last. Die Bestimmung betrifft vom Wortlaut und\nRegelungsgehalt her einen bereits erteilten Speditionsauftrag. Auf\neinen Kostenanschlag ist die Bestimmung nicht anwendbar. Wenn auch\ndie Angaben der Beklagten Ausgangspunkt für die Berechnung der\nKlägerin sein durften, so setzt die Erstellung eines\nKostenanschlages im Sinne von § 650 BGB gleichwohl\nbegriffsnotwendig voraus, daß der Unternehmer sich über die\nzugrundeliegenden Bedingungen informiert, wenn er eine\nfachmännische Kalkulation vornehmen soll. Dazu gehört es auch, daß\ner als Fachmann die für die Preisermittlung maßgeblichen Umstände\nabklärt und er sich die notwendigen Angaben vom (künftigen)\nBesteller oder von dritter Seite besorgt, im übrigen die Angaben\ndes künftigen Bestellers nachprüft oder ergänzt (arg. § 7 Satz 3\nADSp). Muß der Spediteur damit rechnen, daß es sich bei dem Ladegut\num sperrige Gegenstände handelt, die möglicherweise nicht verpackt\nwerden können oder die das zulässige Palettengewicht nicht\nerreichen, hat er aufgrund seiner besseren Sachkenntnis und mit\nRücksicht auf die praktischen Anforderungen des Luftfrachtverkehrs\nvor Erstellung eines Kostenanschlages der Kalkulation des\nStauraumverlustes durch Frachtgut, das erkennbar besonderen\nAnforderungen oder Verwendungszwecken unterliegt, erhöhte\nAufmerksamkeit zu widmen. Bei Artistenmaterial kann der\npflichtgemäß handelnde Spediteur nicht ohne weiteres davon\nausgehen, daß eine Verladung wie normales, in Kisten verpacktes\nFrachtgut möglich ist.\n\n56\n\nEr muß nachfragen und sich bezüglich der Beschaffenheit des\nGutes vergewissern, daß es so gestapelt werden kann, daß das\ntatsächliche Gewicht und nicht die Palettenanzahl maßgeblich ist.\nDer Zeuge T. hat hierzu bekundet, daß er - obwohl er in dem Zeugen\nDr. D. auch bezüglich des Artistenmaterials einen Ansprechpartner\ngehabt habe - hierzu keine konkreten Nachfragen vorgenommen\nhabe.\n\n57\n\nSoweit die Klägerin unter Antritt von Sachverständigenbeweis\nbehauptet, es sei branchenüblich (gewesen), bei der\nKostenermittlung aufgrund des Telefaxschreibens vom 12.4.1991 (Bl.\n59 d.A.) ohne vorherige Nachfrage davon auszugehen, daß das\nArtistenmaterial wie übliches Transportgut verstaut, gestapelt und\nmit Transportgut anderer Versender gemeinsam auf Paletten verladen\nwerden dürfe, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens\nfür die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr erforderlich,\nworauf die Parteien im Verhandlungstermin vom 18.8.1997 hingewiesen\nworden sind. Bei Artistenmaterial handelt es sich gerade um kein\nübliches Transportgut, wie der 20. Zivilsenat in der im\nVerhandlungstermin angesprochenen Entscheidung vom 4.3.1994 (20 U\n140/93 = 87 O 38/92 LG Köln) vergleichbar bezüglich zu verladender\nMusikinstrumente eines Symphonieorchesters festgestellt hat. Die\nbei Musikinstrumenten vorliegenden Besonderheiten in der Behandlung\nund Beförderung als Ladegut gelten nach Auffassung des Senats\nebenso bei Objekten, die künstlerischem Einsatz zu dienen bestimmt\nsind. Auch hier ist erfahrungsgemäß mit unregelmäßigen Verpackungen\nzu rechnen. Von einer \"Branchenüblichkeit\" der Verladung von\nArtistenmaterial wie übliches Transportgut kann danach keine Rede\nsein; eine solche Verladeweise ist vielmehr nicht als üblich und\ndamit nicht als sachgemäß anzusehen. (Das gilt jedenfalls dann,\nwenn die Angaben des Bestellers (Kanone, Thronsessel) Anhaltspunkte\nenthalten, die auf eine besondere Beschaffenheit des Gutes\nhinweisen). Das anderslautende Vorbringen der Klägerin beachtet\ndiese Besonderheiten nicht, weshalb die Einholung eines\nSachverständigengutachtens insoweit nicht mehr in Betracht kommt,\nworauf der Senat im Termin vom 18.8.1997 hingewiesen hat.\n\n58\n\n(3) Die Klägerin kann sich hier nicht auf § 20 ADSp berufen,\nwonach Angebote des Spediteurs (und Vereinbarungen mit ihm über\nPreise und Leistungen) sich stets (nur auf die namentlich\naufgeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und),\nwenn nichts anderes vereinbart ist, \"nur auf Güter normalen\nUmfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit beziehen\".\nDie Art der zu transportierenden Güter war der Klägerin bei\nErstellung der Kostenschätzung bekannt gewesen. Damit stand aber\nfür die Klägerin auch fest, daß erhebliche Abweichungen von den\n\"normalen Bedingungen\" vorlagen und demgemäß nicht von normalen\nGütern im Sinne von § 20 ADSp ausgegangen werden konnte. Lagen aber\nhier Besonderheiten vor, die die Klägerin zu Erkundigungen\nverpflichteten, so waren die Umstände, die zu einer Verteuerung des\nTransports führen mußten und auch führten, für die Klägerin gerade\nnicht unvorhersehbar.\n\n59\n\nSoweit sich aus den Frachtbriefen ein gegenüber der Liste vom\n12.4.1991 (Bl. 59 d.A.) höheres tatsächliches Gewicht für die\nRequisiten von (4.698 kg - 4.134,47 kg =) 563,53 kg ergibt, hat die\nKlägerin zu den zusätzlich hinzugekommenen Teilen konkret nichts\nnäheres vorgetragen. Gleichwohl läßt dieses tatsächliche\nMehrgewicht an Requisiten die dargelegte Unsachgemäßheit des\nerstellten Kostenanschlages nicht entfallen. Mit der\nGewichtsdifferenz von 563,53 kg bei einer Frachtvergütung von 3,90\nDM/kg können die berechneten Mehrkosten von fast 100.000,-- DM\nnicht erklärt werden.\n\n60\n\nDie Beklagte hat zudem über die Voranschlagskosten für die\nRequisiten von 56.658,95 DM Mehrzahlungen in Höhe von (131.548,78\nDM - 95.883,40 DM =) 35.665,38 DM geleistet. Damit sind nicht nur\ndie sich aus dem Mehrgewicht der Requisiten unter Berücksichtigung\nder Frachtrate entstandenen Mehrkosten von (563,53 kg mal 3,90\nDM/kg laut Rechnung vom 18.6.1991 - Bl. 13 d.A. =) 2.197,77 DM\nabgegolten, sondern auch die zusätzlich angefallenen Kosten für den\nTransport der Tierverpflegung in Höhe von 9.049,58 DM (laut\nRechnung vom 11.7.1991 - Bl. 15 d.A.).\n\n61\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, das Artistenmaterial habe\nnicht mit dem Frachtgut anderer Versender auf eine Palette geladen\nwerden dürfen, was auf einer \"Anweisung\" beruht habe, ist dieses -\nvon der Beklagten bestrittene - Sachvorbringen nicht im einzelnen\nnachvollziehbar und nachprüfbar. Es fehlt an einer konkreten\nDarlegung dazu, von wem und unter welchen Umständen eine solche\nAnweisung erteilt worden sein soll, weshalb dem hierzu erfolgten\nBeweisantritt nicht nachzugehen ist. Die Vernehmung des Zeugen T.\nliefe auf eine prozessual unzulässige Ausforschung des\nSachverhaltes hinaus.\n\n62\n\nSoweit die Klägerin weiter vorträgt, einzelne Gegenstände seien\nnicht in Kisten verpackt, sondern nur eingewickelt gewesen,\nhandelte es sich konkret nur um die Kanone und den Thron, wie den\nBekundungen der Zeugen T. und H. entnommen werden kann; zu anderen\nGegenständen fehlt es an spezifiziertem Vortrag. Beide Gegenstände\n- Kanone und Thron - waren aber als solche auf der Liste vom\n12.4.1991 aufgeführt, so daß sich die Klägerin ihretwegen bereits\nvor Abgabe der erwünschten Kostenschätzung hätte erkundigen müssen,\nwie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Tatsächlich hatte die\nKlägerin aber keine Rückfrage bei der Beklagten oder bei Siegfried\n##blob##amp; Roy bzw. dem Büro von deren Tierarzt Dr. D. vorgenommen.\n\n63\n\nSoweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorbringt, daß\nihr auf Nachfrage entsprechende Auskünfte nicht erteilt worden\nwären, ist dieses Vorbringen nicht substantiiert und damit\nprozessual unbeachtlich; es ist nicht erkennbar und auch nicht\nnachvollziehbar vorgetragen, weshalb die für den Transport\nVerantwortlichen die erforderlichen Auskünfte nicht hätten erteilen\nsollen.\n\n64\n\nd) Durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist der Beklagten\nauch ein Vermögensschaden entstanden. Ein solcher Schaden liegt\nhier in den Mehrkosten, die der Beklagten über den Betrag des\nKostenanschlages und die Zusatzkosten für die Beförderung der\nTierverpflegung und das zusätzliche Gewicht beim Artistenmaterial\nhinaus abverlangt werden.\n\n65\n\nDiese Mehrkosten wären nicht angefallen, weil die Beklagte bei\nordnungsgemäßer Erstellung des Kostenanschlages den\nTransportauftrag nicht, jedenfalls nicht in dem später berechneten\nUmfang erteilt hätte. Dies steht - entgegen der Auffassung der\nKlägerin - nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten\nBeweisaufnahme fest:\n\n66\n\nNach den Angaben des Zeugen W., der seit Jahren für die Beklagte\nals Versicherungsmakler tätig und auch vorliegend mit der\nversicherungstechnischen Abwicklung des Auftritts von Siegfried\n##blob##amp; Roy befaßt war, stand der Beklagten ein gewisses Budget zur\nVerfügung. Dieses Budget wäre durch die ursprünglich mit etwa\n200.000 DM kalkulierte Versicherungsprämie erheblich überschritten\nworden. Da dies unter allen Umständen vermieden werden sollte,\nwurden die abzuschließende Versicherungsverträge so gefaßt, daß die\nzu zahlenden Prämien nur etwa 67.000 DM betrugen. Bei einem am\n13.5.1991 geführten Gespräch machten die Geschäftsführer der\nBeklagten dem Zeugen S. deutlich, daß bei einer Versicherungsprämie\nvon 200.000 DM der Auftritt \"nicht durchgezogen werden\" könne.\nEinschließlich der am 19.4.1991 vorkalkulierten Transportkosten\nwären für den Auftritt von Siegfried ##blob##amp; Roy - ohne Honorar und\nSpesen der Künstler - dann etwa 300.000 DM an Kosten zu zahlen\ngewesen. Dazu waren die Geschäftsführer der Beklagten aber nicht\nbereit gewesen, wie sich aus den Bekundungen der Zeugen S. und W.\nergibt. Die Beklagte hätte auch im Rahmen des sich selbst\nvorgegebenen Budgets kostensparende Umdispositionen der Show\ndergestalt vornehmen können und - nach den Bekundungen der Zeugen\nW. und K. - auch wollen, daß weniger Tiere zum Einsatz kamen, was\nmöglich gewesen wäre, da die Künstler Siegfried ##blob##amp; Roy in ihren\nZaubernummern nur mit beiden Leoparden arbeiteten, wie die Zeugin\nA. bekundet hat. Ebenfalls in Frage gekommen wäre der Verzicht auf\nden Einsatz sperrigen Materials wie z.B. der Kanone und des Throns.\nImmerhin waren zu Beginn der Gespräche weniger Tiere vorgesehen,\nweshalb davon ausgegangen werden kann, daß die Beteiligten\n(Beklagte und die Künstler) Kompromisse gesucht hätten, um die\nKosten zu senken. Notfalls hätte die Beklagte aber - wie aufgrund\nder glaubhaften Angaben der Zeugen W. und S. feststeht - auf den\nAuftritt von Siegfried ##blob##amp; Roy gänzlich verzichtet.\n\n67\n\nSoweit die Klägerin auf den mit den Künstlern abgeschlossenen\nVertrag und dort vereinbarte Vertragsstrafen hinweist, ist dies\nrechtlich ohne Belang, weil der Engagementvertrag mit den Siegfried\n##blob##amp; Roy vom 17.5.1991 datiert (Ablichtung Bl. 420-426 d.A.), der\nhier maßgebliche Kostenanschlag aber bereits unter dem 19.4.1991\nerstellt worden war. Bei Vorlage dieser Kostenaufstellung war die\nBeklagte gegenüber den beiden Künstlern mithin vertraglich noch\nnicht gebunden gewesen.\n\n68\n\nAuch wenn davon auszugehen ist, daß der Tierarzt Dr. D. bei der\nVerladung der Tiere konkrete Anweisungen zur Aufstellung der\nTierkäfige gegeben hatte, die dazu führten, daß nur zwei Tierkäfige\npro Palette aufgestellt wurden, sind der Klägerin - die ihre\nPlanung dem Schriftsatz vom 20.8.1997 zufolge auf die Verwendung\nvon 3,18 m langen Paletten geändert hatte - hierdurch keine\nMehrkosten durch die Frachtführerin Lufthansa berechnet worden, wie\ndie Zeugen M. und Dr. D. bekundet haben.\n\n69\n\ne) Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an der Entstehung der\nMehrkosten trifft die Beklagte nicht. Auch wenn man Siegfried ##blob##amp;\nRoy als Erfüllungsgehilfen der Beklagten hinsichtlich der vom\nAuftraggeber zu machenden Angaben ansieht, deren Verschulden sich\ndie Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müßte, kann ein\nVerschulden der beiden Künstler im vorgenannten Sinne nicht\nfestgestellt werden. Zwar kann aus der Übersendung der \"prop\"-Liste\nvom 12.4.1991 (Bl. 59 d.A.) geschlossen werden, daß sie nach Maßen\nund Gewichten gefragt wurden. Daß diese Angaben für Siegfried ##blob##amp;\nRoy erkennbar zu einer Kostenkalkulation verwendet werden sollten,\nist nicht festzustellen. Ohne konkrete Nachfrage war es nicht\nAufgabe der beiden Künstler, der Klägerin fachmännischen Rat und\nHinweise zu geben.\n\n70\n\n2.\n\n71\n\nSoweit das Landgericht eine Haftung der Klägerin nach den\nGrundsätzen der positiven Vertragsverletzung unter dem\nGesichtspunkt angenommen hat, die Klägerin habe sich pflichtwidrig\nnicht rechtzeitig über die Transportbedingungen informiert, bedarf\ndie entsprechende Feststellung eines zum Schadensersatz\nverpflichtenden Verhaltens der Klägerin keiner weiteren Aufklärung,\nweil die Klage aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwandes\nder sorgfaltswidrigen Erstellung des Kostenanschlages keinen Erfolg\nhat.\n\n72\n\n3.\n\n73\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n74\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin: 142.618,21 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/19-u-238-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650","ref_norm":"650","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/19-u-238-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310741","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.304843+00:00"}}