{"status":"available","doknr":"OLD310807","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0822.SS483.97Z267Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-22","aktenzeichen":"Ss 483/97 (Z) - 267 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch\nBußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine\nGeldbuße von 50,00 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den\nEinspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.\n\n3\n\nMit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der\nBetroffene die Verletzung formellen Rechts, und zwar die Versagung\nrechtlichen Gehörs. Insoweit trägt er vor:\n\n4\n\n\"Dem Betroffenen ist das rechtliche Gehör versagt worden. Am\nHauptverhandlungstermin dem 26.05.1997 war der Betroffene durch\neine Auslandsreise beruflich verhindert. Er ist Busunternehmer,\nbesitzt einen einzigen Omnibus und setzt diesen während der\nSommermonate zum Transport von Ferienreisen ins Ausland vorwiegend\nnach Griechenland ein, so daß er erst mit dem Ende der Reisesaison,\nzu welcher Zeit der Bus dann für Tagesreisen genutzt wird, zur\nVerfügung steht. Ab dem Spätherbst fällt für ihn also nur ein\nArbeitstag aus, wenn er einen Gerichtstermin wahrnimmt, bis dahin\njeweils eine komplette Woche, so daß die Kosten eines Ersatzfahrer\nin keinem auch nur annähernd zu rechtfertigenden Verhältnis zum\nVerhandlungsgegenstand stehen. Wäre dem Amtsgericht zu folgen, so\nhätte der Betroffene wie viele gleichermaßen betroffenen Kollegen\nwirtschaftlich keine Chance, sich gegen willkürlich festgesetzte\nVerwarnungs- und Bußgelder zu wehren, auch losgelöst vom\nvorliegenden Einzelfall, denn ein Kostenaufwand von 1.800,00 DM zur\nVermeidung einer ordnungsrechtlichen Maßnahme im Bereich unter\n80,00 DM wird niemand hinnehmen, es sei den, ein Querulant, an\ndessen Verantwortlichkeit im Rahmen der §§ 20, 21 StGB zu Zweifeln\nwäre.\n\n5\n\nDamit ist aber das rechtliche Gehör verweigert, nachdem das\nGericht sowohl der vom Betroffenen beantragten Terminsverlegung wie\nauch dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht des persönlichen\nErscheinen nicht stattgegeben hat. Eine Gegenüberstellung zur\nIdentifizierung scheidet aus, nachdem der Betroffene ausdrücklich\nschriftsätzlich eingeräumt hat, persönlich das Fahrzeug geführt zu\nhaben. Hinsichtlich der Zeugin kann nur die Frage zu stellen sein,\nob Passagiere ein- oder ausgestiegen sind oder ob der Bus einfach\nauf der Sperrfläche abgestellt war. Der persönliche Anblick des\nBetroffenen kann bei der Befragung der Zeugin für die\nWahrheitsfindung keine zusätzlichen Gesichtspunkte erbringen,\nentweder erinnert sie sich noch an den Sachverhalt oder sie beruft\nsich auf ihre schriftliche Aussage und darauf, üblicherweise keine\nfalschen Anzeigen zu erstatten.\n\n6\n\nAuch eine Terminsverlegung wäre durchaus möglich gewesen, da\ndurch diese Terminsverlegung bereits die Verjährung wieder\nunterbrochen würde, wenn das Gericht gleichwohl die\nGegenüberstellung für erforderlich hält.\"\n\n7\n\nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unzulässig\nzu verwerfen. Die allein erhobene Rüge der Versagung rechtlichen\nGehörs - eine andere Verfahrensrüge könnte nach § 80 Abs. 2 OWiG\nohnehin nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen -\nentspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nBei Verfahrensrügen - auch bei der Rüge der Versagung rechtlichen\nGehörs (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS\n87, 207; Steindorf in KK, OWiG, § 80 Rn. 42; Göhler, OWiG, 11.\nAuflage, § 80 Rn. 16 d) - muß der Tatsachenvortrag so vollständig\nsein, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der\nBegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,\nwenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 344 Rn. 21\nm.w.N.).\n\n8\n\nArtikel 103 Abs. 1 Grundgesetz gibt den an einem gerichtlichen\nVerfahren Beteiligten ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu\nkommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung\nzugrundeliegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern,\nAnträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfG NJW 1983,\n2763; Senatsentscheidung VRS 83, 446; 87, 207; Senatsentscheidung\nvom 19.04.1996 - Ss 33/96). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist\nverletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird,\nsich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen\nund Beweisergebnissen zu äußern (Senatsentscheidung NZV 1992, 419 =\nVRS 83, 367; VRS 87, 207). Wird eine solche Rechtsverletzung\ngeltend gemacht, muß auch dargelegt werden, was bei ausreichender\nGewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BayObLG NJW\n1992, 1907; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenatsentscheidungen NZV 1992, 419 = VRS 83, 367; VRS 87, 207;\nGöhler a. a. O. § 80 Rn. 16 c). Der Grundsatz des rechtlichen\nGehörs verpflichtet das Gericht ferner, die Ausführungen von\nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu\nziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und\nRechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen in den\nEntscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1996, 2785,\n2786; Senatsentscheidung VRS 87, 207). Die nähere Ausgestaltung des\nrechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen\nüberlassen (BVerfGE 74, 1, 5; Senatsentscheidung VRS 83, 446;\nSenatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss 33/96). Art. 103 Abs. 1\nGrundgesetz bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den\nSachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder\nmateriellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen\n(BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; ständige Senatsrechtsprechung,\nvgl. Senatsentscheidung vom 19.11.1996 - Ss 576/96).\n\n9\n\nIn einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann deshalb\nein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann liegen, wenn die\nEinspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft war, z. B. weil wesentliche\nEntschuldigungsgründe nicht gewürdigt wurden (vgl. BayObLG NZV\n1992, 288 = VRS 83, 180; Senatsentscheidung vom 06.05.1997 - Ss\n214/97), weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens bzw. die\nAufrechterhaltung dieser Anordnung unzulässig war und infolge der\nEinspruchsverwerfung eine sachliche Einlassung des Betroffenen\nunberücksichtigt blieb (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31;\nSenatsentscheidungen vom 19.11.1996 - Ss 576/96 - und vom\n06.05.1997 - Ss 214/97), oder weil fehlerhaft ein Antrag auf\nkommissarische Vernehmung eines Betroffenen zurückgewiesen wurde\nund dem Betroffenen auf diese Weise die Möglichkeit der\nStellungnahme genommen wurde (vgl. BayObLG VRS 92, 427, 428; OLG\nOldenburg NStZ 1995, 195; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331, 332;\nGöhler a.a.O. § 73 Rn. 34 m.w.N.). Soll im Fall einer\nEinspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG die Versagung\nrechtlichen Gehörs gerügt werden, muß also in einer § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO genügenden Form vorgetragen werden, daß die\nEinspruchsverwerfung unzulässig war (vgl. hierzu Göhler a.a.O. § 74\nRn. 48 b). Ferner muß dargelegt werden, welcher Sachvortrag infolge\nder Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 31.01.1995 - Ss\n28/95 -, vom 14.03.1997 - Ss 104/97 -, vom 10.06.1997 - Ss 245/97 -\nund vom 15.07.1997 - Ss 377/97) oder was der Betroffene im Fall\nseiner Anhörung geltend gemacht hätte (Senatsentscheidung VRS 87,\n207; Senatsentscheidungen vom 10.06.1997 - Ss 245/97 - und vom\n15.07.1997 - Ss 377/97).\n\n10\n\nDer Begründung des Zulassungsantrags kann nicht entnommen\nwerden, daß die Einspruchsverwerfung unzulässig war. Dafür, daß die\nAnordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen - eine\nVoraussetzung der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG -\nwegen schwerwiegender Mängel offenkundig unwirksam war (vgl. BGHSt\n38, 251 = NJW 1992, 2492) ist nichts vorgetragen, zumal auch nicht\ndargelegt worden ist, aus welchen Gründen das Amtsgericht von der\nAnwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag\nzur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte\nerwarten können (vgl. KG VRS 73, 469; Senatsentscheidungen vom\n19.11.1996 - Ss 576/96 und vom 25.04.1997 - Ss 182/97). Auch wenn\nder Betroffene schriftsätzlich eingeräumt hatte, zur Tatzeit das\nFahrzeug geführt zu haben, bedurfte der Tathergang einer\nAufklärung, zu der der Betroffene möglicherweise beitragen\nkonnte.\n\n11\n\nDer Begründung des Zulassungsantrags kann auch nicht entnommen\nwerden, ob das Amtsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs\ndadurch verletzt hat, daß es die Gründe, die dem Erscheinen des\nBetroffenen in der Hauptverhandlung entgegen gestanden haben\nsollen, nicht erörtert hat, da nicht mitgeteilt wird, ob diese\nGründe bei dem Antrag auf Terminsverlegung oder bei dem Antrag auf\nFreistellung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen\nErscheinen, bekanntgegeben worden sind. Das Amtsgericht kann bei\nseiner Entscheidung nur solche Umstände berücksichtigen, die ihm\nbekannt geworden sind (vgl. Senatsentscheidung vom 19.04.1996 - Ss\n33/96).\n\n12\n\nSchließlich fehlt auch die Darlegung, was der Betroffene im\nFalle einer Anhörung zur Sache vorgetragen hätte.\n\n13\n\nDa die allein erhobene Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen\nGehörs nicht ordnungsgemäß erhoben ist, muß der Zulassungsantrag\nals unzulässig verworfen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/ss-483-97-z-267-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/ss-483-97-z-267-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310807","retrieved":"2026-07-09 03:41:03.644614+00:00"}}