{"status":"available","doknr":"OLD310784","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0827.17W95.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-27","aktenzeichen":"17 W 95/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde erweist sich als\nbegründet. Der Kostenbeamte hat zutreffend eine nach dem dreifachen\nTabellensatz bemessene Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 des\nKostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in die\nKostenrechnung eingestellt. Anders als der Einzelrichter der Kammer\ndes Landgerichts angenommen hat, sind die Voraussetzungen der Nr.\n1202 KVGKG, unter denen sich die dreifache Gebühr nach Nr. 1201\nKVGKG auf den einfachen Satz ermäßigt, im Streitfall nicht erfüllt.\nDanach tritt eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nur ein, wenn das\ngesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage, durch Anerkenntnis -\noder Verzichtsurteil oder durch Abschluß eines Vergleichs erledigt\nwird und nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist. Der\nvorangegangene Rechtsstreit ist indessen durch einen Teilvergleich\nin der Hauptsache und eine streitige Entscheidung des\nProzeßgerichts über den Kostenpunkt beendet worden.\n\n3\n\nAuch für eine entsprechende Anwendung der genannten\nErmäßigungsvorschrift ist vorliegend kein Raum. Mit der Änderung\ndes Gerichtskostengeseztes hat der Gesetzgeber \"im Interesse der\nEntlastung der Justiz ... Anreize zu einer gütlichen\nStreitbeilegung schaffen wollen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6962\nS. 69). Nach Nr. 1202 KVGKG werden diejenigen Parteien durch eine\nHerabsetzung der Verfahrensgebühr begünstigt, die den Rechsstreit\nvon sich aus beenden und dadurch eine streitige Entscheidung des\nGerichts entbehrlich machen. Umgekehrt soll deshalb eine\ngerichtliche Streitentscheidung - und sei es auch nur über einen\nTeil des Streitgegenstandes oder über die Prozeßkosten - keine\nGebührenermäßigung nach sich ziehen. Für Entscheidungen gemäß § 91\na ZPO wird dies im letzten Absatz der Nr. 1202 KVGKG ausdrücklich\nklargestellt. Dort ist bestimmt, daß Erledigungserklärungen nach §\n91 a ZPO der Zurücknahme der Klage nicht gleichstehen, weil sie,\nwie es dazu in den Motiven (Bundestagsdrucksache 12/6962 S. 70)\nheißt, eine weitgehende Auseinandersetzung mit dem Streitstoff,\ninsbesondere mit den Erfolgsaussichten der Prozeßparteien erfordern\nund folglich einen erheblichen richterlichen Arbeitsaufwand\nauslösen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der unter Nr.\n1202 KVGKG getroffenen Regelung seinen Ausdruck gefunden hatte,\nkommt es mithin für die Ermäßigung des Gebührensatzes entscheidend\nauf eine auch im Kostenpunkt unstreitige Verfahrensbeendigung an.\nDaran fehlt es hier. Die Parteien des vorangegangenen Prozesses\nhaben in dem am 16. August 1996 vor dem Landgericht Köln\nzustandegekommenen Prozeßvergleich eine abschließende Regelung nur\nüber den Klageanspruch getroffen; die Entscheidung über die Kosten\ndes dadurch in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits haben die\nProzeßpateien unter Ziffer 6 des Vergleichs ausdrücklich dem\nProzeßgericht vorbehalten, das darüber gemäß § 91 a ZPO entscheiden\nsollte. Der Umstand, daß die Parteien unmittelbar im Anschluß an\ndie noch in der mündlichen Verhandlung verkündete\nKostenentscheidung des Einzelrichters der Zivilkammer auf die\nEinlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben, ändert nichts am\nFortbestand der dreifachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1201 KVGKG,\ndies auch dann nicht, wenn die Parteien von Anfang an entschlossen\ngewesen sein sollten, auf ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluß\nzu verzichten. Denn auch in Fällen dieser Art bleibt dem Gericht\neine - weitere - Beschäftigung mit dem Prozeßstoff, nämlich die\nPrüfung der Frage, wie der Rechtsstreit vermutlich ausgegangen\nwäre, nicht erspart. Eine Verfahrensbeendigung durch einen nach\nAbschluß eines Vergleichs über die Hauptsache auf der Grundlage des\n§ 91 a ZPO herbeigeführten Kostenbeschluß gebührenrechtlich zu\nbegünstigen ist hiernach nicht gerechtfertigt. Wie sich aus Nr.\n1202 KVGKG ergibt, kommt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nicht\nin Betracht, wenn das Gericht in der Hauptsache oder - wie hier -\nüber die Kosten - ganz oder teilweise - streitig zu entscheiden hat\noder früher bereits entschieden hatte. Der hier gegebene Fall einer\nVerfahrensbeendigung durch einen in der Hauptsache abgeschlossenen\nVergleich mit nachfolgender Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO ist\nsomit auch dann von der Gebührenbegünstigung der Nr. 1202 KVGKG\nausgenommen, wenn das Gericht wegen eines inzwischen erklärten oder\nin Aussicht gestellten Rechtsmittelverzichts von einer eingehenden\nBegründung der Kostenentscheidung absieht. Dies macht im übrigen\nauch die für das Berufungsverfahren geltende Regelung in Nr. 1226\nKVGKG deutlich, wonach für einen Beschluß nach § 91 a ZPO eine\nGebühr auch dann zu erheben ist, wenn er eine schriftliche\nBegründung nicht enthält.\n\n4\n\nDer dem Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Gerichtskostenansatz\nstattgebende Beschluß des Einzelrichters der Zivilkammer des\nLandgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben; es muß\nvielmehr bei der Kostenberechnung des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle des Landgerichts verbleiben. Eine\nKostenentscheidung in vorliegender Sache ist nicht veranlaßt. Das\nVerfahren über die Beschwerde ist gerichtsbegührenfrei; Kosten\nwerden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-27/17-w-95-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-27/17-w-95-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310784","retrieved":"2026-07-09 03:41:01.884978+00:00"}}