{"status":"available","doknr":"OLD310805","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0822.16WX230.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-22","aktenzeichen":"16 WX 230/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte\nRechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20\nFGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das\nLandgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden\nEltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am\n23.08.1996 geborenen Sohn J. abgelehnt.\n\n3\n\nDie landgerichtliche Entscheidung steht in Einklang mit der\nständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 17.01.1996 - 16\nWx 226/95- = StAZ 1996, 137 f; Beschluß vom 23.01.1996 - 16 Wx\n8/96; -Beschluß vom 26.02.1996 - 16 Wx 11/96 -). Sie entspricht\nauch der inzwischen einhelligen Rechtsprechung der\nOberlandesgerichte, wonach § 1616 Abs. 3 BGB die Eintragung eines\naus den Geburtsnamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens für\nein Kind, das nach dem Inkrafttreten des\nFamiliennamensrechtsänderungsgesetzes zum 01.04.1994 geboren worden\nist, auch dann nicht erlaubt, wenn ein zuvor geborenes\nGeschwisterkind diesen (Doppel-)Namen bereits trägt (BayObLG StAZ\n1996, 15; OLG Celle StAZ 1996, 116; OLG Düsseldorf StAZ 1996, 134;\nOLG Frankfurt StAZ 1996, 135; OLG Zweibrücken StAZ 1996, 174\njeweils mit weiteren Nachweisen). Das Landgericht hat in dem\nangegriffenen Beschluß zutreffend und ausführlich die für diese\neinhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung\nmaßgeblichen Gründe dargelegt. Zur Vermeidung von überflüssigen\nWiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden und nicht\nergänzungsbedürftigen Ausführungen im angegriffenen Beschluß\nverwiesen werden.\n\n4\n\nDie in der weiteren Beschwerde vorgebrachten\nverfassungsrechtlichen Einwände gegen die zutreffende Auffassung\nder herrschenden Meinung greifen nicht durch. Sie vermögen daher\nweder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (§ 80 BVerfGG)\nnoch eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über anhängige Verfassungsbeschwerden zu\ndieser Frage zu rechtfertigen. Der mit der Beschwerde zunächst\ngeltend gemachten Aussetzung des Verfahrens stehen insbesondere\nBelange des Kindeswohls entgegen, die eine geburtsnahe Klärung der\nNamensfrage gebieten.\n\n5\n\nBei der Neuordnung des Familiennamesrechts hatte der Gesetzgeber\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991\n(NJW 1991, 1602 ff) einen weiten Gestaltungsspielraum. Das\nbeanstandete, bisherige Recht war nur deshalb nicht mit dem\nGleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes (Art 3 GG) in\nÜbereinstimmung zu bringen, weil es den Mannesnamen als Kindesnamen\nvorsah, wenn die Ehegatten nicht einen ihrer Geburtsnamen zum\ngemeinsamen Ehenamen bestimmten. Indem § 1616 Abs. 3 BGB nunmehr\ndie Befugnis des Vormundschaftsgerichts zur Übertragung des\nNamensbestimmungsrechts vorsieht, meidet es den dem alten Recht\nimmanenten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Männer und\nFrauen werden nach der neuen gesetzlichen Regelung bei der\nBestimmung des Namens ihrer Kinder nicht mehr unterschiedlich\nbehandelt.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verstößt es auch\nnicht gegen Artikel 6 GG, daß die Kinder aus der Ehe der\nBeschwerdeführer unterschiedliche Namen tragen, weil die nach der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 eröffnete\nMöglichkeit der Wahl eines Doppelnamens nunmehr nach dem\nInkrafttreten des Familiennamensrechtsänderungsgesetztes seit dem\n01.04.1994 verschlossen ist. Artikel 6 Abs. 1 GG zwingt nämlich\nnicht zur Wahl eines einheitlichen Familiennamens (BVerfG NJW 1988,\n1577). Es ist insbesondere Teil des gesetzgeberischen\nGestaltungsspielraums zu der Ausformung des Namensrechts,\nDoppelnamen weitgehend auszuschließen. Der in Artikel 6 Abs. 1 GG\nverankerte verfassungsrechtliche Schutz der Familie beinhaltet zwar\nauch die Gewährleistung des Prinzips der Einheit der Familie und\nder Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder. Zwingende\nverfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Namensrechts\nergeben sich daraus für den vorliegenden Fall indessen nicht. Der\nGesetzgeber hat vielmehr durch das Recht der Neubestimmung des\nNamens für die in dem Übergangszeitraum seit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 bis zur gesetzlichen\nNeuregelung geborenen Kinder gemäß Art. 7 § 3 FamNamRG diesem\nAnliegen hinreichend Rechnung getragen. Er hat damit die angesichts\nseines Gestaltungsspielraums auch verfassungsrechtlich hinreichende\nMöglichkeit eröffnet, die Namenswahl für vor dem 01.04.1994\ngeborene Kinder zu ändern und damit einen einheitlichen Namen der\naus der Ehe hervorgehenden Kinder zu gewährleisten. Auf die\nFortgeltung der durch die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 eröffneten, erweiterten\nWahlmöglichkeit bei der Namensbestimmung konnten die\nBeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Das\nBundesverfassungsgericht hat vielmehr in der zitierten Entscheidung\ndeutlich hervorgehoben, daß die von ihm vorgenommene vorläufige\nRegelung nur eine Zwischenlösung bis zur gesetzlichen Neuordnung\ndes Familiennamensrechts darstellte, bei der der Gesetzgeber einen\nweiten Gestaltungsspielraum habe.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n8\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM\n\n9\n\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/16-wx-230-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/16-wx-230-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310805","retrieved":"2026-07-09 03:41:03.475306+00:00"}}