{"status":"available","doknr":"OLD310783","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0827.17W488.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-27","aktenzeichen":"17 W 488/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als\nsofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz); sie\nbegegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der\nSache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt,\ndie von dem Beteiligten zu 1) als Mahnanwalt der Beteiligten zu 2)\nvorgelegten Gerichtskosten des Mahnverfahrens gegen die S. B. GmbH\nim Betrage von 150,00 DM in die Festsetzung der dem Beteiligten zu\n1) gebührenden gesetzlichen Vergütung einzubeziehen. Der Senat hat\nvon jeher die Auffassung vertreten und hält auch nach erneuter\nPrüfung daran fest, daß die Gerichtskosten, die der Rechtsanwalt\nfür seine Partei verauslagt hat, einer Festsetzung im Verfahren\nnach § 19 BRAGO unzugänglich sind, weil sie nicht zur \"gesetzlichen\nVergütung\" des Anwalts gehören (z. B. Beschluß vom 24. Mai 1993 -\n17 W 322/92 -, Rechtspfleger 1993, 462; ebenso aus neuerer Zeit z.\nB. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1996,\n83; OLG Koblenz MDR 1995, 104; OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 1994,\n341; KG MDR 1993, 483; OLG Frankfurt (4. Zivilsenat), JurBüro 1989,\n1545; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Auflage § 19 Rn. 16 mit\nweiteren Nachweisen; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, § 19\nBRAGO Rn. 6). Das Verfahren nach § 19 BRAGO ist auf die Festsetzung\nder gesetzlichen Vergütung beschränkt, die dem Rechtsanwalt als\nProzeßbevollmächtigten, Beistand, Unterbevollmächtigten oder\nVerkehrsanwalt zusteht. Die gesetzliche Vergütung umfaßt jedoch\nnach § 1 Abs. 1 BRAGO ausschließlich die in der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen und geregelten\nGebühren und Auslagen. Der festsetzbaren gesetzlichen Vergütung\nsind demnach lediglich die in den §§ 25 Abs. 3, 26 bis 28 BRAGO\nbezeichneten Auslagenrrsatzansprüche zuzurechnen. Die Gegenmeinung,\ndie über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf Aufwendungen anderer\nArt, die der Anwalt auch auf Bitten oder im mutmaßlichen\nEinverständnis seines Auftraggebers macht, als Bestandteil der\ngesetzlichen Vergütung für festsetzbar hält (aus neuerer Zeit z. B.\nOLG Nürnberg, Anwaltsblatt 1994, 423; OLG Köln- 25. Zivilsenat -,\nJurBüro 1991, 1063; Riedel/SußB.er-Fraunholz, BRAGO, 17. Auflage §\n19 Rn. 12) erweitert den Anwendungsbereich des vereinfachten\nFestsetzungsverfahrens mit Erwägungen, die in der gesetzlichen\nRegelung keine Stütze finden und keine Handhabe bieten, den Begriff\nder gesetzlichen Vergütung in § 19 Abs. 1 BRAGO anders zu verstehen\nals er in § 1 Abs. 1 BRAGO definiert ist. Zu den Auslagen des\nAnwalts, die nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte zu bemessen sind, gehören verauslagte Gerichtskosten\nnicht. Weder der Umstand, daß die Auslagenregelung der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte keine Beschränkung eines\nweitergehenden materiellrechtlichen Aufwendungsersatzes darstellt,\nnoch die Erwägung, daß auch die spezialgesetzlich geregelten\nAuslagen des Anwalts unter den Begriff der materiellrechtlich zu\nerstattenden Aufwendungen im Sinne der §§ 675, 670 BGB fallen und\nsich hinsichtlich ihres Anspruchsgrundes insoweit nicht von den vom\nRechtsanwalt für seinen Mandanten vorgelegten Gerichtskosten\nunterscheiden, hilft über die gesetzliche Begrenzung des\nvereinfachten Festsetzungsverfahrens hinweg. Nur solche Teile der\nauf dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag beruhenden\nVergütung, die sich aus dem Anwaltsgebührenrecht herleiten lassen,\nkönnen der gesetzlichen Vergütung im Sinne der\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zugerechnet werden.\nInwiefern für den materiellrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch,\nsoweit er anwaltlich verauslagte Gerichtskosten zum Gegenstand hat,\netwas anders gelten soll, zeigt die Beschwerde nichts auf. Der\nHinweis von Lappe in seiner Anmerkung zum Senatsbeschluß vom 20.\nMai 1985 - 17 W 188/85 - Kostenrechtsprechung § 19 BRAGO Nr. 83 -\nnur Leitsatz -, daß § 154 Abs. 2 KostO dem Notar ausdrücklich\ngestattet, etwa vorgelegte Gerichtskosten in seine Kostenberechnung\naufzunehmen und sich zu ihr auch insoweit die Vollstreckungsklausel\nzu erteilen, gibt für eine erweiternde Auslegung des § 19 BRAGO\nnichts her. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im\nAnwaltsgebührenrecht spricht im Gegenteil eher für die vom Senat\nvertretene begriffliche Auffassung. Prozeßökonomische Erwägungen\nkönnen zwar ausnahmsweise zur Berücksichtigung unstreitiger\nmateriellrechtlicher Tatsachen in einem nicht zu ihrer Überprüfung\nbestimmten Festsetzungsverfahren führen. Über das Fehlen einer\ngesetzlichen Festsetzungsgrundlage helfen solche Gesichtspunkte\njedoch nach der vom Senat auch sonst (z. B. zur Frage der\nZulässigkeit einer Rückfestsetzung (vgl. JurBüro 1988, 494)\nvertretenen Auffassung nicht hinweg.\n\n3\n\nFür eine Festsetzung der von dem Beteiligten zu 1) für die\nBeteiligte zu 2) vorgelegten Gerichtskosten des gegen die S. B.\nGmbH betriebenen Mahnverfahrens ist mithin kein Raum. Der\nBeteiligte zu 1) wird einen ihm insoweit zustehenden\nAufwendungsersatzanspruch vielmehr im Prozeßwege geltend machen und\ndurchsetzen müssen.\n\n4\n\nWie die vom Anwalt aus eigenen Mitteln vorgeschossenen\nGerichtskosten gehören auch die in der Zwangsvollstreckung für den\nMandanten vorgelegten Gerichtsvollzieherkosten zu den Aufwendungen,\nderen Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO unzulässig ist.\nSoweit die Rechtspflegerin die von dem Beteiligten zu 1) als\nverauslagte Zustellungs- und Gerichtsvollzieherkosten angemeldeten\nKosten in die Vergütungsfestsetzung mit eingestellt hat, kommt\njedoch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses zum Nachteil\ndes Beteiligten zu 1) wegen des auch im\nVergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 19 BRAGO geltenden Verbots\nder Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht in\nBetracht.\n\n5\n\nNicht zu beanstanden ist auch, daß die Rechtspflegerin den\nVollstreckungsversuch in der Wohnung des Geschäftsführers D. der S.\nB. GmbH als bloße Fortsetzung des wegen eines Wohnungswechsels\nfehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchs unter der zuletzt bekannten\nAnschrift der Geschäftsführerin Sc. der Schuldnerin der Beteiligten\nzu 2) angesehen und als Vergütung des Beteiligten zu 1) für dessen\nim Zusammenhang mit der Mobiliarzwangsvollstreckung gegen die S. B.\nGmbH entfaltete anwaltliche Tätigkeit lediglich eine 3/10 Gebühr\ngemäß § 57 BRAGO (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) in die\nFestsetzung aufgenommen hat. Anders als die Beschwerde geltend\nmacht, sind diese Vollstreckungsversuche nur Teil einer einzigen\ngebührenrechtlichen Angelegenheit. Zu ein und derselben\nVollstreckungsangelegenheit im Sinne des § 58 Abs. 1 BRAGO, für die\nder Anwalt die Gebühr des § 57 BRAGO gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO\nnur einmal fordern kann, zählen grundsätzlich die gesamten zu einer\nbestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem\ninneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen, beginnend\nmit der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung\ndes Gläubigers oder sonstigen Beendigung der Maßnahme. Der Begriff\nder Vollstreckungsangelegenheit schließt eine Vielzahl anwaltlicher\nTätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen, wobei\nauch hier der dem Anwalt erteilte Auftrag das in erster Linie\nmaßgebende Kriterium ist, wie dies im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1\nBRAGO allgemein anerkannt ist (vgl. BGH JurBüro 1984, 1481 mit\nweiteren Nachweisen). Mehrere gleichartige Vollstreckungshandlungen\nbilden deshalb eine einzige Gebührenangelegenheit, wenn und soweit\nsie darauf gerichtet waren, eine bereits in Gang gebrachte\nVollstreckungsmaßnahme - erfolgreich - abzuschließen und sich als\nbloße Fortsetzung früherer Vollstreckungshandlungen darstellen\n(vgl. Nur Gerold-Schmidt-von Eicken, BRAGO, 13. Auflage, § 58 Rn. 2\nund 4 und Keller in Riedel/SußB.er, BRAGO, 7. Auflage, § 58 Rn. 6).\nGemessen an diesen Grundsätzen aber kann in dem Auftrag vom 20.\nJuli 1993, die titulierte Forderung der Beteiligten zu 2) gegen die\nS. B. GmbH in der Wohnung des Geschäftsführers D. der Schuldnerin\nim Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung einzuziehen, keine neue\nAngelegenheit gesehen werden, weil dadurch letztlich nur der unter\ndem 1. Juli 1993 erteilte Vollstreckungsauftrag erweitert worden\nist. Es ist allgemein anerkannt, daß mehrere gegen denselben\nSchuldner wegen derselben Forderung durchgeführte\nVollstreckungsversuche jedenfalls dann keine neue Angelegenheit\nbegründen, wenn der dem ersten Vollstreckungsversuch\nzugrundeliegende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher\nwegen eines Wohnungswechsels des Schuldners nicht erledigt werden\nkonnte und deshalb wiederholt werde mußte, dies auch dann nicht,\nwenn aufgrund des erneuerten Auftrags ein anderer\nGerichtsvollzieher an einem anderen Ort tätig wird (vgl. hierzu\nGerold/Schmidt-von Eicken, a.a.O., Rn. 7 und die Nachweise aus der\nRechtsprechung bei Riedel/SußB.er-Keller, a.a.O., Rn. 6). Denn in\nFällen dieser Art stellen sich die mehreren Vollstreckungsversuche\nsowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielrichtung als eine Einheit\ndar. Der gegebene Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der\nBeteiligte zu 1) trägt selbst vor, daß die Firma S. B. GmbH damals\n\"keinen eigenen Betriebssitz mehr unterhielt\", und daß deshalb im\nRahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung nur noch auf etwaige\nVermögenswerte der GmbH mit Besitz der Geschäftsführer habe\nzugegriffen können. Bei dieser Sachlage hat der Beteiligte zu 1)\nmit dem von ihm als Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2)\nveranlaßten Vollstreckungsversuch bei dem Geschäftsführer D.\nlediglich eine bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme, nämlich\ndie unter der zuletzt bekannten Anschrift der Geschäftsführerin Sc.\nals Folge ihres Wegzuges erfolglos verlaufene\nVollstreckungshandlung mit demselben Ziel fortgesetzt, zumal der\nBeteiligte zu 1) fraglos von Anfang an entschlossen war, alle in\nBetracht kommenden Zugriffsmöglichkeiten auszuschöpfen. Der\nUmstand, daß der Beteilige zu 1) die Vollstreckung bei dem\nGeschäftsführer D. der S. B. GmbH erst in die Wege geleitet hat,\nnachdem sich herausgestellt hat, daß die Geschäftsführerin Sc.\ninzwischen verzogen war, steht demnach der Annahme, daß sich\ninsoweit für den Beteiligten zu 1) in Wahrheit um eine einheitliche\nVollstreckungsmaßnahme gehandelt hat, nicht entgegen. Die\nGleichartigkeit und der innere Zusammenhang der beiden\nVollstreckungshandlungen rechtfertigen und erfordern es vielmehr,\nsie als Einheit zu behandeln, so daß der Beteiligte zu 1 insoweit\nin ein und derselben Angelegenheit tätig geworden und die Gebühr\ndes § 57 BRAGO nur einmal ausgelöst worden ist.\n\n6\n\nIm übrigen ist bisher nichts dafür dargetan, aus welchen Gründen\nder Beteiligte zu 1) die Aufträge zur Mobiliarzwangsvollstreckung\nbei der Geschäftsführerin Sc. der S. B. GmbH und in der Wohnung des\nGeschäftsführers D. nicht gleichzeitig erteilt hat. Wären die\nAufträge dazu gleichzeitig vergeben worden, wäre die 3/10 Gebühr -\nwie stets, wenn der Anwalt aufgrund eines ihm vom Gläubiger\nerteilten einheitlichen Vollstreckungsauftrages mehrere\ngleichartige Vollstreckungshandlungen in die Wege leitet - nur\neinmal angefallen. Es liegt nämlich nur eine Angelegenheit vor,\nwenn wegen der Möglichkeit, daß der Schuldner an verschiedenen\nOrten über pfändbares Vermögen verfügt, gleichzeitig mehrere\nGerichtsvollzieher mit der Mobiliarzwangsvollstreckung beauftragt\nwerden (so auch Riedel/SußB.er-Keller, a.a.O. Rn. 6; a.A. LG\nFrankenthal, JurBüro 1979, 1325 mit ablehnender Anmerkung von\nMümmler a.a.O.).\n\n7\n\nAus alledem folgt, daß der Auftrag zur\nMobiliarzwangsvollstreckung bei dem Geschäftsführer D. der S. B.\nGmbH für den Beteiligten zu 1) keine neue Gebühr hat zur Entstehung\ngelangen lassen. Vielmehr kann der Beteiligte zu 1) von der\nBeteiligten zu 2) als gesetzliche Vergütung für die im Zusammenhang\nmit dem unter der Anschrift der Geschäftsführerin Sc. veranlaßten\nVollstreckungsversuch und der nachfolgenden Vollstreckungshandlung\nbei dem Geschäftsführer D. nur die bereits festgesetzten 361,33 DM\nverlangen, so daß es bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben\nmuß.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 511,32\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-27/17-w-488-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-27/17-w-488-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310783","retrieved":"2026-07-09 03:41:01.803349+00:00"}}