{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1997/16_WX_200_97beschluss19970820","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX200.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"16. Zivilsenat","decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"16 WX 200/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung des rechtlichen Gehörs FGG § 20a, GG Art. 103 Abs. 1 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit. Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die greifbar gesetzwidrig in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Die Eröffnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt aber das Recht zur Gegenvorstellung, auf die das Gericht das die Entscheidung verfahrensfehlerhaft erlassen hatte, das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen hat.","text_plain":"G r ü n d e\n\nDie weitere Beschwerde ist nicht statthaft, da sie sich gegen\neine Entscheidung über den Geschäftswert richtet, die das\nLandgericht als Beschwerdegericht getroffen hat (§§ 25 Abs. 2, 5\nAbs. 2 GKG). Den Klägern fehlt im übrigen das Rechtsschutzinteresse\nfür eine Heraufsetzung des Geschäftswertes.\n\nSoweit die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom\n15.08.1997 vortragen, die weitere Beschwerde solle auch als im\neigenen Namen erhoben gelten, ist aus dem erstgenannten Grunde auch\ndieses Rechtsmittel nicht statthaft. Die von den\nProzeßbevollmächtigten geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs\nauf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche\nBeschwerdemöglichkeit (vgl. BGH NJW 1995, 2497). Die Eröffnung im\nGesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener\nweiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf\ngerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die ,greifbar\ngesetzwidrig\" in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen\nGrundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Ein\nVerstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör reicht dafür\nregelmäßig nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.).\n\nDas Rechtsmittel der Prozeßbevollmächtigten ist aber als\nGegenvorstellung zu behandeln, auf die das Landgericht das\nversäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene\nEntscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen haben\nwird.\n\nDas Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei;\nKosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).\n\n- 3 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-20/16-wx-200-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-20/16-wx-200-97-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:24.318310+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1997-08-20/16-wx-200-97-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"16. 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