{"status":"available","doknr":"OLD310740","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0905.19U230.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-05","aktenzeichen":"19 U 230/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten einen\nGewährleistungsanspruch geltend, weil der Pkw, den der Beklagte ihm\nam 4.11.1994 verkauft hat, Unfallschäden gehabt habe, die der\nBeklagte ihm verschwiegen habe. Auf einen Gewährleistungsausschluß\n(\"wie besichtigt und probegefahren\") könne sich der Beklagte daher\nnicht berufen.\n\n3\n\nVor dem Landgericht hat der Kläger deswegen die Wandelung des\nKaufvertrages begehrt. Wegen der Begründung dieses Anspruchs im\neinzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils\nBezug genommen. Unstreitig hat der Pkw im Laufe der ersten Instanz\nam 16.6.1995 einen schweren Unfall erlitten, als er von einem\nBekannten des Klägers gefahren wurde, dem der Kläger das Fahrzeug\nüberlassen hatte.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.167,52 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 6.12.1994 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung\ndes Pkw BMW 320 i Touring, Fahrzeugnr. ............, und Abtretung\netwaiger Ersatzansprüche gegen Dritte aus dem Unfallereignis vom\n16.6.1995;\n\n6\n\n2. festzustellen, daß sich der Beklagte in Annahmeverzug\nbefindet.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat bestritten, während seiner Besitzzeit mit dem Pkw einen\nUnfall gehabt zu haben. Von einem erheblichen Vorschaden sei ihm,\nwie er behauptet hat, nichts bekannt gewesen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Unfallschäden Beweis erhoben\ndurch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T..\n\n11\n\nWegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das\nGutachten des Sachverständigen vom 10.12.1995 Bezug genommen.\n\n12\n\nSodann hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die\nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe\nzwar ein Wandelungsrecht gehabt, er habe dieses aber durch den von\nihm zu vertretenden Unfall vom 16.6.1995 verloren (§§ 467, 346, 351\nBGB). Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils\nwird im übrigen Bezug genommen.\n\n13\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht der Kläger nunmehr erstmals Minderung\ndes Kaufpreises geltend, nachdem er inzwischen den Pkw veräußert\nhat. Zur Begründung beruft er sich auf sein erstinstanzliches\nVorbringen und das Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Den\ndurch die angeblichen Vorschäden verursachten Minderwert beziffert\ner mit 6.500,00 DM.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu\nverurteilen, an ihn 6.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.12.1997\nzu zahlen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n18\n\nsowie ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu\nkönnen.\n\n19\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung entgegen.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nIm Verhandlungstermin vom 25.7.1997 sind mit den Parteien\nVergleichsmöglichkeiten erörtert worden. Deshalb hat der Senat\nseine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht\noffengelegt. Gleichwohl haben sich die Prozeßbevollmächtigten der\nParteien auf Befragen ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß\nder Senat aufgrund in der mündlichen Verhandlung nicht erörterter\nrechtlicher Gesichtspunkte entscheide.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDie Berufung des Klägers ist nicht zulässig und war deshalb nach\n§ 519 b I ZPO zu verwerfen.\n\n24\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\nBerufung unzulässig, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die\nBeseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer,\nsondern ausschließlich ein neuer, bisher noch nicht geltend\ngemachter Anspruch verfolgt wird (BGH NJW-RR 1996, 765 = MDR 1996,\n1066 = WM 1996, 1511 = DRsp-ROM Nr. 1996/19462; NJW 1996, 320 = WM\n1996, 420 = DRsp-ROM Nr. 1996/138; NJW 1994, 2896 = MDR 1994, 1238\n= VersR 1994, 1445 = DRsp-ROM Nr. 1994/3122; MDR 1994, 1143 = VersR\n1994, 1446 = DRsp-ROM Nr. 1994/2939; u.a.) Mit der Berufung muß der\nBerufungskläger die Beseitigung gerade der durch das angefochtene\nUrteil geschaffenen Beschwer erstreben. Das ist nicht der Fall,\nwenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger nicht die Abweisung\nseines ursprünglichen Klagebegehrens angreifen will, sondern mit\ndem Rechtsmittel im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher\nnicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH BB\n1990, 1229 = VersR 1990, 1134 = WM 1990, 1748 = DRsp-ROM Nr.\n1992/1251).\n\n25\n\nUm eine Klageänderung nach § 263 ZPO handelt es sich beim\nÜbergang von der Wandlungs- zur Minderungsklage (BGH NJW 1991, 2683\n= DRsp-ROM 1996/15619; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 263 Rn. 7\nsowie die in der Entscheidung des BGH VersR 1990, 1134 zitierten\nNachw. aus der Rspr. des Reichsgerichts und aus der Kommentarlit.).\nDie verschiedenen Gewährleistungsansprüche sind selbständige\nAnsprüche mit der Folge, daß der Übergang vom einen zum anderen\nAnspruch eine Auswechslung des Streitgegenstandes und damit eine\nKlageänderung ist (BGH a.a.O.).\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall hat der Kläger auch in erster Instanz die\nMinderung nicht etwa schon hilfsweise geltend gemacht. Die damals\nbegehrte Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs\nließ sich nur als Wandelungs- und allenfalls als\nSchadensersatzbegehren nach § 463 BGB verstehen (so im Fall BGH\nVersR 1990, 1134), nicht aber als Minderungsverlangen, auch nicht\nbei einer nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftigen und dem\nParteiinteresse entsprechenden Auslegung (vgl. BGH a.a.O. m.\nNachw.). Wandelung und Minderung schließen vielmehr einander aus,\nso daß in einer Wandelungsklage nicht hilfsweise ein\nMinderungsbegehren gesehen werden kann, es sei denn, der Kläger\nstellt ausdrücklich einen Hilfsantrag. Dies ist hier aber nicht\ngeschehen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n28\n\nWert der Beschwer des Klägers: 6.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/19-u-230-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-05/19-u-230-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310740","retrieved":"2026-07-09 03:40:58.220989+00:00"}}