{"status":"available","doknr":"OLD310770","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0829.6U27.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-29","aktenzeichen":"6 U 27/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur\nFörderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßen\nAufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße - erforderlichenfalls mit\ngerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden.\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt in K. einen Lebensmitteleinzelhandel, in\ndem sie bei Bedarf Tragetaschen aus Plastik mit dem Aufdruck \"N.\"\nan ihre Kunden ausgibt. Sie lehnt es ab, gebrauchte Plastiktaschen\nvon Wettbewerbern zur Entsorgung anzunehmen. Hiergegen richtet sich\ndas vorliegende Verfahren.\n\n4\n\nZumindest am 29.2.1996 oder am 11.3.1996 legten die Zeugen H.\nund Sohn Mitarbeitern der Beklagten ca. 70 gebrauchte bedruckte\nEinkaufstüten aus Kunststoff mit dem Begehren vor, diese zu\nentsorgen. Die Beklagte nahm die etwa 40 Tüten zurück, die mit dem\nerwähnten Aufdruck \"N.\" versehen waren, und lehnte die Annahme der\nübrigen Tüten ab.\n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, nicht nur an einem der soeben\naufgeführten Tage, sondern an beiden seien der Beklagten auf die\nbeschriebene Weise Tüten von Drittunternehmen vorgelegt worden und\nhabe diese die Annahme verweigert. Er vertritt die Auffassung, in\ndem beschriebenen Verhalten liege ein gem. § 1 UWG sittenwidriger\nVerstoß gegen die Verpackungsverordnung (VerpackV). Es handele sich\nbei den vorgelegten Tüten im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV um\nVerkaufsverpackungen, die die Beklagte ungeachtet der Tatsache\nzurückzunehmen habe, daß sie nicht von ihr, sondern von anderen\nLebensmittelgeschäften ausgegeben worden seien.\n\n6\n\nMit Blick auf eine vergebliche vorgerichtliche Abmahnung\nverlangt der Kläger neben der Unterlassung des vorbeschriebenen\nVerhaltens mit seinem nachstehend dargestellten Antrag zu 2) den\nErsatz seiner durch die Abmahnung entstandenen Kosten.\n\n7\n\nNachdem er zunächst eine andere Antragsfassung angekündigt\nhatte, hat der Kläger sinngemäß b e a n t r a g t,\n\n8\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n9\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n10\n\nvom Endverbraucher gebrauchte\nKunststofftragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in\nihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarer Nähe der\nVerkaufsstelle nicht zurückzunehmen, es sei denn, sie beteiligt\nsich an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV;\n\n11\n\nan ihn 207 DM zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt und\ndie örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. In der\nSache sei der Antrag zu weitgehend und liege auch bei einem\nunterstellten Verstoß gegen die wertneutrale Verpackungsverordnung\nkein Wettbewerbsverstoß vor. Im übrigen verstoße die\nVerpackungsverordnung gegen EG-Recht und liege mit den\nwiederverwendbaren Taschen eine Verpackung im Sinne der\nVerpackungsverordnung auch nicht vor.\n\n15\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, die streitgegenständlichen Kunststofftragetaschen seien\nweder Verkaufsverpackungen, noch Umverpackungen, noch\nTransportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung. Eine\nVerkaufsverpackung liege nicht vor, weil die Tüten die Ware nicht\nunmittelbar umhüllten und auch nicht zu ihrem Schutz erforderlich\nseien, und die Einkaufstüten unterfielen auch nicht den\nDefinitionen des Gesetzes für Umverpackungen und\nTransportverpackungen.\n\n16\n\nSeine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\nder Kläger wie folgt:\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Kammer stellten die Tragetaschen\nVerpackungen dar. Der Begriff der Verpackung sei in der\nVerpackungsverordnung bewußt nicht definiert worden und daher der\nmaßgeblichen technischen DIN 55405 Teil 5 zu entnehmen. Nach deren\nDefinition und dem allgemeinen Sprachverständnis seien die\nfraglichen Plastiktüten indes Verpackungen.\n\n18\n\nDer Verordnungsgeber habe ausweislich der Begründung zu § 3 der\nVerpackungsverordnung die Absicht gehabt, möglichst umfassend alle\nVerpackungen in deren Anwendungsbereich einzubeziehen. Angesichts\nder Tatsache, daß die Tüten auch bei einer Mehrfachverwendung durch\nKunden letztlich entsorgt werden müßten, stelle es ein Unterlaufen\nder auf Müllvermeidung gerichteten abfallwirtschaftlichen Ziele der\nVerpackungsverordnung dar, die Einkaufstüten nicht als von dieser\nerfaßt anzusehen.\n\n19\n\nDie Taschen dienten zum Transport der Ware durch den\nEndverbraucher und seien daher nach der Definition in den\nBegriffsbestimmungen des Merkblattes des Bundesministers für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur\nVerpackungsverordnung, das der Kläger als Anlage 1 zum Schriftsatz\nvom 11.11.1996 zu den Akten gereicht hat, Verkaufsverpackungen.\nDasselbe ergebe sich aus dem mit demselben Schriftsatz als Anlage 3\nüberreichten Bericht der Gesellschaft für\nVerpackungsmarktforschung. Schließlich stehe die Auslegung auch mit\ndem einschlägigen EG-Recht in Einklang.\n\n20\n\nDer Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag\nangekündigt, die Beklagte entsprechend seinen erstinstanzlichen\nAnträgen zu verurteilen. Nachdem der Senat darauf hingewiesen\nhatte, daß damit der Sache nach eine Verpflichtung begehrt werde,\nauf die ein Anspruch aus § 1 UWG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen\nnicht bestehen dürfte, hat der Kläger seinen Antrag in der\nnachstehend darzustellenden Weise umgestellt. Er vertritt die\nAuffassung, aus den vorstehenden Gründen habe er einen Anspruch\ndarauf, daß die Beklagte schon die Vergabe von Tragetaschen\nunterlasse, solange sie nicht entweder Kunststofftragetaschen auch\nvon Drittfirmen zur Entsorgung entgegennehme, oder sich einem\nSystem nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließe.\n\n21\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n22\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 3.12.1996 - 31 O 497/96 - die Beklagte zu\nverurteilen,\n\n23\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n24\n\nKunststoff-Tragetaschen zu vertreiben,\nsolange sie nicht vom Endverbraucher gebrauchte\nKunststoff-Tragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie\nin ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarerer Nähe der\nVerkaufsstelle zurücknimmt, es sei denn, sie beteilige sich an\neinem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV;\n\n25\n\nan ihn 207 DM zu zahlen.\n\n26\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie hat zunächst auch im Berufungsverfahren gerügt, es fehle an\nder erforderlichen Mitgliederzahl und Ausstattung des Klägers. Im\nTermin zur mündlichen Verhandlung hat sie indes ausdrücklich\nerklärt, daß sie diese Rügen nicht mehr aufrechterhalte.\n\n29\n\nIn der neuen Antragsfassung sieht die Beklagte eine\nKlageänderung, der sie widerspricht.\n\n30\n\nIn der Sache vertritt sie über ihren in erster Instanz\ngeäußerten Rechtsstandpunkt hinaus die Auffassung, es handele sich\nbei den von ihr verwendeten Plastiktüten deswegen nicht um\nVerpackungen, weil die Taschen im Zeitpunkt des Erwerbs der Ware\ndiese noch nicht umhüllen. Es handele sich bei ihnen um\nTransporthilfen und nicht um den Gegenstand des Warentransports.\nSie sei auch - was unstreitig ist -, allerdings mit anderen\nProdukten, dem dualen System angeschlossen. Schon aus diesem\nGrundes sei sie auch bezüglich der nicht lizensierten Taschen zur\nRücknahme nicht verpflichtet. Jedenfalls könne eine\nRücknahmeverpflichtung hinsichtlich solcher Taschen nicht bestehen,\ndie mit dem grünen Punkt des Dualen Systems Deutschland versehen\nseien. Tatsächlich habe sie aber - was der Kläger nicht bestreitet\n- auch nur solche zurückgewiesen.\n\n31\n\nEin etwaiger Verstoß gegen die wettbewerblich neutrale\nVorschrift des § 6 Abs.1 VerpackV sei schließlich weder\nsittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, noch im Sinne des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG wesentlich.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg. Denn die Klage ist - einschließlich des im\nBerufungsverfahren neugefaßten Antrages - zwar zulässig, aber\nunbegründet.\n\n35\n\nDer Kläger ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nprozeßführungsbefugt. Dies bedarf keiner näheren Erläuterungen,\nnachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung über die\nBerufung ausdrücklich erklärt hat, daß sie ihre ursprüngliche Rüge\nbezüglich der hinreichenden Mitgliederzahl und Ausstattung des\nKlägers im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr aufrechterhalte.\n\n36\n\nDer Kläger nimmt mit dem vorliegenden Verfahren auch\nentsprechend seiner Satzung nicht allein Individualinteressen -\netwa des Dualen Systems Deutschland - sondern auch generell das\nInteresse seiner Mitglieder war. Denn es liegt im Interesse aller\nübrigen Gewerbetreibenden der Lebensmittelbranche, die Mitglieder\ndes Klägers sind, daß sich der einzelne Wettbewerber nicht einen\nVorteil verschafft, indem er weder entsprechend der\nVerpackungsverordnung Verpackungen zurücknimmt, noch sich einem\nSystem nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt.\n\n37\n\nDer nunmehr gestellte Antrag ist auch zulässig. Er enthält zwar\neine Klageänderung, diese ist aber gem. §§ 263, 523 ZPO zulässig,\nweil der Senat sie für sachdienlich erachtet. Das neue Begehren\nstellt deswegen eine Klageänderung dar, weil der ursprüngliche\nAntrag des Klägers darauf gerichtet war, die Beklagte zu\nverurteilen, die streitgegenständlichen Tüten anzunehmen, während\nder Kläger nunmehr beantragt, der Beklagten unter bestimmten\nBedingungen schon die Ausgabe der Tüten zu untersagen. Diese\nKlageänderung ist deswegen sachdienlich, weil unter Verwendung\ndesselben Prozeßstoffes im Wesentlichen dieselben Fragen zu\nentscheiden sind, die schon bisher Gegenstand der\nAuseinandersetzung der Parteien waren, und so ein weiterer Prozeß\nvermieden werden kann (vgl. zu diesen zur Beurteilung der\nSachdienlichkeit maßgeblichen Kriterien im Einzelnen z.B.\nZöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 263, RZ 13 m.w.N.). Die\nSachdienlichkeit ist im vorliegenden Verfahren überdies deswegen um\nso eher zu bejahen, weil die Klage - wie sogleich darzulegen ist -\nauch mit dem neuen Antrag abzuweisen ist und der Beklagten durch\ndie Zulassung der von dem Kläger vorgenommenen Klageänderung aus\ndiesem Grunde ein Rechtsnachteil nicht entstehen kann.\n\n38\n\nDie mithin zulässige Klage ist nicht begründet. Es liegt zwar\nein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung vor, dieser\nrechtfertigt indes den geltendgemachten Unterlassungsanspruch\nnicht. Aus diesem Grunde besteht auch nicht die Pflicht, dem Kläger\ndie Abmahnkosten in Höhe von 207 DM zu erstatten.\n\n39\n\nDie Weigerung der Beklagten, die streitgegenständlichen\nKunststofftragetaschen anzunehmen, stellt einen Verstoß gegen die\nVerpackungsverordnung dar, weil derartige Tragetaschen entgegen der\nAuffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie\n94/62 vom 20.12.1994 zu den Verkaufsverpackungen im Sinne der\nVerpackungsverordnung gehören.\n\n40\n\nDabei ist entgegen der Meinung des Klägers allerdings nicht von\neinem übergeordneten Begriff der Verpackung, sondern von den drei\nin der Verpackungsverordnung für die unterschiedlichen\nVerpackungsarten verwendeten Begriffen auszugehen. Denn der\nVerordnungsgeber wollte ersichtlich die Verpackungsarten, die von\nder Verordnung betroffen sein sollen, genau erfassen und abgrenzen\nund hat sich dazu eben jener drei in der Verpackungsverordnung\nausdrücklich aufgeführten Verpackungsbegriffe bedient. Von diesen\nkommt - wovon die Parteien zu Recht übereinstimmend ausgehen - nur\ndie Verkaufsverpackung in Betracht. Um eine solche\nVerkaufsverpackung handelt es sich bei den streitgegenständlichen\nTüten indes. Die in der Verordnung enthaltene Definition für\nVerkaufsverpackungen ist, zumal dort ausdrücklich auch Tragetaschen\naufgeführt sind, nach ihrem Wortlaut erfüllt und es besteht weder\nnach dem erkennbaren Sinn der Verpackungsverordnung, noch unter\nBerücksichtigung der erwähnten EG-Richtlinie ein Anlaß, die\nstreitgegenständlichen Einkaufstüten gleichwohl als von der\nVerpackungsverordnung nicht erfaßt anzusehen.\n\n41\n\nDie hier streitgegenständlichen Tragetaschen fallen zunächst\nnicht deswegen aus dem Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung\nheraus, weil sie in dem oben erwähnten Merkblatt des\nBundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht\naufgeführt sind. Zum einen ist das Merkblatt für die Auslegung der\nVerordnung nicht verbindlich und zum anderen läßt sich dessen\nDefinition auf S.157 unter c) cc) zwanglos auch dahin verstehen,\ndaß die streitgegenständlichen Tüten doch Verkaufsverpackungen\ndarstellen, weil es bei ihnen (auch) darum geht, die Ware auf dem\nTransport durch den Endverbraucher zu schützen.\n\n42\n\nEs spricht auch nicht gegen die Verpackungseigenschaft, daß die\nTaschen erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Ware hinzugefügt werden\nund sich nicht schon vorher bei dieser befinden. Denn unabhängig\ndavon dienen sie jedenfalls gerade dem Transport der Ware durch den\nEndverbraucher, wie dies die Verpackungsverordnung ausdrücklich als\nZweck der Verkaufsverpackung beschreibt. Überdies wird nicht selten\nWare (etwa frisch angeschnittene Lebensmittel) erst im Zeitpunkt\ndes Verkaufs verpackt, ohne daß deswegen Zweifel daran erlaubt\nwären, daß es sich um eine Verkaufsverpackung handelt.\n\n43\n\nAuch die mögliche Wiederverwendung hindert die Einordnung der\nTragetaschen als Verkaufsverpackung nicht. Denn zum einen werden\nlängst nicht alle derartigen Taschen wirklich mehrfach benutzt und\nzum anderen erfaßt die Verpackungsverordnung auch wiederverwertbare\nVerpackungen. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, daß die\nVerpackungsverordnung, die mit Blick auf das Ziel der\nAbfallreduzierung weit auszulegen ist, ausdrücklich gerade auch die\nSchaffung von solchen Verpackungen, die wiederbefüllt werden\nkönnen, zum abfallwirtschaftlichen Ziel hat (§ 1 Abs. 2 VerpackV).\nSieht der Verordnungsgeber nämlich - wie dies in der vorstehend\nangegebenen Bestimmung der Fall ist - die Verwendung mehrfach\nverwertbarer Verpackungen als ein Ziel der Verordnung an, so ist\nnicht ersichtlich, aus welchem Grunde derartige Verpackungen - also\ninsbesondere diejenigen, die den Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens bilden - gleichwohl wegen der Möglichkeit der\nWiederverwendung nicht als Verkaufsverpackungen im Sinne der\nVerpackungsverordnung anzusehen sein sollten.\n\n44\n\nEbenso steht der Umstand, daß einzelne Händler für die Ausgabe\nder Tüten ein - geringes - Entgelt verlangen, der Zuordnung der\nTragetaschen zu den Verkaufsverpackungen nicht entgegen. Es kann\ndaher offenbleiben, ob die Beklagte ihrerseits ebenfalls ein\nsolches Entgelt verlangt. Die Notwendigkeit, die Tasche käuflich zu\nerwerben, ändert nichts daran, daß sie aus den vorstehenden Gründen\nden weiten Begriff der Verkaufsverpackung erfüllt. Soweit das\nEntgelt den Verbraucher dazu anhalten mag, die Tüte mehrmals zu\nverwenden, ist dies unerheblich, weil die von dem Verordnungsgeber\ngerade angestrebte Mehrfachverwendung aus den dargelegten Gründen\nder Qualifikation als Verkaufsverpackung nicht entgegensteht. Im\nübrigen wird die Einkaufstüte dadurch, daß der Verbraucher für sie\nein Entgelt bezahlt, nicht etwa zu der von ihm gekauften Ware im\nhier maßgeblichen Sinne. Der Verbraucher erwirbt - jedenfalls in\naller Regel, auf die hier abzustellen ist - die Plastiktüte nicht,\num eine solche für irgendwelche anderen Zwecke zu besitzen, sondern\nalleiniger Zweck ist in aller Regel der Transport der gekauften\nWare. In dieser Funktion ist die Tüte indes im Sinne der\nVerpackungsverordnung eine Verkaufsverpackung.\n\n45\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die streitgegenständlichen\nPlastiktüten in gewisser Hinsicht die Nachfolger der früher\nüblichen Einkaufstaschen sind und man diese nach landläufiger\nVorstellung kaum als Verpackung im herkömmlichen Sinne ansehen\nwürde. Das steht indes der Qualifizierung der Tüten als\nVerkaufsverpackung nicht entgegen. Denn es kommt nicht auf die\nVorstellung der Verbraucher über den Begriff der Verpackung,\nsondern allein darauf an, ob der von dem Verordnungsgeber N.tiv\nvorgegebene Begriff speziell der Verkaufsverpackung erfüllt ist.\nDas ist indes aus den vorstehenden Gründen der Fall.\n\n46\n\nHieran ändert schließlich auch die erwähnte EG-Richtlinie 94/62\nnichts. Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Tüten\nauch unter den dort gebrauchten Verpackungsbegriff fallen - was mit\nBlick auf den in Art.3 Ziff.1 a) verwendeten Begriff der\n\"Verkaufseinheit\" indes zweifelhaft erscheint - und inwieweit die\nRichtlinie bei der Auslegung der Verpackungsverordnung überhaupt zu\nbeachten ist. Denn selbst wenn die streitgegenständlichen Tüten von\nder Richtlinie nicht erfaßt sind, ändert dies nichts daran, daß die\nBeklagte auch angesichts der Richtlinie auf Grund von § 6 Abs.1\nVerpackV verpflichtet ist, die Tüten anzunehmen. Die Richtlinie\ngestattet nämlich in ihrer Präambel (auf der zweiten Seite im\nsechsten Absatz) den Mitgliedsstaaten, im Bereich der Vermeidung\nund Wiederverwendung von Verpackungen auch Normen zu erlassen, die\nüber ihren, der Richtlinie, Inhalt hinausgehen. Um eine derartige,\naus diesem Grunde zulässige Norm würde es sich dann bei der\nVerpackungsverordnung handeln. Die in der Richtlinie für eine\nsolche nationale Regelung aufgestellten Voraussetzungen, wonach die\nMaßnahmen nicht zu Verzerrungen des Binnenmarktes führen und die\nanderen Mitgliederstaaten nicht daran hindern dürfen, ihren\nVerpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, sind ersichtlich\nerfüllt.\n\n47\n\nDie Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht etwa\ndeswegen berechtigt, die Annahme der nach alledem den\nVerkaufsverpackungen zuzuordnenden Tüten zu verweigern, weil sie\nsich für andere Verpackungen dem Dualen System angeschlossen hat.\nDenn die Beteiligung an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV kann\nnach dem Sinn dieser Bestimmung nur bezüglich solcher Verpackungen\nvon der Rücknahmepflicht befreien, für die sich der betreffende\nVerwender an dem System beteiligt. Dies ist angesichts des Zieles\ndes Verordnungsgebers, Verpackungen zu vermeiden und anfallende\nVerpackungen einer umfassenden Rücknahmepflicht zu unterwerfen,\noffenkundig und bedarf daher keiner näheren Begründung.\n\n48\n\nAus den vorstehenden Gründen besteht die auf § 6 Abs.1 VerpackV\nberuhende Verpflichtung der Beklagten, unter den im Klageantrag\ndargestellten Voraussetzungen zum Zwecke der Entsorgung vorgelegte\nEinkaufstüten auch dann anzunehmnen, wenn es sich um von einem\nanderen Unternehmen ausgegebene Tüten handelt.\n\n49\n\nDer Senat läßt die hiervon gesonderte Frage dahinstehen, ob ein\nVerstoß gegen diese Verpflichtung im Sinne von § 1 UWG als\nwettbewerbswidrig anzusehen ist. Ebenso läßt der Senat die weitere\nFrage offen, ob von einer Wiederholungs- oder einer\nErstbegehungsgefahr auszugehen wäre, oder dem ein etwaiges\nprovokatives Verhalten der Zeugen H. und Sohn bzw. der Umstand\nentgegenstünde, daß es sich bei den vorgelegten Tüten angeblich\nausschließlich um solche gehandelt hat, die mit dem \"Grünen Punkt\"\ndes Dualen System Deutschland gekennzeichnet waren.\n\n50\n\nEs bedarf insoweit keiner Entscheidung, weil der geltendgemachte\nAnspruch ungeachtet dieser Fragen aus den nachfolgend\ndarzustellenden Gründen nicht besteht.\n\n51\n\nDer Kläger begehrt mit seinem nunmehr gestellten Antrag, der\nBeklagten bereits die Ausgabe der hier in Rede stehenden Tüten zu\nuntersagen, sofern diese nicht entweder Tüten in dem begehrten\nUmfange zurücknimmt, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV\nanschließt. Hierauf kann indes kein Anspruch bestehen, weil die\nVerpackungsverordnung die Ausgabe von Verkaufsverpackungen nicht an\ndiese Voraussetzungen knüpft.\n\n52\n\nDie Verpackungsverordnung verlangt in ihrem die Rücknahmepflicht\nfür Verkaufverpackungen regelnden § 6 lediglich, daß der\n\"Vertreiber\", also derjenige, der Verkaufsverpackungen in den\nVerkehr bringt, entweder diese zurücknimmt, oder sich einem System\nnach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Diese Regelung besagt gerade\nnicht, daß Verkaufsverpackungen überhaupt nur in den Verkehr\ngebracht werden dürfen, wenn der Vertreiber auf die eine oder\nandere Weise für eine Rückführung sorgt. Vielmehr ist der einzelne\nUnternehmer frei, Verkaufsverpackungen in den Verkehr zu bringen.\nTut er dies, so ergeben sich für ihn zwar die in § 6 VerpackV\nenthaltenen alternativen Pflichten, das besagt aber nicht, daß der\nNormgeber schon die Ausgabe der Verkaufsverpackungen an die\nErfüllung dieser Pflichten geknüpft hätte. Der Unterschied mag für\ndie Praxis von geringer Bedeutung sein, weil der Vertreiber nach\nbeiden rechtlichen Ansätzen letztlich verpflichtet ist, sich durch\neine der beiden Alternativen des § 6 VerpackV an der Rückführung\nder Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Gleichwohl hindert der\neindeutige Wortlaut der Verpackungsverordnung, ein etwa als\nwettbewerbswidrig anzusehendes Verhalten bereits bei der Ausgabe\nder Tüten anzunehmen. Daß der Normgeber die Verhaltenspflichten\nnicht schon an die Ausgabe der Verkaufsverpackungen, sondern erst\nan die Situation knüpfen wollte und geknüpft hat, in der dem\nVertreiber Verkaufsverpackungen zur Rücknahme vorgelegt werden,\nzeigt im übrigen über den Wortlaut des § 6 VerpackV hinaus auch die\nim § 12 VerpackV enthaltene Sanktionsdrohung. In dessen Ziffer 6\nwird nämlich für den Fall der Weigerung, Verkaufsverpackungen\nzurückzunehmen, nicht etwa schon die Ausgabe von\nVerkaufsverpackungen, sondern lediglich eben diese Weigerung für\nordnungwidrig erklärt.\n\n53\n\nEs kommt schließlich folgendes hinzu: Schwerpunkt der\nBeanstandung durch den Kläger ist nicht die Ausgabe der Tüten,\nsondern die Weigerung der Beklagten, diese zurückzunehmen. Bis zu\ndem oben erwähnten Hinweis des Senats auf bestehende\nZulässigkeitsbedenken hat der Kläger sogar ausschließlich dieses\nBegehren verfolgt und dementsprechend beantragt, die Beklagte zu\nverurteilen, \"es zu unterlassen, ... Kunstofftragetaschen ... nicht\nzurückzunehmen...\". Ein derartiger Anspruch kann indes nicht\nbestehen, weil er - ungeachtet seiner Formulierung - der Sache nach\nauf ein positives Tun, nämlich die Rücknahme der Tüten, gerichtet\nist, und die allein in Betracht kommende Norm des § 1 UWG - von dem\nhier nicht in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch abgesehen -\nlediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keinen Anspruch auf ein\npositives Tun gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Umgehung\nder gesetzgeberischen Wertung, wonach lediglich bei\nwettbewerbswidrigem Handeln ein Anspruch auf Unterlassung, und\nnicht bei einem möglicherweise als wettbewerbswidrig anzusehenden\nUnterlassen ein Anspruch auf ein positives Tun besteht, das\nwettbewerbswidrige Verhalten statt in dem eigentlich beanstandeten\nVerhalten, hier also in der Weigerung der Rücknahme, nunmehr schon\nin dem letzten davor liegenden positiven Tun, hier also in der\nAusgabe der Einkaufstüten, zu sehen.\n\n54\n\nAus diesen Gründen ist die Berufung trotz der bestehenden\nPflicht der Beklagten, die streitgegenständlichen Tüten\nzurückzunehmen, zurückzuweisen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n56\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n58\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 60.207 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-27-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-27-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310770","retrieved":"2026-07-09 03:41:00.764410+00:00"}}