{"status":"available","doknr":"OLD310757","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0902.SS485.97B270B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-02","aktenzeichen":"Ss 485/97 (B) - 270 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDurch Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße\nvon 500,00 DM festsetzt worden. Den Einspruch des Betroffenen hat\ndas Amtsgericht durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der\nRüge der Verletzung formellen Rechts.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur\nAufhebung des Verwerfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache\nan das Amtsgericht.\n\n4\n\nMit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Rechtsbeschwerde\nunter anderem, daß das Amtsgericht trotz seitens des Verteidigers\nangekündigter Verspätung mit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht\nlänger zugewartet habe. Aufgrund des durch den Akteninhalt\nbestätigen Rechtsbeschwerdevorbringens ist dazu von folgendem\nSachverhalt auszugehen:\n\n5\n\nDie Hauptverhandlung war anberaumt auf den 3. März 1997, 10:30\nUhr. Zum Termin reisten der Betroffene und der Verteidiger - im\nAuto des Verteidigers - gemeinsam an. Gegen 10:25 Uhr teilte der\nVerteidiger über sein Funktelefon der für die Abteilung der\nTatrichterin zuständigen Geschäftsstelle mit, man befinde sich im\nRaume Köln in relativer Nähe zum Gericht, man könne aber nicht\nausschließen, um etwa 10 bis 15 Minuten zu spät zum Termin zu\nkommen. Die Geschäftsstellenverwalterin gab den Inhalt dieses\nAnrufs an die Tatrichterin im Sitzungssaal nicht weiter. Als der\nVerteidiger und der Betroffene gegen 10:55 Uhr im Sitzungssaal\nerschienen, wurde ihnen mitgeteilt, der Einspruch sei bereits\nverworfen worden. Beginn und Ende der Hauptverhandlung sind im\nSitzungsprotokoll nicht vermerkt. Die Tatrichterin hat angegeben,\nsie habe das Verwerfungsurteil um 10:47 Uhr verkündet.\n\n6\n\nDie im Rechtsbeschwerdevorbringen liegende Rüge eines Verstoßes\ndes Tatgerichts gegen die prozessuale Fürsorgepflicht ist zulässig\nerhoben und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines\nVerwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 StPO lagen nicht vor.\n\n7\n\nAls Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 2 OWiG) ist es\nanzusehen, wenn der Betroffene zu deren Beginn nicht erscheint\n(Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 74 Rn. 28). Eine Verspätung ist indes\nin Rechnung zu stellen (Göhler a.a.O.). Im Falle nicht\nangekündigten Ausbleibens des Betroffenen und/oder des Verteidigers\nist ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der\nHauptverhandlung begonnen wird (vgl. OLG Köln VRS 42, 284; BayObLG\nVRS 60, 304 und NZV 1989, 321; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 179; Göhler\na.a.O.). Bei angekündigter Verspätung ist eine deutlich über 15\nMinuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge sich\nnach den Umständen des Einzelfalles bemißt (vgl. BayObLG VRS 67,\n438; OLG Düsseldorf VRS 89, 368; OLG Köln a.a.O.; vgl. auch OLG\nHamm a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen; Göhler a.a.O.).\n\n8\n\nHier beurteilt sich die Wartezeit nach den Grundsätzen\nangekündigter Verspätung. Zwar hatte die Tatrichterin im Zeitpunkt\ndes Erlasses des Verwerfungsurteils von dieser keine Kenntnis.\nDiese Unkenntnis beruht indes auf einer Verletzung der\nrichterlichen Fürsorgepflicht und ist daher für die Frage der\nWartezeit außer acht zu lassen. Da erfahrungsgemäß noch kurz vor\ndem Hauptverhandlungstermin bei der Geschäftsstelle Äußerungen des\nBetroffenen und/oder des Verteidigers - etwa die Anzeige einer\nVerhinderung oder Verspätung - eingehen, muß der Tatrichter sich\nvor Erlaß eines Verwerfungsurteils dort erkundigen, ob eine\nMitteilung vorliegt (Senatsentscheidung vom 19. April 1996 - Ss\n33/96 B; vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart, Justiz\n1981, 288; BayObLG VRS 83, 56).\n\n9\n\nWäre hier die Tatrichterin dieser Verpflichtung nachgekommen,\nhätte sie von der vom Verteidiger angekündigten Verspätung\nerfahren. Unter Berücksichtigung des Inhaltes dieser Ankündigung\nwar eine Wartezeit von lediglich 17 Minuten völlig\nunzureichend.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-02/ss-485-97-b-270-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-02/ss-485-97-b-270-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310757","retrieved":"2026-07-09 03:40:59.596757+00:00"}}