{"status":"available","doknr":"OLD310821","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0820.6U49.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"6 U 49/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Berufung der Antragstellerin ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n4\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung bleibt auch nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der\nAntragstellerin ohne Erfolg.\n\n5\n\nZwar bestehen keine Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem von der\nAntragstellerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgten Begehren. Nach\ndem unstreitigen Geschehensablauf ist insbesondere vom Vorliegen\ndes Verfügungsgrundes der Dringlichkeit auszugehen, wie die\nAntragsgegnerin zu Recht nicht in Zweifel zieht. Ebenso ist die\nAntragsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG\nfür die Geltendmachung des streitgegenständlichen\nUnterlassungsbegehrens zu bejahen, nachdem beide Parteien\nAnwalts-Suchservice-Leistungen auf demselben örtlichen Markt\n(bundesweit) anbieten, so daß dahinstehen kann, ob die\nAntragstellerin als durch die beanstandete Wettbewerbshandlung der\nAntragsgegnerin zu 1. unmittelbar Verletzte auch ungeachtet des §\n13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG klagebefugt wäre.\n\n6\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung ist jedoch nicht begründet.\n\n7\n\nDie Voraussetzung des § 1 UWG i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG oder\ndes § 3 UW sind von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht. Andere Anspruchsgrundlagen, die den Anspruch der\nAntragstellerin rechtfertigen könnten, sind aber nicht ersichtlich\nund werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.\n\n8\n\nDie Vorstellung des online-Benutzers von der Angebotspalette der\nunter den streitgegenständlichen Suchbegriffen \"Rechtsberatung\"\noder \"Beratungsdienste\" aufgeführten Firmen wird zwar von der\nErwartung beeinflußt, daß diese Firmen Leistungen anbieten, die den\nSuchbegriffen entsprechen. Diese Erwartung allein besagt jedoch\nnichts darüber, wie der Benutzer die konkrete Werbung beurteilt,\ndie auf dem Bildschirm erscheint, wenn er einen der beiden\nSuchbegriffe und sodann eines der dort aufgeführten Unternehmen\nanwählt. Welche Leistungen er tatsächlich von diesem Unternehmen\nerwartet, entscheidet sich vielmehr nach dessen jeweiliger\nWerbeankündigung, im Streitfall also nach den beanstandeten\nWerbehinweisen der Antragsgegnerin. Soweit es um die Einordnung der\nAntragsgegnerin unter der Rubrikbezeichnung \"Beratungsdienste\"\ngeht, gilt dies schon deshalb, weil dieses Schlagwort derart\nallgemein gefaßt ist, daß dem online-Benutzer gar nichts anderes\nübrig bleibt, als sich genauer mit den einzelnen unter diesem\nSchlagwort genannten Unternehmen zu befassen. Der von der\nAntragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegte Auszug zu diesen\nUnternehmen, die von der Lifestyle Unterhaltungs GmbH, dem\nAlpenhotel T. G., dem Bestatter-Bundesverband bis hin zum\nArbeitsamt und Versicherungsmakler reichen und daneben auch die\nAntragsgegnerin nennen, bestätigt dies. Für online-Dienste gilt\nsomit nichts anderes als für den Benutzer der bislang üblichen\nBranchenverzeichnisse, nämlich daß dieser sich um so intensiver mit\nden zu den einzelnen Firmen gemachten Angaben beschäftigen muß, je\nallgemeiner der Suchbegriff ist. Das sehr viel enger und spezieller\ngefaßte Suchwort \"Rechtsberatung\" wird zwar die Erwartungshaltung\ndes online-Benutzers stärker lenken und beeinflussen als die\nRubriksbezeichnung \"Beratungsdienste\". Aber auch hier kommt es\nmaßgeblich auf die konkrete Werbeankündigung des Unternehmens an,\ndenn diese Werbung ist die Information, die der Verbraucher sucht,\nwenn er sich des online-Dienstes und des in Rede stehenden\nSuchworts bedient.\n\n9\n\nDie Werbung der Antragsgegnerin, die auf dem Bildschirm\nerscheint, wenn der Interessent den Suchbegriff \"Rechtsbe-ratung\"\noder \"Beratungsdienste\" und bei den sodann genannten Anbietern die\nFirma der Antragsgegnerin anwählt, ist wie nachstehend\nwiedergegeben gestaltet: pp.\n\n10\n\nDiese Werbung der Antragsgegnerin enthält jedoch auch unter\nBerücksichtigung der vorstehend erörterten Erwartungshaltung der\nVerbraucher keine Ankündigungen, die geeignet wären, glaubhaft zu\nmachen, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der davon angesprochenen\nVerbraucher meint, er erhalte die gesuchte Rechtsberatung bereits\nvon der Antragsgegnerin selbst bzw. von einem bei der\nAntragsgegnerin beschäftigten Anwalt. Die im mittleren Teil der\nWerbung enthaltene Aufforderung zum Anruf bei der Antragsgegnerin\n\"Sie suchen einen Anwalt? Rufen Sie uns an: ........\" ist zwar für\nsich genommen nicht ausreichend, um den Interessenten\nunmißverständlich darüber zu informieren, daß er von der\nAntragsgegnerin lediglich Nachweise zu bei der Antragsgegnerin\nnicht tätigen Rechtsanwälten erhalten kann. Oberhalb dieser\nAufforderung sowie unter diesem Hinweis wird aber jeweils die Firma\nder Antragsgegnerin gut sichtbar wiedergegeben, in der deren\nLeistungsangebot mit \"Anwalt-Suchservice\" beschrieben ist. Damit\nwird jedoch hinreichend deutlich, daß sich die Tätigkeit der\nAntragsgegnerin auf den Nachweis von Rechtsanwälten beschränkt.\n\n11\n\nDer Senat vermag danach ebenso wie das Landgericht nicht aus\neigener Kenntnis und Sachkunde allein aufgrund der beanstandeten\nWerbung festzustellen, daß ein relevanter Teil der von der\nAntragsgegnerin umworbenen Verbraucher über das Leistungsangebot\nder Antragsgegnerin irregeführt wird, wie es die Antragstellerin\ngeltend macht. Es hätte daher der Beibringung entsprechender\nGlaubhaftmachungsmittel seitens der Antragstellerin bedurft, woran\nes jedoch fehlt. Dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin kann\ndeshalb im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren weder\ngemäß § 3 UWG noch gemäß § 1 UWG i.V.m. Artikel 1 § 1 RBerG\nentsprochen werden, denn es ist von der Antragstellerin nicht\nhinreichend glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin zu 1) mit\nder streitgegenständlichen Werbung aus der Sicht der Verbraucher\nRechtsberatung, und damit eine von ihr tatsächlich nicht ausgeübte\nTätigkeit anbietet.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nDas Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-20/6-u-49-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-20/6-u-49-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310821","retrieved":"2026-07-09 03:41:04.651452+00:00"}}