{"status":"available","doknr":"OLD310795","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0825.16WX103.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-25","aktenzeichen":"16 Wx 103/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 20 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29\nAbs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere\nBeschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache Erfolg. Der\nAntrag auf Berichtigung des Eintrags der Geburt seines Kindes I. M.\ndahin, daß die Geburt als ehelich eingetragen und der Randvermerk\nüber die Anerkennung der Vaterschaft gelöscht wird, ist nunmehr\nbegründet.\n\n3\n\nDer Nachweis der Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenbuch war\nzunächst nicht geführt, da keine ausreichend sicheren\nFeststellungen dazu getroffen werden konnten, daß am 23.09.1988 in\nZ. (jetzt Republik K.) eine Eheschließung zwischen den Beteiligten\nzu 1) und 2), vertreten durch ihre Eltern als bevollmächtigte\nStellvertreter, nach den stammesrechtlichen Regeln unter Beachtung\nder Formvorschriften des z.schen Rechts (sog. Handschuhehe)\nstattgefunden hat.\n\n4\n\nZu den rechtlichen Voraussetzungen einer nach dem Recht der\nRepublik Z. (jetzt Republik K.) formell wirksamen\nstammesrechtlichen Eheschließung im Familienkreis hat der Senat\nbereits in seinem Beschluß vom 30.11.1994 - 16 Wx 129/94 - Stellung\ngenommen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen. Die im vorbezeichneten Beschluß aufgezeigten Zweifel an\nder inhaltlichen Richtigkeit der in der \"At. d. Ma. C. Mo.\" vom\n05.08.1991 bestätigten Eheschließung hat das Landgericht nach\numfassender Aufklärung des Sachverhalts in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise aufrechterhalten. Insoweit wird wegen der\nEinzelheiten auf den Beschluß des Senats vom 20.09.1995 - 16 Wx\n118/95 - Bezug genommen.\n\n5\n\nObwohl somit die behauptete Eheschließung der Beteiligten zu 1)\nund 2) am 23.09.1988 nicht nachgewiesen ist, gelten die\nKindeseltern aufgrund der Anordnung des Friedensgerichts für zivil-\nund gewohnheitsrechtliche Sachen in Ki./As. über die Anerkennung\nder Gültigkeit ihrer Ehe nach Gewohnheitsrecht vom 17.07.1995 nach\nz.schem Recht (jetzt Recht der Republik K.) als verheiratet.\n\n6\n\nDer Senat schließt sich nach Einholung einer Rechtsauskunft des\nMax-P.-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht\nin H. nicht der vom Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Ki.\nvertretenen Meinung an, dem Beschluß des Friedensgerichts komme\nkeine Gültigkeit zu, weil das Friedensgericht für die Anordnung\nnicht zuständig gewesen sei, die Zuständigkeit liege ausschließlich\nbeim \"T. d. G. In.\". Nach Auffassung des Senats ist vielmehr die\nEntscheidung des z.schen Friedensgerichts - auch unter\nBerücksichtigung der §§ 16 a FGG, 328 ZPO sowie des Art. 7 § 1\nFamilienrechtsänderungsgesetz - anzuerkennen.\n\n7\n\nGegenstand der Entscheidung ist die Feststellung, daß die Ehe\nder Beteiligten zu 1) und 2) besteht. Eine solche feststellende\nEntscheidung ist grundsätzlich der Anerkennung fähig. Die\nFeststellung auf gemeinsamen Antrag der Betroffenen ergeht im\nBereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch gerichtliche\nEntscheidung in der Form der \"ordonnance\".\n\n8\n\nFür die Anerkennung der Entscheidung kommt es nur auf die\ninternationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungslandes\ninsgesamt an, nicht auf die Einhaltung der dortigen\ninnerstaatlichen Zuständigkeit, es sei denn, deren Fehlen mache die\nEntscheidung nichtig. Für eine solche Nichtigkeit gibt es im\nvorliegenden Fall selbst dann keine Anhaltspunkte, wenn nicht das\nFriedensgericht, sondern das \"T. d. G. In.\" zuständig gewesen sein\nsollte.\n\n9\n\nEiner Anerkennung steht auch nicht der deutsche o. p. entgegen,\nweil die \"ordonnance\" des Friedensgerichts zur bloßen Vortäuschung\nder Eheschließung mit Hilfe bewußt falscher Sachverhaltsdarstellung\nund mit unlauteren Mitteln erlangter Registereintragung erwirkt\nworden wäre. Die insoweit fortbestehenden Zweifel an einer\nnachträglichen Erlangung der Registereintragung mit unlauteren\nMitteln und Täuschung des Friedensgerichts vermögen nicht zu der\npositiven Feststellung zu führen, daß eine Eheschließung\nvorgetäuscht worden ist.\n\n10\n\nUnerheblich ist schließlich, daß die \"ordonnance\" vom 17.07.1995\nkeine materielle Rechtskraft hat. Da eine nachträgliche Abänderung\nder Entscheidung nicht bekannt ist, ist von ihrer anzuerkennenden\nFortwirkung auszugehen.\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1\nFGG.\n\n12\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-25/16-wx-103-96","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-25/16-wx-103-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310795","retrieved":"2026-07-09 03:41:02.741273+00:00"}}