{"status":"available","doknr":"OLD310803","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0822.16WX224.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-22","aktenzeichen":"16 Wx 224/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs.\n2 AuslG, 27, 29 FGG statthaft. In der Sache führt das Rechtsmittel\nzur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts und\nZurückverweisung. Der landgerichtliche Beschluß ist nicht frei von\nRechtsfehlern. Bei richtiger rechtlicher Wertung sind weitere\ntatsächliche Ermittlungen erforderlich, an deren Durchführung der\nSenat gehindert ist (§ 27 Abs. 1 FGG, 561 ZPO).\n\n3\n\nDer landgerichtliche Beschluß hält einer rechtlichen Überprüfung\ninsofern nicht stand, als er von einer unerlaubten Einreise der\nBetroffenen ausgeht und daher eine vollziehbare Ausreisepflicht\nnach § 42 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowie einen Grund für die Anordnung\nder Sicherheitshaft nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG angenommen hat.\nDie Betroffene ist nämlich nicht gem. § 58 Abs. 1 AuslG unerlaubt\neingereist. Die Betroffene durfte sich vielmehr nach § 1 Abs. 1 DV\nAuslG als bolivianische Staatsbürgerin visumsfrei für die Dauer von\ndrei Monaten in Deutschland aufhalten. Selbst wenn die Betroffene\nvon Anfang an vorgehabt haben sollte, diese visumsfreie\nAufenthaltsfrist zu überschreiten, war ihre\naufenthaltsgenehmigungsfreie Einreise nicht unerlaubt im Sinne der\n§§ 58, 42 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (Kanein/Renner,\nAuslR, 6. Aufl., § 58 Rn. 5). Dies ergibt sich schon zwingend\ndaraus, daß gem. § 9 Abs. 4 DV AuslG den Positivstartern nach § 1\nAbs. 1 DV AuslG die Möglichkeit eingeräumt wird, nach ihrer\nEinreise einen Verlängerungsantrag zu stellen.\n\n4\n\nHieran ändert sich auch nichts durch Art.20 Abs. 1 des\nSchengener Durchführungsübereinkommens (Bundesanzeiger 1990 Nr. 217\na; im folgenden SDÜ). Nach dieser Bestimmung ist der Aufenthalt\nvisumsfreier Drittausländer in dem Hoheitsgebiet einer\nVertragspartei auf den gesamten räumlichen Geltungsbereich des\nSchengener Abkommens innerhalb einer Frist von sechs Monaten von\ndem Datum der ersten Einreise anrechenbar. Weil Art. 20 SDÜ die\nRechte von Positivstartern im Sinne des § 1 Abs. 1 DV AuslG nicht\nrechtswirksam einschränkt, ist es im vorliegenden Fall unschädlich,\ndaß sich die Betroffene vor der Einreise nach Deutschland für mehr\nals drei Monate in Spanien aufgehalten hat.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdegegners stellt Art. 20 SDÜ\nnämlich keine § 1 Abs. 1 DV AuslG spezialgesetzlich verdrängende\nRegelung dar. Bei dem Schengener Durchführungsübereinkommen handelt\nes sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der im Range eines\nBundesgesetzes ratifiziert wurde. Völkerrechtliche Verträge binden\nin ihrem rechtlichen Ausgangspunkt grundsätzlich nur die Staaten\nuntereinander. Unmittelbare Wirkungen gegenüber dem Bürger können\nvölkerrechtliche Verträge nur dann entfalten, wenn sie aus sich\nheraus eindeutige Rechtsfolgen setzten und zu ihrer Wirksamkeit\nkeines innerstaatlichen Vollzugsaktes mehr bedürfen (Ibsen,\nVölkerrecht, 3. Aufl., Seite 1090; Zuleeg JA 1983, 1 (6)). Es ist\nim vorliegenden Fall keine Entscheidung dazu erforderlich,\ninwieweit das Schengener Durchführungsübereinkommen demnach\nüberhaupt Drittwirkungen entfaltet. Jedenfalls beinhaltet Art. 20\nAbs. 1 SDÜ keine aus sich heraus für Drittausländer klare und damit\nfür diese verbindliche Regelung. Art. 20 Abs. 1 SDÜ läßt nämlich\noffen, welche Drittstaater sichtvermerksfrei einreisen können. Nach\nArt. 18 SDÜ unterliegt die Erteilung von Visa nämlich dem\nnationalen Recht der vertragsschließenden Staaten. Da die Anwendung\ndes Art. 20 Abs. 1 SDÜ damit von nationalrechtlichen Bestimmungen\nabhängig ist, setzt er keine aus sich heraus eindeutige Regelung\nund hat aus diesem Grund keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber\nDrittausländern (so zutreffend: Westphal, LKV 1996, 154 (156)).\n\n6\n\nAn einer danach erforderlichen, gesonderten Transformation des\nArt. 20 Abs. 1 SDÜ in nationales Recht fehlt es bislang. Der\nBundeminister des Innern hat mit Erlaß vom 17. März 1995 nach\nMitteilung des Beschwerdegegners die erforderliche Änderung des § 1\nAbs. 1 DV AuslG angekündigt. Bis zu dieser Änderung ist der\nbisherige Rechtszustand maßgeblich, nachdem eine Anrechnung von\nAufenthaltszeiten in den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens\nnicht stattfindet.\n\n7\n\nAn dieser rechtlichen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch,\ndaß der Exekutivausschuß gem. Art. 131 ff SDÜ durch Beschluß vom\n19. Juni 1990 das Abkommen für Deutschland und Spanien zum 26. März\n1995 \"in Kraft gesetzt\" hat. Dieser Entscheidung des\nExekutivausschusses kommt keine das nationale Recht und\ninsbesondere § 1 Abs. 1 DV AuslG ändernde, normsetzende Wirkung zu.\nDer Exekutivausschuß im Sinne der Art. 131-133 SDÜ ist keine\ninternationale Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG, der\nstaatliche Hoheitsgewalt und Normsetzungskompetenz übertragen ist,\nso daß sein Beschluß vom 19. Juni 1990 Art. 20 SDÜ nicht die\nQualität einer allgemein bindenden Rechtsnorm gibt. Nach Art. 133\nff SDÜ hat der Exikutivausschuß im Hinblick auf das Übereinkommen\nnur koordinierende und überwachende Funktion. Vor diesem\nHintergrund ist entsprechend der Stellungnahme der Budesregierung\nim Gesetzgebungsverfahren zur Ratifizierung des Übereinkommens\n(Bundestagsdrucksache 12/2453, Seite 99) davon auszugehen, daß\nseine Entscheidungen jeweils der gesonderten Umsetzung in\nnationales Recht bedürfen, auch wenn ihm nach dem Wortlaut\neinzelner Bestimmungen des Übereinkommens (Art. 3 Abs. 1 Satz 2,\nArt. 5 Abs. 1 a, Art. 6 Abs. 3 Satz 3, Art. 8, Art. 12 Abs. 3, Art.\n17 Abs. 1 Satz 3, Art. 24, Art. 30 Abs. 1 e, Art. 75 Abs. 2, Art.\n121 Abs. 1 SDÜ) die Regelung verschiedener Sachverhalte übertragen\nist.\n\n8\n\nDas Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Betroffene\nnach § 42 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und\nein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG vorliegt. Die dafür\nerforderlichen tatsächlichen Feststellungen lassen sich im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht nachholen, so daß die Sache an das\nLandgericht zurückzuverweisen war. Eine Aufhebung des Haftbefehls\nkam nicht in Betracht, da nach dem Akteninhalt erhebliche Gründe\ndafür sprechen, daß die Betroffene nach Ablauf der Geltungsdauer\nihrer Aufenthaltsgenehmigung noch nicht deren Verlängerung\nbeantragt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn entsprechend dem\nVermerk der Stadt S. vom 05. Mai 1997 im Paß der Betroffenen die\nEinreise in das Bundesgebiet am 15. März 1997 bereits stattgefunden\nhat. Der anläßlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 09.\nJuli 1997 gestellte Antrag auf Verlängerung wäre dann erst nach\nAblauf der genehmigungsfreien Aufenthaltszeit des § 1 Abs. 1 DV\nAuslG gestellt worden. Ihr Verhalten bei den Anhörungen durch die\nAusländerbehörde vom 09. Juli und 18. Juli 1997 in Verbindung mit\ndem Umstand, daß sie im Inland keinen festen Wohnsitz angegeben\nhat, obwohl sie sich seit längerem hier aufhält (vgl. hierzu\nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand November\n1996, § 57 Rn. 31 m. w. N.), läßt es als naheliegend erscheinen,\ndaß sich die Betroffene der Abschiebung entziehen will.\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/16-wx-224-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-22/16-wx-224-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310803","retrieved":"2026-07-09 03:41:03.392794+00:00"}}