{"status":"available","doknr":"OLD310778","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0828.7U57.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-28","aktenzeichen":"7 U 57/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger verlangt Entschädigung für die durch den Bau und den\nBetrieb einer Landstraße verursachten Nachteile.\n\n3\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines ca. 400 qm\ngroßen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. Das\naus zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoß\nbestehende Wohnhaus wurde 1977 erbaut. Es ist Teil einer\nReihenhausbebauung zwischen der L x (W.) und dem F.. Erschlossen\nist es vom F. her, während es mit der Gartenseite, wo sich unter\nanderem eine Terrasse befindet, an die L X grenzt. Ca. 30 Meter\nweiter südlich mündet die L X in die stark befahrene B X (K.).\n\n4\n\nDie L X war früher eine wenig befahrene Ortsstraße. Ende der\n80er Jahre führte der Beklagte ein Planfeststellungsverfahren mit\ndem Ziel eines Neu- und Ausbaus der Straße durch. Im Zuge dieser\nBaumaßnahme wurde die L X erheblich verbreitert. Ferner wurde an\nder Einmündung in die B X eine Lichtzeichenanlage installiert. Zum\nSchutz der Anlieger gegen die erhöhte Geräuschbelästigung wurde\nzwischen der Wacholderstraße und den angrenzenden Reihenhausgärten\nein ca. 2,50 Meter hoher Holzzaun errichtet. Weitere Maßnahmen zum\nSchutz des vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Hauses sah der\nPlanfeststellungsbeschluß nicht vor. Den Beschluß hat der Kläger\nnicht angefochten.\n\n5\n\nDer Kläger behauptet, nach Freigabe des neuen Streckenabschnitts\nseien die von der L X ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen\nunerträglich geworden. Das Verkehrsaufkommen sei nach dem\nStreckenausbau um das 18- bis 20fache gestiegen. Die\nGeräuschimmissionen lägen sowohl im Erdgeschoß als auch im\nObergeschoß tagsüber bei mindestens 70 dB (A) und nachts bei\nmindestens 65 dB (A). Beim Anfahren schwerer LKW an der\nLichtzeichenanlage würden sowohl bei Tag als auch bei Nacht\nSpitzenwerte von 90 dB (A) erreicht. Durch die hohen Geräusch- und\nAbgasimmissionen habe sein Hausgrundstück eine Wertminderung von\nmindestens 80.000,00 DM erlitten.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\nund seine Ehefrau als Gesamthandsberechtigte 80.000,00 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 15.06.1993 zu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nDer Beklagte macht geltend, die im Planfeststellungsbeschluß für\nden Innenwohnbereich festgelegten Grenzwerte von 45 dB (A) bei Tag\nund 35 dB (A) bei Nacht würden im Hause des Klägers nicht\nüberschritten, da die vorhandenen Fenster bereits über eine\nIsolierverglasung mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB (A)\nverfügten. Außerdem sei im März 1991 festgestellt worden, daß die\nAußenwerte im Erdgeschoß nur bei 62 (tags)/54 (nachts) dB (A) und\nin den Obergeschossen bei 66 bzw. 57 dB (A) lägen. Damit sei die\nenteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze jedenfalls nicht\nüberschritten.\n\n10\n\nDas Landgericht hat durch Einholung von Gutachten Beweis\nerhoben. Mit Urteil vom 10.12.1996 hat es die Klage abgewiesen.\nBegründet hat es die Klageabweisung im wesentlichen mit folgenden\nErwägungen: Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung komme nicht in\nBetracht, da die Bediensteten des Beklagten den vom Kläger nicht\nangefochtenen Planfeststellungsbeschluß richtig ausgeführt hätten.\nAuch ein Anspruch aus enteignendem Eingriff stehe dem Kläger nicht\nzu, da sein Grundstück durch den Verkehr auf der L X nicht\nunzumutbar beeinträchtigt werde. Die enteignungsrechtliche\nZumutbarkeitsgrenze, die nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei 70 - 75 dB (A) tags und 60 - 65 dB (A)\nnachts liege, sei nach den Feststellungen des Gutachters nicht\nüberschritten. Auch die gemessenen Spitzenpegel erreichten nicht\nden vom Bundesgerichtshof bei 90 - 100 dB (A) gezogenen Grenzwert.\nDie Beeinträchtigung des Aufenthalts auf der Terrasse werde nicht\nnur durch die L X, sondern mit einem etwa gleich hohen Anteil durch\ndie B X verursacht. Insoweit bestehe eine Lärmvorbelastung, die zu\neiner Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle führe. Auch die\nfestgestellten Abgaswerte erreichten nicht die in der 23. BImSchVO\nfestgelegten Grenzwerte. Im übrigen bestehe auch insoweit eine\nVorbelastung des Grundstücks durch die B X. Über fachgesetzliche\nEntschädigungsansprüche sei im Zivilrechtsverfahren nicht zu\nentscheiden.\n\n11\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen\nAntrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der\nBerufung.\n\n12\n\nWegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\neinschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf\ndas angefochtene Urteil und auf die in beiden Instanzen\ngewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung\nvom 03.07.1997 Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen\nErfolg.\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nZum überwiegenden Teil ist die Klage schon deshalb unbegründet,\nweil dem Kläger selbst bei Vorliegen eines enteignenden Eingriffs\neine Entschädigung für den geltend gemachten Grundstücksminderwert\nnicht zusteht.\n\n17\n\nGrundsätzlich steht dem Eigentümer, dessen Grundstück durch\nVerkehrsimmissionen schwer und unerträglich getroffen wird, nur\neine Entschädigung in Gestalt eines Geldausgleichs für\nSchallschutzeinrichtungen zu. Ein Minderwert ist nach der\nRechtsprechung erst dann zu entschädigen, wenn Schutzeinrichtungen\nkeine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige\nAufwendungen erfordern (BGHZ 97, 361, 362; 122, 76, 77; 129, 124,\n126). Eine Entschädigung für noch durchzuführende Maßnahmen des\npassiven Schallschutzes macht der Kläger nicht geltend. Im übrigen\nmuß er sich entgegenhalten lassen, daß er bereits über\nisolierverglaste Fenster verfügt und deshalb auf weitere\nSchutzmaßnahmen an seinem Haus nicht angewiesen ist. Eine andere\nBeurteilung gilt allenfalls für die Terrasse und den Garten, wenn\nder Außenbereich nicht durch zumutbare Maßnahmen gegen die\nVerkehrsimmissionen abgeschirmt werden kann. Für das Wohnhaus kommt\neine Minderwertentschädigung jedenfalls nicht in Betracht.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nEine Enteignungsentschädigung kann der Kläger aber auch deshalb\nnicht beanspruchen, weil dem Ausbau der L X ein\nPlanfeststellungsverfahren voraus gegangen ist, in dem der Kläger\ndie Geltendmachung seiner Rechte versäumt hat.\n\n20\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in\neinem Planfeststellungsverfahren, das eine Entschädigungsregelung\nvorsieht (wie § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, ebenso § 42 BImSchG),\nabschließend auch über die Entschädigungsfrage entschieden.\nVerneint die Planfeststellungsbehörde, sei es ausdrücklich, sei es\nauch nur durch stillschweigendes Übergehen, einen Zahlungsanspruch,\nso obliegt es dem Betroffenen, die ihn belastende\nVerwaltungsentscheidung im Verwaltungsrechtsweg anzugreifen.\nUnterläßt er dies, wird die Entscheidung bestandskräftig mit der\nFolge, daß er auch vor den ordentlichen Gerichten einen\nenteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend\nmachen kann (BVerwGE 77, 295, 297).\n\n21\n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat an. Es entspricht Sinn\nund Zweck des Planfeststellungsverfahrens, alle Bedenken und\nEinwendungen einschließlich der Entschädigungsansprüche der\nBetroffenen in die Planung einzubeziehen und über sie eine\nabschließende Entscheidung herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof\nhat die Frage bisher zwar noch offen gelassen. Er hat aber in den\nbeiden Flugplatz-Entscheidungen (BGH Z 122, 76; 129, 124), in denen\ner einen Anspruch der Betroffenen aus enteignendem Eingriff bejaht\nhat, jeweils eingehend geprüft, ob vor dem Bau des Flughafens ein\nPlanfeststellungsverfahren stattgefunden hatte. Hierzu hätte kein\nAnlaß bestanden, wenn der Bundesgerichtshof anderer Auffassung wäre\nals das Bundesverwaltungsgericht.\n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nSchließlich ist die Klageabweisung auch aus den vom Landgericht\nangeführten Gründen gerechtfertigt. Einen Anspruch aus enteignendem\nEingriff hat das Landgericht mit der Begründung verneint, daß es an\nder für den Anspruch erforderlichen Schwere des Eingriffs in das\nEigentum des Klägers fehle. Dem ist uneingeschränkt beizutreten.\nAuf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des\nangefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im\nHinblick auf die mit der Berufung angesprochenen Punkte bedarf es\nnur noch folgender ergänzender Anmerkungen:\n\n24\n\n1.\n\n25\n\nAuf die Stärke des sogenannten Innenpegels kommt es nicht an.\nFür die Frage, ob der von der öffentlichen Straße ausgehende\nVerkehrslärm das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich\ntrifft, ist zunächst der Außenpegel maßgebend, der anzeigt, in\nwelcher Stärke der Schall den bewohnten Grundbesitz erreicht. Nur\ndieser Wert ist Gegenstand des aktiven Lärmschutzes, den die\nFachplanungsbehörden nach § 41 BImSchG zu beachten haben und deren\nMaßstäbe in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im\neinzelnen festgelegt sind. Der Innenpegel spielt erst dann eine\nRolle, wenn der an sich gebotene aktive Schallschutz aus\ntechnischen Gründen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet\nwerden kann und deshalb durch Maßnahmen des passiven\nSchallschutzes, insbesondere durch den Einbau von\nSchallschutzfenstern, ergänzt oder ersetzt werden muß. Der Schutz\ndurch isolierverglaste Fenster kann naturgemäß nur funktionieren,\nwenn die Fenster geschlossen gehalten werden. In dem der\nGesetzgeber, sei es auch als Notlösung, die Anwohner auf passive\nLärmschutzmaßnahmen verweist, mutet er ihnen auch zu, die Fenster\ngeschlossen zu halten. Unzumutbar ist dies nicht, weil nach\nheutigem Stand der Technik Schallschutzfenster bei Bedarf mit\ngeeigneten Lüftungseinrichtungen versehen werden können. Entgegen\nder Auffassung der Kläger muß also in Kauf genommen werden, daß\npassiver Schallschutz in Form von Schallschutzfenstern die Anwohner\nnicht davor schützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster\nerheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein (BVerwG, NVwZ 1996,\n901, 905).\n\n26\n\nWas die Wohnqualität im Außenbereich (Terrasse) betrifft, so\ngelten die allgemeinen Grenzwerte, die den Maßstab für die\nBeurteilung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle\nbilden. Diese liegen in der Größenordnung von 70 - 75 dB (A)\ntagsüber bzw. 60 - 65 dB (A) nachts und werden auf dem Grundstück\ndes Klägers, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, bei\nweitem nicht erreicht. Im übrigen trifft es nicht zu, daß die\nLärmbeeinträchtigung durch den Ausbau der L X gerade auf der\nTerrasse besonders zugenommen hat. Nach dem Gutachten Dr. W. hat\nsich die Lärmvorbelastung, deren Quelle die B X ist, durch den\nAusbau der L X im Bereich der Terrasse nur geringfügig (weniger als\n1 dB (A)) erhöht.\n\n27\n\nEs trifft auch nicht zu, daß die Sachverständigen und ihnen\nfolgend das Landgericht die durch die Kreuzung der L X mit der B X\nverursachte Mehrbelastung unberücksichtigt gelassen haben. Aus dem\nGutachten Dr. W. (S. 24 - 26) folgt, daß bei der Berechnung des\nPegels ein sogenannter Kreuzungszuschlag (als\n\"Lästigkeitszuschlag\") in Höhe von 2 dB (A) angesetzt worden ist.\nNach den Ausführungen der Sachverständigen entspricht diese\nBerechnung der RLS 90 (\"Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen\"\ndes Bundesministers für Verkehr), die auf entsprechenden\nErfahrungswerten beruht. Abgesehen davon ist die tatsächliche\nLärmbeeinträchtigung von den Sachverständigen auch gemessen worden,\nohne daß sich signifikante Abweichungen von der auf die RLS 90\ngestützten Berechnung ergeben haben. Von der enteignungsrechtlichen\nZumutbarkeitsschwelle sind sowohl die gemessenen wie auch die\nberechneten Werte weit entfernt.\n\n28\n\nWas schließlich die vom Kläger geltend gemachte\nGesundheitsbeeinträchtigung betrifft, so verkennt er selbst nicht,\ndaß die von den Sachverständigen des T. ermittelten Immissionswerte\nerheblich unter den Grenzwerten der TA Luft und der 23. BImSchV\nliegen. Er meint nur, die Sachverständigen hätten es nicht mit\neiner Berechnung bewenden lassen dürfen, sondern Messungen\ndurchführen müssen. In dessen spricht nichts dafür, daß Messungen\nzu wesentlich anderen Resultaten führen würden als die von den\nSachverständigen durchgeführten Berechnungen. Maßgebend für die\nSchadstoffimmissionen ist, ebenso wie für die Lärmimmissionen, die\nDichte des Verkehrs. Insoweit gilt aber, daß die Schwelle der\nGesundheitsgefährdung im allgemeinen wesentlich höher liegt als die\nSchwelle der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, NVwZ\n1996, 1003, 1006). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß es sich auf\ndem Grundstück der Kläger anders verhält.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und\nSicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n31\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 80.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-28/7-u-57-97","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-28/7-u-57-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310778","retrieved":"2026-07-09 03:41:01.400897+00:00"}}