{"status":"available","doknr":"OLD310769","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0829.6U243.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-29","aktenzeichen":"6 U 243/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufungen beider Parteien sind zulässig. Begründet ist\njedoch nur das Rechtsmittel der Antragstellerin, während die\nBerufung der Antragsgegnerin in der Sache ohne Erfolg bleibt.\n\n3\n\nDie Antragstellerin verlangt mit ihrem zuletzt gestellten\n(Haupt-)Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung von der\nAntragsgegnerin zu Recht, daß diese es unterläßt, ihr Arzneimittel\nEuminz N mit der Indikation ,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" in der\nim Tenor dieses Urteils ersichtlichen Form zu vertreiben und zu\nbewerben.\n\n4\n\nDer auf dieses Unterlassungsbegehren gerichtete Antrag der\nAntragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist\nzulässig.\n\n5\n\nZweifel am Vorliegen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit (§\n935, 940 ZPO) bestehen nicht. Da es sich bei dem Streit der\nParteien um eine Wettbewerbsangelegenheit handelt, greift zu\nGunsten der Antragstellerin die Dringlichkeitsvermutung des § 25\nUWG ein. Dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vortrag der insoweit\ndarlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Antragsgegnerin lassen\nsich jedoch keine Umstände entnehmen, die zur Widerlegung dieser\nVermutung führen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden,\ndaß die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten die mangelnde\nDringlichkeit ihres Rechtsschutzverlangens kenntlich gemacht hat.\nDer Anwendungsbereich ,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" war zwar\nbereits in der Veröffentlichung über die Markteinführung von Euminz\nN per 15. März 1996 in der auch von der Antragstellerin bezogenen\nPharmazeutischen Zeitung (PZ) vom 14. März 1996 angegeben, ebenso,\ndaß Euminz N Pfefferminzöl enthält. Zeitgleich mit der\nMarkteinführung von Euminz N hatte die Antragsgegnerin unstreitig\nzudem Thekenaufsteller mit diesen Informationen an die Apotheken\nverteilt. Dieselben Angaben, wie sie vorstehend angeführt sind,\nwaren außerdem in dem der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.\nMärz 1996 zugegangenen Exemplar der Fachinformation für Euminz N\nenthalten sowie weiterhin in der (im Tenor dieses Urteils in Kopie\nwiedergegebenen) Werbeanzeige der Antragsgegnerin in der\nZeitschrift ,Bild + Funk\", die in der Zeit vom 15. - 22. April 1996\nerschienen ist. Diese Veröffentlichungen waren aber angesichts der\ndort enthaltenen und vorstehend angeführten Fakten nicht geeignet,\nder Antragstellerin bereits die positive Kenntnis von dem in Rede\nstehenden Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin zu vermitteln, daß\nnämlich Euminz N mit einer für dieses Arzneimittel nicht\nzugelassenen Indikation in den Verkehr gebracht und beworben wird.\nDiese Veröffentlichungen wiesen auch nicht bereits derart deutlich\nauf diesen Wettbewerbsverstoß hin, daß das Ignorieren dieser\nHinweise ein bewußtes Desinteresse der Antragstellerin für solche\nWettbewerbsvertöße zum Ausdruck bringen würde. Nur ein derartiges\nVerhalten der Antragstellerin könnte es jedoch ausnahmsweise\nrechtfertigen, davon in gleicher Weise wie aus einem zu langen\nZuwarten nach der positiven Kenntnis der Verletzungshandlung den\nSchluß auf die mangelnde Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens zu\nziehen (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.\nAuflage, Kapitel 28 - 29 m. w. N.). Selbst wenn sich aus den\nWerbungen und sonstigen Verlautbarungen der Antragsgegnerin zu\nEuminz N in der Zeit bis Anfang Mai 1996 für ein erfahrenes\npharmazeutisches Unternehmen, wie es die Antragstellerin ist,\nergeben haben sollte, daß es sich bei Euminz N um ein sogenanntes\nfiktiv zugelassenes Arzneimittel handelt, welches gemäß § 105 Abs.\n3 a AMG einer Aufbereitungsmonographie des BfArM angepaßt worden\nist, mußten diese Umstände bei der Antragstellerin keine Zweifel\nbegründen, daß sich die von der Antragsgegnerin angegebenen\nAnwendungsbereiche von Euminz N nicht im Rahmen der Monographie\nhalten, und ihr Anlaß zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung\ngeben. Die Antragstellerin durfte vielmehr zunächst davon ausgehen\nund darauf vertrauen, daß die Antragsgegnerin ihr Arzneimittel\nmangels gegenteiliger Hinweise im Einklang mit den Erfordernissen\ndes Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringt, insbesondere also\nauch nur mit den für diese Arzneimittel zugelassenen Indikationen.\nZu Zweifeln gegenüber einer zulässigen Inanspruchnahme des\nAnwendungsbereiches , Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" für Euminz N\nwar im übrigen zu diesem Zeitpunkt für die Antragstellerin um so\nweniger Anlaß, als das ursprüngliche Kombinationspräparat Euminz\nder Antragsgegnerin u.a. für die Anwendungsbereiche ,Kopfschmerzen\"\nund ,Migräne\" (fiktiv) zugelassen war. Vor diesem Hintergrund\nbegegnet es somit keinen Dringlichkeitsbedenken, wenn die\nAntragstellerin angibt, sie sei erst Anfang Mai 1996 im\nZusammenhang mit anderen Beanstandungspunkten zur Bewerbung von\nEuminz N auf die streitgegenständliche Zulassungsproblematik diese\nArzneimittels aufmerksam geworden. Die Abmahnung der\nAntragsgegnerin mit Schreiben der Antragstellerin vom 21. Mai 1996\nliegt wiederum ausreichend zeitnah zu dieser Kenntniserlangung von\nder Verletzungshandlung, ebenso die Einleitung des vorliegenden\nVerfügungsverfahrens am 12. Juni 1996 bei gebotener Beachtung, daß\ndas vorprozessuale Einigungsgespräch der Parteien aus Gründen, die\nihre Ursache unstreitig in terminlichen Schwierigkeiten der\nAntragsgegnerin hatten, erst am 10. Juni 1996 stattfinden\nkonnte.\n\n6\n\nDie Klagebefugnis der Antragstellerin für den geltend gemachten\nUnterlassungsanspruch folgt - zumindest - aus § 3 Abs. 2 Ziff. 1\nUWG, wie unter den Parteien angesichts der von der Antragstellerin\nauf demselben (bundesdeutschen) Markt wie Euminz N vertriebenen\nKopfschmerzmittel nicht streitig ist, so daß der Verfügungsantrag\nder Antragstellerin auch insoweit zulässig ist.\n\n7\n\nDas Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist jedoch gemäß §\n1 UWG in Verbindung mit §§ 21 AMG, 3 a HWG ebenfalls begründet, so\ndaß die vom Landgericht am 12. Juni 1996 erlassene\nBeschlußverfügung mit entsprechender Anpassung an den von der\nAntragstellerin im Berufungstermin teilweise neu formulierten\nUnterlassungsantrag gemäß § 936, 925 Abs. 2 ZPO zu bestätigen\nwar.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin vertreibt und bewirbt ihr nicht\nverschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel Euminz N mit einer\nIndikation, für die diese Präparat nicht zugelassen ist, und\nverstößt damit gegen § 21 AMG und § 3 a HWG.\n\n9\n\nDer Anwendungsbereich von Euminz N wird, wie aus den\nAblichtungen im Tenor dieses Urteils ersichtlich, von der\nAntragsgegnerin in den Pflichtangaben nach § 4 HWG wie folgt\nangegeben:\n\n10\n\n, Zur äußerlichen Anwendung bei neuralgieähnlichen Beschwerden\n(leichter Nervenschmerzen), insbesondere Kopfschmerzen vom\nSpannungstyp.\"\n\n11\n\nDie darin enthaltene Indikation ,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\"\nstellt eine Erweiterung der Indikationen dar, für die Euminz N\n(fiktiv) zugelassen ist, so daß es für die Verkehrsfähigkeit von\nEuminz N im Bezug auf diese Indikation gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 3 AMG\neiner neuen - aber nicht vorliegenden - Zulassung bedürfte. Dabei\nspielt es keine Rolle, daß das ursprüngliche\nKombinationsarzneimittel Euminz der Antragsgegnerin u. a. für die\nAnwendungsbereiche ,Kopfschmerzen\" und ,Migräne\" gemäß § 105 AMG\nfiktiv zugelassen war und diese Anwendungsbereiche möglicherweise\ndie Indikation ,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" umfassen. Die\nAntragsgegnerin hat ihr Kombinationspräparat Euminz gemäß § 105\nAbs. 3 a Nr. 5 AMG unter Änderung der Art und Menge der arzneilich\nwirksamen Bestandteile der Aufbereitungsmonographie des BGA für\nPfefferminzöl (BAnZ Nr. 50 vom 13. März 1986 in der Fassung der\nVeröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 14. Juli 1993)\nangepaßt. Die durch § 105 Abs. 3 a Nr. 5 AMG geschaffene\nErleichterung bei der Veränderung der Zusammensetzung eines\nArzneimittels ohne Neuzulassung setzt aber eine vollständige\nAnpassung des geänderten Arzneimittels an die\nAufbereitungsmonographie voraus, also insbesondere auch die\nÜbernahme der dort genannten Anwendungsbereiche, was wiederum\nbedeutet, daß die in der Monographie vorgegebenen\nAnwendungsbereiche nicht überschritten werden dürfen. Andernfalls\nwürde § 105 Abs. 3 a Nr. 5 AMG die Möglichkeit eröffnen, daß neue\nArzneimittel auf den Markt kommen, die in dieser Zusammensetzung\nweder in einem Zulassungsverfahren überprüft wurden, noch sich (wie\ndie fiktiv zugelassenen Präparate) in langer Praxis bewährt haben.\nSolche Arzneimittel bis zur Nachzulassung ungeprüft in den Verkehr\nkommen zu lassen, wäre jedoch im Hinblick auf die u.a. mit § 21 AMG\naus Gründen der allgemeinen Gesundheit angestrebte\nArzneimittelsicherheit nicht vertretbar und widerspricht\nersichtlich auch der Intention des § 105 Abs. 3 a Nr. 5 AMG (vgl.\ndazu Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar, 1996 f, § 105 AMG\nAnm. 29; vgl. außerdem 6. Bekanntmachung des BGA vom 23. Oktober\n1990 über die Verlängerung der Zulassungen nach Art. 3 § 7 des\nAMNG, BAnz. S. 5827). Mit der Inanspruchnahme der Indikation\n,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" für Euminz N überschreitet jedoch\ndie Antragsgegnerin die durch die Monographie für Pfefferminzöl\nvorgegebenen Anwendungsbereiche, die in der Monographie, was die\nhier allein interessierende äußerliche Anwendung anbelangt, wie\nfolgt beschrieben werden:\n\n12\n\n,Myalgien und neuralgiforme Beschwerden. Katarrhe der oberen\nLuftwege. Nasensalbe: Katarrhe der oberen Luftwege.\"\n\n13\n\nDarlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig für den im\nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Verstoß der\nAntragsgegnerin gegen § 1 UWG ist zwar die Antragstellerin. Dafür,\ndaß ihr Präparat Euminz N gemäß §§ 105, 21 AMG als zugelassen gilt\nund somit verkehrsfähig ist, trägt jedoch, weil die Indikation\n,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" in der Aufbereitungsmonographie\nnicht genannt wird, dort sogar noch nicht einmal ,Kopfschmerzen\" in\nden Anwendungsbereichen aufgeführt sind, die Antragsgegnerin die\nDarlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Die von ihr vorgelegten\nGlaubhaftmachungsmittel reichen aber nicht aus, um ,Kopfschmerzen\nvom Spannungstyp\" nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen\nals einen vollständig von den Bereichen Myalgien und neuralgiformen\nBeschwerden erfaßten Unterfall anzusehen, wie es von der\nAntragsgegnerin geltend gemacht wird. Es ist nicht einmal\nhinreichend glaubhaft, daß zumindest Überschneidungen dieser\nAnwendungsgebiete bestehen, die eine entsprechend eingeschränkte\nIndikationsangabe für Euminz N rechtfertigen könnten. Das von der\nAntragsgegnerin vorgelegte klinische Gutachten von Prof. Dr. G. vom\n20. August 1986, in dem die Wirksamkeit von Euminz N zur Behandlung\ndes Kopfschmerzes vom Spannungstyp untersucht wird, kann schon\ndeshalb nicht mit dem gesicherten Stand der Wissenschaft\ngleichgesetzt werden, weil es sich dabei nur um eine einmalige\nUntersuchung handelt. Im übrigen entspricht die in dem Gutachten\nvorgeschlagene Verdeutlichung der Indikationsbeschreibung in der\nMonographie für Pfefferminzöl ,Muskelschmerzen und Nervenschmerzen,\ninsbesondere Kopfschmerz vom Spannungstyp mit normaler bzw.\nerhöhter Schmerzempfindlichkeit perikranialer Muskeln\" nicht der\nvon der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten\nvollständigen Erfassung des Indikationsbereichs ,Kopfschmerzen vom\nSpannungstyp\" von den Anwendungsbereichen der Monographie. Die im\nBerufungstermin von der Antragsgegnerin vorgelegte klinische\nUntersuchung zu dem Produkt ,Tiger Balm\" vermag das Gutachten von\nProf. Dr. G. und die darauf gestützte Ansicht der Antragsgegnerin\nzu der Berechtigung der Inanspruchnahme der Indikation\n,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" für Euminz N schon deshalb nicht\nzu bestätigen, weil das Produkt ,Tiger Balm\" eine erheblich andere\nZusammensetzung als Euminz N aufweist, u. a. zum Beispiel Kampfer\nund Menthol enthält. Die anderen zu den Akten gereichten Nachweise\nzur medizinischen Fachliteratur einschließlich der Angaben in der\nIHS-Klassifikation zum Begriff ,Muskelschmerz\" und dort in ,Code 2\"\nzum Kopfschmerz vom Spannungstyp sind ebenfalls nicht geeignet, um\nhinreichend glaubhaft zu machen, daß die Indikation ,Kopfschmerz\nvom Spannungstyp\" von den Bereichen ,Myalgien und bzw. oder\n,neuralgiformen Beschwerden\" im Sinne des Vortrags der\nAntragsgegnerin vollständig erfaßt wird. In dieser Fachliteratur\nwird zwar häufig erwähnt, daß Kopfschmerzen vom Spannungstyp durch\nMuskelverspannungen verursacht werden können, wie dies ersichtlich\nauch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht. Diese\nFachliteratur vermittelt aber weder ein einheitliches Bild dazu,\nwas alles unter , Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" erfaßt wird, noch\ndazu, was die Ursachen dieses Kopfschmerzes sind. Zum Beispiel\nwerden dazu in der erwähnten IHS-Klassifikation Formen des\nKopfschmerzes ohne Muskelverspannungen und gesteigerte\nSchmerzempfindlichkeit gezählt; als Ursachen werden u. a. auch\npsychische Gründe genannt. Für einzelne Erscheinungsformen des\nKopfschmerzes vom Spannungstyp sind ausweislich der\nIHS-Klassifikation die genauen Ursachen nicht bekannt. Bereits ohne\ndie von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen von Prof.\nDr. D. vom 13. März 1997 und 11. Juli 1997 läßt sich danach auf der\nGrundlage der von der Antragsgegnerin überreichten Fachliteratur\nnicht als genügend glaubhaft gemacht ansehen, daß der Kopfschmerz\nvom Spannungstyp nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis\ntatsächlich vollständig von den in der Monographie für\nPfefferminzöl genannten Indikationen als ein Unterfall von\n,Myalgien und neuralgiformen Beschwerden\" erfaßt wird. Die\nerwähnten Äußerungen von Prof. Dr. D. verstärken allenfalls diese\nBedenken. Diese Stellungnahmen sind im übrigen nicht mit den\nÄußerungen von Prof. Dr. D. in dem Artikel ,Selbstmedikation bei\nMigräne und Kopfschmerz vom Spannungstyp\" in der Deutschen\nApothekerzeitung vom 2. März 1995 (Autoren: G., So., Z. und D.)\nunvereinbar, wo zumindest für die leichte Form des Kopfschmerzes\nvom Spannungstyp erklärt wird, es könne u. a. Pfefferminzöl als\nAlternative zu Analgetika eingesetzt werden. Auch nach den\nStellungnahmen von Prof. Dr. D. vom 13. März 1997 und 11. Juli 1997\nbleiben Fälle von Spannungskopfschmerzen als Begleiterscheinung zur\nMuskelverspannung und gelegentlich auch zur Schmerzhaftigkeit der\nNackenmuskulatur sowie der perikranialer Muskulatur denkbar. Nach\nProf. Dr. D. gibt es lediglich keine regelmäßige Korrelation\nzwischen Muskelverspannung und schmerzhafter Muskelverspannung\neinerseits und Kopfschmerz vom Spannungstyp andererseits, was den\nbereits erörterten Angaben in der IHSKlassifikation entspricht.\n\n14\n\nBei dieser Sachlage kann im vorliegenden einstweiligen\nVerfügungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß der\nKopfschmerz vom Spannungstyp nach gesicherter wissenschaftlicher\nErkenntnis im Sinne des Vortrags der Antragsgegnerin ein\nbeispielhafter Unterfall von Myalgien und neuralgiformen\nBeschwerden darstellt und damit vollständig unter den\nAnwendungsbereich der Monographie für Pfefferminzöl fällt. Es gibt\nlediglich Hinweise darauf, daß ein bestimmter Typ von\nSpannungskopfschmerz als Begleiterscheinung zu einer schmerzhaften\nMuskelverspannung auftreten kann und insoweit eventuell von dem\nBegriff der Myalgie erfaßt wird. Selbst dies läßt sich jedoch nach\nden vorgelegten Stellungnahmen und Auszügen aus der Fachliteratur\nnicht sicher beurteilen, abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin\nsich bei ihren Pflichtangaben zu Euminz N, wie sie im Tenor dieses\nUrteils in Ablichtung wiedergegeben sind, nicht auf eine solche\nbegrenzte Indikation für Kopfschmerzen vom Spannungstyp beschränkt,\nsondern mit dem einleitenden Hinweis ,insbe-sondere\" entsprechend\nihrem eigenen Verständnis Spannungskopfschmerzen als beispielhaften\nUnterfall von Muskel- und leichten Nervenschmerzen nennt.\n\n15\n\nSchließlich ist auch das Schreiben des BfArM vom 29. August 1996\nan die Antragsgegnerin und die in der eidesstattlichen Versicherung\nvon Prof. Dr. Sch. vom 10. Oktober 1996 wiedergegebene Äußerung der\nzuständigen Sachbearbeiterin des BfArM vom selben Tage nicht\ngeeignet, eine Erfassung der Indikation ,Kopfschmerz vom\nSpannungstyp\" durch die Anwendungsbereiche der Monographie für\nPfefferminzöl zumindest aus der Sicht des Bundesinstituts für\nArzneimittel und Medizinprodukte glaubhaft zu machen. In dem\nSchreiben vom 29. August 1996 nimmt das BfArM ausdrücklich gerade\nnicht Stellung zu den ihm von der Antragsgegnerin im Schreiben vom\n26. August 1996 gestellten Frage, ob Kopfschmerzen vom Spannungstyp\nin dem Indikationsgebiet der Monographie für Pfefferminzöl\ninbegriffen sind. Was die Äußerung der zuständigen Sachbearbeiterin\ndes BfArM in dem Telefonat vom 10. Oktober 1996 angeht, wonach die\nTeilindikation ,... insbesondere bei Kopfschmerzen vom\nSpannungstyp\" nach Auffassung des BfArM auch auf der Basis der\nAnwendungsgebiete der Aufbereitungsmonographie für Pfefferminzöl\nzulässig sei, gibt die eidesstattliche Versicherung von Prof. Dr.\nSch. keinen Aufschluß darüber, ob es sich bei dieser Äußerung nicht\nnur um eine, wie bei telefonischen Anfragen üblich, unverbindliche\nAnsicht der Sachbearbeiterin gehandelt hat. Zudem kann bei der für\njedes Arzneimittel maßgeblichen Frage der Zulassung eine derartige\ntelefonische Erklärung seitens des BfArM nicht genügen, um so\nweniger angesichts der sich aus der vorgelegten medizinischen\nLiteratur ergebenden Zweifel gegenüber einer Erstreckung der\nAnwendungsbereiche der Monographie für Pfefferminzöl auf die in\nRede stehende Indikation ,Kopfschmerz vom Spannungstyp\".\n\n16\n\nKann sich somit die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der\nIndikation ,Kopfschmerz vom Spannungstyp\" für ihr Arzneimittel\nEuminz N nicht auf die Monographie für Pfefferminzöl berufen,\nsondern bedarf sie hierfür einer besonderen Zulassung gemäß § 29\nAbs. 3 Ziff. 3 AMG, verstößt das von der Antragstellerin mit dem\nVerfügungsantrag beanstandete Handeln der Antragsgegnerin gegen die\nwertbezogene, weil dem Schutz der allgemeinen Gesundheit dienende\nVorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG und damit zugleich - ohne daß\nes hierzu weiterer Voraussetzungen bedarf - gegen § 1 UWG. Ebenso\nist das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten aus den\nvorstehenden Gründen gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 3 a AWG\nunlauter.\n\n17\n\nDie Antragstellerin ist zur Geltendmachung des sich aus diesen\nAnspruchsgrundlagen ergebenden Unterlassungsanspruchs gegenüber der\nAntragsgegnerin aktivlegitimiert. Ungeachtet dessen, ob die\nAntragstellerin die Antragsgegnerin bereits als unmittelbar durch\nden Wettbewerbsverstoß Verletzte auf Unterlassung in Anspruch\nnehmen kann, ergibt sich die Aktivlegitimation der Antragstellerin\njedenfalls aus § 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG. Die Voraussetzungen dieser\nVorschrift sind über die bereits erwähnten Tatbestandsmerkmale\nhinaus auch insoweit erfüllt, als dort die Eignung der\nWettbewerbshandlung zur wesentlichen Beeinträchtigung des\nWettbewerbs auf dem örtlichen Markt gefordert ist. Daß das\nInverkehrbringen eines Arzneimittel mit einer nicht zugelassenen\nIndikation - im Streitfall noch dazu mit einer Indikation, von der\ngroße Teile der Bevölkerung ,betroffen\" sind bzw. ,betroffen\" sein\nkönnen - eine solche Wettbewerbshandlung darstellt, bedarf keiner\nDarlegung.\n\n18\n\nIst somit das Unterlassungsbegehren aus dem Hauptantrag der\nAntragstellerin erfolgreich, kann dahinstehen, ob auch das mit dem\nHilfsantrag der Antragstellerin geltend gemachte\nUnterlassungsverlangen zulässig und in der Sache gerechtfertigt\nist.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die\nteilweise Neuformulierung des Hauptantrags der Antragstellerin im\nBerufungstermin rechtfertigt keine Anwendungen des § 269 Abs. 3 ZPO\nund damit keine teilweise Kostenbelastung der Antragstellerin. Die\nteilweise Neuformulierung des Hauptantrags besteht lediglich darin,\ndaß die Antragstellerin die schon mit der Antragsschrift\nüberreichten Beispiele der Verwendung der streitgegenständlichen\nIndikation ,Kopfschmerzen vom Spannungstyp\" durch die\nAntragsgegnerin in den Antrag einbezogen hat zur Dokumentation der\nArt und Weise, wie die Antragsgegnerin diese Indikation in ihren\nVerlautbarungen zu Euminz N wiedergibt. Dies stellt jedoch\nzumindest im Streitfall in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen\nzur fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin, die Indikation\n,Kopfschmerz vom Spannungstyp\" für ihr Arzneimittel in Anspruch zu\nnehmen, keine teilweise Rücknahme des ursprünglichen\nRechtsschutzbegehrens dar, sondern dient nur dessen besserer\nVeranschaulichung. Aber selbst wenn man in dieser Neuformulierung\neine gewisse Einschränkung des ursprünglichen Verfügungsantrags\nsehen sollte, ist diese Einschränkung so geringfügig, daß sie in\nentsprechender Anwendung des in § 92 Abs. 2 ZPO enthaltenen\nRechtsgedankens keine teilweise Belastung der Antragstellerin mit\nden Kosten des Rechtsstreits rechtfertigt.\n\n20\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.\n\n21\n\n- 8 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-243-96","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-243-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310769","retrieved":"2026-07-09 03:41:00.675673+00:00"}}