{"status":"available","doknr":"OLD310791","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0826.4UF166.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"4 UF 166/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage ist\nzulässig. Es ist nämlich anerkannt, daß nach Erlaß einer\neinstweiligen Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO dem\nUnterhaltsschuldner die Möglichkeit eröffnet ist, den Bestand des\nUnterhaltsanspruchs in einem ordentlichen Verfahren durch eine\nnegative Feststellungsklage klären zu lassen (vgl. BGH NJW 1983,\n1330). Die einstweilige Anordnung trifft aufgrund einer\nsummarischen Prüfung nur eine vorläufige Regelung, die keine\nrechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch darstellt\nund einer nachträglichen Feststellung des Anspruchs im ordentlichen\nVerfahren nicht im Wege steht (BGH ebenda). Die negative\nFeststellungsklage, mit der eine einstweilige Anordnung nach § 620\nSatz 1 Nr. 6 ZPO bekämpft werden soll, verfolgt zwei Ziele. Zum\neinen stellt sie zwischen den Parteien materiell klar, ob der\nUnterhaltsanspruch besteht oder nicht, und schafft insoweit\nRechtskraft. Zum anderen dient sie prozessual zur Bekämpfung der\nsonst nicht anfechtbaren einstweiligen Anordnung und bewirkt erst\ndas Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung nach § 620 f ZPO,\nsoweit das Nichtbestehen des Anspruchs festgestellt wird.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie negative Feststellungsklage des Klägers ist auch teilweise\nbegründet.\n\n7\n\nDie Beklagte kann vom Kläger gemäß § 1361 Abs. 1 BGB monatlichen\nTrennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 1991 bis 31. 12. 1991 von\n2.037,85 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1992 in Höhe von\n1.986,81 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1993 in Höhe von\n2.213,53 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1994 in Höhe von\n1.312,17 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1995 in Höhe von\n1.273,52 DM, für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 1996 in Höhe von\n1.320,48 DM und für die Zeit ab 1. 1. 1997 bis zu der am 22. 3.\n1997 eingetretenen Rechtskraft der Ehescheidung in Höhe von\nmonatlich 1.337,72 DM verlangen. Demgemäß steht dem Kläger gegen\ndie Beklagte ein Anspruch auf Feststellung in dem aus dem Tenor\nersichtlichen Umfang zu, daß er der Beklagten keinen höheren\nTrenunngsunterhalt schuldet, und zwar insbesondere nicht aus den\neinstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts Siegburg vom 24. 9. 1991\nund 1. 6. 1992 - 30 F 117/91 -, in welchen für die Beklagte ab Juli\n1991 ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.200.- DM und ab 1. 4.\n1992 ein solcher von 2.850.- DM angeordnet worden ist.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDer Kläger schuldet der Beklagten nach der Trennung der Parteien\nab Juli 1991 gemäß § 1361 Abs. 1 BGB den nach den\nLebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der\nParteien angemessenen Trennungsunterhalt.\n\n10\n\na.\n\n11\n\nGemäß der vom Amtsgericht bei der Verwaltung x. eingeholten\nAuskunft vom 7. 11. 1995 (Blatt 570 f Akten 4 UF 164/96) erzielte\nder Kläger in seinem Beruf als M. in den Jahren ab 1991 nach Abzug\nvon Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag folgende\nNetto-Einkünfte:\n\n12\n\n1991:\n\n13\n\n91.583,09 DM netto : 12 = 7.631,92 DM monatlich,\n\n14\n\n1992:\n\n15\n\n77.133,99 DM netto : 12= 6.427,83 DM monatlich,\n\n16\n\n1993:\n\n17\n\n79.813,48 DM netto : 12 = 6.651,12 DM monatlich,\n\n18\n\n1994:\n\n19\n\n80.266,35 DM netto : 12 = 6.688,86 DM monatlich,\n\n20\n\n1995:\n\n21\n\n78.926,33 DM netto : 12 = 6.577,19 DM monatlich.\n\n22\n\nIm Jahr 1996 erzielte der Kläger gemäß Gehaltsbescheinigung Nr.\n2/1996 (Anlage 5 zur Berufungsbegründung im Rechtsstreit 4 UF\n164/96) bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 9.996,94 DM nach\nAbzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidarzuschlag ein\nNettomonatsgehalt von 6.260,94 DM, woraus sich auf das Jahr bezogen\nein durchschnittliches Nettomonatsgehalt von (6.262,94 DM x 12,8 :\n12) 6.680,46 DM errechnet.\n\n23\n\nb.\n\n24\n\nDas unterhaltspflichtige Einkommen des Klägers erhöht sich um\ndie Nettomieteinnahmen aus der vermieteten Einliegerwohnung in\nseinem Haus in S., welche in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO auf\n450.- DM monatlich geschätzt werden können, da ihr Bruttobetrag\nunter Einschluß aller Nebenkosten 615.- DM bzw. 635.- DM betrug.\nDiese Mieteinnahmen hat der Kläger auch während der Ehezeit\nerzielt; sie haben mithin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt\nund sind daher einkommenserhöhend zu berücksichtigen.\n\n25\n\nFerner erhöht sich das anrechenbare Einkommen des Klägers ab\nMärz 1992 um den Mietwert seines Wohnens in dem eigenen Haus in\nHöhe von 1.500.- DM, das der Kläger nach dem Auszug der Beklagten\nkostenfrei bewohnt. Der Mietwert des Wohnens in eigenem Haus ist\nunterhaltspflichtiges Einkommen, soweit der objektive und\nzurechenbare Mietwert die mit dem Hauseigentum verbundenen Lasten\nübersteigt (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe\ndes Unterhalts, 6. Aufl., Rdnr. 772 mit Nachw.).\nBerücksichtigungs-werte Hauslasten hat der Kläger nicht geltend\ngemacht, so daß der vom Amtsgericht zugrundegelegte Mietwert von\n1.500.- DM nicht zu beanstanden ist. Diesen Wert erachtet auch der\nSenat mit Rücksicht auf das verfügbare Einkommen des Klägers als\nangemessen, wobei ein Wohnanteil am verfügbaren Einkommen von bis\nzu 1/3 regelmäßig als angemessen anzusehen ist (vgl.\nKalthoener/Büttner, ebenda, mit Nachw.).\n\n26\n\nDie - erheblichen - Nebeneinkünfte des Klägers sind entgegen der\nAuffassung der Beklagten unterhaltsrechtlich allerdings nicht zu\nberücksichtigen. Grundsätzlich ist Nebenarbeit nämlich in die\nUnterhaltsberechnung nur in Ausnahmefällen einzubeziehen, etwa zur\nSicherung des Mindestunterhaltes in Mangelfällen oder bei hohen\ngemeinsamen Schulden (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO., Rn. 747, 644).\nDenn den Pflichtigen trifft nur die Obliegenheit zu normalem\nArbeitsumfang und es steht ihm regelmäßig frei, die Nebentätigkeit\naufzugeben. Daß dies die Beklagte im übrigen selbst so sieht, wird\ndeutlich bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches, dort macht sie\ndiese Einnkünfte als Vermögensvermehrung geltend. Die Beklagte kann\ninsoweit den Kläger nicht gewissermaßen \"doppelt\" in Anspruch\nnehmen. Daß die Zusatzeinkünfte nur den Zugewinn betreffen, wird im\nübrigen deutlich aus den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen der\nParteien, insbesondere des Klägers, der - äußerst sparsam -\nunstreitig im Wesentlichen Vermögensbildung betrieb und seine\nZusatzeinkünfte gerade nicht für den Familienunterhalt einsetzte;\ndies ist ein Umstand, der die ehelichen Lebensverhältnisse der\nParteien geprägt hat. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf\nan, ob - wie die Beklagte vorträgt - die \"sehr kleine, aber sehr\nfeine Gruppe\" der Parlamentsstenographen regelmäßig ihre\naußergewöhnlichen und konkurrenzlosen Fähigkeiten durch einen\nhochbezahlten Nebenerwerb (Protokollierung von Hauptversammlungen,\nParteitagen, Interviews usw.) verwerten und ihre Lebensstellung\ngerade auch durch die Nebentätigkeit geprägt wird. Bei den Parteien\nwar dies jedenfalls unterhaltsrechtlich nicht so, da der Kläger die\nBeklagte an seinen Nebeneinkünften nicht Anteil nehmen ließ, diese\nvielmehr zur eigenen Vermögensbildung eingesetzt hat, was für den\nZugewinn Bedeutung erlangt.\n\n27\n\nÄhnliches gilt für die Zinseinkünfte des Klägers aus den\nBausparverträgen und dem übrigen Vermögen, welche die Beklagte -\nauch insoweit folgerichtig - im Rahmen des Zugewinns des Klägers\nberücksichtigt hat. Hieran hat der Kläger die Beklagte, wie sie\nselbst einräumt, keinen Anteil haben lassen. Auch sie haben daher\ndie ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und dienten allein\nzur Vermögensbildung des Klägers.\n\n28\n\nc.\n\n29\n\nVom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Klägers sind\nfolgende Aufwendungen abzuziehen:\n\n30\n\nAls abzugsfähige monatliche Krankenversicherungskosten des\nKlägers sind die bereits vom Amtsgericht berücksichtigten 692,67 DM\nmonatlich in Ansatz zu bringen sowie weitere Kosten für eine\nbestehende Ergänzungsversicherung, welche ausweislich der nunmehr\nmit Schriftsatz des Klägers vom 20. 5. 1997 vorgelegten\nBescheinigung der Krankenversicherung vom 15. 1. 1997 (Blatt 583\nGA) bis Juli 1993 monatlich 121,67 DM, bis Juli 1994 monatlich\n143,97 DM, bis Juli 1995 monatlich 158,97 DM und für die Zeit\ndanach monatlich 182,43 DM betragen. Auf das Jahr bezogen sind dies\nfür die Ergänzungsversicherung mithin monatsdurchschnittlich für\ndie Jahre 1991 und 1992 jeweils 121,67 DM, für 1993 jeweils (121,67\nDM x 7 und 143,97 DM x 5 : 12) 130,96 DM, für 1994 jeweils (143,97\nDM x 7 und 158,97 DM x 5 : 12) 150,22 DM, für 1995 jeweils (158,97\nDM x 7 und 182,43 DM x 5 : 12) 168,74 DM und für 1996 und 1997\njeweils 182,43 DM monatlich.\n\n31\n\nAuch die monatlichen Beiträge zu Bausparverträgen kann der\nKläger in der in diesem Rechtsstreit von ihm eingeräumten Höhe von\n1.350.- DM mit Rücksicht auf die besonderen ehelichen\nLebensverhältnisse der Parteien in Abzug bringen. Zwar kann der\nUnterhaltspflichtige Beiträge zu Bausparverträgen in der Regel\nnicht als abzugsfähige Ausgaben des Unterhaltsverpflichteten von\nseinem Einkommen absetzen (Kalthoener/Büttner, aaO, Rdnr. 959;\nsoweit der Antragsteller auf Seite 5 der Berufungsbegründung meint,\naus dieser Literaturstelle, worin es heißt, daß Bausparleistungen\n\"unterhaltsrechtlich in der Regel nicht berücksichtigt\" werden\nkönnen, ergebe sich, daß diese Ausgaben abzugsfähig sind, versteht\ner diese Stelle falsch; gemeint ist dort, daß derartige Beiträge in\nder Regel gerade nicht absetzbar sind). Ein derartiger Regelfall\nliegt hier mit Rücksicht auf die ehelichen Lebensverhältnisse der\nParteien jedoch nicht vor, so daß die Beiträge in der Tat absetzbar\nsind. Der Kläger hat nämlich mit den Beiträgen zu den\nBausparverträgen unstreitig eigene Vermögensbildung betrieben. Sie\nfließen denn auch in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein, wie\ndies in dem Parallelverfahren 4 UF 164/96 ausgeführt ist.\n\n32\n\nIn Abzug zu bringen sind auch die vom Kläger in Ansatz\ngebrachten Fahrtkosten in Höhe von 2.119.- DM jährlich für seine\nberufsbedingten Fahrten zum x. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu\nBerufsverbänden in Höhe von 288.- DM und für die politische Partei\nin Höhe von 24.- DM, der er angehört. Die Beklagte ist diesen\nAbzügen nicht substantiiert entgegen-getreten. Hieraus errechnet\nsich monatlich ein Abzugsbetrag von (2.119.- DM + 288.- DM + 24.-\nDM : 12) 202,58 DM.\n\n33\n\nWeitere Abzüge sind nicht berechtigt. Der Kläger macht zwar\nAufwand für Fortbildungsmaßnahmen von 2.329.- DM für das Jahr 1990\ngeltend, die grundsätzlich in vertretbarer Höhe absetzbar sind,\nwenn sie im einzelnen dargetan werden (vgl. Kalthoener/Büttner,\naaO., Rn. 960). Eine nähere Substantiierung der Kosten wie auch\nBelege fehlen; außerdem werden diese Beträge nur für das Jahr 1990\nangeführt unter Hinweis auf den Steuerbescheid von 1990. Für die\nFolgejahre fehlt jede Darlegung, so daß mangels einer\nSpezifizierung anstelle der behaupteten 2.329.- DM nicht einmal ein\nMindestbetrag in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden\nkann. Gleiches gilt für den vom Kläger behaupteten Aufwand für\nFachliteratur von 694.- DM, der grundsätzlich absetzbar ist (vgl.\nKalthoener/Büttner, aaO., Rn. 940) Rdnr. 940); alles ist indes\nkonkret darzutun und zu belegen, woran es fehlt.\n\n34\n\nd.\n\n35\n\nFür das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen des Klägers\nergibt sich hiernach folgendes Zahlenbild:\n\n36\n\n1991:\n\n37\n\n7.631,92 DM Einkommen\n\n38\n\n+ 450.- DM Mieteinnahme\n\n39\n\n- 692,67 DM Krankenversicherung\n\n40\n\n- 121,67 DM Ergänzungsversicherung\n\n41\n\n-1.350.- DM Bausparbeiträge\n\n42\n\n- 202,58 DM Fahrtkosten pp.\n\n43\n\n-----------\n\n44\n\n5.715.- DM.\n\n45\n\n1992:\n\n46\n\n6.427,83 DM Einkommen\n\n47\n\n+ 450.- DM Miteinnahme\n\n48\n\n+1.125.- DM Wohnwert ab März 1992 von 1.500.- DM auf das Jahr\nbezogen\n\n49\n\n- 692,67 DM Krankenversicherung\n\n50\n\n- 121,67 DM Ergänzungsversicherung\n\n51\n\n-1.350.- DM Bausparbeiträge\n\n52\n\n- 202,58 DM Fahrtkosten pp.\n\n53\n\n-----------\n\n54\n\n5.635,91 DM\n\n55\n\n1993:\n\n56\n\n6.651,12 DM Einkommen\n\n57\n\n+ 450.- DM MIeteinnahme\n\n58\n\n+1.500.- DM Wohnwert\n\n59\n\n- 692,67 DM Krankenversicherung\n\n60\n\n- 130,96 DM Ergänzungsversicherung\n\n61\n\n-1.350.- DM Bausparbeiträge\n\n62\n\n- 202,58 DM Fahrtkosten pp\n\n63\n\n-----------\n\n64\n\n6.224,91 DM\n\n65\n\n1994:\n\n66\n\n6.688,86 DM Einkommen\n\n67\n\n+ 450.- DM Mieteinnahme\n\n68\n\n+1.500.-DM Wohnwert\n\n69\n\n- 692,67 DM Krankenversicherung\n\n70\n\n- 150,22 DM Ergänzungsversicherung\n\n71\n\n-1.350.- DM Bausparbeiträge\n\n72\n\n- 202,58 DM Fahrtkosten pp\n\n73\n\n-----------\n\n74\n\n6.243,39 DM\n\n75\n\n1995:\n\n76\n\n6.577,19 DM\n\n77\n\n+ 450.- DM Mieteinnahme\n\n78\n\n+1.500.- DM Wohnwert\n\n79\n\n- 692,67 DM Krankenversicherung\n\n80\n\n- 168,74 DM Ergänzungsversicherung\n\n81\n\n-1.350.- DM Bausparbeiträge\n\n82\n\n- 202,58 DM Fahrtkosten pp\n\n83\n\n-----------\n\n84\n\n6.113,20 DM\n\n85\n\n1996 und 1997:\n\n86\n\n6.680,46 DM Einkommen\n\n87\n\n+ 450.- DM Mieteinnahme\n\n88\n\n+1.500.- DM Wohnwert\n\n89\n\n- 692,67 DM Krankenversicherung\n\n90\n\n- 182,43 DM Ergänzungsversicherung\n\n91\n\n-1.350.- DM Bausparbeiträge\n\n92\n\n- 202,58 DM Fahrtkosten pp\n\n93\n\n-----------\n\n94\n\n6.202,78 DM.\n\n95\n\n2.\n\n96\n\nBei der Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs der\nBeklagten ist von einem eheprägenden Eigeneinkommen der Beklagten\nin Höhe eines zweifachen Verdienstes einer versicherungsfreien\nAushilfstätigkeit auszugehen. Denn nach dem Ergebnis der im\nParallelverfahren 4 UF 164/96 vom Senat zum Umfang des\nEigenverdienstes der Beklagten durchgeführten Beweisaufnahme vom 6.\n6. 1997, mit deren Verwertung auch im vorliegenden Verfahren die\nParteien sich einverstanden erklärt haben, ist unklar geblieben, ob\ndie Beklagte, die bei dem Zeugen Dr. Sch. seit dem Jahre 1987 im\nRahmen der Geringverdienergrenze als Schreibkraft tätig war, auch\nden Verdienst ihrer dort ebenfalls im Rahmen und unter Ausschöpfung\nder Geringverdienergrenze tätigen Tochter bezogen hat. Zur\nVermeidung von Wiederholungen wird auf die Beweiswürdigung unter\nAbschnitt I 2 b des heute ebenfalls verkündeten Urteils des Senates\nin dem Parallelverfahren verwiesen. Die hiernach bestehende\nUnklarheit über den Umfang des Eigenverdienstes der Beklagten geht\nim vorliegenden Verfahren, das ihren Unterhaltsanspruch zum\nGegenstand hat, zu ihren Lasten. Denn darlegungs- und\nbeweispflichtig hinsichtlich etwaiger Einkünfte ist der\nUnterhaltsberechtigte, entsprechend dem allgemeinen\nunterhaltsrechtlichen Grundsatz, daß er seine Bedürftigkeit\nnachweisen muß (vgl. BGH NJW 1980, 393, 395; Kalthoener/Büttner,\naaO., Rn. 496). Die Grenzwerte für den versicherungsfreien\nHinzuverdienst beliefen sich 1991 auf 480.- DM, 1992 auf 500.-DM,\n1993 auf 530.- DM, 1994 auf 560.-DM, 1995 auf 580.- DM, 1996 auf\n590.- DM und 1997 auf 610.- DM monatlich, so daß sich das\neheprägende Eigeneinkommen der Beklagten für 1991 auf (480.- DM x\n2) 960.- DM, für 1992 auf (500.- DM x 2) 1.000.- DM, für 1993 auf\n(530.- DM x 2) 1.060.- DM, für 1994 auf (560.- DM x 2) 1.120.- DM,\nfür 1995 auf (580.- DM x 2) 1.160.- DM, für 1996 auf (590.- DM x 2)\n1.180.- DM und für 1997 auf (610.- DM x 2) 1.220.- DM beläuft.\n\n97\n\nSoweit die Beklagte seit dem 1. 10. 1996 bei den M. als\nvollbeschäftigte Angestellte im Bürodienst beschäftigt ist, handelt\nes sich um eine trennungsbedingte Vollerwerbsaufnahme. Gemäß der\nVergütungsmitteilung des Landesamtes für Besoldung NW für November\n1996 (Blatt 977 der Akten 4 UF 164/96) erzielt sie ein monatliches\nBrutto-einkommen von 3.595,55 DM. Nach Abzug von 466,58 DM\nLohnsteuer, 23,69 DM Solidarzuschlag, 28,43 DM Kirchensteuer,\n350,02 DM Kranken- , 44,08 DM Pflege-, 497,81 DM Renten- und 168,53\nDM Arbeitslosenversicherung verbleibt ihr ein monatliches\nNettoeinkommen von 2.016,41 DM. Auf das Jahr bezogen sind dies\nmonatsdurchschnittlich (2.016,41 DM x 12,8 : 12) 2.150,83 DM\nnetto.\n\n98\n\nDiese vollschichtige Tätigkeit im Bürodienst hat die Beklagte\ngefunden, nachdem sie sich erst seit Ende Oktober 1995 in\nhinreichender Weise um eine Vollzeitbeschäftigung als Sekretärin,\nVorzimmersekretärin, Assistentin eines Geschäftsführers,\nArztsekretärin usw. bemüht hat, wie sich aus den vorgelegten\nBewerbungsunterlagen (Anlagen K 20 Band IV der Akten 4 UF 164/96)\nergibt. Dies war viel zu spät. Nach § 1361 Abs. 2 BGB konnte von\nder am 13. 2. 1943 geborenen Beklagten nach der Trennung der\nParteien jedenfalls im Juni 1991 unter Berücksichtigung der Dauer\nder Ehe und auch nach ihren persönlichen Verhältnissen erwartet\nwerden, daß sie sich alsbald um eine vollschichtige Tätigkeit im\nBürodienst bemühen würde. Eine derartige Erwerbsaufnahme entspricht\nim übrigen ohnehin dem Grundsatz der gesteigerten\nunterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung nach Beendigung des\nehelichen Zusammenlebens. Die Beklagte war insbesondere auch nach\nihren gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen in der Lage,\neine entsprechende allmählich bis zur vollschichtigen Tätigkeit\nsteigende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach dem im ersten\nRechtszug eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. A.\nvom 9. 4. 1993 (Blatt 295 ff der Akten 4 UF 164/96, Blatt 304) war\ndie Beklagte aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage, auf\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt einer regelmäßigen, leichten\nkörperlichen Tätigkeit \"halb- bis untervollschichtig\" nachzugehen;\ninsbesondere aber ist sie in ihrem alten Beruf als Stenotypistin\nund Sekretärin bzw. Schreibkraft bei einem Arzt \"ohne jede\nEinschränkung\" arbeitsfähig, das heißt sie konnte bereits damals\nsämtliche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit\nregelmäßig anfallenden Arbeiten ohne Gefährdung ihres\nGesundheitszustandes verrichten. Dieser Begutachtung hat sich der\nSAchverständige Prof. Dr. G. in seinem ausführlichen Obergutachten\nvom 15. 8. 1995 (Blatt 603 ff der Akten 4 UF 164/96, Anlage Band\nIII) ausdrücklich angeschlossen. Ausgehend von der von ihm\nergänzend herangezogenen zusätzlichen radiologischen Begutachtung\ndurch den Sachverständigen Dr. C. vom 6. 6. 1995 (Blatt 551 ff der\nAkten 4 UF 164/96) gelangt auch er zu dem Ergebnis, daß die etwa\nvor 15 Jahren vorhandene Erkrankung Morbus Crohn inzwischen längst\nausgeheilt ist. Soweit es überhaupt noch (Rest-)Beschwerden bei der\nBeklagten gibt, so sind diese nach seinen Feststellungen nur\nnarben- bzw. verwachsungsbedingt oder Folgen der seit 10 Jahren in\nRückbildung befindlichen Erkrankung Morbus Crohn und therapeutisch\nproblemlos zu beherrschen. Bei dieser Begutachtung ist der\nSachverständige Prof. Dr. G. auch nach den von der Beklagten gegen\ndas Gutachten erhobenen Einwendungen geblieben, wie sich aus seiner\nergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28. 12. 1995 (Blatt\n243 f GA) ergibt. Die Beklagte hätte daher schon seit Trennung der\nParteien sich ab 1. Juli 1991 um eine \"halb- bis\nuntervollschichtige\" Erwerbstätigkeit bemühen müssen, wobei sie in\nihrem alten Beruf als Stenotypistin und Sekretärin bzw.\nSchreibkraft bei einem Arzt ohne jede Einschränkung arbeitsfähig\nwar. Insoweit geht der Senat davon aus, daß die Beklagte bei\nhinreichenden Bewerbungsbemühungen jeden-falls bereits ab dem 1. 1.\n1994 eine vollschichtige Tätigkeit hätte finden können und müssen,\naus denen sie schon damals Nettoeinkünfte in Höhe von\nmonatsdurchschnittlich 2.150,83 DM hätte erzielen können, die sie\nseit der Aufnahme ihrer vollen Erwerbstätigkeit ab 1. 10. 1996 auch\ntatsächlich verdient.\n\n99\n\nWeitere Einkünfte sind der Beklagten entgegen der Auffassung des\nKlägers allerdings nicht zuzurechen. Soweit die Beklagte im Jahre\n1992 aufgrund des notariellen Überlassungsvertrages vom 30. 12.\n1991 mit ihrem früheren Ehemann Franz Pelzl (Blatt 77 der Akten 30\nF 117/91 eA-UE) eine Abfindungszahlung von 80.000.- DM für die\nVeräußerung ihrer Miteigentums-hälfte an einem Haus in Königsbrunn\nan ihren früheren Ehemann erhielt, braucht sie sich einen etwaigen\nErtrag hieraus nicht - auch nicht fiktiv - anrechnen zu lassen. Wie\ndie Beklagte bereits in ihrer als Anlage zum Schriftsatz vom 3. 12.\n1992 im Verfahren 4 UF 164/96 überreichten Aufstellung (Blatt 220\nder Akten 4 UF 164/96 und erneut Blatt 469 GA) substantiiert\ndargetan hat, hat sie nach der Trennung vom Kläger Ausgaben für\nMöbel und Einrichtungen in Höhe von über 70.000.- DM gehabt;\nZinserträge aus der Anlage dieses Betrages sind hiernach nicht\nangefallen.\n\n100\n\nSoweit der Kläger wiederholt geltend macht hat, die Beklagte\nhabe \"Zinseinkünfte aus einem Kapital von mehr als 1,5 Millionen\nDM\" (vgl. nur zuletzt Seite 14 der Berfungsbegründung vom 10. 10.\n1996, Blatt 440 GA) handelt es sich ohne weitere Substantiierung\ndieses Vorbringen um eine bloße - nicht erhebliche - Behauptung ins\nBlaue hinein.\n\n101\n\n4.\n\n102\n\nDer Höhe nach sind die der Beklagten zustehenden\nUnterhaltsbeträge für die Zeit ab 1. 1. 1994 im Wege der\nsogenannten Mischmethode zu errechnen. Insoweit ist zunächst das\neheprägende Einkommen der Beklagten aus den versicherungsfreien\nHinzuverdiensten im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen\nund im übrigen hinsichtlich des höheren Einkommens der Beklagten\naus ihrer trennungsbedingten Vollerwerbsaufnahme die\nAnrechnungsmethode anzuwenden. Bei der Unterhaltsbemessung nach der\nAnrechnungsmethode ist hierbei das höhere Einkommen der Beklagten\naus ihrer Vollerwerbsaufnahme nicht in vollem Umfang von der\nangemessenen Unterhaltsquote abzuziehen, vielmehr aus Gründen der\nGleichbehandlung mit dem Unterhaltsverpflichteten um einen mit der\nErwerbstätigkeit verbundenen höheren Aufwand von 1/7 zu kürzen.\nHiernach errechnen sich die der Beklagten zustehenden\nUnterhaltsbeträge im einzelnen wie folgt:\n\n103\n\n1991:\n\n104\n\nBei einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Klägers von 5.715.-\nDM ergibt sich nach Abzug des eheprägenden Eigeneinkommens der\nBeklagten von 960.- DM (480.- DM x 2) nach der insoweit\nanzuwendenen Differenzmethode ein Unterhaltsanspruch der Beklagten\nbei einer 3/7-Quote für die in Rede stehende Zeit ab Juli 1991 in\nHöhe von 2.037,85 DM.\n\n105\n\n1992:\n\n106\n\nBei einem Nettoeinkommen des Klägers von 5.635,91 DM bemißt sich\nnach Abzug des eheprägenden Eigeneinkommens der Beklagten von\n1.000.- DM (500.- DM x 2) der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach\nder Differenzmethode auf 1.986,81 DM.\n\n107\n\n1993:\n\n108\n\nAusgehend von einem Nettoeinkommen des Klägers von 6.224,91 DM\nerrechnet sich nach Abzug eines Eigeneinkommens der Beklagten von\n1.060.- DM (530.- DM x 2) ihr Unterhaltsanspruch auf (6.224,91 DM -\n1.060.- DM x 3/7) 2.213,53 DM.\n\n109\n\n1994:\n\n110\n\nBei einem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von 6.243,39 DM\nerrechnet sich nach Abzug eines eheprägenden Eigeneinkommens der\nBeklagten von 1.120.- DM (560.- DM x 2) bei einer 3/7-Quote ein\nAnspruch von 2.195,73 DM. Hiervon ist das Resteinkommen der\nBeklagten aus ihrer vollen Erwerbstätigkeit von (2.150,83 DM -\n1.120.- DM) 1.030,83 DM gekürzt um 1/7 Erwerbsbonus, mithin 883,56\nDM, im Wege der Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, so daß sich\nein Unterhaltsanspruch der Beklagten für 1994 von monatlich\n(2.195,73 DM - 883,56 DM) 1.312,17 DM ergibt.\n\n111\n\n1995:\n\n112\n\nAusgehend von einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Klägers von\n6.113,20 DM ergibt sich nach Abzug eines eheprägenden\nEigeneinkommens der Beklagten von 1.160.- DM (580.- DM x 2) bei\neiner 3/7-Quote ein Anspruch von 2.122,80 DM. Hiervon ist das\nResteinkommen der Beklagten von (2.150,83 DM - 1.160.- DM) 990,83\nDM gekürzt um 1/7 Erwerbsbonus, mithin 849,28 DM, im Wege der\nAnrechnungsmethode in Abzug zu bringen, so daß sich ein\nUnterhaltsanspruch der Beklagten für 1995 auf 1.273,52 DM\nerrechnet.\n\n113\n\n1996:\n\n114\n\nBei einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Klägers von 6.202,78\nDM ergibt sich nach Abzug des eheprägenden Eigeneinkommens der\nBeklagten von 1.180.- DM bei einer 3/7-Quote ein Anspruch von\n2.152,62 DM. Hiervon ist das Resteinkommen der Beklagten von\n(2.150,83 DM - 1.180.- DM) 970,83 DM gekürzt um 1/7-Erwerbsbonus,\nmithin 832,14 DM, im Wege der Anrechnungsmethode in Abzug zu\nbringen, so daß sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten auf\nmonatlich 1.320,48 DM bemißt.\n\n115\n\n1997:\n\n116\n\nHier ergibt sich nur insoweit eine Änderung, als das eheprägende\nEigeneinkommen der Beklagten sich auf 1.220.- DM bemißt. Hiernach\nerrechnet sich bei einem Einkommen des Klägers von 6.202,78 DM bei\neiner 3/7-Quote ein Anspruch von (6.202,78 DM - 1.220.- DM x 3/7)\n2.135,57 DM. Hiervon ist das Resteinkommen der Beklagten von\n(2.150,83 DM - 1.220.- DM) 930,83 DM gekürzt um 1/7 Erwerbsbonus,\nmithin 797,85 DM, im Wege der Anrechnungsmethode in Abzug zu\nbringen, so daß sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Jahre\n1997 auf monatlich 1.337,72 DM bemißt.\n\n117\n\n5.\n\n118\n\nVerwirkungsgründe hinsichtlich des Trennungsunterhaltes sind\nnicht gegeben.\n\n119\n\nDer vom Kläger angeführte Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer\nnach § 1579 Nummer 1 BGB findet beim Trennungsunterhalt gemäß §\n1361 Abs. 3 BGB keine Anwendung. Über diese eindeutige Rechtslage\nkann sich auch die Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB als einer\nallgemeinen Unzumutbarkeits-klausel nicht hinwegsetzen, so daß eine\nkurze Ehedauer nicht zum Ausschluß des Unterhalts aus\nBilligkeitsgründen führt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 417).\n\n120\n\nAuch die anderen vom Kläger geltend gemachten Verwirkungsgründe\nnach den §§ 1579 Nr. 2 bis 6 BGB sind nicht gegeben, wie das\nAmtsgericht bereits ausgeführt hat. Im übrigen ist der für das\nVorliegen von Verwirkungsgründen auch im vorliegenden Zusammenhang\nbeweispflichtige Kläger beweisfällig geblieben, wie sich aus den\nAusführungen des Senates in dem heute verkündeten Urteil in dem\nParallelverfahren 4 UF 164/96 zu den Gründen betreffend den\nAusschluß des Versorgungsausgleichs ergibt, auf welche zur\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.\n\n121\n\nIII.\n\n122\n\nSchlußendlich wendet sich die Berufung auch ohne Erfolg mit der\nerhobenen negativen Feststellungsklage gegen die in der\neinstweiligen Anordnung vom 24. 9. 1991 vom Amtsgericht getroffenen\nAnordnung betreffend Prozeßkosten-vorschußpflicht des Klägers in\nHöhe von 4.078.- DM.\n\n123\n\nDer Beklagten stand gegen den Kläger mit Rücksicht auf ihre\ndamaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein\nAnspruch auf Prozeßkostenvorschuß nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB\nzu. Der Vorschuß-anspruch ist Ausfluß der Unterhaltspflicht. Der\nKläger war der Beklagten im Jahre 1991 unterhaltspflichtig, wie\nsich aus den vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt II. ergibt.\nMit Rücksicht auf ihre eigenen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse war sie nicht in der Lage, die Verfahrenskosten selbst\nzu tragen, auch wenn man von einem anrechenbaren Eigeneinkommen der\nBeklagten von damals 960.- DM ausgeht.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 SAtz 1, 97\nAbs. 1 und 3 ZPO. Das Urteil ist unbedingt vollstreckbar.\n\n125\n\nStreitwert: 185.015,61 DM\n\n126\n\n4.078.- DM\n\n127\n\n--------------\n\n128\n\n189.093,61 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-26/4-uf-166-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-26/4-uf-166-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310791","retrieved":"2026-07-09 03:41:02.393567+00:00"}}