{"status":"available","doknr":"OLD310756","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0902.9U184.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-02","aktenzeichen":"9 U 184/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache lediglich teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I b AKB dem Grunde nach\nverpflichtet, wegen des Diebstahls des bei ihr kaskoversicherten\nFahrzeugs BMW 316 i, amtliches Kennzeichen .......,\nVersicherungsschutz zu gewähren. Der Kläger hat bewiesen, daß\ndieses Fahrzeug in der Zeit zwischen dem 13. und 14.05.1995 in S.\nentwendet wurde und ist auch aktiv legitimiert, die\nVersicherungsansprüche geltend zu machen. Zwar ist der Kläger nicht\nEigentümer des Fahrzeugs und damit nicht Träger des in der\nKaskoversicherung versicherten Eigentümerinteresses (vgl. dazu\nPrölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anmerkung 1 a zu § 12 AKB), da es\nsich vorliegend um ein Leasingfahrzeug handelt. Gemäß § 3 Abs. 2\nSatz 1 AKB steht die Ausübung der Rechte aus dem\nVersicherungsvertrag aber, wenn nichts anderes vereinbart ist,\nwofür hier nichts ersichtlich ist, ausschließlich dem\nVersicherungsnehmer und damit dem Kläger zu.\n\n4\n\nWie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommen\ndem Versicherungsnehmer in der Kfz-Diebstahlver-sicherung beim\nNachweis des Eintritts des Versicherungsfalles regelmäßig\nBeweiserleichterungen dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu\nbeweisen hat, aus denen sich das äußere Bild einer\nFahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen\nläßt. Hierfür genügt in der Regel der Nachweis, daß der\nVersicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem\nbestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr\nvorgefunden hat (BGH r+s 1995, 288 ff, r+s 1996, 125). Dieser\nsogenannte \"Minimalsachverhalt\" ist allerdings ohne jede\nEinschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH r+s\n1993, 169 ff). Stehen hierfür, wie im vorliegenden Fall keine\nZeugen zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch\ngeführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des\nVerhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO den Behauptungen und Angaben\ndes Versicherungsnehmers (§ 141 ZPO) geglaubt und allein hieraus\ndie notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu\nentschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird (BGH a.a.O. sowie\nr+s 1992, 221 ff).\n\n5\n\nDiese Beweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer\naber dann nicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die einen anderen\nGeschehensablauf, insbesondere die Vortäuschung des\nFahrzeugdiebstahls, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen,\nwobei es sich auch um Umstände in der Person des\nVersicherungsnehmers selbst handeln kann, die ihn als unredlich\nerscheinen lassen (vgl. zu diesen Beweisgrundsätzen auch\nPrölss/Martin, a.a.O., Anmerkung 3 b zu § 12 AKB).\n\n6\n\nIm Streitfall kann der Kläger aber die genannten\nBeweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Es liegen nicht\ngenügend Tatsachen vor, die eine Vortäuschung des\nFahrzeugdiebstahls durch ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nnahelegen, und zwar weder in Bezug auf die äußeren Umstände der Tat\nnoch in der Person des Klägers selbst.\n\n7\n\nZwar hat der Kläger widersprüchliche Angaben zur Tatzeit\nunterbreitet, indem er in der polizeilichen Diebstahlanzeige\nerklärt hat, das Fahrzeug sei in der Zeit zwischen dem 12.05.1995,\n17.30 Uhr und dem 14.05.1995, 18.00 Uhr entwendet worden, während\ner im vorliegenden Rechtsstreit dargelegt hat, er habe das Fahrzeug\nzuletzt am 13.05.1995 gesehen. Dieser Widerspruch läßt jedoch noch\nnicht auf eine Unredlichkeit des Klägers schließen. Denn in seiner\nAnhörung vor dem Senat hat er nachvollziehbar und glaubhaft\nausgeführt, daß er den Pkw von dem Balkon seines Krankenzimmers im\nB.-Krankenhaus aus am Samstag, den 13.05.1995 noch auf dem\nParkplatz gesehen habe, nachdem er aus der Intensivstation\nentlassen worden war. Als er am Sonntag, den 14.05.1995 Geld aus\ndem Fahrzeug habe holen wollen, um den Fernseher in seinem\nKrankenzimmer zu bedienen, habe er festgestellt, daß das Fahrzeug\nverschwunden war. Die Angaben des Klägers sind glaubhaft. Entgegen\nder Auffassung der Beklagten steht fest, daß der Kläger in der Zeit\nvom 10.05. bis zum 19.05.1995 im B.-Krankenhaus stationär behandelt\nworden ist, davon 3 Tage auf der Intensivstation. Dies wird\nbestätigt durch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Dr. S.\nvom 19.06.1996.\n\n8\n\nDie finanziellen Verhältnisse des Klägers erschüttern die für\nihn sprechende Vermutung der Redlichkeit (BGH r+s 1984, 24, r+s\n1996, 125) nicht. Es bestehen keine gesicherten Erkenntnisse\ndarüber, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt des Diebstahls in\nfinanziellen Schwierigkeiten befand, welche Anlaß zu Zweifeln an\nseiner Redlichkeit geben könnten. Hierzu reicht insbesondere die am\n12.04.1994 ergangene Anordnung der Haft zur Ableistung der\neidesstattlichen Versicherung nicht aus. Da die Haftanordnung\nbereits mehr als ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Diebstahl\nergangen ist, ist diese bereits aufgrund des Zeitablaufs wenig\naussagekräftig für die finanziellen Verhältnisse des Klägers zum\nstreitbefangenen Zeitpunkt. Nähere Umstände zum Hintergrund der\nHaftanordnung hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht\nausgeführt. Auch die Tatsache, daß es sich um ein Leasingfahrzeug\nhandelte, genügt weder für sich noch in der Gesamtschau der\nUmstände zur Widerlegung der Redlichkeitsvermutung. Denn ein\nwirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung allein ist\nnicht ausreichend, da dieses häufig zu finden ist (BGH\nVersicherungsrecht 1984, 29, 30).\n\n9\n\nDie Beweisführung des äußeren Bildes durch die Angaben des\nKlägers ist auch nicht aufgrund von falschen Angaben in der\nSchadenanzeige vom 16.05.1995 in Frage gestellt. Es liegen auch\ninsoweit keine Tatsachen vor, die den Kläger als unglaubwürdig\nerscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner\nGlaubwürdigkeit und an der Richtigkeit seiner Angaben zum\nVersicherungsfall aufdrängen. Zwar hat der Kläger in der\nSchadenanzeige objektiv eine falsche Angabe zum Vorschaden gemacht,\nindem er die Frage nach reparierten Vorschäden verneinte, obwohl\ndas Fahrzeug unstreitig am 18.09.1993 von Unbekannten zerkratzt und\nverbeult worden war, wofür die Beklagte eine Entschädigung von\n8.633,36 DM geleistete hatte. Eine Unredlichkeit kann dem Kläger im\nZusammenhang mit der Verneinung dieses Vorschadens aber nicht\nnachgewiesen werden, weil seine Einlassung nicht zu widerlegen ist,\ner habe geglaubt, daß mit der Frage nach Vorschäden lediglich\nUnfallschäden gemeint gewesen seien. Auch wenn dem Kläger aufgrund\nseiner in der Anhörung vor dem Senat zum Ausdruck gekommenen, sehr\nguten Deutschkenntnisse die behaupteten Schwierigkeiten beim\nVerständnis der deutschen Sprache nicht ohne weiteres abgenommen\nwerden können, so wird doch aus seinen weiteren Angaben in der\nSchadenanzeige ersichtlich, daß er den Vorschaden nicht bewußt\nverheimlichen wollte, sondern daß er die Frage mißverstanden hat.\nDenn der Kläger hat in der Schadenanzeige unter Ziff. 12 die durch\nden Vorschaden bedingte Neulackierung angegeben. Damit hat er\nindirekt auf Vorschäden hingewiesen, denn die Beklagte konnte davon\nausgehen, daß bei dem zum Diebstahlzeitpunkt erst etwa zweieinhalb\nJahre alten Pkw eine Neulackierung nicht ohne eine Veranlassung\ndurch Schäden durchgeführt worden war. Darüber hinaus hat der\nKläger auch gegenüber dem Sachverständigen der DEKRA ausweislich S.\n2 und 3 des Gutachtens den Vorschaden angegeben, so daß eine\nUnredlichkeit des Klägers bei der Beantwortung der in der\nSchadenanzeige enthaltenen Frage nach Vorschäden nicht bejaht\nwerden kann.\n\n10\n\nEine objektiv falsche Angabe zur Laufleistung des Pkw kann\nentgegen der Behauptung der Beklagten nicht festgestellt werden.\nDie insoweit beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür\nangetreten, daß das Fahrzeug eine höhere als die vom Kläger\nangegebene Laufleistung von 36 400 km hatte. Der Beklagten ist\nzuzugeben, daß es als ungewöhnlich erscheint, daß der Kläger in der\nZeit vom April 1993 bis Ende November 1994 nachweislich 28 334 km,\nsomit etwa 1 400 km pro Monat mit dem Fahrzeug gefahren ist,\nwährend für die Zeit von Ende November 1994 bis zum Diebstahl am\n13./14.05.1995 vom Kläger eine vergleichsweise geringe Fahrleistung\nvon 2 066 km, somit etwa 376 km pro Monat behauptet wird. Dies hat\nder Kläger aber im Schriftsatz vom 22.04.1996 plausibel damit\nerklärt, daß er in dieser Zeit wegen häufiger Überstunden nur\nwenige Fahrten außer denen zur Arbeitsstelle unternommen habe,\nwährend er den Pkw davor häufig, unter anderem für eine\nUrlaubsreise nach Tunesien benutzt habe. Konkrete Anhaltspunkte für\ndie Unrichtigkeit seiner Angaben liegen nicht vor. Tatsachen, die\ngegen die Redlichkeit des Versicherungsnehmers sprechen sollen,\nmüssen aber feststehen, d. h. unstreitig oder bewiesen sein (BGH\nr+s 1996, 125).\n\n11\n\nGegen den Kläger spricht schließlich auch nicht, daß er in der\nSchadenanzeige seine Vorsteuerabzugsberechtigung einräumte, jedoch\nim vorliegenden Verfahren den Wiederbeschaffungswert inklusive\nMehrwertsteuer eingeklagt hat. Insoweit kann ein Mißverständnis\nseines Prozeßbevollmächtigten vorliegen.\n\n12\n\nDie vorgenannten Umstände sind weder für sich noch bei der\ngebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des weiteren\nUmstandes des Vorhandenseins von Kopierspuren an einem der vom\nKläger vorgelegten vier Original-Fahrzeugschlüsseln geeignet, eine\nerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Vortäuschung des\nFahrzeugdiebstahls zu begründen.\n\n13\n\nGrundsätzlich lassen Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel,\nohne daß bekannt ist, wann und von wem oder mit wessen Billigung\nein Nachschlüssel angefertigt worden ist, noch keinen Schluß auf\neine Vortäuschung des Versicherungsfalles zu, insbesondere dann\nnicht, wenn - wie vorliegend - das Fahrzeug nicht wieder\naufgefunden wird und demgemäß nicht einmal bekannt ist, ob es\nüberhaupt unter Verwendung eines Nachschlüssel gestohlen worden ist\n(BGH r+s 1996, 92, r+s 1991, 294). Kopierspuren an einem\nFahrzeugschlüssel sind allerdings dann anders zu bewerten, wenn\nnach den Umständen des Falles die Herstellung eines Nachschlüssels\nausschließlich durch den Versicherungsnehmer selbst naheliegt. Ein\nsolcher Schluß kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn\nsich die Kopierspuren an dem vom Versicherungsnehmer ständig\nbenutzten Hauptschlüssel befinden, die Spuren nicht von\nGebrauchsspuren überlagert sind und der Hauptschlüssel in der\nletzten Zeit vor dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl keinem Dritten\nüberlassen worden war, etwa im Zusammenhang mit einem\nWerkstattaufenthalt des Fahrzeugs, und der Versicherungsnehmer auch\nkeine sonstigen Möglichkeiten einer von ihm nicht bemerkten\nvorübergehenden Inbesitznahme des Schlüssels durch einen unbefugten\nDritten zum Zwecke der Herstellung einer Kopie aufzeigen kann. So\nliegt der Fall hier aber nicht. Zwar hat der Sachverständige\nWarmuth, an dessen Sachkunde und Objektivität kein Anlaß zu\nZweifeln besteht, auch wenn er das Gutachten für die Beklagte\nerstattet hat, festgestellt, daß die an dem mit b bezeichneten\nSchlüssel vorhandenen Kopierspuren nur schwach von weiteren\nGebrauchsspuren überlagert sind, so daß die Schlußfolgerung\ngerechtfertigt ist, daß mit diesem Schlüssel b nach dem\nKopiervorgang keine bzw. nur noch einige Schließbetätigungen\nausgeübt worden sind. Nach den zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts, auf welche Bezug genommen wird, hat der Kläger aber\nunwiderlegt hauptsächlich den Schlüssel a benutzt, so daß das\nDuplizieren des Schlüssels b bereits längere Zeit zurückliegen\nkann. Da der Kläger das Fahrzeug gebraucht, bei einem\nKilometerstand von 6 000 geleast hat und das Fahrzeug unwiderlegt\neinmal mit dem Schlüssel b einer Werkstatt überlassen hat, läßt\nsich nicht feststellen, daß der Kläger selbst als Urheber der\nSchlüsselkopie in Betracht kommt. Hinzukommt, daß es sich\nvorliegend um sogenannte Bahnenschlüssel handelte. Bei solchen\nBahnenschlüsseln hinterlassen aber Schließvorgänge in der\nGrößenordnung von weniger als 1 000 noch keine erkennbaren\nÄnderungen an den Kopierspuren (OLG Hamm Versicherungsrecht 1996,\n1488, 1489). Dem Kläger kann somit nicht widerlegt werden, daß ein\nDritter den Schlüssel b kopiert hat und daß der Umstand, daß die\nKopierspuren kaum von Gebrauchsspuren überlagert waren, darauf\nberuht, daß er den Schlüssel b kaum benutzt hat.\n\n14\n\nDie Anfertigung eines Nachschlüssels kann zwar auch dann\neigenständige Indizwirkung für eine Vortäuschung haben, wenn der\nVersicherungsnehmer das Fahrzeug an einem Ort abgestellt hatte, der\neinem Dritten, der den Nachschlüssel als Vorbereitung auf den\nDiebstahl angefertigt haben mag, nicht ohne weiteres bekannt\ngewesen sein kann (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1996, 1097).\nDas ist hier der Fall, da der Kläger das Fahrzeug auf dem Parkplatz\ndes Krankenhauses abgestellt hatte, in welches er sich aufgrund von\nakuten Beschwerden begeben hatte. Da aber vorliegend nicht\nfeststeht, daß der Pkw überhaupt mittels eines Nachschlüssels\ngestohlen worden ist, können daraus keine Schlußfolgerungen gezogen\nwerden. Es ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, daß\nandere Möglichkeiten als ein Nachschlüsseldiebstahl ausscheiden\n(vgl. dazu BGH r+s 1997, 5 ff).\n\n15\n\nDie Beklagte ist nicht gemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, § 7 Nr. V\nAbs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wegen einer\nObliegenheitsverletzung seitens des Klägers von der Verpflichtung\nzur Leistung befreit.\n\n16\n\nGemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer\nnach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun,\nwas zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört\nauch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig\nüber solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens\nvon Bedeutung sind. Eine objektiv unrichtige Angabe zur\nLaufleistung des entwendeten Pkw sowie zur Anfertigung von\nNachschlüsseln kann wie bereits ausgeführt nicht festgestellt\nwerden. Hinsichtlich der objektiv falschen Angabe des Klägers zum\nVorhandensein von reparierten Vorschäden ist die gemäß § 6 Abs. 3\nVVG geltende Vermutung für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers\nwiderlegt. Wie bereits ausgeführt kann nicht angenommen werden, daß\ner diesen Vorschaden bewußt verschweigen wollte, weil er in der\nSchadenanzeige die Neulackierung sowie gegenüber dem Gutachten der\nDEKRA den Vorschaden angegeben hat.\n\n17\n\nDa die Angaben des Klägers in der Schadenanzeige zudem\nwidersprüchlich waren, weil einerseits die Frage nach reparierten\nVorschäden verneint worden war, aber andererseits auf eine\nNeulackierung hingewiesen worden war, wäre die Beklagte zudem\nverpflichtet gewesen, durch eine Nachfrage beim Kläger diesen\nWiderspruch zu klären. Denn es kann grundsätzlich nicht angenommen\nwerden, daß bei dem zum Zeitpunkt des Diebstahls etwa zweieinhalb\nJahre alten Fahrzeug ohne besonderen Anlaß eine Neulackierung\ndurchgeführt worden war. Da eine solche Nachfrage seitens der\nBeklagten unterblieben ist, scheidet auch aus diesem Grund eine\nLeistungsbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung aus.\n\n18\n\nHinsichtlich der Höhe der für den Diebstahl des Pkw geschuldeten\nVersicherungsleistung hat die Berufung der Beklagten teilweise\nErfolg.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts besteht kein Anspruch\nauf Erstattung der Mehrwertsteuer. Da es sich um ein vom Kläger\ngeleastes Fahrzeug handelte und somit nicht der Kläger, sondern der\nLeasinggeber Träger des in der Kaskoversicherung versicherten\nEigentuminteresses ist, ist nicht der Steuerstatus des\nVersicherungsnehmers, sondern derjenige des Leasinggebers maßgebend\n(vgl. dazu BGH r+s 1993, 329, OLG Hamm r+s 1995, 87, 88).\nUnstreitig ist der Leasinggeber vorliegend\nvorsteuerabzugsberechtigt, so daß die Mehrwertsteuer nicht zu\nerstatten ist.\n\n20\n\nGemäß § 13 Abs. 1 AKB ist der Schaden in Höhe des\nWiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zu ersetzen. Ausweislich des\nGutachtens der DEKRA vom 22.06.1995 in Verbindung mit der\nergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 04.07.1995 beträgt der\nWiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer 30.200,00 DM\nund somit netto 26.260,87 DM. Bei dieser Bewertung hat der\nSachverständige ausweislich der S. 3 seines Gutachtens vom\n22.06.1995 den ihm vom Kläger angegebenen, reparierten Vorschaden\naus dem Jahre 1993 berücksichtigt. Wie der Zeuge S. in seiner\nVernehmung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat, hat er den aus\nKratzern und Dellen bestehenden Vorschaden Anfang des Jahres 1994\nrepariert und hat er hierfür vom Kläger einschließlich des\nKaufpreises für ein Autoradio sowie für 5 Alu-Felgen mit Reifen,\ndie damals von der Beklagten geleistete Versicherungssumme von etwa\n8.600,00 DM erhalten. Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge S. die\nUnwahrheit bekundet haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere\nkönnen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen entgegen der\nAuffassung der Beklagten nicht daraus hergeleitet werden, daß der\nZeuge erst nach Vorhalt der Rechnung der Firma Reifen C. vom\n02.02.1994 über den Kauf einer Alu-Felge eingeräumt hat, daß er dem\nKläger die fünfte Felge erst nachträglich übergeben hat.\n\n21\n\nUnter Zugrundelegung der vom Zeugen S. bekundeten Art und Weise\nder Reparatur des Vorschadens, welche nämlich ohne Verwendung von\nNeuteilen und ohne das Einbrennen des Lacks erfolgte, ist jedoch\ngemäß § 287 Abs. 1 ZPO ein Abzug von dem vom Sachverständigen\nermittelten Wiederbeschaffungswert vorzunehmen. Denn nach den\nAngaben des Zeugen S. kann nicht angenommen werden, daß der\nVorschaden fachmännisch und ordnungsgemäß repariert worden ist, so\ndaß gegenüber dem vom Sachverständigen ermittelten\nWiederbeschaffungswert ein Minderwert in Ansatz zu bringen ist.\nDieser Minderwert kann unter Berücksichtigung der von dem Zeugen\nbekundeten Umstände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit 2.000,00 DM in\nAnsatz gebracht werden, so daß sich nach weiterem Abzug der\nunstreitig vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 DM ein zu\nerstattender Betrag von 23.960,87 DM ergibt.\n\n22\n\nEine Zulassung der Revision kommt entgegen der Anregung der\nBeklagten nicht in Betracht. Die Sache ist nicht von\ngrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nZPO. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn zu erwarten ist, daß\ndie Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird, und über\nihre Auslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen\ngeäußert worden sind (Zöller-Gummer, 20. Auflage, § 546 ZPO, Rn.\n31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch beruht das\nvorliegende Urteil nicht auf einer Abweichung von einer\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senates\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nZPO.\n\n23\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 Abs. 1\nBGB.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10.\n713 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 29.900,00 DM.\n\n26\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 23.960,87 DM.\n\n27\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 5.939,13 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-02/9-u-184-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-02/9-u-184-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310756","retrieved":"2026-07-09 03:40:59.510793+00:00"}}