{"status":"available","doknr":"OLD310818","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX200.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-20","aktenzeichen":"16 Wx 200/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist nicht statthaft, da sie sich gegen\neine Entscheidung über den Geschäftswert richtet, die das\nLandgericht als Beschwerdegericht getroffen hat (§§ 25 Abs. 2, 5\nAbs. 2 GKG).\n\n3\n\nDen Klägern fehlt im übrigen das Rechtsschutzinteresse für eine\nHeraufsetzung des Geschäftswertes.\n\n4\n\nSoweit die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom\n15.08.1997 vortragen, die weitere Beschwerde solle auch als im\neigenen Namen erhoben gelten, ist aus dem erstgenannten Grunde auch\ndieses Rechtsmittel nicht statthaft. Die von den\nProzeßbevollmächtigten geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs\nauf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche\nBeschwerdemöglichkeit (vgl. BGH NJW 1995, 2497). Die Eröffnung im\nGesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener\nweiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf\ngerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die \"greifbar\ngesetzwidrig\" in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen\nGrundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Ein\nVerstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör reicht dafür\nregelmäßig nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.).\n\n5\n\nDas Rechtsmittel der Prozeßbevollmächtigten ist aber als\nGegenvorstellung zu behandeln, auf die das Landgericht das\nversäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene\nEntscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen haben\nwird.\n\n6\n\nDas Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei;\nKosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-20/16-wx-200-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-20/16-wx-200-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310818","retrieved":"2026-07-09 03:41:04.554321+00:00"}}