{"status":"available","doknr":"OLD310766","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0829.6U114.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-29","aktenzeichen":"6 U 114/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Parteien im Berufungstermin vom 11. Juli 1997 den\nRechtsstreit über ihre erstinstanzlichen Erledigungserklärungen\nhinaus auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin in\nder Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das\nallein Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war nur noch gemäß §\n91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.\nDiese Kosten waren in Anwendung billigen Ermessens im Sinne dieser\nVorschrift zu verteilen, wie aus dem Tenor dieses Beschlusses\nersichtlich.\n\n3\n\nWie vom Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom\n11. Juli 1997 erörtert, kann die Klägerin von der Beklagten\nhinsichtlich der streitgegenständlichen Wettbewerbshandlung\nuneingeschränkt, d.h. nicht auf bestimmte Regionen begrenzt,\nUnterlassung verlangen. Die Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\ndurch die UWG-Novelle 1994 führt zwar dazu, daß zukünftig\nWettbewerber bestimmte Verstöße nicht verfolgen können, weil ihnen\ninsoweit die Sachbefugnis und damit ein entsprechender\nUnterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber nicht zusteht, selbst\nwenn dessen Handlung nach wie vor unlauter ist. Der Gesetzgeber\nwill damit ausweislich der amtlichen Begründung zur UWG-Novelle\n1994 (abgedruckt in WRP 1994/369 f.) erreichen, daß eine als\nmißbräuchlich angesehene Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen\neingedämmt wird, um auf diese Weise mehr Freiräume für die\nWirtschaft zu schaffen (vgl. amtliche Begründung zur UWG-Novelle\n1994, WRP 1994/371; BGH \"Altunterwerfung I\" WRP 1997/312 f., 316).\nDie mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. entsprechend diesem gesetzgeberischen\nZiel eingetretenen Einschränkungen der Verfolgbarkeit von\nUnterlassungsansprüchen sind nach dem 1. August 1994 bei\ngerichtlichen Unterlassungsgeboten nicht nur bei der Prüfung der\nAktivlegitimation des Unterlassungsgläubigers für den konkret\nbeanstandeten Verstoß zu beachten, sondern auch bei der Frage,\nwelchen Umfang das Unterlassungsgebot hat, das sich nicht auf\ndiesen Verstoß beschränkt, sondern seine wesentliche Wirkung gerade\nfür die Zukunft entfalten soll. Dieses gerichtliche\nUnterlassungsgebot darf dem Kläger nicht mehr Rechte zusprechen,\nals ihm nach dem Gesetz, damit auch unter Berücksichtigung des § 13\nAbs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zustehen. Es mag Fälle geben, bei denen dies\nzu einer regionalen Begrenzung des Unterlassungsgebots führt. Bei\ndem im Streitfall zu beurteilenden Vorgehen der - nur regional\ntätigen - Klägerin gegen die bundesweit tätige Beklagte ist dies\nnicht möglich. Abgesehen davon, daß sich die Grenzen des\nWirtschaftsraums, in dem die Interessen der Parteien eines\nWettbewerbsrechtsstreits aufeinanderstoßen, häufig sehr schwer zu\nbestimmen sind, wie die zahlreichen Verfahren deutlich gemacht\nhaben, in denen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr.\n2 UWG n.F. streitig waren und wie ebenfalls die Versuche der\nBeklagten im vorliegenden Verfahren zur näheren Konkretisierung\ndieses Wirtschaftsraums in bezug auf die Klägerin deutlich machrn,\nmuß das gerichtliche Unterlassungsgebot auch der sich bei Erlaß des\nTitels abzeichnenden zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung\nbeider Parteien angemessen Rechnung tragen. Auch wenn es sich bei\nder Klägerin um ein derzeit im Raum Fulda regional tätiges\nUnternehmen handelt, bedeutet dies nicht, daß sich ihre Tätigkeit\nzukünftig auf diesen Raum beschränkt. Vielmehr sind gerade\nUnternehmen wie die der Klägerin oder auch der Beklagten auf\nExpansion angelegt. Es sind damit die Fälle zu bedenken, in denen\nbeide Parteien durch neue Filialen oder in anderer Weise ihren\nWirtschaftsraum, in dem sie derzeit aufeinanderstoßen,\nüberschreiten, sei es auch nur durch überregionale Werbemaßnahmen,\nmit denen Kunden beider Parteien außerhalb dieses Wirtschaftsraumes\nangesprochen werden. Auch hinsichtlich solcher zukünftigen\nErweiterungen hat jedoch die Klägerin gegen die Beklagte einen\nentsprechenden Unterlassungsanspruch, der sich bereits aus der im\nvorliegenden Verfahren beanstandeten Wettbewerbshandlung ergibt.\nAndererseits soll und muß dem Schuldner zugute kommen, wenn die\nKlägerin später ihr örtliches Betätigungsfeld einschränkt und damit\nfür bestimmte Bereiche, die heute noch zu dem beiden Parteien\ngemeinsamen Wirtschaftsraum gehören, zur Verfolgung von Verstößen\nder Beklagten gegen ein diesen Wirtschaftsraum umfassenden\nUnterlassungstitel nicht mehr als unmittelbar Verletzte oder als\ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte aktivlegitimiert wäre.\n\n4\n\nNach Ansicht des Senats ist bei Berücksichtigung dieser\nErwägungen den Interessen beider Parteien und dem geänderten § 13\nAbs. 2 Nr. 1 UWG dadurch angemessen Rechnung zu tragen, daß das\nUnterlassungsgebot zwar nicht örtlich begrenzt ausgesprochen wird,\ndaß jedoch die Verfolgung der sich aus diesem Titel ergebenden\nUnterlassungsansprüche der Klägerin beschränkt sind auf die\nWettbewerbshandlungen der Beklagten, für die die Klägerin\naktivlegitimiert ist, sei es als unmittelbar Verletzte, sei es\ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.\n\n5\n\nMit einem derartigen Unterlassungsgebot wird die Beklagte\n(ersichtlich auch nach ihrem eigenen Verständnis) nicht\nunangemessen belastet und keinen Unwägbarkeiten ausgesetzt, die mit\ndem von einem Unterlassungsgebot wegen der dort enthaltenen\nAndrohung von Ordnungsmitteln zu fordernden Bestimmtheit\nunvereinbar wären. Die Beklagte ist verpflichtet, die von der\nKlägerin beanstandete und im Unterlassungsgebot im einzelnen\nbeschriebene Handlung zu unterlassen. Will sie dennoch in dieser\nWeise werben, ist es ihr Risiko zu prüfen, ob dies in einem Bereich\ngeschieht, in dem die Klägerin für die Verfolgung von\nUnterlassungsansprüchen aus dem Titel nicht aktivlegitimiert ist\nund der somit außerhalb der Reichweite des Unterlassungstitels\nliegt. Daß es durch die aufgezeigte Beschränkung des\nUnterlassungsgebots zu Beweisaufnahmen im Verfahren nach § 890 ZPO\nkommen kann, ist unerheblich, zumal Beweisaufnahmen im\nOrdnungsmittelverfahren auch sonst erforderlich sein können.\n\n6\n\nFür den Streitfall bedeutet dies, daß die Beklagte zwar nicht\nschon in ihrer Abschlußerklärung vom 6. November 1995, wohl aber in\nihrer Erklärung vom 13. November 1995 und in der in der\nBerufungsverhandlung vom 11. Juli 1997 zu Protokoll gegebenen\nAbschlußerklärung ihre Unterlassungsverpflichtung gegenüber der\nKlägerin im Einklang mit den vorstehend aufgezeigten Grenzen dieser\nVerpflichtung beschrieben hat, wobei die Erklärung der Beklagten im\nBerufungstermin vom 11. Juli 1997 sodann Anlaß für die\nübereinstimmende Erledigung des Berufungsrechtsstreits durch die\nParteien war. Dies kann jedoch nicht dazu führen, die Kosten des\nerledigten Rechtsstreits insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Dem\nsteht bereits entgegen, daß die Beklagte im Verlauf des\nRechtsstreits unterschiedliche Ansichten zu ihrer\nUnterlassungsverpflichtung gegenüber der Klägerin für den\nstreitgegenständlichen Verstoß vertreten hat, so daß unklar war, in\nwelchem Umfang und mit welchem Inhalt die Beklagte ihre\nAbschlußerklärung gegenüber der Klägerin versteht. Angesichts der\nnoch völlig ungeklärten, im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen\nFragen zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. widerspräche es andererseits\ngemäß § 91 a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen, aus diesen Gründen die\nBeklagte mit den gesamten Kosten des in der Hauptsache erledigten\nUnterlassungsverfahrens zu belasten. Vielmehr erschien dem Senat in\nAnwendung der Grundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO als angemessen,\nbeide Parteien in gleicher Höhe mit den Kosten zu belasten. Für die\nerste Instanz ergab sich dabei lediglich eine andere Quotierung als\nfür die zweite Instanz, weil insoweit auch die Kosten für die\nbereits vor dem Landgericht von den Parteien übereinstimmend für\nerledigt erklärten Klageansprüche einzubeziehen waren, die\nentsprechend der zutreffenden Entscheidung des Landgerichts im\nangefochtenen Urteil und unter Berücksichtigung des Beschlusses des\nSenates im Verfahren 6 W 55/96 vom heutigen Tage in Höhe von 20 %\nder erstinstanzlichen Kosten von der Klägerin zu tragen waren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-114-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/6-u-114-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310766","retrieved":"2026-07-09 03:41:00.401686+00:00"}}