{"status":"available","doknr":"OLD310797","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0825.2WX42.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-25","aktenzeichen":"2 Wx 42/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin im Grundbuch von L.\nBlatt x (Wohnungsgrundbuch) und Blatt x (Teileigentumsgrundbuch)\neingetragen. Durch notariellen Vertrag vor Notar H. vom 19.\nDezember 1996 hat sie das Wohnungs- und Teileigentum an die\nBeteiligten zu 2) veräußert, zu deren Gunsten am 17. Januar 1997\neine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist. Zum Zweck der\nKaufpreisfinanzierung haben die Beteiligten zu 2) im Namen der\nBeteiligten zu 1) - gestützt auf eine in dem notariellen Vertrag\nenthaltene Belastungsvollmacht - durch Erklärung vom 10. März 1997\nvor Notar H. zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Grundschuld im\nBetrag von 368.250 DM bestellt. In der Urkunde vom 10. März 1997\nhaben sie ferner die Eintragung eines Rangrücktritts der\nAuflassungsvormerkung hinter die Grundschuld sowie die Eintragung\neines Vermerks bewilligt und beantragt, daß die Grundschuld\ngegenüber der Vormerkung wirksam sei.\n\n4\n\nDer Notar hat namens der Beteiligten die Eintragung der\nGrundschuld sowie die Eintragung eines Vermerks beantragt, daß das\nGrundpfandrecht gegenüber der Auflassungsvormerkung wirksam\nsei.\n\n5\n\nDer Rechtspfleger hat - nach vorheriger Beanstandung - durch\nBeschluß vom 21. April 1997 den Antrag mit der Begründung\nzurückgewiesen, die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks sei\nunzulässig, weil die Beteiligten ihr Ziel durch einen Rangrücktritt\nder Auflassungsvormerkung erreichen könnten. Der hiergegen\ngerichteten Erinnerung haben der Rechtspfleger und der Richter des\nAmtsgerichts nicht abgeholfen. Auf entsprechenden Antrag hat das\nGrundbuchamt am 15. Mai 1997 die Grundschuld ohne\nWirksamkeitsvermerk eingetragen.\n\n6\n\nDas Landgericht hat die als Beschwerde geltende Erinnerung durch\nBeschluß vom 6. Juni 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, der Wirksamkeitsvermerk sei nicht\neintragungsfähig, weil durch ihn letztlich ein Rangverhältnis\nausgedrückt werden solle. Für rangfähige Belastungen - nach\nherrschender Meinung sei die Auflassungsvormerkung rangfähig - sehe\ndas Grundbuchrecht die Eintragung eines Rangvermerks vor, wenn sich\ndie Rangfolge nicht aus der zeitlichen und räumlichen Reihenfolge\nder Eintragung ergebe.\n\n7\n\nHiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren\nBeschwerde, mit der sie im wesentlichen geltend machen, ohne die\nEintragung des Wirksamkeitsvermerks sei das Grundbuch unrichtig. In\nRechtsprechung und Literatur werde daher die Eintragung des\nWirksamkeitsvermerks für zulässig erachtet.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen\nBeschluß und die darin enthaltenen Bezugnahmen sowie auf die\nBegründung der weiteren Beschwerde Bezug genommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft und auch im\nübrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 1\nSatz 3 GBO).\n\n11\n\nIn der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Die Entscheidung\ndes Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§\n78 GBO, 550, 551, 563 ZPO. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht\ndie die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks ablehnende Entscheidung\ndes Amtsgerichts bestätigt. Der Senat teilt die Auffassung des\nLandgerichts.\n\n12\n\nDer Wirksamkeitsvermerk ist eine im Gesetz nicht vorgesehene\nEintragung. Er wird in beachtlichen Stimmen ausnahmsweise als\nVermerk mit lediglich deklaratorischer Bedeutung für zulässig\nerachtet. So soll er etwa aus dem Grundbuch ersichtlich machen, daß\nein eingetragenes Recht gegenüber einer Verfügungsbeschränkung oder\ngegenüber dem Nacherben wirksam ist (vgl.\nKuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., Einl. J 25\nunter b ; Meikel, Grundbuchrecht, 7. Aufl. Rn. 102;\nHaegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rn. 296;,\nBayObLG FGPrax 1997, 135, 136). Es handelt sich dabei um\nFallgestaltungen, bei denen die Wirksamkeit aus dem Grundbuch nicht\nerkennbar ist und auch nicht durch Rangänderung kenntlich gemacht\nwerden kann, weil ein änderbares Rangverhältnis nicht besteht.\n\n13\n\nSind jedoch im Grundbuch einzutragende Rechte rangfähig und\nbesteht zwischen ihnen demgemäß ein Rangverhältnis im Sinn von §\n879 BGB, fehlt regelmäßig ein Anlaß, die Wirksamkeit der Rechte\nuntereinander durch Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im\nGrundbuch klarzustellen. In einem solchen Fall sind der Rang der\nRechte und damit die Reihenfolge, in der sie bei der\nZwangsvollstreckung berücksichtigt und befriedigt werden, ohne\nweiteres aus dem Grundbuch ersichtlich. Wollen die Beteiligten eine\nandere Reihenfolge herbeiführen, haben sie die Möglichkeit der\nVereinbarung eines Rangvorbehalts (§ 881 BGB) oder einer\nnachträglichen Rangänderung (§ 880 BGB). Nach deren Eintragung im\nGrundbuch ist das Rangverhältnis ohne weiteres aus dem Grundbuch zu\nentnehmen. Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen ermöglichen es\nmithin, durch entsprechende Vereinbarungen und deren Eintragung im\nGrundbuch das Verhältnis der eingetragenen Rechte zueinander\nzweifelsfrei klarzustellen. So liegt es auch hier:\n\n14\n\nNach völlig herrschender Meinung ist die Auflassungsvormerkung\nals dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs rangfähig\nim Sinne des § 879 BGB (vgl. BGHZ 46, 124, 127; BGH, WM 1986, 46,\n48; Palandt-Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 879 Rn. 5; § 883, Rn. 29).\nDie entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Rangordnung\n(§§ 879 bis 891 BGB) rechtfertigt sich aus den Parallelen zwischen\nder Auflassungsvormerkung und den beschränkten\nLiegenschaftsrechten, insbesondere der rangwahrenden Wirkung der\nVormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB). Grundsätzlich ist deshalb das\nRangverhältnis zwischen beschränkten dinglichen Rechten und der\nAuflassungsvormerkung nach den für das Rangverhältnis geltenden\ngesetzlichen Bestimmungen im Grundbuch erkennbar. Die allgemeinen\nRegelungen über das Rangverhältnis gelten mithin entsprechend auch\nfür Auflassungsvormerkungen. Rangvorbehalt und Rangrücktritt sind\nmöglich (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O, Rn. 1531). Eine\nRangänderung zwischen Grundpfandrecht und Auflassungsvormerkung\nwird allgemein für zulässig gehalten (vgl. etwa BayObLG NJW-RR\n1991, 567).\n\n15\n\nDie Notwendigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch wird\ndamit begründet, dieses werde ohne entsprechende Eintragung\nunrichtig (so z.B. Demharter, Grundbuchordnung, 21. Aufl., § 22 Rn.\n19; Lehmann, NJW 1993, 1558, 1559). Nach einhelliger Auffassung ist\nder Auflassungsvormerkungsberechtigte, der der Bestellung einer\nGrundschuld zustimmt, verpflichtet, dem Grundpfandrecht im Fall der\nZwangsversteigerung das Vorrecht zu gewähren (vgl. RGZ 154, 355,\n367; BGH LM § 883 BGB Nr. 6). Stimmt er der Grundschuldbestellung\nzu (§§ 182, 185 BGB), entfällt die auf § 883 Abs. 2 BGB beruhende\nrelative Unwirksamkeit der Grundschuldbestellung mit der Folge, daß\ndie Grundschuld ihm gegenüber unmittelbar wirksam wird (vgl. OLG\nSaarbrücken, BWNotZ 1995, 170, 171 = MittRHNotK 1995, 25, 27;\nFrank, MittBayNot 1996, 271, 272; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O.,\nRn. 1523). Deshalb stimmt dann die aus dem Grundbuch ersichtliche\nRechtslage, die die Vormerkung mit ihrer eingetragenen\nursprünglichen Wirkung wiedergibt, mit der wirklichen Rechtslage\nnicht mehr überein. Infolge der Zustimmung des\nVormerkungsberechtigten zur Bestellung der Grundschuld ist bereits\naußerhalb des Grundbuchs die Rechtsänderung im Verhältnis zwischen\nder Vormerkung und der Grundschuld eingetreten und das Grundbuch\ndamit insoweit unrichtig geworden, als es verlautbart, das\nGrundpfandrecht sei gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam\n(vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., 171; Lehmann, a.a.O., 1558; Frank\na.a.O., 272; Demharter, a.a.O., Rn. 19). Um dies zu vermeiden, soll\nbei der Eintragung des Grundpfandrechts vermerkt werden können, daß\nes gegenüber dem Vormerkungsberechtigten wirksam ist (so OLG\nSaarbrücken, a.a.O., 171, für den Fall, daß die Grundschuld bereits\nisoliert eingetragen ist, mit zust. Anm. v. Bühler; LG Saarbrücken\nMittBayNot 1996, 451; LG Amberg, MittBayNot 1996, 41; Stöber,\nMittBayNot 1997, 165, 167; Frank, a.a.O., 272;). Unterschiedlich\nbeantwortet wird die Frage, ob der Wirksamkeitsvermerk nur bei dem\nGrundpfandrecht (so OLG Saarbrücken, a.a.O., 171; Lehmann a.a.O.,\n1560) oder zusätzlich auch bei der Auflassungsvormerkung\neingetragen werden muß oder zumindest sollte (so Demharter, a.a.O.,\nRn. 19; Stöber, a.a.O., 169, mit Nachweisen zum\nMeinungsstand).\n\n16\n\nAllein die bereits durch Zustimmung des Vormerkungsberechtigten\nzur Grundschuldbestellung eingetretene Änderung der Rechtslage\nvermag indes nach Ansicht des Senats die Notwendigkeit eines\nWirksamkeitsvermerks zumindest für den hier zur Entscheidung\nstehenden Fall nicht zu rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt,\nentspricht es allgemeiner Auffassung, daß die Wirksamkeit einer die\nVormerkung beeinträchtigenden Belastung durch Rangänderung im\nGrundbuch ersichtlich gemacht werden kann (vgl. etwa die Nachweise\nbei Stöber, a.a.O., 143; zweifelnd Lehmann, a.a.O., 1560). Auch die\nRangänderungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten enthält jedoch\ndie Zustimmung zu den beeinträchtigenden Belastungen und ist damit\nbereits wirksam und unwiderruflich, wenn sie dem Verfügenden\nzugeht. Auch die Eintragung der Rangänderung ist daher, soweit sie\neine solche der Vormerkung betrifft, ungeachtet des § 880 Abs. 2\nBGB insofern eine Grundbuchberichtigung, die die bereits außerhalb\ndes Grundbuchs eingetretene Rechtsänderung verlautbart (vgl.\nKehrer/Bühler/Tröster, Notar und Grundbuch, § 8 A, Anm. 65; Bühler,\nBWNotZ 1995, 171, 172; Frank, MittBayNot 1996, 271, 273; Lehmann\na.a.O, 1560; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 883, Rn. 182).\nDies steht indes der Vereinbarung und der Eintragung der\nRangänderung in Bezug auf die Vormerkung nicht entgegen.\n\n17\n\nBesteht aber grundsätzlich in solchen Fällen die Möglichkeit\nder Vereinbarung und Eintragung einer Rangänderung, fehlt - anders\nals etwa im Fall der Wirksamkeit eines Rechts gegenüber einem\nNacherben - eine zwingende Notwendigkeit, die Eintragung eines\nWirksamkeitsvermerks zuzulassen. Auch soweit die Auffassung\nvertreten wird, bei Zustimmung des\nAuflassungsvormerkungsberechtigten zur Grundschuldbestellung sei\ndie Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks grundsätzlich zulässig,\nwird darauf hingewiesen, daß es sich im Vergleich zu der Eintragung\nder Rangänderung letztlich um eine von der Praxis entwickelte\nalternative Gestaltungsmöglichkeit handele, mit der in gleicher\nWeise die Wirksamkeit der Belastung gegenüber der Vormerkung aus\ndem Grundbuch ersichtlich gemacht werden könne, die aber vor allem\nim Vergleich zu der \"Rangänderungslösung\" den Vorteil der\nGebührenfreiheit biete (vgl. Stöber, a.a.O., 143; Frank, a.a.O.;\nBühler, BWNotZ 1995, 171, 172; Frank, a.a.O., 273).\n\n18\n\nAuch bei Berücksichtigung dieser Argumente teilt der Senat die\nAuffassung des Landgerichts, daß der Wirksamkeitsvermerk hier nicht\neintragungsfähig ist, weil das Grundbuchrecht für Belastungen, die\nim Sinn des § 879 BGB rangfähig sind, die Lösung des Rangvermerks\nfür die Fälle vorsieht, in denen sich die die Rangfolge nicht aus\nder zeitlichen oder - bei Eintragung in derselben Abteilung -\nräumlichen Reihenfolge ergibt. Geht man mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs davon aus, daß die Auflassungsvormerkung im\nZwangsversteigerungsverfahren einen nach dem Zeitpunkt ihrer\nEintragung bestimmten Rang hat (vgl. BGHZ 46, 124, 127), und\nerkennt man weiterhin die Möglichkeit an, die Reihenfolge der\nRechte im Grundbuch auch in Bezug auf eine Vormerkung durch\nRangvorbehalt oder Rangänderung zu bestimmen, fehlt die\nNotwendigkeit, alternativ den im Grundbuchrecht nicht vorgesehenen\nWirksamkeitsvermerk zuzulassen. Die Handhabung, ausgehend von der\nRangfähigkeit der Vormerkung die Reihenfolge der Rechte und damit\nderen Wirksamkeit zueinander ausschließlich durch die im Gesetz\nvorgesehenen Arten der Rangfolge zu bestimmen, hat zudem den\nVorteil größerer Klarheit des Grundbuchs. Dies verdeutlichen\nbereits die unterschiedlichen Auffassungen dazu, bei welchem Recht\nder Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden muß oder auch unter\nZweckmäßigkeitsgründen (zusätzlich) eingetragen werden soll, um die\nWirksamkeit zweifelsfrei ersichtlich zu machen (vgl. die Nachweise\nbei Stöber, a.a.O., MittBayNot 1997, 147).\n\n19\n\nDie Beteiligten haben keinen Zweifel daran gelassen, daß hier\nmaßgeblich für den Antrag auf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks\nallein die Erwägung gewesen ist, dieses Vorgehen sei gebührenfrei\n(vgl. die entsprechenden Ausführungen des LG Saarbrücken,\nMittBayNot 1996, 451; Lehmann a.a.O., 1560; Frank, a.a.O., 272).\nDies kann aber nicht den Ausschlag geben.\n\n20\n\nHinsichtlich der durch die Eintragung der Rangänderung\nentstehenden Kosten weist der Senat darauf hin, daß grundsätzlich\nbei vergleichbaren Fallgestaltungen auch die Möglichkeit besteht,\nschon bei der Auflassungsvormerkung die Eintragung eines\nRangvorbehalts für Grundpfandrechte zu vereinbaren und zu\nbewilligen. In diesem Fall ist die Eintragung des Rangvorbehalts\nein gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung der Vormerkung,\nwenn sie zugleich mit dieser vorgenommen wird (vgl. Senat,\nMittRhNotK 1992, 122, 123; Frank, a.a.O., 271).\n\n21\n\nEiner Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 Satz 1\nGBO bedarf es nicht. Zwar hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in\nseinem Beschluß vom 16. Januar 1995 (BWNotZ 1995, 170, 171 =\nMittRhNotK 1995, 25, 27) die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks\nim Grundsatz für möglich gehalten für den Fall, daß die Grundschuld\nbereits bestellt ist. Auf dieser Auffassung beruht jene\nEntscheidung jedoch nicht, da das Oberlandesgericht Saarbrücken den\nauf Eintragung des Wirksamkeitsvermerks gerichteten Antrag im\nErgebnis für unbegründet gehalten hat.\n\n22\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 2 Nummer 1 KostO\nentbehrlich.\n\n23\n\nWert der weiteren Beschwerde: bis 2.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-25/2-wx-42-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 880","ref_norm":"880","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 881","ref_norm":"881","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-25/2-wx-42-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310797","retrieved":"2026-07-09 03:41:02.896490+00:00"}}