{"status":"available","doknr":"OLD310768","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0829.6U17.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-29","aktenzeichen":"6 U 17/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur\nFörderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßen\nAufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße - erforderlichenfalls mit\ngerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden.\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt in Köln durch eine Zweigniederlassung, die\nFa. Modehaus G., ein Bekleidungsgeschäft, in dem sie bei Bedarf\nbestimmte, sogleich näher darzustellende Tragetaschen an ihre\nKunden ausgibt. Sie lehnt es ab, gebrauchte Plastiktaschen von\nWettbewerbern zur Entsorgung anzunehmen. Hiergegen richtet sich das\nvorliegende Verfahren.\n\n4\n\nDie Beklagte stellt ihren Kunden, sofern hieran ein Bedarf\nbesteht und der einzelne Kunde nicht selbst ein geeignetes\nBehältnis bei sich hat, für die gekaufte Ware Tüten, und zwar\nausschließlich Tüten aus Papier in 3 verschiedenen Größen, zur\nVerfügung, wegen deren Abmessungen auf die Angaben auf S.4 der\nKlageerwiderung Bezug genommen wird (Bl.19). Sie nimmt derartige\nTüten, wenn sie nicht mehr gebraucht werden, auf Nachfrage von\nEndverbrauchern zum Zwecke der Entsorgung an und tut dies auch\ndann, wenn es sich um Papiertüten von Wettbewerbern handelt.\n\n5\n\nAm 29.2.1996 legten 2 Personen Mitarbeitern der Beklagten\nmindestens ca. 20 gebrauchte bedruckte Einkaufstüten aus Kunststoff\nmit dem Begehren vor, diese zu entsorgen. Nach der Darstellung des\nKlägers handelte es sich um Tüten anderer Bekleidungshäuser und\nsind daneben auch - von deren Mitarbeitern angenommene -\nPapiertüten der Beklagten vorgelegt worden. Nach der Darstellung\nder Beklagten waren es verschmutzte Tüten \"verschiedenster\nHerkunft\". Die Mitarbeiter der Beklagten weigerten sich, dem\nBegehren nachzukommen, worauf die beiden Personen das Geschäft mit\nden Tüten wieder verließen.\n\n6\n\nDer Kläger, der behauptet hat, auch bei einer weiteren\nGelegenheit am 11.3.1996 hätten sich Mitarbeiter der Beklagten\ngeweigert, Einkaufstüten anderer Bekleidungshäuser anzunehmen,\nvertritt die Auffassung, in dem beschriebenen Verhalten liege ein\ngem. § 1 UWG sittenwidriger Verstoß gegen die Verpackungsverordnung\n(VerpackV). Es handele sich bei den vorgelegten Tüten im Sinne des\n§ 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV um Verkaufsverpackungen, die die Beklagte\nungeachtet der Tatsache zurückzunehmen habe, daß sie nicht von ihr,\nsondern von anderen Bekleidungshäusern ausgegeben worden seien.\n\n7\n\nMit Blick auf eine vergebliche vorgerichtliche Abmahnung\nverlangt der Kläger neben der Unterlassung des vorbeschriebenen\nVerhaltens mit seinem nachstehend dargestellten Antrag zu 2) den\nErsatz seiner durch die Abmahnung entstandenen Kosten.\n\n8\n\nNachdem er zunächst eine andere Antragsfassung angekündigt\nhatte, hat der Kläger sinngemäß b e a n t r a g t,\n\n9\n\nDie Beklagte zu verurteilen,\n\n10\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n11\n\nvom Endverbraucher gebrauchte\nKunststofftragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in\nihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarer Nähe der\nVerkaufsstelle nicht zurückzunehmen, es sei denn, sie beteiligt\nsich an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV;\n\n12\n\nan ihn 207 DM zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat das Vorliegen der - von dem Kläger seinerseits nicht\ndargelegten - Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zunächst\nzwar in Abrede gestellt, in der mündlichen Verhandlung aber\nausdrücklich erklärt, die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation\nwerde nicht aufrechterhalten.\n\n16\n\nDie Beklagte hat behauptet, auch Tragetaschen anderer Vertreiber\nanzunehmen, solange diese nach Art, Form und Größe der von ihr\nverwendeten Verpackung auch nur ähnlich seien. Tatsächlich seien\nindes die betreffenden Tüten nicht nur aus anderem Material,\nsondern auch von anderer Form und Größe gewesen. Im übrigen\nakzeptiere sie im Einzelfall auch Tragetaschen, die nicht nach Art,\nForm und Größe ihrer Verpackung aus Papier entsprächen. Bei den\nihren Mitarbeitern vorgelegten verschmutzen Tüten habe es sich\nindes um einen evidenten Mißbrauch des Anspruches auf Rücknahme\ngehandelt. Überdies seien die beiden Personen beauftragte\nProvocateure und damit in der betreffenden Siuation keine\nEndverbraucher gewesen.\n\n17\n\nSie hat die Auffassung vertreten, aus den vorstehenden Gründen\nliege ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung nicht vor.\nZumindest fehle es, wenn man gleichwohl einen Verstoß annehmen\nwolle, an der für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG\nerforderlichen Sittenwidrigkeit. Schließlich sei der einmalige\nVerstoß auch nicht als wesentlich im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff. 2\nUWG anzusehen.\n\n18\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, die streitgegenständlichen Kunststofftragetaschen seien\nweder Verkaufsverpackungen, noch Umverpackungen, noch\nTransportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung. Eine\nVerkaufsverpackung liege nicht vor, weil die Tüten die Ware nicht\nunmittelbar umhüllten und auch nicht zu ihrem Schutz erforderlich\nseien, und die Einkaufstüten unterfielen auch nicht den\nDefinitionen des Gesetzes für Umverpackungen und\nTransportverpackungen.\n\n19\n\nSeine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\nder Kläger wie folgt:\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Kammer stellten die Tragetaschen\nVerpackungen dar. Der Begriff der Verpackung sei in der\nVerpackungsverordnung bewußt nicht definiert worden und daher der\nmaßgeblichen technischen DIN 55405 Teil 5 zu entnehmen. Nach deren\nDefinition und dem allgemeinen Sprachverständnis seien die\nfraglichen Plastiktüten indes Verpackungen.\n\n21\n\nDer Verordnungsgeber habe ausweislich der Begründung zu § 3 der\nVerpackungsverordnung die Absicht gehabt, möglichst umfassend alle\nVerpackungen in deren Anwendungsbereich einzubeziehen. Angesichts\nder Tatsache, daß die Tüten auch bei einer Mehrfachverwendung durch\nKunden letztlich entsorgt werden müßten, stelle es ein Unterlaufen\nder auf Müllvermeidung gerichteten abfallwirtschaftlichen Ziele\ndar, die Einkauftstüten nicht als von der Verpackungsverordnung\nerfaßt anzusehen.\n\n22\n\nDie Taschen dienten zum Transport der Ware durch den\nEndverbraucher und stellten daher nach der Definition in den\nBegriffsbestimmungen des als Anlage 1 zu den Akten gereichten\nMerkblattes des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit zur Verpackungsverordnung eine Verkaufverpackung\ndar. Dasselbe ergebe sich aus dem als Anlage 3 überreichten Bericht\nder Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung. Schließlich stehe\ndie Auslegung auch mit dem einschlägigen EG-Recht in Einklang.\n\n23\n\nDer Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag\ngestellt, die Beklagte entsprechend seinen erstinstanzlichen\nAnträgen zu verurteilen. Nachdem der Senat darauf hingewiesen\nhatte, daß damit der Sache nach eine Verpflichtung begehrt werde,\nauf die ein Anspruch aus § 1 UWG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen\nnicht bestehen dürfte, hat der Kläger seinen Antrag in der\nnachstehend darzustellenden Weise umgestellt. Er vertritt die\nAuffassung, aus den vorstehenden Gründen habe er einen Anspruch\ndarauf, daß die Beklagte schon die Vergabe von Tragetaschen\nunterlasse, solange sie nicht entweder Kunststofftragetaschen auch\nvon Drittfirmen zur Entsorgung entgegennehme, oder sich einem\nSystem nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließe.\n\n24\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n25\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 3.12.1996 - 31 O 497/96 - die Beklagte zu\nverurteilen,\n\n26\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n27\n\nPapier-Tragetaschen zu vertreiben,\nsolange sie nicht vom Endverbraucher gebrauchte\nKunststoff-Tragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie\nin ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarerer Nähe der\nVerkaufsstelle zurücknimmt, es sei denn, sie beteilige sich an\neinem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV;\n\n28\n\nan ihn 207 DM zu zahlen.\n\n29\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie meint, die Auffassung des Klägers über die Auslegung der\nBegriffsbestimmungen der Verpackungsverordnung stehe nicht im\nEinklang mit der einschlägigen EG-Richtlinie 94/62, weil darin\ndieselben drei Begriffe wie in der deutschen Verpackungsverordnung\naufgeführt und festgeschrieben sei, daß unter Verpackungen\nausschließlich diese drei Begriffe fielen. Ausgehend hiervon\nunterfielen die streitgegenständlichen Tragetaschen aus den von dem\nLandgericht angeführten Gründen der Verpackungsverordnung nicht.\nDarüberhinaus sei sie aber auch dann nicht zur Annahme der\nPlastiktaschen verpflichtet, wenn diese doch als\n\"Verkaufsverpackungen\" angesehen werden müßten. Denn es handele\nsich bei ihnen nicht im Sinne des § 6 Abs.1 S.2 VerpackV um\nVerpackungen der Art, wie sie, die Beklagte, sie im Sortiment\nführe. Angesichts des unterschiedlichen Materials könne eine\nTragetasche aus Kunststoff nicht als gleicher Art wie eine solche\naus Papier angesehen werden.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, und auf die zum Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens gemachten Akten des gegen die N.\nLebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co KG gerichteten\nParallelverfahrens 6 U 27/97 OLG Köln (= 31 O 496/96 LG Köln) Bezug\ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg. Denn die Klage ist - einschließlich des im\nBerufungsverfahren neugefaßten Antrages - zwar zulässig, aber\nunbegründet.\n\n35\n\nDer Kläger ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nprozeßführungsbefugt. Dies bedarf keiner näheren Erläuterungen,\nnachdem die Beklagte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht ausdrücklich erklärt hat, daß sie ihre\nursprüngliche Rüge bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen\ndieser Vorschrift nicht mehr aufrechterhalte. Der Kläger nimmt mit\ndem vorliegenden Verfahren auch entsprechend seiner Satzung nicht\nallein Individualinteressen - etwa des D. - sondern auch generell\nInteressen seiner Mitglieder war. Denn es liegt im Interesse aller\nübrigen Gewerbetreibenden der Bekleidungsbranche, die Mitglieder\ndes Klägers sind, daß sich der einzelne Wettbewerber nicht einen\nVorteil verschafft, indem er weder entsprechend der\nVerpackungsverordnung Verpackungen zurücknimmt, noch sich einem\nSystem nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt.\n\n36\n\nDer nunmehr gestellte Antrag ist auch zulässig. Er enthält zwar\neine Klageänderung, diese ist aber gem. §§ 263, 267, 523 ZPO\nzulässig, weil die Beklagte sich, ohne ihr zu widersprechen, in der\nmündlichen Verhandlung auf die angeänderte Klage eingelassen und so\nin die Klageänderung eingewilligt hat.\n\n37\n\nDie mithin zulässige Klage ist aber nicht begründet. Bei den in\nRede stehenden Kunststofftaschen handelt es sich zwar um\nVerkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung, gleichwohl\nist die Beklagte aber nicht verpflichtet, sie zum Zwecke der\nEntsorgung anzunehmen. Überdies könnte dem Kläger der\ngeltendgemachte Unterlassungsanspruch ohnehin aus Rechtsgünden\nnicht zustehen. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte auch nicht\nverpflichtet, dem Kläger die Abmahnkosten in Höhe von 207 DM zu\nersetzen.\n\n38\n\nDer Senat hat in der Parallelsache 6 U 27/97, dessen Akten im\nvorliegenden Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemacht worden sind, durch Urteil vom heutigen Tage ausgeführt, daß\nund warum Kunststofftragetaschen der streitgegenständlichen Art\nVerkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs.1 Ziff.2 VerpackV\ndarstellen. Hierauf wird Bezug genommen. Aus denselben Gründen\nbilden auch die von der Beklagten ausgegebenen, oben näher\nbeschriebenen Papiertragetaschen Verkaufsverpackungen. Trotzdem ist\ndie Beklagte nicht zur Annahme der streitgegenständlichen\nTragetaschen verpflichtet, weil diese nicht aus Papier, sondern aus\nKunststoff und damit nicht von derselben Art wie diejenigen sind,\ndie die Beklagte im Sinne der Verpackungsverordnung vertreibt.\n\n39\n\nDie im § 6 Abs.1 Satz 1 VerpackV festgeschriebene\nRücknahmeverpflichtung wird durch Satz 2 der Vorschrift dahin\nbeschränkt, daß nur Verpackungen zurückgenommen werden müssen, die\nsowohl nach Art, Form und Größe der Verpackung entsprechen, die der\nbetreffende Vertreiber verwendet, als auch für solche Waren\nverwendet worden sind, die der Vertreiber selbst in seinem\nSortiment führt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil es\nsich bei den streitgegenständlichen Taschen nicht um Verpackungen\ngleicher Art wie die von der Beklagten vertriebenen handelt.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht aus, wenn\ndie Verpackung entweder nach Art, Form und Größe derjenigen\nentspricht, die der betreffende Verwender verwendet, oder es sich\num eine Verpackung für solche Waren handelt, die der Vertreiber in\nseinem Sortiment führt. Schon sprachlich kann die Bestimmung so\nnicht aufgefaßt werden, weil die erste Alternative hinter dem Wort\n\"Größe\" unvollständig enden würde. Außerdem würde diese Auffassung\n- über das Begehren des Klägers hinaus - dazu führen, daß die\nBeklagte alle gebrauchten Verpackungen, gleich welcher Branche die\ndarin früher verpackte Ware zugehörte, annehmen müßte, solange\ndiese Verpackungen nur nach Art, Form und Größe mit den von ihr\nverwendeten übereinstimmen. Dies wäre indes völlig\nunverhältnismäßig und auch mit dem erkennbaren Ziel des\nVerordnungsgebers, dem Verwender im Grundsatz (nur) die Pflicht\naufzuerlegen, gerade die Verpackungen zurückzunehmen, die er selbst\nverwendet hat, nicht vereinbar. Es kommt hinzu, daß für die zweite\nAlternative nahezu kein eigener Anwendungsbereich verbliebe.\nEntgegen der im Schriftsatz vom 23.5.1997 geäußerten Auffassung des\nKlägers kann auch nichts anderes aus der Bestimmung des § 6 Abs.1\nS.3 VerpackV hergeleitet werden. Diese schränkt lediglich durch das\nAbstellen auf die Verpackungen bestimmter Marken die\nRücknahmepflichten für bestimmte Kleinbetriebe ein, ohne daß\nhieraus etwas für die oben angeführte Meinung des Klägers\nabgeleitet werden könnte.\n\n41\n\nEs handelt sich auch um Verpackungen unterschiedlicher Art.\nPapier und Kunststoff belasten die Umwelt in unterschiedlicher\nWeise und sind in unterschiedlichen Kreisläufen zu reciclen, was\nbeides offenkundig ist und daher keiner nähren Begründung bedarf.\nEs reicht auch aus, daß die betreffenden Verpackungen aus\nunterschiedlichen Materialien bestehen. Hierfür ist nämlich\nentgegen der in dem vorbezeichneten Schriftsatz von dem Kläger\nvertretenen Meinung nicht etwa erforderlich, daß unterschiedliche\n\"Gattungen\" von Verpackungen im Sinne der Aufzählung im § 3 Abs.1\nNr.2 VerpackV betroffen sind. Das ergibt sich ohne weiteres aus der\numweltpolitischen Zielsetzung der Verpackungsverordnung, die auch\ndie Wiederverwertung von Verpackungsmaterilaien zum Gegenstand hat.\nEs besteht auch kein Anlaß, der Beklagten auch die Entsorgung von\nPlastikverpackungen zuzumuten, nachdem sie selbst für ihre Ware die\nVerpackungsart der Papiertüte gewählt hat. Die sich aus § 6 Abs.1\nVerpackV ergebende Verpflichtung, auch solche Verpackungen\nanzunehmen, die nicht aus dem eigenen Hause stammen, dient\nersichtlich dem Ziel, dem Verwender bei gleichartigen Verpackungen\ndas regelmäßig schwer zu widerlegende Argument abzuschneiden, die\nihm vorgelegte konkrete Verpackung stamme gerade nicht von ihm. Die\nunberechtigte Verweigerung von in Wahrheit doch aus dem Hause des\nin Anspruch genommenen Verwenders scheidet indes aus, wenn es sich\n- wie im vorliegenden Fall - um Plastiktüten handelt und der in\nAnspruch genommene Verwender lediglich Papiertüten verwendet.\n\n42\n\nAus den vorstehenden Gründen ist die Beklagte nicht\nverpflichtet, die streitgegenständlichen Tüten zu Zwecken der\nEntsorgung entgegenzunehmen. Bereits aus diesem Grunde ist der\nBerufung des Klägers der Erfolg zu versagen. Es kommt hinzu, daß\nder von dem Kläger geltendgemachte Unterlassungsanspruch auch dann\nnicht bestünde, wenn in dem Verhalten der Beklagten ein Verstoß\ngegen die Verpackungsverordnung begründet wäre.\n\n43\n\nDer Kläger begehrt mit seinem nunmehr gestellten Antrag, der\nBeklagten bereits die Ausgabe der hier in Rede stehenden\nPapiertüten zu untersagen, sofern sie nicht entweder\nKunststofftüten in dem begehrten Umfange zurücknimmt, oder sich\neinem System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Hierauf kann indes\nkein Anspruch bestehen, weil die Verpackungsverordnung die Ausgabe\nvon Verkaufsverpackungen nicht an diese Voraussetzungen knüpft.\n\n44\n\nDie Verpackungsverordnung verlangt in ihrem die Rücknahmepflicht\nfür Verkaufverpackungen regelnden § 6 lediglich, daß der\n\"Vertreiber\", also derjenige, der Verkaufsverpackungen in den\nVerkehr bringt, entweder diese zurücknimmt, oder sich einem System\nnach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Diese Regelung besagt gerade\nnicht, daß Verkaufsverpackungen überhaupt nur in den Verkehr\ngebracht werden dürfen, wenn der Vertreiber auf die eine oder\nandere Weise für eine Rückführung sorgt. Vielmehr ist der einzelne\nUnternehmer frei, Verkaufsverpackungen in den Verkehr zu bringen.\nTut er dies, so ergeben sich für ihn zwar die in § 6 VerpackV\nenthaltenen alternativen Pflichten, das besagt aber nicht, daß der\nNormgeber schon die Ausgabe der Verkaufsverpackungen an die\nErfüllung dieser Pflichten geknüpft hätte. Der Unterschied mag für\ndie Praxis von geringer Bedeutung sein, weil der Vertreiber nach\nbeiden rechtlichen Ansätzen letztlich verpflichtet ist, sich durch\neine der beiden Alternativen des § 6 VerpackV an der Rückführung\nder Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Gleichwohl hindert der\neindeutige Wortlaut der Verpackungsverordnung, ein etwa als\nwettbewerbswidrig anzusehendes Verhalten bereits bei der Ausgabe\nder Tüten anzunehmen. Daß der Normgeber die Verhaltenspflichten\nnicht schon an die Ausgabe der Verkaufsverpackungen, sondern erst\nan die Situation knüpfen wollte und geknüpft hat, in der dem\nVertreiber Verkaufsverpackungen zur Rücknahme vorgelegt werden,\nzeigt im übrigen über den Wortlaut des § 6 VerpackV hinaus auch die\nim § 12 VerpackV enthaltene Sanktionsdrohung. In dessen Ziffer 6\nwird nämlich für den Fall der Weigerung, Verkaufsverpackungen\nzurückzunehmen, nicht etwa schon die Ausgabe von\nVerkaufsverpackungen, sondern lediglich eben diese Weigerung für\nordnungwidrig erklärt.\n\n45\n\nEs kommt schließlich folgendes hinzu: Schwerpunkt der\nBeanstandung durch den Kläger ist nicht die Ausgabe der Tüten,\nsondern die Weigerung der Beklagten, diese zurückzunehmen. Bis zu\ndem oben erwähnten Hinweis des Senats auf bestehende\nZulässigkeitsbedenken hat der Kläger sogar ausschließlich dieses\nBegehren verfolgt und dementsprechend beantragt, die Beklagte zu\nverurteilen, \"es zu unterlassen, ... Kunstofftragetaschen ... nicht\nzurückzunehmen...\". Ein derartiger Anspruch kann indes nicht\nbestehen, weil er - ungeachtet seiner Formulierung - der Sache nach\nauf ein positives Tun, nämlich die Rücknahme der Tüten, gerichtet\nist, und die allein in Betracht kommende Norm des § 1 UWG - von dem\nhier nicht in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch abgesehen -\nlediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keinen Anspruch auf ein\npositives Tun gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Umgehung\nder gesetzgeberischen Wertung, wonach lediglich bei\nwettbewerbswidrigem Handeln ein Anspruch auf Unterlassung, und\nnicht bei einem möglicherweise als wettbewerbswidrig anzusehenden\nUnterlassen ein Anspruch auf ein positives Tun besteht, das\nwettbewerbswidrige Verhalten statt in dem eigentlich beanstandeten\nVerhalten, hier also in der Weigerung der Rücknahme, nunmehr schon\nin dem letzten davor liegenden positiven Tun, hier also in der\nAusgabe der Einkaufstüten, zu sehen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n47\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n49\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 60.207 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-17-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310768","retrieved":"2026-07-09 03:41:00.588432+00:00"}}