{"status":"available","doknr":"OLD310793","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0826.9U226.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"9 U 226/96","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten teils aus eigenem, teils\naus abgetretenem Recht Versicherungsleistungen in Höhe von\ninsgesamt 164.000,00 DM wegen des Brandes des Wohn- und\nGeschäftshauses Ö.weg 61 in R.. Das Haus stand im Eigentum ihres\ndamaligen Lebensgefährten N.T.. Gemeinsam mit diesem bewohnte die\nKlägerin eine Wohnung des Mehrfamilienhauses. Zwei weitere\nWohnungen waren vermietet, im Anbau betrieb T. einen\nAntiquitätenhandel mit Werkstatt.\n\n3\n\nN.T. unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung über\n120.000,00 DM, eine Gebäudeversicherung über 67.000,00 DM zu\ngleitendem Neuwert der Versicherungssumme vom Jahre 1914 sowie eine\nGeschäfts- und Betriebsversicherung gegen Feuer über 75.000,00 DM.\nDie Hausratversicherung bestand seit 1971 und lautete zunächst über\n100.000,00 DM. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wurde\ndiese zum 12.08.1993 auf 120.000,00 DM erhöht. Die von T. Ende\nAugust 1993 beantragte zusätzliche\nFeuerbetriebsunterbrechungsversicherung war mit Wirkung seit dem\n01.10.1993 zustande gekommen.\n\n4\n\nAm 29.09.1993 kam es gegen 21:45 Uhr in Folge einer\nvorsätzlichen Brandstiftung zu einem Brand in dem Gebäude, bei\nwelchem ein Sachschaden von insgesamt etwa 350.000,00 DM entstanden\nist. Hinsichtlich der einzelnen Umstände im Zusammenhang mit dem\nAusbruch des Feuers wird auf die Seiten 5 - 8 des Urteils der 3.\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 30.08.1994 - 23 T 3/94\n- Bezug genommen (Band III, Blatt 77 e - 77 h der Beiakte 23 T\n3/94). Mit diesem Urteil ist T. vom Vorwurf der Brandstiftung und\ndes versuchten Versicherungsbetruges zum Nachteil der Beklagten\nfreigesprochen worden.\n\n5\n\nZwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist\ninsbesondere streitig, ob T. die Brandstiftung vom 29.09.1993 als\nTäter oder Mittäter begangen hat, um in den Genuß von\nunberechtigten Versicherungsleistungen zu kommen. Nachdem T. am\n09.11.1993 wegen des dringenden Tatverdachts der schweren\nBrandstiftung und des versuchten Versicherungsbetruges verhaftet\nworden war, hat er am 10.11.1993 gegenüber der Polizei und am\n11.11.1993 gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts\nEuskirchen, nach Rücksprache mit seinem damaligen Anwalt R.\neingestanden, den Brand gelegt zu haben, um Versicherungsleistungen\nzu erhalten. Insoweit wird auf das Vernehmungsprotokoll der Polizei\nvom 10.11.1993 sowie auf das richterliche Vernehmungsprotokoll vom\n11.11.1993 verwiesen (Band I, Blatt 108 f und Blatt 117 f der\nBeiakte 23 T 3/94). In seiner richterlichen Vernehmung hat T. außer\nder streitbefangenen Brandstiftung auch einen Fall des\nVersicherungsbetruges durch einen fingierten Pkw - Unfall sowie\nzwei weitere Fälle des Versicherungsbetruges durch Inbrandsetzung\nvon Fahrzeugen eingeräumt.\n\n6\n\nNach seinem Geständnis wurde der gegen T. wegen der\nBrandstiftung vom 29.09.1993 ergangene Haftbefehl unter Auflagen\naußer Vollzug gesetzt.\n\n7\n\nMit Schreiben seines Verteidigers K. vom 14.03.1994 (Band I,\nBlatt 196 der Beiakte) erklärte T. den Widerruf seines im\nErmittlungsverfahren abgegebenen Geständnisses und gab an, er habe\nden Brand in seinem Haus nicht gelegt. Vielmehr habe er sich aus\nwirtschaftlichen und persönlichen Gründen genötigt gesehen, ein\nunrichtiges Geständnis abzulegen, nämlich um von der\nUntersuchungshaft verschont zu werden und seinen Betrieb fortführen\nzu können sowie um durch sein Geständnis die damals gestörte\nBeziehung zur Klägerin wiederherstellen zu können.\n\n8\n\nMit Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom\n30.08.1994 (23 T 3/94) ist N.T. sowohl vom Vorwurf der\nBrandstiftung und des versuchten Versicherungsbetruges wegen des\nSchadensereignisses vom 29.09.1993 sowie vom Vorwurf der\nInbrandsetzung von zwei Kraftfahrzeugen am 18.12.1990 sowie am\n29.06.1993 freigesprochen worden. In den Urteilsgründen, auf welche\nBezug genommen wird (Band III, Blatt 77 b f der Beiakte) hat das\nLandgericht Bonn ausgeführt, daß trotz erheblicher Verdachtsmomente\nkeine hinreichend sichere Überzeugung von der Täterschaft des T.\nerlangt werden konnte. Das Geständnis des T. bot nach den\nAusführungen der 3. großen Strafkammer keine sichere Grundlage für\neinen Schuldspruch, da die darin enthaltenen Angaben des T.\nhinsichtlich der Art und Weise der Inbrandsetzung des Hauses in\nWiderspruch zu den Feststellungen des Brandsachverständigen zu Art\nund zum Zeitpunkt der Brandstiftung stünden.\n\n9\n\nAm letzten Tag der Hauptverhandlung vor der 3. großen\nStrafkammer des Landgerichts Bonn (30.08.1994) hatte T. unmittelbar\nvor Abschluß der Beweisaufnahme, nach Rücksprache mit seinem\nVerteidiger K. folgende Erklärung abgegeben:\n\n10\n\n\"Hiermit verzichte ich\nrechtsverbindlich auf jegliche Ansprüche gegenüber der Gothaer\nVersicherungsbank VVaG wegen des Brandschadens vom 29.09.1993 in\nR., Ö.weg 61\".\n\n11\n\nInsoweit wird auf die Seite 6 des Hauptverhandlungsprotokolls\nvom 30.08.1994 Bezug genommen (Band III, Blatt 60 der Beiakte).\nNachdem das Landgericht Bonn der Beklagten diese Verzichtserklärung\nzugeleitet hatte, hat die Beklagte den Verzicht angenommen.\n\n12\n\nMit Urteil vom 03.05.1995 (StR 19/95), auf welches verwiesen\nwird, hat der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.08.1994 verworfen\n(Band III, Blatt 174 f der Beiakte).\n\n13\n\nMit einem an die 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn\ngerichteten Schreiben vom 26.09.1995 erklärte T. die Anfechtung\nseines am 30.08.1994 in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts\nauf Versicherungsleistungen seitens der Beklagten. Zur Begründung\nberief sich T. auf § 123 BGB und führte aus, daß er den Verzicht\nunter dem Druck des Strafverfahrens abgegeben habe. Die Bedrohung\neiner Verurteilung sei weggefallen, nachdem der Freispruch der 3.\ngroßen Strafkammer rechtskräftig geworden sei. Außerdem wies er\ndarauf hin, daß der Verzicht vom 30.08.1994 ohnehin gegenstandslos\ngewesen sei, weil er bereits vorher seine Versicherungsansprüche\naus dem Brandschaden an seine Lebensgefährtin, also die Klägerin\nbzw. an seinen Vater abgetreten habe (Band III, Blatt 207 der\nBeiakte). Ausweislich der Verfügung vom 19.10.1995 (Band III, Blatt\n211 der Beiakte) hat die Staatsanwaltschaft Bonn dieses\nAnfechtungsschreiben des T. an die Beklagte weitergeleitet.\n\n14\n\nT. war schon vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis in\nverschiedenen Brandfällen als Versicherungsnehmer beteiligt\ngewesen. Im Jahre 1990 sind der Anbau und die Scheune auf dem\nGrundstück Ö.weg 61 in R. abgebrannt, wofür T. eine\nVersicherungsleistung erhielt. Die Brandursache konnte damals nicht\ngeklärt werden. Im Dezember 1990 erstattete T. eine Strafanzeige\ngegen Unbekannt wegen des Verdachts des Diebstahls seines Pkw. Das\nFahrzeug wurde später ausgebrannt wieder aufgefunden. T. erhielt\nvon der Versicherung eine Entschädigung. Im Jahre 1993 empfing T.\neine Versicherungsleistung wegen des Brandschadens in der von ihm\nbetriebenen Diskothek \"D.\" in B..\n\n15\n\nMit Schreiben vom 29.06.1995 (Blatt 41 d. A.) hat die Klägerin\nder Beklagten erstmals eine auf den 24.08.1994 datierte Erklärung\ndes T. vorgelegt, welche folgenden Wortlaut hat (Blatt 9 d.\nA.):\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n\"Hiermit trete ich, N.T., meine\nForderung gegenüber der Gothaer Versicherung, Vers.Nr.\n24.519.346405, 24.519.361502 und 24.519.346994 anläßlich des\nBrandes vom 29.09.1993 des Objektes Ö. R. Ö.weg 61, in Höhe eines\nzweitrangigen Teilbetrags von 100.000,00 DM mit allen Rechten an\nFrau Ch. B. wohnhaft in G./R. H.straße 33, unwiderruflich ab.\n\n18\n\nR., den 24.08.94 N.T.\"\n\n19\n\nNachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.1995 (Blatt 44 d.\nA.) eine Versicherungsleistung wegen des von T. erklärten Verzichts\nabgelehnt hatte und zudem auf die Unbestimmtheit der\nAbtretungserklärung hingewiesen hatte, hat die Klägerin der\nBeklagten mit Schreiben vom 07.11.1995 (Blatt 49 d. A.) eine\nweitere, auf den 29.05.1994 datierte Abtretungserklärung des T. mit\nfolgendem Wortlaut vorgelegt (Blatt 10 d. A.):\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n\"Hiermit trete ich, N.T., einen\nAnspruch in Höhe von 100.000,00 DM in Worten: einhunderttausend DM,\naus der Versicherungsleistung der Gothaer, bezüglich des Brandes\nder Ö. R., an Frau Ch. B., geb. 24.12.64, wohnh. H. Straße 33 G.\nunwiderruflich ab. Die Summe wird unmittelbar nach Zahlung der\nEntschädigung durch die Gothaer an meinen Anwalt Herrn A. S. M.\ndirekt von diesem an Frau Ch. B. gezahlt. Mit der Summe sollen\nSchulden bezahlt werden die ich bei Frau B. habe (teilweise\ngeliehen, nicht bezahlter Lohn und ausstehende Unterhaltszahlungen\nfür meinen Sohn).\n\n22\n\nR., den 29.05.94 N.T.\"\n\n23\n\nBeide Abtretungsurkunden enthalten außerdem die Erklärung der\nKlägerin, daß sie die Abtretung annehme. Die auf den 29.05.1994\ndatierte Abtretungserklärung des T. enthält zusätzlich einen von\neinem Rechtsanwalt A. S. unterzeichneten Vermerk vom 23.08.1994:\n\"Zur Kenntnis und als Auftrag angenommen\".\n\n24\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin aus der\nbehaupteten Abtretung des T. eine Entschädigung in Höhe von\ninsgesamt 100.000,00 DM, und zwar 21.500,00 DM aus der Geschäfts-\nund Betriebsversicherung des T. für technische und kaufmännische\nBetriebseinrichtung und Warenvorräte, 78.500,00 DM als Teilbetrag\ndes Gebäudeschadens aus der Gebäudeversicherung des T. sowie\nhilfsweise eine Entschädigung für weitere Hausratgegenstände,\nwelche im Eigentum des T. standen gemäß Aufstellung des\nSachverständigen B. vom 31.01.1994 (Blatt 107 f d. A.).\n\n25\n\nAußerdem beansprucht die Klägerin aus eigenem Recht eine\nEntschädigung in Höhe von insgesamt 64.000,00 DM für den Schaden,\nder ihr dadurch entstanden sei, daß die auf Seiten 5 - 7 der\nKlageschrift aufgeführten Hausratgegenstände bei dem Brand vom\n29.09.1993 zerstört worden seien.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 07.11.1995 hat die Klägerin die Beklagte unter\nFristsetzung zum 30.11.1995 vergeblich zur Zahlung der\nVersicherungsleistungen gemahnt.\n\n27\n\nDie Klägerin hat behauptet, T. sei nicht Täter oder Mittäter der\nBrandstiftung vom 29.09.1993 gewesen. Er habe ihr bereits vor dem\nam 30.08.1994 gegenüber der 3. großen Strafkammer des Landgerichts\nBonn erklärten Verzicht, nämlich am 29.05.1994 und am 24.08.1994\nseine Forderungen gegen die Beklagte auf Zahlung einer\nEntschädigung aus dem Brandfall bis zur Höhe von 100.000,00 DM\nabgetreten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die\nVerzichtserklärung des T. sei gemäß § 138 BGB bzw. in Folge seiner\nerklärten Anfechtung gemäß §§ 142, 123 BGB unwirksam. Dazu hat sie\nbehauptet, T. habe die Verzichtserklärung nur unter dem Druck der\nAnklage wegen Brandstiftung abgegeben, weil die Strafkammer ihm\ndafür in Aussicht gestellt habe, freigesprochen zu werden. Die\nStrafkammer habe damit erkunden wollen, ob es dem Angeklagten T.\nmit seiner Unschuldsbeteuerung ernst gewesen sei.\n\n28\n\nDurch den Brand sei ihr der in der Klageschrift näher\naufgeführte Schaden entstanden.\n\n29\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n164.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1995 zu zahlen.\n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nDie Beklagte hat behauptet, daß T. das Wohn- und Geschäftshaus\nselbst in Brand gesetzt habe, um zu Unrecht eine\nVersicherungsleistung zu kassieren. Dies folge aus seinem\nGeständnis im Ermittlungsverfahren und auch aus folgenden\nUmständen: T. sei damals in finanziellen Schwierigkeiten gewesen\nund habe nach dem Schadensereignis gegenüber einem Mitarbeiter der\nBeklagten eingeräumt, daß er angenommen habe, daß die kurz vor dem\nSchadensfall beantragte Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung\nbereits seit dem 01.09.1993, also vor dem Brandzeitpunkt bestanden\nhabe. Weiterhin hat die Beklagte behauptet, daß T. in der Nacht des\n29.09.1993 an der von der Feuerwehr eingerichteten Straßensperre\nspontan erklärt habe, : \"Da brennt mein Haus\", obwohl er das Haus\nvon diesem Standpunkt noch gar nicht habe sehen können.\n\n36\n\nWeiterhin hat sich die Beklagte zur Begründung der Täterschaft\ndes T. darauf berufen, daß dieser unstreitig bereits früher in\nmehrere Brandfälle verwickelt war. Die Beklagte hat die Auffassung\nvertreten, daß der von T. erklärte Verzicht auf\nEntschädigungsansprüche wirksam sei. Dazu hat sie behauptet, daß\ndie 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn in keiner Weise zu\nerkennen gegeben habe, daß ein Freispruch wahrscheinlicher sei,\nwenn T. auf seine Ansprüche gegen die Versicherung verzichte.\nVielmehr habe die 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn\nbereits am 22.08.1994 verdeutlicht, daß von einer Widerlegung des\nGeständnisses durch die Beweisaufnahme auszugehen sei und daß ein\nFreispruch naheliege.\n\n37\n\nDie Beklagte hat zudem die Echtheit der von der Klägerin\nvorgelegten Abtretungserklärungen und deren Daten bestritten.\nAußerdem hat sie das Eigentum der Klägerin an den in der\nKlageschrift aufgeführten Hausratgegenständen sowie deren Wert in\nAbrede gestellt.\n\n38\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem\nausgeführt, daß die Klage aus eigenem Recht bereits deswegen\nunbegründet sei, weil die Klägerin ihr Eigentum an den\nHausratgegenständen sowie deren Wert nicht substantiiert und nicht\nunter Beweis gestellt habe. Die Klage aus abgetretenem Recht sei\nunbegründet, da die Klägerin sich gemäß § 407 BGB den von T.\nerklärten Verzicht auf Versicherungsleistungen entgegenhalten\nlassen müsse.\n\n39\n\nGegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 07.11.1996 zugestellte\nUrteil hat die Klägerin am 09.12.1996 Berufung eingelegt, die sie\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.03.1997\nmit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n40\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und behauptet auf Seiten 2 - 4 der\nBerufungsbegründungsschrift, auf welche verwiesen wird, daß die\nHausratgegenstände, für welche sie eine Entschädigung verlangt, in\nihrem Alleineigentum gestanden hätten. Sie behauptet, die\nGegenstände hätten den in der Aufstellung Blatt 108 im Einzelnen\nangegebenen Wert.\n\n41\n\nDie Klägerin hebt nochmals hervor, daß der Verzicht des T. auf\nEntschädigungsansprüche unwirksam sei und behauptet, zur Abgabe der\nVerzichtserklärung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts\nBonn sei es wie folgt gekommen: Kurz vor Ende der Beweisaufnahme\nhabe sich der Vorsitzende Richter Becker an den Angeklagten T.\ngewandt und zu ihm gesagt, es würde ihm, dem Vorsitzenden Richter,\nund auch gerade den Schöffen viel leichter fallen, ein Urteil zu\nfällen, wenn er, der Angeklagte auf seine Ansprüche aus dem\nVersicherungsschaden verzichten würde. T. habe diese Situation so\nempfunden, daß er nur dann freigesprochen würde, wenn er auf die\nForderung gegen die Beklagte verzichten würde und daß andernfalls\neine Verurteilung erfolgen würde. Dabei sei T. ein Verzicht erst so\nvorgekommen, als wenn er seine Schuld eingestehen würde, obwohl er\nnichts mit dem Brandschaden zu tun gehabt habe. Sein Verteidiger\nhabe ihm jedoch erklärt, dies wäre der Preis für das falsche\nGeständnis, jedoch kein Schuldeingeständnis. Auch der in der\nHauptverhandlung anwesende Anwalt R. sowie die Schwester des T.\nhätten die Situation so empfunden, daß ein Freispruch nur bei\nVerzicht auf die Versicherungsforderung folgen würde. Hierdurch sei\ndie psychologische Situation des T. bei Abgabe seiner\nVerzichtserklärung gekennzeichnet gewesen.\n\n42\n\nWeiterhin behauptet die Klägerin, eine Eigenbrandstiftung\nseitens des T. habe nicht vorgelegten. Insoweit beruft sie sich auf\ndie nach ihrer Auffassung zutreffenden Ausführungen der 3. großen\nStrafkammer des Landgerichts Bonn im Urteil vom 30.08.1994. Sie\nbehauptet, nach dem Brand sei festgestellt worden, daß eine Tür im\nneuen Anbau des Gebäudes offen gewesen sei, wodurch der oder die\nBrandstifter in das Haus hätten gelangen können. T. sei zum\nZeitpunkt des Brandes nicht in finanziellen Schwierigkeiten\ngewesen.\n\n43\n\nDie Klägerin behauptet außerdem, sie sei bezüglich der\nHausratversicherung nicht nur Mitversicherte im Rahmen des\nbestehenden Versicherungsvertrages zwischen T. und der Beklagten\ngewesen, sondern habe die Stellung einer Mitversicherungsnehmerin\nim Rahmen einer sogenannten Partnerversicherung gehabt. Auf dem\ndiesbezüglichen Antrag vom 12.08.1993 sei ausdrücklich vermerkt\nworden, daß der Versicherungsschutz auf die Klägerin als\nLebensgefährtin des T. erweitert werde. Die Klägerin hat neben dem\nAntrag vom 12.08.1993 (Blatt 136 f d. A.) den Nachtrag zum\nVersicherungsschein vom 29.12.1993 (Blatt 138 f d. A.) vorgelegt,\nauf welche Bezug genommen wird.\n\n44\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n1.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen,\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n2.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nihr nachzulassen, eine Sicherheit auch\ndurch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n53\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n56\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und beruft sich insbesondere darauf, daß der Verzicht\ndes T. auf Entschädigungsansprüche wirksam sei und auch gegenüber\nder Klägerin gelte. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, daß sie\nwegen erfolgter Eigenbrandstiftung seitens des T. von einer\netwaigen Verpflichtung zur Leistung befreit sei.\n\n57\n\nDie Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht\nMitversicherungsnehmer der Hausratversicherung gewesen, sondern\nlediglich Mitversicherte. Als solche ist sie nach Auffassung der\nBeklagten zur Geltendmachung der Versicherungsforderung nicht aktiv\nlegitimiert, § 17 Nr. 2 VHG. Die Beklagte bestreitet nach wie vor\ndas Eigentum der Klägerin an den geltend gemachten\nHausratgegenständen, deren Wert sowie deren Vorhandensein im Haus\nzum Zeitpunkt des Schadensereignisses.\n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n59\n\nDie Strafakten 23 T 3/94 Landgericht Bonn/63 Js 550/93 StA Bonn\nlagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat.\n\n60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n61\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nhat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Klage in Höhe von\n100.000,00 DM nebst beantragter Zinsen abgewiesen worden ist.\nInsoweit ist durch Teilurteil zu entscheiden, da dieser Teil des\nVerfahrens zur Endentscheidung reif ist und von dem Verlauf des\nProzesses über die restliche Klageforderung nicht mehr berührt\nwerden kann, § 301 ZPO.\n\n62\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der\nKlägerin aus abgetretenem Recht kein Anspruch auf\nVersicherungsleistungen in Höhe von 100.000,00 DM wegen des\nBrandschadens vom 29.09.1993 zusteht.\n\n63\n\nDie Klage scheitert schon an der fehlenden Wirksamkeit der\nbehaupteten Abtretung von Versicherungsforderungen seitens des T.\nan die Klägerin. Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB\nsetzt voraus, daß die abzutretende Forderung bestimmt oder\nzumindest bestimmbar ist (BGHZ 7, 367, BGH NJW 1995, 1669). Bei\nAbtretung einer Forderungsmehrheit wird von der Rechtsprechung die\nBestimmbarkeit bejaht, wenn alle Forderungen aus einer bestimmten\nArt von Rechtsgeschäft abgetreten werden. Unwirksam ist aber die\nAbtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines Teilbetrages, wenn\nnicht erkennbar ist, auf welche Forderungen oder Teilforderungen\nsich die Abtretung in welcher Höhe bezieht (RGZ 98, 202, BGH WM\n1970, 848, Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 398 Rdnr.\n15).\n\n64\n\nVorliegend fehlt es an der erforderlichen Bestimmbarkeit der\nabgetretenen Forderungen, da T. ausweislich der von der Klägern\nvorgelegten Abtretungsurkunden Forderungen aus 3 verschiedenen\nVersicherungsverträgen in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt\n100.000,00 DM abgetreten hat, ohne daß sich feststellen läßt, in\nwelcher Höhe die Entschädigungsansprüche aus den einzelnen\nVersicherungsverträgen erfaßt sein sollen. Diese Bedenken gelten\nnicht nur für die behauptete Abtretung vom 24.08.1994, in welcher\ndie 3 Verträge genannt sind, sondern auch für die behauptete\nAbtretung vom 29.05.1994, in welcher pauschal ein Anspruch von\n100.000,00 DM aus der Versicherungsleistung bezüglich des Brandes\nabgetreten wurde. Da 3 Versicherungsverträge mit unterschiedlich\nhohen Versicherungssummen bestanden, nämlich die Geschäfts- und\nBetriebsversicherung, die Gebäudeversicherung sowie die\nHausratversicherung, aus welchen sich - eine Eintrittspflicht der\nBeklagten unterstellt - insgesamt Entschädigungsansprüche von weit\nmehr als 100.000,00 DM ergaben, läßt sich nicht feststellen, wie\nsich die Teilforderung von insgesamt 100.000,00 DM aus den\neinzelnen Entschädigungsansprüchen zusammensetzen soll. Bei der von\nder Klägern behaupteten Abtretung von Entschädigungsansprüchen aus\n3 verschiedenen Versicherungsverträgen zu einem Teilbetrag von\n100.000,00 DM ohne Aufschlüsselung der Reihenfolge, in welcher die\neinzelnen Verträge erfaßt sein sollen und ohne Aufschlüsselung der\nZusammensetzung der Teilforderung von 100.000,00 DM fehlt es somit\nschon an der für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen\nBestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen. Es ist nicht\nbestimmbar, welche der 3 Verträge in welcher Reihenfolge und Höhe\nvon der Abtretung erfaßt sein sollen. Schon aus diesem Grund\nscheitert ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht.\n\n65\n\nAber selbst wenn eine wirksame Abtretung von\nVersicherungsforderungen seitens des T. an die Klägerin vorläge, so\nsteht der Klägern auch aus anderen Gründen kein\nEntschädigungsanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von\n100.000,00 DM zu.\n\n66\n\nDas Landgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, daß sich die\nKlägerin - eine wirksam Abtretung unterstellt - als Zessionarin\ngemäß § 407 Abs. 1 BGB den Erlaßvertrag entgegen halten lassen muß,\nwelchen ihr damaliger Lebensgefährte T. als bisheriger Gläubiger\nund die Beklagte als Schuldner der Versicherungsleistung zeitlich\nnach der behaupteten Abtretung abgeschlossen haben. Gemäß § 407\nAbs. 1 BGB muß der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, daß nach\nder Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger\nin Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten\nlassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der\nVornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Die Voraussetzungen dieser\nSchuldnerschutzvorschrift liegen vor. Der Erlaßvertrag ist ein\nRechtsgeschäft im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB (Palandt-Heinrichs,\na.a.O. § 407 Rdnr. 4). Zeitlich nach den behaupteten Abtretungen\nvom 29.05.1994 und vom 24.08.1994 hat T. als Gläubiger am\n30.08.1994 vor dem Landgericht Bonn eine Erklärung abgegeben,\nwonach er auf Versicherungsleistungen aus dem Brandschaden\nverzichte. Unstreitig hat die Beklagte diesen Verzicht angenommen,\nnachdem ihr vom Landgericht Bonn die Verzichtserklärung zugeleitet\nworden war. Wie die Klägerin nicht bestritten hat, hatte die\nBeklagte zum Zeitpunkt der Annahme der Verzichtserklärung keine\nKenntnis von der behaupteten Abtretung der Versicherungsforderung\nan die Klägerin, so daß die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB\nerfüllt sind. Die Abtretung des T. an die Klägerin ist der\nBeklagten nämlich unstreitig erstmals mit Schreiben des Vertreters\nder Klägerin vom 29.06.1995, somit etwa 10 Monate nach der\nVerzichtserklärung vom 30.08.1994 mitgeteilt worden. Mit diesem\nSchreiben ist die Abtretungserklärung vom 24.08.1994 vorgelegt\nworden. Noch später nämlich mit Schreiben der Klägerin vom\n07.11.1995 ist die behauptete Abtretungserklärung vom 29.05.1994\nder Beklagten übermittelt worden.\n\n67\n\nDem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der zwischen T.\nund der Beklagten abgeschlossene Erlaßvertrag nach § 397 BGB\nwirksam ist.\n\n68\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der Erlaßvertrag nicht\nwegen Sittenwidrigkeit nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB, weil T. nach\nder Behauptung der Klägerin die Verzichtserklärung nur deswegen\nabgegeben habe, weil die Äußerungen des Vorsitzenden der 3. großen\nStrafkammer des Landgerichts Bonn kurz vor Abschluß der\nBeweisaufnahme in dem Sinne zu verstehen gewesen seien, daß T. nur\ndann freigesprochen würde, wenn er auf seinen Anspruch auf\nVersicherungsleistungen aus dem Brandschaden verzichte. Auch ein\ndinglicher Vertrag wie der Erlaß kann zwar nach § 138 BGB nichtig\nsein, wenn die Unsittlichkeit gerade in der Verfügung liegt\n(Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 138, Rdnr. 20). Die Sittenwidrigkeit\nkann sich aus dem Gesamtcharakter, also dem Inhalt, Beweggrund, dem\nZweck und den Umständen ergeben, die zur Vornahme des Geschäfts\ngeführt haben.\n\n69\n\nNach dem eigenen Vortrag der Klägerin läßt sich aber vorliegend\neine Sittenwidrigkeit des Erlaßvertrages nicht bejahen. Es ist\nschon nicht schlüssig dargelegt, daß die Äußerungen des\nVorsitzenden, es würde ihm \"leichter fallen, ein Urteil zu fällen\",\nwenn er - der Angeklagte - auf Versicherungsleistungen verzichten\nwürde, in dem von der Klägerin behaupteten Sinne zu verstehen ist.\nDenn ein Verzicht auf die Verfolgung von zivilrechtlichen\nAnsprüchen, welche gerade im Falle eines Freispruchs bestanden, war\nnicht dazu geeignet, seine Unschuld zu beteuern und einen\nFreispruch zu erreichen. Der Angeklagte T. war anwaltlich\nvertreten, hat sich vor der Verzichtserklärung ausweislich des\nHauptverhandlungsprotokolls mit seinem Anwalt beraten und den\nVerzicht wohl überlegt nach rechtlicher Beratung erklärt. Er war\naufgrund des Beistandes seines Verteidigers in der Lage, seine\nRechte angemessen zu waren, so daß der Verzichtserklärung nach den\ngegebenen Umständen kein sittenwidriger Charakter beizumessen\nist.\n\n70\n\nSelbst wenn man die Behauptungen der Klägerin zugrunde legt und\ndavon ausgeht, daß T. vom Vorsitzenden der Strafkammer zu dem\nVerzicht als Gegenleistung für einen Freispruch veranlaßt worden\nist, weil die Strafkammer in Wahrheit von dessen Schuld überzeugt\nwar, jedoch den erforderlichen Nachweis nicht führen konnte und\nverhindern wollte, daß ihm eine Versicherungsleistung zukommen\nwerde, so läßt sich eine Nichtigkeit des Erlaßvertrages aus § 138\nBGB auch deswegen nicht bejahen, weil der Beklagten die Umstände,\nunter denen die Verzichtserklärung zustande gekommen ist, nicht\nbekannt waren. Zu einem objektiven Verstoß gegen die guten Sitten,\nwelcher hier nach dem Vortrag der Klägerin in einem Verstoß gegen\ndie rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit und des\nAngeklagten an einem ordnungsgemäßen Strafverfahren liegen könnte,\nmuß ein persönliches Verhalten der Vertragsparteien hinzukommen,\nwelches den Beteiligten zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH NJW\n1990, 568, Palandt-Heinrichs § 138 Rdnr. 8). Die Beklagte war aber\nan den Umständen, die nach der Behauptung der Klägerin zu der\nVerzichtserklärung des T. geführt haben, in keiner Weise beteiligt\nund hatte auch keine Kenntnis davon. Unabhängig von der Frage, ob\ndie von der Klägerin behauptete Einwirkung auf den Angeklagten T.\nzum Zwecke des Verzichts als objektiv sittenwidrig anzusehen ist,\nfehlt es somit an dem für § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen\nsittenwidrigen Verhalten der Beklagten, da diese die Umstände der\nVerzichtserklärung nicht gekannt hat.\n\n71\n\nDer Erlaßvertrag ist nicht durch die Anfechtung des T. vom\n26.09.1995 wegen behaupteter Bedrohung nach §§ 123, 142 BGB nichtig\ngeworden.\n\n72\n\nDie Anfechtung ist nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 124\nBGB erfolgt. Nach dieser Vorschrift muß die Anfechtung wegen\nBedrohung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Zwangslage\nerfolgen. Vorliegend begann die Frist mit der Beendigung der\nbehaupteten Zwangslage am 30.08.1994 und lief somit am 30.08.1995\nab. Da die Anfechtung des Verzichts erst am 26.09.1995 erklärt\nwurde, ist diese verspätet.\n\n73\n\nMaßgebender Zeitpunkt für den Fristbeginn ist der Freispruch\ndurch das Landgericht Bonn am 30.08.1994. Denn mit dem Urteil des\nLandgerichts Bonn endete die von der Klägerin behauptete Zwangslage\ndes T., welche sich daraus ergeben haben soll, daß der Vorsitzende\nder 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn dem Angeklagten\neinen Freispruch nur für den Fall des Verzichts in Aussicht\ngestellt hatte. Auch wenn der Bundesgerichtshof auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft den Freispruch erst durch Urteil vom\n03.05.1995 bestätigte, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen,\ndie behauptete Zwangslage für T. habe noch bis zur Entscheidung des\nBundesgerichtshofs und somit bis zur Rechtskraft des Urteils\nangedauert. Die behauptete, angebliche Zwangslage wurde\nausschließlich von der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn\nverursacht, dagegen bestand für T. auch nach dem Vortrag der\nKlägerin keine Veranlassung zu der Annahme, daß auch der\nBundesgerichtshof eine Bestätigung des Freispruchs von einem\nVerzicht auf Versicherungsleistungen abhängig machen würde. Im\nGegenteil hätte eine Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche\ndurch T. dessen Beteuerung seiner Unschuld bekräftigt.\n\n74\n\nUnabhängig von der Verfristung der Anfechtungserklärung ist die\nAnfechtung aber auch nicht begründet, weil der Tatbestand des § 123\nAbs. 1 BGB auch unter Zugrundelegung des Klägervortrags nicht\nerfüllt ist. Zwar kann die Bedrohung auch von Dritten ausgehen, die\nEinschränkung des § 123 Abs. 2 BGB gilt für den Tatbestand der\nBedrohung nicht. Selbst wenn das Gericht geäußert hat, daß es ihm\nleichter fallen würde, ein Urteil zu fällen, wenn der Beklagte auf\ndie Versicherungsleistungen verzichte, so kann nicht angenommen\nwerden, daß dies für den Angeklagten eine Zwangslage begründete,\nwelche zur Abgabe der Verzichtserklärung führte. Wie bereits\nausgeführt war T. anwaltlich beraten und somit in der Lage, seine\nRechte im Strafverfahren angemessen wahrzunehmen. Wenn er\ntatsächlich unschuldig war, und somit Versicherungsleistungen aus\ndem Brandschaden zu beanspruchen hatte, so hätte er mit Hilfe\nseines Verteidigers, mit welchem er vor der Verzichtserklärung\nRücksprache genommen hatte, in angemessener Weise mit den für die\nVerteidigung im Strafverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln auf\ndie angeblichen Äußerungen des Vorsitzenden reagieren können. Er\nhat sich somit aufgrund eigener Erwägungen nach anwaltlicher\nBeratung zu dem Verzicht entschlossen, so daß eine Zwangslage im\nSinne von § 123 Abs. 1 BGB nicht vorlag.\n\n75\n\nDer Klägerin stehen somit auch unabhängig von der Frage der\nWirksamkeit der behaupteten Abtretung keine Ansprüche aus\nabgetretenem Recht zu, weil T. wirksam auf Versicherungsleistungen\naus dem Brandschaden verzichtet hat und dieser Verzicht gemäß § 407\nBGB auch für die Klägerin gilt.\n\n76\n\nSoweit die Klägerin aus eigenem Recht Ansprüche auf\nVersicherungsleistungen in Höhe von 64.000,00 DM aus der\nHausratversicherung geltend macht, ist der Rechtsstreit noch nicht\nzur Entscheidung reif. Insoweit wird auf den zugleich mit dem\nvorliegenden Teilurteil verkündeten Beschluß Bezug genommen.\n\n77\n\nWert der Beschwer für die Klägerin durch das Teilurteil:\n\n78\n\n100.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-26/9-u-226-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-26/9-u-226-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310793","retrieved":"2026-07-09 03:41:02.568747+00:00"}}