{"status":"available","doknr":"OLD310788","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0826.16WX137.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-26","aktenzeichen":"16 Wx 137/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluß vom 07.01.1997 hat das Amtsgericht Bonn für die\nBetroffene umfassende Betreuung bis zum 07.01.2000 angeordnet.\n\n4\n\nDieser Anordnung lag das Gutachten der Sachverständigen Dr. P.\nvom 19.10.1996 zugrunde, indem sie die Verdachtsdiagnose \"paranoide\nPsychose\" äußerte und - ohne nähere Begründung - eine\nBetreuungsdauer von zunächst 3 Jahren anregte. Das Landgericht hat\ndie behandelnden Ärzte der Betroffenen in der Rheinischen\nLandesklinik in B. angehört. Nach deren Einschätzung leidet die\nBetroffene an einer \"blanden Schizophrenie\". Sie haben bestätigt,\ndaß die Betroffene zur Zeit nicht in der Lage ist, außerhalb der\nKlinik zu leben. Für eine ambulante Behandlung sei die Betroffene\nnoch nicht reif. Hinsichtlich der zeitlichen Prognose haben sie\nangegeben, daß \"man hier in einigen Monaten bis zu einem Jahr schon\nweiter sehen\" könne.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen die\nBetreuungsanordnung mit dem angegriffenen Beschluß zurückgewiesen.\nIn dem Beschluß hat das Landgericht die Betroffene u. a. darauf\nhingewiesen, sie könne jederzeit gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB die\nAufhebung der Betreuung verlangen, wenn deren Voraussetzungen\nweggefallen sind.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gemäß §§ 27, 29, 20 FGG statthafte weitere Beschwerde hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\n8\n\nMit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die\nVoraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung für die\nBetroffene nach § 1896 Abs. 1 BGB angenommen. Nach dem vorliegenden\nGutachten der Sachverständigen Dr. P. und dem Ergebnis der Anhörung\nder behandelnden Ärzte der Rheinischen Landesklinik vom 12.03.1997\ndurch das Landgericht steht fest, daß die Betroffene derzeit nicht\nin der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Sie\nleidet nämlich an einer geistigen Erkrankung, die von der\nSachverständigen Dr. P. und den behandelnden Ärzten des Rheinischen\nLandeskrankenhauses anschaulich geschildert worden ist. Danach ist\ndie Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihren Alltag zu\nmeistern und strukturiert ihr Leben zu planen.\n\n9\n\nDa die krankheitsbedingte Behinderung der Betroffenen alle\nLebensbereiche umschließt, war die umfassende Anordnung der\nBetreuung gemäß § 1896 BGB erforderlich. Dies gilt insbesondere\nauch für das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die\nGesundheitsfürsorge. Nach der anschaulichen Schilderung der vom\nLandgericht angehörten Ärzte der Rheinischen Landesklinik gilt dies\ninsbesondere deshalb, weil die Betroffene keine Krankheitseinsicht\nzeigt. Erst unter engmaschiger Kontrolle der Medikamenteneinnahme\nim Landeskrankenhaus zeigte sich eine Besserung der\nkrankheitsbedingten Symptomatik.\n\n10\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen indessen nicht die Dauer\nder Betreuungsanordnung gemäß dem amtsgerichtlichen Beschluß bis\nzum 07.01.2000. Zwar hat die Sachverständige Dr. P. in ihrem\nGutachten vom 19.10.1996 die Notwendigkeit zu einer Einrichtung der\nBetreuung für eine Dauer von zunächst 3 Jahren gesehen. Diese\nEinschätzung hat sie indessen nicht näher begründet. Die Prognose\nwird zudem dadurch in ihrer Verläßlichkeit relativiert, daß sich\ndie Sachverständige aufgrund des Besuchs bei der Betroffenen vom\n06.10.1996 und der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen der\nLandesklinik in B. nicht zu einer verläßliche Diagnose in der Lage\nsah, sondern nur die Verdachtsdiagnose \"paranoide Psychose\"\näußerte. Die Einschätzung der Sachverständigen P. zum\nKrankheitsverlauf und dem einer möglichen Therapie steht zudem in\nWiderspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte der Rheinischen\nLandesklinik bei ihrer Anhörung durch das Landgericht vom\n12.03.1997. Die Ärzte haben Chancen für eine Besserung des\nZustandsbilds \"in einigen Monaten bis zu einem Jahr\" gesehen.\n\n11\n\nVor dem Hintergrund dieser vorliegenden ärztlichen Äußerungen\nist die Dauer der Betreuungsanordnung nicht gerechtfertigt.\n\n12\n\nBei der Anordnung der Betreuung, die einen nicht unwesentlichen\nEingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt, ist in besonderen\nMaße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Damrau/Zimmer-mann,\nBetreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1896 Rdn. 16) zu beachten.\nDie Betreuung darf nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den\nsie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen\nerforderlich ist. Das Gesetz bringt die besondere Bedeutung, die\nder Dauer der Betreuungsanordnung zukommt in §§ 68 b Abs. 1 Satz 4,\n69 Abs. 1 Nr. 5 FGG zum Ausdruck. Danach muß sich die zur Anordnung\nerforderliche Begutachtung des Betroffenen auch auf die\nvoraussichtliche Dauer der Betreuungsbedürftigkeit erstrecken und\ndie Entscheidung über die Anordnung der Betreuung den Zeitpunkt\nnennen, zu dem spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung zu\nentscheiden ist.\n\n13\n\nIm vorliegenden Fall war es nach den Angaben der behandelnden\nÄrzte der Rheinischen Landesklinik in B. anläßlich ihrer Anhörungen\ndurch das Landgericht vom 12.03.1997 nur gerechtfertigt, die\nBetreuungsdauer für ein Jahr anzuordnen, da aus ärztlicher Sicht zu\ndiesem Zeitpunkt bei ordnungsgemäßer Fortführung der Therapie eine\nneue Lage möglich war. Der Einschätzung der Sachverständigen Dr. P.\nzur nötigen Dauer der Betreuung von zunächst 3 Jahren konnte nach\ndiesen Angaben ohne ergänzende eingehende Begutachtung nicht mehr\ngefolgt werden. Die Beurteilungsgrundlage, aufgrund derer die\nSachverständige zu ihrer Prognose gekommen war, war nämlich\ngegenüber derjenigen der behandelnden Ärzte in der Rheinischen\nLandesklinik vergleichsweise schmal. Im Gegensatz zu den\nbehandelnden Ärzten hat sie die Betroffene nur anläßlich ihres\nHausbesuchs vom 06.10.1996 beobachten können.\n\n14\n\nDas Recht des Betroffenen, gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB die\nAufhebung der Betreuung zu betreiben, rechtfertigt es nicht,\nzunächst eine längere Dauer der Betreuung anzuordnen, als es bei\nnachvollziehbarer medizinischer Prognose (§ 68 b Abs. 1 Satz 4 FGG)\nerforderlich ist. Der Gesetzgeber wollte vielmehr von vornherein\ndie Anordnung überlanger Betreuungsdauer verhindern, indem er eine\nPflicht zur genauen Prüfung dieser Frage zur Voraussetzung für die\nAnordnung machte. Die Festlegung einer Überprüfungsfrist gemäß § 69\nAbs. 1 Nr. 5 FGG soll sicherstellen, daß sich die Gerichte mit der\nNotwendigkeit einer weiteren Betreuung in je nach Umständen des\nEinzelfalles kürzer oder länger zu bemessenden Fristen erneut\nbefassen. Damit ist zugleich sichergestellt, daß eine in ihrer\nDauer nicht erforderliche Betreuung nur deshalb aufrechterhalten\nbleibt, weil der Betroffene aus Gleichgültigkeit oder anderen\nGründen davon absieht, ihre Aufhebung nach § 1908 d BGB zu\nbeantragen.\n\n15\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 13 a Abs. 1 Satz\n2 FGG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-26/16-wx-137-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-26/16-wx-137-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310788","retrieved":"2026-07-09 03:41:02.210320+00:00"}}