{"status":"available","doknr":"OLD310835","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U90.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 U 90/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer bei\nihr unterhaltenen Hausratversicherung wegen eines angeblichen\nDiebstahlereignisses in der Zeit vom 22. - 25.07.1994. Dem\nVersicherungsvertrag liegen die VHB 84 zugrunde; die\nVersicherungssumme beträgt 156.000,00 DM zuzüglich 10 %\nVorsorge.\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, nach Rückkehr aus einem Kurzurlaub am\n25.07.1994 hätten seine Frau und er festgestellt, daß das\nGaragentor an seinem Haus aufgehebelt worden sei; von der in das\nKellergeschoß integrierten Garage seien Diebe in das Haus\neingedrungen und hätten zahlreiche Gegenstände entwendet, darunter\neine Sammlung von ca. 1.000 CD´s, diversen Schmuck und mehrere\nUnterhaltungselektronikgeräte. Insgesamt sei ein Schaden von über\n70.000,00 DM entstanden. Noch am selben Abend habe er, was\nunstreitig ist, bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige erstattet\nund ferner im Büro des zuständigen Versicherungsvertreters der\nBeklagten, des Zeugen K. angerufen, um auch dort den Schaden zu\nmelden; dieser habe sich jedoch gleichfalls in einem Kurzurlaub\nbefunden und sich erst einige Zeit später bei ihm gemeldet; nur\nsein Bürovertreter sei zu erreichen gewesen. Am 22.08.1994 habe\nsodann ein Besprechungstermin mit einem Regulierungsbeauftragten\nder Beklagten, dem Zeugen M., stattgefunden, der erklärt habe, daß\nsofort zwei Schadenaufstellungen gefertigt werden sollten, damit\ner, der Zeuge M., sodann ein Exemplar der Ermittlungsbehörde zur\nVerfügung stellen könne. In der Folgezeit seien dem Zeugen M. außer\nden Schadenaufstellungen auch sämtliche Schadensunterlagen,\ninsbesondere die Cover der entwendeten CD´s übergeben worden, wobei\nder Zeuge M. auch hier mitgeteilt habe, er werde diese Unterlagen\nan die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Hierauf habe er, der\nKläger, sich verlassen. Um so überraschter sei er gewesen, als die\nBeklagte dann mit Schreiben vom 28.10.1994 Versicherungsleistungen\nabgelehnt habe mit der Begründung, sie sei leistungsfrei, weil der\nKläger seiner Obliegenheit, der Ermittlungsbehörde unverzüglich ein\nVerzeichnis der abhandengekommenen Gegenstände vorzulegen, nicht\nnachgekommen sei.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.708,30 DM\n\n6\n\nzu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat den Eintritt eines Versicherungsfalles sowie den\nangeblichen Schaden der Höhe nach bestritten und sich weiterhin auf\nLeistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Einreichung\neiner Stehlgutliste bei der Polizei berufen. Aus der\nErmittlungsakte gehe hervor, daß der Kläger erstmals am 20.09.1994\neine - zudem noch unvollständige - Stehlgutliste bei der\nStaatsanwaltschaft bzw. der Polizei eingereicht habe. Der Zeuge M.\nhabe auch zu keiner Zeit erklärt, er selbst werde ein Exemplar der\nSchadensaufstellung sowie die Schadensunterlagen den\nErmittlungsbehörden zur Verfügung stellen. Darüber hinaus, so hat\ndie Beklagte weiter vorgetragen, sei sie aber auch deshalb\nleistungsfrei, weil der Kläger falsche Angaben zu den angeblich\nentwendeten Gegenständen gemacht und auch in dieser Hinsicht gegen\nseine Aufklärungspflichten nach § 21 Nr. 2 b VHB 84 verstoßen\nhabe.\n\n10\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers und\ndes Zeugen M. die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, mit der\nBegründung abgewiesen, die Beklagte sei leistungsfrei geworden,\nweil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß er gegen\ndie Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste\nbei der Polizei verstoßen habe.\n\n11\n\nGegen das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 08.02.1996\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.1996 Berufung eingelegt,\ndie er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum\n09.05.1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n12\n\nDer Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen,\nwiderspricht der Beweiswürdigung des Landgerichts und trägt\nergänzend vor: Entgegen der Feststellung des Landgerichts sei die\nin der Ermittlungsakte befindliche Schadenaufstellung von seiner\nEhefrau nicht erst am 20.09.1994 eingereicht worden und auch nicht\nbei der Staatsanwaltschaft Aachen, sondern schon vor dem 01.09.1994\nbei der Polizei, wie aus den - allerdings teilweise unrichtigen -\nDaten der Abgabeverfügung der Polizei und des Eingangs der\nErmittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft hervorgehe. Auch habe\nnicht nur der Zeuge M. ihnen zugesagt, eine Schadenaufstellung und\ndie Schadensunterlagen der Polizeibehörde zukommen zu lassen,\nsondern auch der Zeuge K..\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts\n\n15\n\nAachen vom 31.01.1996 nach dem zuletzt erst-\n\n16\n\ninstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n19\n\nferner nachzulassen, jede Form der Sicher-\n\n20\n\nheitsleistung auch durch eine selbstschuldne-\n\n21\n\nrische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder\n\n22\n\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n23\n\nAuch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt\nim übrigen auf die ihrer Meinung nach zutreffende Begründung des\nangefochtenen Urteils Bezug.\n\n24\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre Schriftsätze Bezug genommen.\n\n25\n\nDer Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 17.12.1996 Beweis\nerhoben; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom\n10.06.1997 verwiesen.\n\n26\n\nDie Beiakte 13 U Js 9163/94 StA Aachen war Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n29\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen,\nweil die Beklagte wegen Verletzung der Obliegenheit, bei Eintritt\neines Versicherungsfalles unverzüglich der zuständigen\nPolizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen\neinzureichen (§ 21 Nr. 1 b VHB 84), gemäß § 21 Abs. 3 VHB 84 in\nVerbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei\nist.\n\n30\n\nEs steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger\neine sogenannte Stehlgutliste nicht unverzüglich, das heißt nicht\nohne schuldhaftes Zögern, bei der Polizei eingereicht hat. Dies\nergibt sich bereits aus der Ermittlungsakte 13 U Js 9163/94 StA\nAachen. Danach ist die Akte nach Abschluß der polizeilichen\nErmittlungen mit dem Vermerk der Polizeidienststelle in Alsdorf:\n\"Schadenaufstellung wurde angefordert\" am 01.09.1994 bei der\nStaatsanwaltschaft Aachen eingegangen ( Bl. 2 d. Beiakte). Zwar\ndatiert die Abgabeverfügung der Polizei vom 30.09.1994; der Senat\nist aber mit dem Kläger davon überzeugt, daß dieses Datum\nrichtigerweise 30.08.1994 lauten muß, da der Eingangsstempel der\nStaatsanwaltschaft das Datum des 01.09.1994 trägt und die\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 09.09.1994 stammt\n(Bl. 3 der Beiakte). Da aber jedenfalls bis zum 30.08.1994 noch\nkeine Schadensaufstellung bei der Polizei vorlag - ansonsten gibt\nder Vermerk: \"Schadenaufstellung wurde angefordert\" in der\nAbgabeverfügung keinen Sinn - und seit dem Diebstahlereignis über 1\nMonat vergangen war, steht fest, daß eine Stehlgutliste nicht\nunverzüglich, das heißt in einigen Tagen nach dem Schadensereignis,\nbei der Polizei eingereicht wurde.\n\n31\n\nDamit wird zugleich ein vorsätzliches Handeln des Klägers\nvermutet (und nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, grobe\nFahrlässigkeit), wie der Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 3 VVG\nzeigt, wonach es Sache des Versicherungsnehmers ist, darzulegen und\nzu beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch\nauf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. dazu auch Prölss/Martin,\nVVG, 25. Auflage, Anmerkung 14 zu § 6). Diesen Beweis hat der\nKläger nicht erbracht. Entschuldigt wäre er, wenn die Behauptungen\nbewiesen wären, daß der Zeuge M. und/oder der Zeuge K. zugesagt\nhatten, eine Stehlgutliste der Polizei zukommen zu lassen. Dies ist\njedoch nicht bewiesen. In Bezug auf den Zeugen M. hat bereits das\nLandgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt, daß die\nerstinstanzliche Beweisaufnahme die betreffende Behauptung des\nKlägers nicht bestätigt hat. Der Senat nimmt hierauf Bezug und\nsieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§\n543 Abs. 1 ZPO).\n\n32\n\nAber auch hinsichtlich des Zeugen K. ist nicht bewiesen, daß er\nzugesagt hat, der Polizei eine Schadensaufstellung zukommen zu\nlassen. Der Zeuge hat vor dem Senat in Einzelheiten\nwiderspruchsfrei und glaubhaft geschildert, wann und in welcher\nWeise er in der Schadensangelegenheit tätig geworden ist und worin\nseine Tätigkeiten bestanden. Es kann ihm daher geglaubt werden,\nwenn er sagt, daß er eine derartige Zusage, die auch völlig\nunüblich sei, zu keiner Zeit gegeben habe. Für die Richtigkeit\nseiner Aussage spricht im übrigen auch der Umstand, daß eine solche\nZusage des Zeugen K. in 1. Instanz selbst noch nicht behauptet\nwurde und der Kläger im Senatstermin am 05.11.1996 auf die Frage,\nwarum erst mit der Berufungsbegründung eine entsprechende\nBehauptung aufgestellt werde, geantwortet hat, \"im Prinzip\" stamme\ndie Zusage von dem Zeugen M.; der Zeuge K. habe sie, d.h. seine\nEhefrau und ihn, lediglich beruhigt und erklärt, mit der genauen\nListe könnten sie sich Zeit lassen. Letzteres hat aber weder der\nZeuge K. noch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin B., bekundet, die\nausgesagt hat, Herr K. habe bei seinem Besuch bei ihnen gesagt, sie\nmüßten eine Schadensaufstellung machen und diese einreichen.\nBezeichnenderweise hat die Zeugin B. nicht genau zu sagen vermocht,\nob der Zeuge K. die betreffende Zusage über eine Einreichung der\nSchadensaufstellung bei der Polizei gemacht hatte. Nach ihrer\nBekundung war es \"irgendjemand von der Gothaer\", der gesagt hatte,\nman werde dies erledigen.\n\n33\n\nDie somit vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist allerdings\nfolgenlos geblieben, da sie bislang nicht zu einer - unberechtigten\n- Entschädigungsleistung geführt hat. Für diese Fälle ist nach der\nsogenannten Relevanzrechtsprechung, wie sie auch im § 21 Abs. 4 VHB\n84 ihren Niederschlag gefunden hat, weitere Voraussetzung für den\nEintritt von Leistungsfreiheit, daß der Verstoß gegen die\nObliegenheit generell geeignet war, die Interessen des Versicherers\nernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches\nVerschulden trifft, wofür gleichfalls eine Vermutung besteht, die\nvom Versicherungsnehmer zu widerlegen ist (vgl. auch Prölss/Martin\na. a. O. Anmerkung 4 zu § 21 VHB 84).\n\n34\n\nDaß die Verletzung der Obliegenheit, der Polizeidienststelle\nunverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, generell geeignet\nist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, liegt\nauf der Hand. Zum einen kann eine zeitnahe Fahndung der Polizei\nnach den gestohlenen Gegenständen zur Wiedererlangung von Stehlgut\nund damit zur Minderung des vom Versicherer zu entschädigenden\nGesamtschadens führen; zum anderen wird durch eine schon frühe\nFestlegung des Versicherungsnehmers hinsichtlich der\nabhandengekommenen Gegenstände eine nachträgliche Aufbauschung des\nSchadens erschwert, wie auch das Landgericht schon zutreffend\nausgeführt hat (vgl. im übrigen zu den Motiven der Obliegenheit\nPrölss/Martin, a. a. O. Anmerkung 1 zu § 13 AERB).\n\n35\n\nEs liegt auch ein erhebliches Verschulden vor. Die\nObliegenheitsverletzung des Klägers kann nicht lediglich als ein\nsolches Fehlverhalten angesehen werden, das auch einem ordentlichen\nVersicherungsnehmer einmal unterlaufen kann und für das ein\neinsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermöchte (BGH r\n+ s 1989, Seite 5, 6).\n\n36\n\nDamit liegen sämtliche Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit\nnach § 21 Abs. 3 VHB 84 vor. Einer in Fällen der\nAufklärungsobliegenheit grundsätzlich erforderlichen Belehrung über\ndie Rechtsfolge der Leistungsfreiheit (vgl. dazu Prölss/Martin, a.\na. O., Anmerkung 3 C zu § 34) bedarf es bei spontan nach dem\nEintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten\nnaturgemäß nicht.\n\n37\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n38\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 71.708,30 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-90-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-90-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310835","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.855342+00:00"}}