{"status":"available","doknr":"OLD310834","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U88.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 U 88/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der bei ihr\nabgeschlossenen Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und\n-Handwerk wegen der am 22./23.12.1993 an Fahrzeugen des Klägers\ninfolge des Rheinhochwassers eingetretenen Überschwemmungsschäden\ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. I c AKB Entschädigungsleistungen zu\nerbringen. Sie ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nur\nteilweise nach § 61 VVG leistungsfrei, soweit die Fahrzeugschäden\ndurch grob fahrlässiges Verhalten des Klägers verursacht worden\nsind.\n\n4\n\nDer Senat vermag dem Landgericht in der Frage des grob\nfahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht in vollem Umfang zu\nfolgen. Das Landgericht hat es als grob fahrlässig angesehen, daß\nder Kläger nicht spätestens ab 16.00 Uhr am 22.12.1993 begonnen\nhat, die auf seinem Betriebsgelände abgestellten teilweise\nunfallbeschädigten Gebrauchtfahrzeuge weg zu transportieren. Dabei\nist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Überflutung des\nBetriebsgeländes für den Kläger zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres\nvorhersehbar war. Hierbei ist jedoch unberücksichtigt geblieben,\ndaß nach den Angaben des vom Landgericht angehörten Mitarbeiters\ndes Hochwasserschutzamtes der Stadt K., R.V., das Grundstück des\nKlägers weder bei dem Hochwasser im Jahre 1983 überflutet worden\nist, bei dem ein Wasserstand von ca. 9,90 m erreicht worden war und\nbereits die K. Altstadt und die R.straße unter Wasser standen (vgl.\ndas vom Zeugen V. überreichte Lichtbild vom 30.05.1983), noch bei\ndem Hochwasser im Jahre 1988 bei einem Pegelstand von ca. 9,95 m.\nDesweiteren hat der Kläger vorgetragen, er habe sich am\nbetreffenden Tag bei einem langjährigen Anwohner in unmittelbarer\nNachbarschaft zu seinem Betrieb erkundigt gehabt, mit welchen\nGefahren aufgrund des Hochwassers zu rechnen sei, worauf dieser ihm\nerklärt habe, mit einer Überflutung des Betriebsgrundstücks des\nKlägers sei erst ab einem Rheinpegelstand von 10,20 Metern zu\nrechnen. Dieses Vorbringen hat die für den Tatbestand des § 61 VVG\nbeweispflichtige Beklagte nicht widerlegt. Schließlich hat sich bei\nder Beweisaufnahme vor dem Senat noch herausgestellt, daß der\nKläger und sein Mitarbeiter, der Zeuge T., seinerzeit auch noch den\nPächter der neben dem Betrieb des Klägers gelegenen Tankstelle\nbefragt hatten, was sie eventuell machen könnten. Dieser habe sie\naber beruhigt und erklärt, es sei noch nie etwas passiert, das\nWasser steige nicht über 10 m und sie bräuchten nichts zu\nunternehmen; er selbst habe auch davon abgesehen, die Tanks der\nTankstelle leer zu pumpen.\n\n5\n\nUnter diesen Umständen kann es nach Meinung des Senats nicht als\nschlechthin unentschuldbar und damit subjektiv grob fahrlässig\nerachtet werden, daß der Kläger nicht schon im Laufe des\nNachmittags begonnen hat, die Fahrzeuge an sichere Plätze zu\nverbringen, zumal dies wegen der Unfallschäden und der teilweise\nfehlenden Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuge mit großen Schwierigkeiten\nverbunden war. Auf der anderen Seite durfte der Kläger, der\nzugegebenermaßen die Radiomeldungen verfolgte, allerdings auch\nnicht die nach Angaben des Zeugen V. bereits um die Mittagszeit\nüber Rundfunk verbreiteten Durchsagen in den Wind schlagen, daß die\nGefahr bestehe, daß der Rhein in Kürze die Stützmauer überschreite\nund Teile des Stadtgebietes überschwemme. Denn das bedeutete, daß\nder Wasserstand eventuell doch die 10-Meter-Marke übersteigen\nwürde. Zwar war dies dann erst gegen 20.00 Uhr tatsächlich der\nFall, jedoch hätte der Kläger nicht um 18.00 Uhr seinen Betrieb\nverlassen und nach Hause fahren dürfen, sondern hätte, was jedem in\nder damaligen Situation einleuchten mußte, das weitere Ansteigen\ndes Wassers an Ort und Stelle beobachten und sich darauf einrichten\nmüssen, die Fahrzeuge notfalls soweit wie möglich in Sicherheit zu\nbringen. Ein solches Verhalten drängte sich seinerzeit förmlich\nauf, so daß dem Kläger insoweit eine das gewöhnliche Maß erheblich\nübersteigende, schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung\nvorzuwerfen ist, als er das Betriebsgelände verlassen und sich\nnicht weiter um die Fahrzeuge gekümmert hat.\n\n6\n\nFraglich ist jedoch, in welchem Umfang der Kläger durch sein\ngrob fahrlässiges Verhalten den von ihm geltend gemachten Schaden\nselbst herbeigeführt hat, das heißt inwieweit der Schaden auf\ndiesem Verhalten beruht. Auch für den Ursachenzusammenhang zwischen\ndem grob fahrlässigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist\nder Versicherer beweispflichtig. Demnach war von der Beklagten zu\nbeweisen, ob und gegebenenfalls wieviele der auf dem\nBetriebsgelände stehenden Fahrzeuge vom Kläger noch hätten in\nSicherheit gebracht werden können, wenn er in seinem Betrieb\ngeblieben und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln begonnen\nhätte, die Fahrzeuge an einen sicheren Ort zu bringen, als sich\nnach 18.00 Uhr bei einem noch nicht kritischen Pegelstand von 9,88\nm durch weitersteigende Wasserstände von ca. 1 cm je Viertelstunde\n(vgl. die Pegelstände vom 22.12.1993, Blatt 86 der Akten)\nabzeichnete, daß tatsächlich die 10 Meter-Marke überschritten\nwurde. Da naturgemäß genaue Feststellungen über diesen\nhypothetischen Verlauf der Dinge bei nicht grob fahrlässigem\nVerhalten nicht getroffen werden können, konnte insoweit nur eine\nSchätzung vorgenommen werden (§ 287 ZPO). Dabei geht der Senat, was\ndie objektiven Möglichkeiten zum Wegschaffen der Fahrzeuge\nbetrifft, von folgenden Tatsachen aus: Gemäß dem Vorbringen des\nKlägers (Seite 4/5 des Schriftsatzes vom 05.12.1994, Blatt 66/67\nder Akten) waren nur 3 der 14 Fahrzeuge fahrbereit (F. E., C. AX\nund T. Kombi), so daß sie aus eigener Kraft vom Betriebsgelände\nhätten weggefahren werden können. Gleiches muß für den F. E. Cabrio\nangenommen werden, da weder der Kläger noch der Sachverständige Z.\nin seiner Reparaturkostenkalkulation irgend welche Schäden an\ndiesem Fahrzeug angegeben haben. Die übrigen Fahrzeuge wiesen\ndagegen erhebliche Schäden auf, die ein Wegfahren aus eigener Kraft\nunmöglich machten. Dieses im einzelne substantiierte Vorbringen des\nKlägers hat die Beklagte nicht widerlegt. Soweit sie sich auf\nangeblich anders lautende, im Besitz des Klägers befindliche\nAnkaufs- und Verkaufsbelege über die betreffenden Fahrzeuge beruft\nund beantragt, dem Kläger die Vorlage dieser Belege unter\nBestimmung einer Frist aufzugeben, kann dem nicht entsprochen\nwerden. Zum einen ist nicht ersichtlich, daß es derartige Belege\nüberhaupt gibt und sie über die Frage der Fahr- oder\nAbschleppfähigkeit der Fahrzeuge beweiserhebliche Angaben\nenthalten; zum anderen sind die Voraussetzungen für eine\nVorlagepflicht nach § 422 ZPO nicht dargetan (auf die Pflicht zur\nVorlage von Belegen im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit nach § 7\nI Abs. 2 Satz 3 AKB in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VVG kann insoweit\nnicht abgestellt werden, da Obliegenheiten nach endgültiger\nLeistungsablehnung des Versicherers nicht mehr zu erfüllen sind,\nvgl. BGH VersR 1989, 842). Abgesehen davon hat aber auch der von\nder Beklagten mit der Schadensermittlung beauftragte\nSachverständige, der Zeuge Z., der die Fahrzeuge am 05.01.1994 auf\ndem Betriebsgelände des Klägers begutachtet hat, bei seiner\nVernehmung vor dem Senat den Vortrag des Klägers insoweit\nbestätigt, als er bekundet hat, einige Fahrzeuge hätten auch aus\neigener Kraft wegfahren werden können, die Mehrzahl der Fahrzeuge\nsei dazu aber wegen ihrer Beschädigungen wohl nicht mehr in der\nLage gewesen. Diese Fahrzeuge hätten, so seine zunächst geäußerte\nMeinung, nur mit einem Abschleppwagen oder auf einem Anhänger\nwegtransportiert werden können; ein Abschleppen mittels\nAbschleppseil oder ähnlicher Einrichtungen wäre nicht möglich\ngewesen. Letztere Aussage hat der Zeuge dann allerdings im weiteren\nVerlauf seiner Vernehmung dahin relativiert, daß Fahrzeuge ohne\nServolenkung, die also auch bei nicht laufendem Motor noch ohne\nweiteres lenkbar sind, mit einem Abschleppseil oder noch besser mit\neiner Abschleppstange hätten weggeschleppt werden können, während\ndies bei Fahrzeugen mit Servolenkung nur im äußersten Notfall in\nFrage gekommen wäre, wobei der Zeuge Z. wörtlich bemerkt hat:\n\"Machen kann man natürlich vieles, aber ich kann doch nicht mit\neinem Fahrzeug, dessen Motor nicht läuft, auf der Straße rumfahren.\nAuch das Bremsen ist sehr schwierig.\"\n\n7\n\nDa in der damaligen Situation nun aber, wie der Kläger\ngleichfalls substantiiert als Ergebnis einer Anfrage bei 3\nnamhaften Abschleppunternehmen in K. vorgetragen hat,\nAbschleppfahrzeuge nicht verfügbar waren, da sie durch Aufträge\nseitens der Ordnungsbehörden anderweitig im Einsatz waren, kam\nvorliegend nur ein Abschleppen der hierfür geeigneten, zumindest\nroll- und lenkfähigen Fahrzeuge in Betracht. Soweit die Beklagte\ndurch Auskunft des Polizeipräsidenten K. und Einholung eines\nSachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hat, daß damals\nentgegen dem Vorbringen des Klägers genügend Abschleppunternehmer\nin K. zur Verfügung gestanden hätten, handelt es sich um einen\nunzulässigen Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen ist. Auch\nder Polizeipräsident oder ein Sachverständiger könnte diese Frage\nnur durch eine Befragung aller K. Abschleppunternehmen beantworten,\nwas der Beklagten aber ebenso gut möglich und zumutbar wäre, um\nihre Behauptung durch Tatsachen zu belegen und ihren Vortrag\nschlüssig zu machen. Entsprechendes gilt für den Antrag der\nBeklagten, eine Auskunft des Straßenverkehrsamtes einzuholen, daß\nder Kläger selbst am Schadenstag über einen Anhänger verfügt habe,\nmit dem die Fahrzeuge hätten wegtransportiert werden können. Diese\nBehauptung ist lediglich eine Schlußfolgerung der Beklagten aus dem\nangeblichen Umstand, daß am Tage der Fahrzeugbesichtigung durch den\nSachverständigen Z., also am 05.01.1994, auf dem Betriebsgelände\ndes Klägers ein solcher Hänger angeblich gestanden hat. Ob dieser\nallerdings auch schon am Schadenstag dort gestanden hat, ist nicht\nersichtlich. Der vom Senat vernommene Zeuge T., ein damaliger\nMitarbeiter des Klägers, hat dazu bekundet, der Kläger habe nicht\nüber einen Abschleppwagen verfügt.\n\n8\n\nAuf der anderen Seite kann aber auch nicht davon ausgegangen\nwerden, daß, wie der Kläger vorträgt, keine hochwassersicheren\nAbstellplätze in der Umgebung des Betriebsgeländes zur Verfügung\ngestanden hätten. Dieses Vorbringen ist gänzlich unsubstantiiert.\nNotfalls hätte der Kläger sogar Abstellplätze im Halteverbot in\nAnspruch nehmen müssen, bis Abschleppfahrzeuge wieder zur Verfügung\nstanden; etwaige Bußgelder hätte er als sogenannte Rettungskosten\nder Beklagten nach § 63 VVG in Rechnung stellen können.\n\n9\n\nEntsprechend diesen Erwägungen ist bei der Frage des\nUrsachenzusammenhangs zwischen dem grob fahrlässigen Verhalten des\nKlägers und dem eingetretenen Schaden von folgendem auszugehen:\nAufgrund der Angaben des Zeugen Z. kann angenommen werden, daß\naußer den 3 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fahrbereiten\nFahrzeugen F.E., C. AX und T. Kombi auch die Fahrzeuge ohne\nServolenkung in der zur Verfügung stehenden Zeit noch vom\nBetriebsgelände hätten weggeschleppt werden können, nämlich der S.\nM. und der R. R.. Gleiches gilt für den Ford E. C., bezüglich\ndessen, wie bereits erwähnt, weder der Kläger noch der Zeuge Z.\nBeschädigungen angegeben haben, die die Fahrbereitschaft\nbeeinträchtigten. Sodann muß nach der Lebenserfahrung auch\nangenommen werden, daß auch kleinere Fahrzeuge hätten weggeschleppt\nwerden können, selbst wenn sie über eine Servolenkung verfügten und\nnicht mit eigener Motorkraft hätten fahren können, da der Ausfall\nder Servolenkung bei solchen Fahrzeugen erfahrungsgemäß keine so\ngroße Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit zur Folge hat wie bei\ngrößeren und schwereren Fahrzeugen. Insofern ist die Annahme\ngerechtfertigt, daß auch der P. 205 D und der F. F. XR2 hätten\nabgeschleppt werden können.\n\n10\n\nDies gilt dagegen nicht, und insoweit ist der Beweis eines\nUrsachenzusammenhanges nicht erbracht, für die Fahrzeuge, die nach\ndem unwiderlegten Vorbringen des Klägers einen Achsschaden\naufwiesen, nämlich für den M. 190 E, den B. 318i und den J. XI,\nwobei letzterer zudem noch über eine Servolenkung verfügte. Die\nMöglichkeit eines Abschleppens mittels Abschleppseil (daß der\nKläger über eine Abschleppstange verfügte, ist gleichfalls nicht\nbewiesen) kann ferner bei den schwereren Fahrzeugen nicht ohne\nweiteres angenommen werden, bei denen aufgrund des Fahrzeugtyps und\nder Ausstattung vom Vorhandensein einer - hier nicht einsatzfähigen\n- Servolenkung ausgegangen werden kann, nämlich bei dem M. 230 CE,\ndem B.Coupé und dem B. 325i.\n\n11\n\nDemnach kann ein Ursachenzusammenhang zwischen dem grob\nfahrlässigen Verhalten des Klägers und dem eingetretenen Schaden\nund damit Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 61 VVG bei\nfolgenden Fahrzeugen und den entsprechenden Schadensbeträgen nicht\nangenommen werden:\n\n12\n\nM. 190 E: 7.000,00 DM - Restwert: 1.000,00 DM -\nSelbstbeteiligung 300,00 DM = 5.700,00 DM\n\n13\n\nM. 230 CE: 6.000,00 DM - Restwert: 1.000,00 DM -\nSelbstbeteiligung 300,00 DM = 4.700,00 DM\n\n14\n\nB. Coupé: 1.300,00 DM - Selbstbeteiligung 300,00 DM = 1.000,00\nDM\n\n15\n\nB. 318i: 6.500,00 DM - Restwert 800,00 DM - Selbstbeteiligung\n300,00 DM = 5.400,00 DM\n\n16\n\nJ. XI: 45.000,00 DM - Restwert: 5.000,00 DM - Selbstbeteiligung\n300,00 DM = 39.700,00 DM\n\n17\n\nB. 325i: 11.000,00 DM - Restwert: 3.000,00 DM -\nSelbstbeteiligung 300,00 DM = 7.700,00 DM\n\n18\n\n64.200,00 DM\n\n19\n\nVon diesem Bruttoschadensbetrag ist jedoch die Mehrwertsteuer\nabzuziehen, da der Kläger als Fahrzeughändler\nvorsteuerabzugsberechtigt ist. Der dem Kläger zu ersetzende Schaden\nbeläuft sich somit auf 55.826,09 DM.\n\n20\n\nSoweit die Beklagte ihre Leistungspflicht erstmals in der\nBerufungserwiderung auch mit einer Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit durch den Kläger in Abrede stellt, weil er\nzur Sperrung der R.-U.-Straße und zu den seinerzeit im Stadtgebiet\nherumfahrenden Lautsprecherwagen unrichtige Angaben gemacht habe,\nhat dies keinen Erfolg. Die betreffenden Angaben hat der Kläger\nerst im vorliegenden Prozeß gemacht, nachdem die Beklagte bereits\nLeistungen definitiv abgelehnt hatte und Obliegenheiten somit nicht\nmehr zu erfüllen waren (vgl. nochmals BGH VersR 1989, 842).\n\n21\n\nAuf die Berufung des Klägers war das Urteil des Landgerichts\nnach alledem teilweise abzuändern.\n\n22\n\nDie Ausführungen der Beklagten in den - nicht nachgelassenen -\nSchriftsätzen vom 24.06.1997 und 11.07.1997 geben keinen Anlaß, die\nmündliche Verhandlung wiederzueröffnen.\n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 91 Abs.\n1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 111.800,00 DM.\n\n25\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 55.826,09 DM; Wert der\nBeschwer für den Kläger: 55.973,91 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-88-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-88-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310834","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.771113+00:00"}}