{"status":"available","doknr":"OLD310806","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0822.2WS459.460.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-22","aktenzeichen":"2 Ws 459 - 460/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nGegen die am 5. Juli 1997 vorläufig festgenommenen Beschuldigten\nhat das Amtsgericht Aachen am 6. Juli 1997 Haftbefehl unter der\nBeschuldigung erlassen, am 5. Juli 1997 unerlaubt Betäubungsmittel\nin nicht geringer Menge eingeführt zu haben, \"um damit Handel zu\ntreiben\". Der Tatvorwurf betrifft 1765 g Haschisch, 210 g Marihuana\nund weitere 9 g Haschisch, die in M./Niederlande erworben und bei\nder Einreise der Beschuldigten an der Grenze in Aachen in dem von\ndem Beschuldigten T. gesteuerten Pkw (der seiner Lebensgefährtin\nTa. K. gehört) sichergestellt wurden. Der Haftbefehl ist auf die\nHaftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützt.\n\n4\n\nDurch Schriftsätze ihrer Verteidiger vom 10. bzw. 11. Juli 1997\nhaben die Angeklagten Haftbeschwerde - in erster Linie mit der\nBegründung, daß Haftgründe nicht bestünden - eingelegt.\n\n5\n\nDurch Beschluß vom 18. Juli 1997 hat die Strafkammer den\nHaftbefehl bezüglich des Beschuldigten T. unter im einzelnen näher\nbezeichneten (Melde -) Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dieser\nBeschuldigte ist am selben Tage aus der Untersuchungshaft entlassen\nworden.\n\n6\n\nHinsichtlich des Beschuldigten P. hat die Strafkammer durch\nBeschluß vom 21. Juli 1997 die Beschwerde gegen den Haftbefehl\nverworfen.\n\n7\n\nDer Beschuldigte T. hat durch Verteidigerschriftsatz vom 22.\nJuli 1997 weitere Beschwerde mit dem Ziel der gänzlichen Aufhebung\ndes Haftbefehls eingelegt. Vom 25. Juli 1997 datiert die von dem\nVerteidiger eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten P.. Die\nSache ist dem Senat am 11. August 1997 vorgelegt worden, wobei vor\neiner Entscheidung aber den Verteidigern noch Akteneinsicht gewährt\nwerden mußte.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaften und auch im übrigen\nzulässigen Rechtsmittel sind begründet. Der Haftbefehl vom 6. Juli\n1997 und damit auch die Beschwerdeentscheidungen der Strafkammer\nvom 18. und 21. Juli 1997 sind mangels des Bestehens von\nHaftgründen aufzuheben.\n\n10\n\nAllerdings sind die Beschuldigten der ihnen zur Last gelegten\nTat zumindest nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG dringend verdächtig\n(während der Tatverdacht nach § 29 a Abs. 1 Nr. BtMG - zu dem\nabschließende Feststellungen noch nicht getroffen worden sind -die\nErgebnisse der Wohnungsdurchsuchungen der Beschuldigten lassen\nzumindest auch auf Eigenkonsum schließen - offen bleiben kann).\nHinsichtlich des Beschuldigten T. ergibt sich der dringende\nTatverdacht aus seinem eigenen Geständnis. Aber auch der\nBeschuldigte P. wird dadurch belastet, daß er nicht nur eine\nMitwisserschaft (wenn auch angeblich nicht zur Menge der von T. in\nM. gekauften Betäubungsmittel) eingeräumt hat, sondern daß ihn auch\nder Beschuldigte T. (durch die Angabe, P. sei nicht mit nach M.\ngefahren, sondern in Aachen zurückgeblieben) wahrheitswidrig zu\nentlasten versucht hat.\n\n11\n\nDer Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist\nnach den Erkenntnissen zu den persönlichen und sozialen\nVerhältnissen der Beschuldigten nicht gegeben. Sowohl der\nHaftbefehl als auch der Beschluß der Strafkammer im Falle des\nBeschuldigten P. (während die Strafkammer hinsichtlich des\nBeschuldigten T. gar keine Ausführungen zur Fluchtgefahr gemacht\nhat) stützen die Annahme einer Fluchtgefahr auf die Straferwartung,\nder gegenüber (in negativ gehaltener Formulierung) der \"hierdurch\ngeschaffene Fluchtanreiz\" durch die persönlichen Verhältnisse der\nBeschuldigten \"nicht ausgeräumt\" werde. Dies wird den Anforderungen\ndes § 112 Abs. 2 StPO, wonach ein Haftgrund \"aufgrund bestimmter\nTatsachen\" bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles\nfestgestellt werden muß, nicht gerecht. Die in dem Strafverfahren\nzu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr\nzwar mit zu berücksichtigen. Selbst die Erwartung einer hohen\nStrafe kann aber in der Regel noch nicht allein, sondern erst in\nVerbindung mit weiteren Umständen die Fluchtgefahr begründen (vgl.\nBoujong in KK, StPO, 3 Aufl., § 112 Rdnr. 18 mit\nRechtsprechungsnachweises). Fluchtgefahr besteht vielmehr erst\ndann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände\ndes Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme\nspricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen,\nals für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Senat StV\n91, 471; 94, 582; 95, 475; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.\nAufl., § 112 Rdnr. 17; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15). Positive\nFeststellungen, die zusätzlich zur Straferwartung vorliegend für\neine Wahrscheinlichkeit einer künftigen Flucht oder wenigstens für\neine Absicht, sich vorübergehend dem Verfahren zu entziehen,\nsprechen könnten - also ein Mehr gegenüber der fast nie ganz\nauszuschließenden bloßen Möglichkeit einer Flucht - lassen sich\nangesichts der persönlichen und sozialen Verhältnisse der\nBeschuldigten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht\ntreffen.\n\n12\n\nBeide Beschuldigte sind zwar türkische Staatsangehörige, jedoch\nschon in der Bundesrepublik Deutschland geboren und in ihrem\nderzeitigen Heimatort H. fest verwurzelt. Jeder der Beschuldigten\nverfügt über eine eigene Wohnung. Der Beschuldigte T. lebt in\nseiner Wohnung mit seiner Freundin Ta. K. zusammen. Der\nBeschuldigte P. unterhält seine Wohnung, für die 600,00 DM Miete\nzahlt, gemeinsam mit seiner Freundin An. L. (zudem wohnt auch sein\nVater in H.). Schon die Bindungen an deutsche Freundinnen lassen es\nals fernliegend erscheinen, daß die Beschuldigten sich dem\nStrafverfahren etwa durch Flucht in die Türkei entziehen werden. Es\nkommt hinzu, daß beide Beschuldigte vor ihrer Festnahme über seit\nzwei Jahren andauernde Arbeitsverhältnisse bei der Firma S. in D.\nverfügten und dort in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen\n(mit Einkommen von 2.100,00 DM bzw. 1.700,00 DM netto monatlich)\nstanden, deren Bestehen auch schriftlich bestätigt worden ist. Der\nBeschuldigte T. hat seine Arbeit auch nach seiner Haftentlassung im\nAnschluß an die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wieder\naufgenommen. Es ist nicht genügend dafür ersichtlich, daß die\nBeschuldigten das vorliegende Ermittlungsverfahren zum Anlaß nehmen\nwerden, ihre gesicherten Lebens- und Einkommensverhältnisse in\nihrem Heimatort H. zu verlassen. Dies gilt auch für den\nBeschuldigten P. trotz des Umstandes, daß er ausweislich seiner\neigenen Angaben im vorigen Jahr wegen Einfuhr von Marihuana aus H.\nzu einer Bewährungsstrafe (deren Höhe noch nicht ermittelt worden\nist) verurteilt wurde und demgemäß mit einem Widerruf der\nStrafaussetzung zur Bewährung rechnen muß. Selbst wenn dies in\nseinem Falle die Straferwartung grundsätzlich erhöht, ist doch\nandererseits auch zu berücksichtigen, daß in seinem Falle trotz des\nderzeit gegebenen dringenden Tatverdachts seine Mittäterschaft noch\nnicht ganz gewiß ist (der Umstand, daß in der Ablage der\nBeifahrertür ein Tütchen mit 9 g Haschisch gefunden wurde, läßt\nimmerhin seine Einlassung nicht von vornherein als gänzlich\nunwahrscheinlich erscheinen, wonach ihm als Begleiter auf der Fahrt\nnur diese geringe Menge zugestanden haben soll, was selbst unter\nden Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB einen strafmildernden\nFaktor darstellen könnte). Der Beschuldigte T. ist ohnehin nicht\nvorbestraft.\n\n13\n\nAuch für das Bestehen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr\ngemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht genügend ersichtlich.\nVerdunkelungsgefahr setzt voraus, daß ein Verhalten des\nBeschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde in der\nZukunft durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche\nBeweismittel einwirken, wobei solche Verdunkelungshandlungen mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein müssen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, § 112 Rdnr. 26, 27). Schon die\nStrafkammer hat in ihrer Beschwerdeentscheidung betreffend den\nBeschuldigten P. das Bestehen des Haftgrundes der\nVerdunklungsgefahr offen gelassen (und ihn wohl auch im Fall des\nBeschuldigten T. nicht zugrundegelegt, weil sich die Auflagen und\nWeisungen aus dem Verschonungsbeschluß vom 18. Juli 1997 nur auf\neine etwaige Fluchtgefahr beziehen). Für die Annahme in dem\nHaftbefehl des Amtsgerichts Aachen, es sei zu befürchten, daß die\nBeschuldigten \"mit den noch unbekannten Auftraggebern und\nAbnehmern\" Absprachen treffen, fehlt es an bestimmten Tatsachen\n(hierzu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 28). Es ist noch\nnicht einmal ermittelt worden, ob überhaupt Auftraggeber und\nAbnehmer hinter den Beschuldigten stecken. Der Beschuldigte T. hat\nzwar Angaben zu dem Verhalten des Beschuldigten P. gemacht (dieser\nsei in Aachen zurückgeblieben), die nicht einmal mit der eigenen\nEinlassung des Beschuldigten P. übereinstimmen. Andererseits steht\naber das äußere Tatgeschehen zu den Vorgängen in M./Niederlande\nweitgehend fest. Die bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen\noder eine günstige Ausgangslage hierfür (nämlich: daß sich beide\nBeschuldigte in Freiheit auch in ihrem künftigen Aussageverhalten\nabsprechen könnten) rechtfertigt noch nicht den dringenden\nVerdacht, daß diese Gelegenheit auch wahrgenommen wird und damit\nVerdunkelungsgefahr zu bejahen ist (Boujong in KK § 112 Rdnr.\n26).\n\n14\n\nNach alledem muß es - in Ansehung der Bedeutung des\nFreiheitsgrundrechts aus Art. 2 GG für einen noch nicht\nrechtskräftig Verurteilten - vorliegend bei dem gesetzlichen\nRegelfall verbleiben, daß die Beschuldigten der zu erwartenden\nAnklageerhebung und Hauptverhandlung in Freiheit entgegen\nsehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/2-ws-459-460-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/2-ws-459-460-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310806","retrieved":"2026-07-09 03:41:03.559464+00:00"}}