{"status":"available","doknr":"OLD310765","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0829.20U250.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-29","aktenzeichen":"20 U 250/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden\nrestlichen Architektenhonorars.\n\n3\n\nWegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird einschließlich der in erster Instanz gestellten\nAnträge auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, mit dem die\nBeklagte zur Zahlung von 143.391,32 DM nebst Zinsen verurteilt\nworden ist.\n\n4\n\nZur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, daß\naufgrund der weiteren Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers\ndurch die Beklagte nach der positiv beschiedenen Bauvoranfrage, dem\nSchreiben vom 23.01.1993 entsprechend, von einer Auftragsvergabe\nfür die Leistungsphasen 1-5 des § 15 HOAI auszugehen sei. Auch die\nBeklagte behaupte letztlich nicht, daß es praktisch zu einer\n\"schrittchenweise\" weiteren Beauftragung mit einzelnen Leistungen\ngekommen sei.\n\n5\n\nDagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.\n\n6\n\nSie meint, das Landgericht habe die Zusage der Beklagten zum\nSchreiben vom 23.01.1993 inhaltlich unzutreffend ausgelegt. Dem\nWortlaut zufolge habe der Kläger mit den Leistungsphasen 1-5 nur\nbeauftragt werden sollen, wenn sie auf der Grundlage der vom Kläger\nausgearbeiteten Bauvoranfrage das Bauprojekt tatsächlich\nverwirkliche. Nur unter diesen Voraussetzungen habe sie sich binden\nwollen, ohne zunächst ihre unternehmerische Entscheidung hierzu aus\nder Hand zu geben. Diese sei aber von einer weiteren\nunternehmerischen Bewertung der Kosten/Ertragskalkulation abhängig\ngewesen. Hierzu habe sie zunächst einmal wissen müssen, mit welchen\nBaukosten zu rechnen sei. Diese Kostenschätzung unter Einbeziehung\ndes Dachgeschosses sei ihr erstmals am 10.12.1993 vom Kläger\nbekannt gemacht worden.\n\n7\n\nDas Landgericht habe die Bekundungen der Zeugen K. und S.\nunzutreffend gewürdigt. Während der Zeuge K. ausdrücklich erklärt\nhabe, daß im Termin vom 11.11.1993 über eine Auftragserteilung\nnicht gesprochen worden sei, habe der Zeuge S. berichtet, daß über\ndie Frage eines Architektenauftrags nicht gesprochen worden\nsei.\n\n8\n\nDie der Klageforderung zugrunde liegende Schlußrechnung vom\n12.01.1996 sei auch nicht prüffähig. Es sei nicht nachvollziehbar,\nwie der Kläger die anrechenbaren Kosten in Höhe von 5.533.608,70 DM\nermittelt habe. Ungerechtfertigt sei auch die Berechnung erbrachter\nLeistungen für die Freianlagen in Höhe von 11.326,35 DM. Nach dem\n30.11.1993 seien weitere Leistungen nicht erbracht worden.\n\n9\n\nZu Unrecht habe das Landgericht dem Kläger 9,5 % Zinsen\nzugesprochen. Ein über 4 % hinausgehender Schaden werde\nbestritten.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil.\n\n17\n\nEr meint, daß das Landgericht die in dem Schreiben vom\n23.11.1992 niedergelegte Regelung zutreffend ausgelegt habe und die\nhierzu erhobenen Beweise richtig gewürdigt habe.\n\n18\n\nDie Schlußrechnung sei nicht nur prüffähig sondern, wie aus dem\nzur Klageschrift vorgelegten Gutachten des Sachverständigen B. vom\n10.04.1995 hervorgehe, auch bereits geprüft worden. Der Einwand der\nmangelnden Prüffähigkeit sei unspezifiziert. In erster Instanz habe\ndie Beklagte die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten nicht\nbestritten. Ihr erstmaliges Bestreiten in zweiter Instanz sei daher\nverspätet. Im übrigen habe der Sachverständige die anrechenbaren\nKosten zutreffend ermittelt. Insoweit werde auf die bereits\nvorgelegte Berechnung vom 11.11.1993 Bezug genommen. Neu und\ndeshalb ebenfalls verspätet sei das erstmalige Bestreiten des\nUmstandes, daß der Rechnung die Honorarzone IV zugrunde zulegen\nsei. Die Rechtfertigung dieser Honorarzone habe der Sachverständige\nB. ebenfalls dargelegt. Begründet sei auch das für die Planung der\nFreianlagen verlangte Honorar. Auch insoweit werde auf das\nSachverständigengutachten B. verwiesen. Auch der der Rechnung\nzugrundegelegte Fertigstellungsstand sei zutreffend. Auch dies sei\nim Gutachten B. im einzelnen dargelegt worden.\n\n19\n\nBezüglich der geltend gemachten Zinsen werde auf die\nBescheinigung der D. vom 02.04.1997 (GA 241) Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache\nüberwiegend Erfolg.\n\n23\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit der Kläger seinen Anspruch\ngemäß seiner Rechnung vom 21.01.1996 in Höhe von 94.041,31 DM (zu\n2.5) auf nicht erbrachte Leistungen für die Planung des Gebäudes\nsowie in Höhe von 11.326,35 DM (zu 3.5) auf erbrachte und in Höhe\nvon 8.992,57 DM (zu 4.5) auf nicht erbrachte Leistungen für die\nPlanung der Freianlage stützt.\n\n24\n\nEin Teilhonorar für nicht erbrachte Planleistungen an dem\nGebäude in Höhe von 94.041,31 DM könnte der Kläger nur verlangen,\nwenn er bis hin zur Leistungsphase 5 des § 15 HOAI beauftragt\nworden wäre (§ 649 BGB). Hierfür bietet das Ergebnis der\nBeweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n25\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Bekundung des Zeugen S. aus den\nvom Landgericht genannten Gründen nicht gefolgt werden kann. Auch\nder Bekundung des vom Kläger hierzu genannten Zeugen K. lassen sich\ndafür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte\nentnehmen.\n\n26\n\nDer Zeuge (GA 135 ff) hat ausdrücklich bekundet, an dem zwischen\nden Parteien im Anschluß an die positiv beschiedene Bauvoranfrage\nvom 01.10.1993 (GA 120 f) geführten Gespräch vom 18.10.1993 nicht\nteilgenommen zu haben. Er wußte lediglich zu berichten, daß der\nKläger ihm im Anschluß an das Gespräch gesagt habe, daß nun mit der\nPlanung begonnen und kurzfristig ein Termin gefunden werden müsse,\nzu dem die Planung vorgelegt werden könne. Bei dem weiteren Termin\nam 11.11.1993, bei dem der Zeuge zugegen war, war allerdings die\nEntwurfsplanung gemäß Nr. 3 des § 15 Abs. 1 HOAI noch nicht\nfertiggestellt. Es fehlte noch das Erarbeiten einer endgültigen\nLösung für das Dachgeschoß. Insoweit lag nur eine Flächenberechnung\nsowie eine Rentabilitätsberechnung vor. Auch wenn der Bekundung des\nZeugen zufolge bei diesem Termin auch über die Planung im\neinzelnen, über Eckdaten für eine alsbaldige Baugenehmigung und\nüber einen im Frühjahr oder schon nach Weihnachten ins Auge\ngefaßten Baubeginn gesprochen worden ist, reicht dies jedenfalls im\nvorliegenden Einzelfall für die Annahme einer umfassenden\nBeauftragung des Klägers bis hin zur Leistungsphase 5 des § 16\nAbs.1 HOAI nicht aus.\n\n27\n\nZwar ist die Befassung eines Architekten und die Entgegennahme\nbestimmter Leistungen regelmäßig ein wesentliches Indiz für die\nAnnahme, daß der ausgeübten Tätigkeit ein dahingehender Auftrag\nzugrunde liegt; wobei dessen Umfang nach Lage des Einzelfalles zu\nermitteln ist. Hier liegt es aber anders. Der Kläger stützt sich\nzur Begründung seines Anspruchs ausdrücklich auf die in seinem\nSchreiben vom 23.11.1992 festgehaltene Zusage (GA 15) der\nBeklagten, wonach sich die Beklagte verpflichtete, \"für den Fall,\ndaß er (Beklagte) das Projekt auf der Grundlage der vom\nAuftragnehmer (Kläger) ausgearbeiteten Bauvoranfrage realisiert,\ndem Auftragnehmer den Auftrag zur Erbringung der\nArchitektenleistung (nur Planung) entsprechend § 15 HOAI (1) 1.-5.\nzu erteilen\". Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung begründete allein\ndie Weiterbefassung des Klägers mit Planungsaufgaben nach Vorliegen\nder positiv beschiedenen Bauvoranfrage noch keinen der\nVoraussetzung und dem Umfang dieser Vereinbarung entsprechenden\nAuftrag. Voraussetzung für eine umfassende Vergabe der\nPlanungsarbeiten war vielmehr, daß die Beklagte sich entschloß, das\nProjekt zu \"realisieren\". Ob eine Realisierung des Projektes im\nSinne der Vereinbarung erst hätte angenommen werden können, wenn\ndie Beklagte selbst als Bauherr die konkrete bauliche Errichtung\nvornahm, wie sie meint, oder ob etwa die Aufforderung zur\nErarbeitung der Genehmigungs- und Ausführungsplanung als\nVoraussetzung für die Baugenehmigung und konkrete Umsetzung des\ngeplanten Objekts maßgeblich sein sollte, kann offen bleiben. Bis\nzu diesem Punkt ist das Projekt nicht gediehen. Zwar wäre die\nBeklagte aufgrund der getroffenen Vereinbarung im Falle einer\nRealisierung des Projektes bis zur Leistungsphase 5 hin an die\nBeauftragung des Klägers gebunden gewesen. Der Kläger durfte\nandererseits seine weitergehende Befassung nur dann als\nAuftragserteilung im Umfang der Vereinbarung verstehen, wenn die\nKlägerin, das Projekt selbst als Bauherrin ausgeführt hätte.\n\n28\n\nDaß die Beklagte eine derartige Absicht ausdrücklich erklärt hat\noder eine derartige Absicht der Weiterbeschäftigung des Klägers\nunzweifelhaft zu entnehmen war, folgt aus der Bekundung des Zeugen\nK. nicht. Der Zeuge hat nämlich auch berichtet, daß bei dem Termin\nvom 11.11.1993 abschließende Grundlagen für die Beurteilung der\nwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten noch nicht vorlagen. So\nfehlte noch eine konkrete Planung des Dachgeschosses. Demgemäß\nberuhte auch die Flächenberechnung und die Rentabilitätsberechnung\nnoch auf einer nicht konkret objektbezogenen Schätzung. Daß die\nEntscheidung der Beklagten zur wirtschaftlichen Verwertung des\nGrundstücks und mithin auch die Entschließung einer Realisierung\ndes Projektes durch sie selbst noch nicht abgeschlossen war, läßt\nsich auch den weiteren Schilderungen des Zeugen entnehmen, wonach\nauch über die Verkaufsmöglichkeiten der zu errichtenden Wohnungen,\nderen möglichen Zuschnitt für eine günstige Veräußerungsmöglichkeit\nund über die zu erzielenden Quadratmeterpreise gesprochen wurde.\nFerner wurde im Zusammenhang mit den entstehenden Kosten auch\ndarüber gesprochen, daß bei einer Einschaltung eines\nGeneralunternehmers mit Mehrkosten gegenüber einer Einzelvergabe zu\nrechnen sei.\n\n29\n\nDaß auch der Kläger angesichts der nicht abgeschlossenen\nwirtschaftlichen Überlegungen der Beklagten noch nicht von einer\nendgültig entschiedenen Realisierung des Projektes durch die\nBeklagte ausging, zeigt auch der Umstand, daß er mit der\nBaugenehmigungsplanung auch bis zur Mitteilung der Beklagten, sie\nhabe das Grundstück anderweitig verkauft, noch nicht begonnen\nhatte, obwohl der Bekundung des Zeugen K. zufolge der Baubeginn\nbereits für das kommende Frühjahr oder schon nach Weihnachten ins\nAuge gefaßt war.\n\n30\n\nAuch aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung\nvorgelegten, von ihm selbst verfaßten Notiz über das Ergebnis einer\nBesprechung vom 15.09.1993 (GA 267 f) läßt sich nichts\nWeitergehendes entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Notiz zu\nZiffer 8), daß auch aus der Sicht des Klägers die Auftragserteilung\njedenfalls noch nicht ausdrücklich klargestellt war, obwohl alle\nBeteiligten mit einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage\nrechneten.\n\n31\n\nDanach scheidet eine Vergütung nach § 649 BGB für die nicht\nerbrachte Baugenehmigungsplanung ebenso aus wie für die nicht\nerbrachte Ausführungsplanung.\n\n32\n\nDie geltendgemachte Honorierung für erbrachte und nicht\nerbrachte Leistungen zur Planung der Freianlagen in Höhe von\n11.326,35 DM und 8.992,57 DM scheidet nach dem Vorangehenden\nmangels eines dahingehenden Auftrags ebenfalls aus.\n\n33\n\nZum einen läßt sich den Bekundungen des Zeugen K. nichts dafür\nentnehmen, daß dem Kläger bereits die Gestaltung von Freianlagen in\nAuftrag gegeben worden ist. Hiervon durfte der Kläger auch aufgrund\nder Entgegennahme von dahingehenden zeichnerischen Darstellungen\n(vgl. zeichnerische Anlagen im roten Anlagenhefter am Ende der\nAkte) auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien getroffene\nVereinbarung nicht ausgehen, die nur für den Fall der Realisierung\ndes Projektes eine Beauftragung des Klägers zur Ausführung der\nLeistungsphasen 1-5 des § 16 Abs. 1 HOAI umfaßte und die nur im\nRahmen der Leistungsphase 2 das Erfassen, Bewerten und Erläutern\nder ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge (vgl. die\nBeschreibung der Leistungsphase 2 zu § 15 Abs. 2 HOAI) betraf. Da\nder Kläger über die Bauvoranfrage hinaus zunächst nur mit der\nSchaffung von Grundlagen für eine wirtschaftliche Entscheidung zur\nFrage der Realisierung des Objektes betraut war, bestand für diesen\nmangels ausdrücklichen Hinweises auch kein Anlaß, Aufwendungen für\ndie Ermittlung und planerische Gestaltung der Freianlagen\nvorzunehmen, die für die wirtschaftliche Grundfrage von\nuntergeordneter Bedeutung waren. Dies gilt umsomehr, als auch die\nUnterlagen zur Bauvoranfrage bereits zeichnerische Skizzen zur\nGestaltung der Außenanlage enthielten.\n\n34\n\nDanach steht dem Kläger allenfalls ein Anspruch in Höhe von\n103.777,91 DM für die von ihm für die Planung des Gebäudes\nerbrachten Leistungen zu. Dies führt unter Abzug der von der\nBeklagten bereits geleisteten Zahlungen zu einer begründeten\nKlageforderung in Höhe von (103.777,91 DM - 69.000,00 DM - 5.746,82\nDM) 29.031,09 DM.\n\n35\n\nInsoweit greift die Beklagte die Begründetheit der Klage ohne\nErfolg an.\n\n36\n\nDie erstellte Rechnung des Klägers vom 12.01.1996 (GA 110 ff)\nist entgegen ihrer Auffassung nachvollziehbar und prüffähig; sie\nist nach den Bestimmungen der HOAI aufgeschlüsselt. Sie enthält die\nAngaben zum Leistungsbild, zur Honorarzone, zum Gebührensatz, zu\nden anrechenbaren Kosten, den erbrachten Leistungen und den\nVomhundertsätzen. Die vom Kläger vorgelegte Kostenermittlung vom\n06.12.1995 entspricht den Anforderungen der DIN 276 Teil 3.\n\n37\n\nZwar ist der Beklagten darin Recht zu geben, daß sich die zu 1.3\nder Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten von\n5.533.608,70 DM aus der Kostenberechnung nicht ohne weiteres\nerschließen. Die in der Kostenberechnung (GA 92 ff) zu 3.1\nermittelten Kosten betragen 5.328.480,00 DM und unter Einbeziehung\nder im weiteren aufgelisteten Kosten für Installationen (3.2)\n6.345.650,00 DM (Summe zu 3). Die Voraussetzungen für eine Kürzung\nnach § § 10 Abs. 4 HOAI liegen nicht vor. Bei der Verminderung\ndieses Bruttobetrages um 15 % (vgl. insoweit auch Privatgutachten\nB., Bl. 7 = GA 33) führt dies zu einem Betrag von (6.345.650,00 DM\n: 115 x 100) 5.517.957,00 DM, mithin zu einem die angesetzten\nKosten übersteigenden Betrag. Die danach zu niedrig angesetzten\nKosten ändern, wie auch im Falle einer rechnerisch und inhaltlich\nunzutreffende Rechnung, an deren Prüffähigkeit ebensowenig wie an\nder Begründetheit des auf dieser Basis errechneten Betrages.\n\n38\n\nDie Zugrundelegung der Honorarzone IV war in erster Instanz\nunstreitig. Ihr anfängliches Bestreiten in zweiter Instanz hat die\nBeklagte im Interesse einer Verkürzung des Rechtsstreits in der\nmündlichen Verhandlung wieder aufgegeben.\n\n39\n\nEntsprechendes gilt auch für die Bemessung des Umfangs der im\nRahmen der Gebäudeplanung erbrachten Leistungen, die der Kläger mit\neinem Vomhundertsatz von 19 % in Rechnung gestellt hat, während\nseiner Akontoanforderung vom 23.12.1993 lediglich 13 % zugrunde\nlagen (vgl. insoweit GA 19, 25).\n\n40\n\nDie in zweiter Instanz bestrittene Zinsforderung ist nach der\nvorgelegten Bankbescheinigung (GA 241) nur im erkannten Umfang\nbegründet.\n\n41\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 269 Abs.\n3 ZPO.\n\n42\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nBerufungsstreitwert: 143.391,32\n\n44\n\nNur die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/20-u-250-96","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-29/20-u-250-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310765","retrieved":"2026-07-09 03:41:00.317267+00:00"}}