{"status":"available","doknr":"OLD310832","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U25.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 U 25/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger\nsteht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen\nVollkaskoversicherung wegen des von ihm in der Nacht vom 20. auf\nden 21.12.1993 erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach\nunstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung\nmit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil die Beklagte den ihr obliegenden\nNachweis einer grob fahrlässigen Herbeiführung des\nVersicherungsfalles durch den Kläger nicht geführt hat.\n\n4\n\nDas Landgericht befindet sich mit seiner Entscheidung in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und insbesondere\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH r+s 1992,\n292 = VersR 1992, 1085). Danach stellt das Nichtbeachten einer\nRotlicht zeigenden Verkehrsampel einen objektiv besonders groben\nVerstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH, a.a.O.; OLG\nHamburg VersR 1994, 211; OLG Karlsruhe VersR 1994, 211; OLG\nOldenburg r+s 1997, 148; Senat, Urteil vom 16.05.1995 - 9 U 381/94\n- und Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 273/95 - ). Denn es gehört zu den\nGrundregeln des Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen\nzu befolgen. Da das Mißachten des Rotlichts einer\nLichtzeichenanlage mit größter Gefährlichkeit für die anderen\nVerkehrsteilnehmer verbunden ist, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei\neiner durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung so aufmerksam\nsein, daß es ihm möglich ist, die Lichtzeichen der Ampel zu\nbeachten und bei Rotlicht den Querverkehr nicht zu gefährden. Ein\nobjektiver Verstoß gegen diese grundlegende Anforderung des\nStraßenverkehrs wird in der Regel auch als subjektiv grob\nfahrlässig anzusehen sein (statt vieler: Senat, a.a.O.).\n\n5\n\nFür den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt dabei nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O.) nicht\nein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen\ndes Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu\nberücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der\nVerantwortlichkeit betreffen. Subjektive Besonderheiten können im\nEinzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der\ngroben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, a.a.O.). Ein sog.\n\"Augenblicksversagen\" ist allerdings nach der genannten\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung für sich allein genommen ohne\nHinzutreten weiterer besonderer Umstände kein ausreichender Grund,\nden Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die\nobjektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH,\na.a.O.).\n\n6\n\nDaß der Kläger an der Rotlicht zeigenden Ampel auf der mittleren\nder dreispurigen Fahrbahn fahrend zunächst neben der auf der linken\nFahrspur mit ihrem Fahrzeug vor der Ampel stehenden und auf\nGrünlicht wartenden Zeugin M. angehalten und erst anschließend,\naber noch in der Rotlichtphase, wieder angefahren ist, entlastet\nihn allerdings nicht. Dieser Umstand allein rechtfertigt noch nicht\ndie Annahme, das Wiederanfahren trotz Rotlicht zeigender Ampel\nlasse den schweren Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen\nLicht erscheinen. Anders als in dem von der Beklagten zur\nUnterstützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen, vom\nOberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg r+s 1997, 148)\nentschiedenen Fall und auch abweichend von den Fällen, in denen der\nSenat trotz Anhaltens und erst anschließenden Anfahrens bei\nRotlicht grobe Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht\nangenommen hat (vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 16. Mai 1995, 9\nU 381/94), gebieten im Streitfall aber die maßgeblichen, dem Senat\nbekannten Kreuzungsverhältnisse eine andere Beurteilung. Im\nkonkreten Fall führen sie dazu, daß der den Kläger treffende\nSchuldvorwurf auf der Basis seiner Darstellung des Unfallgeschehens\nals weniger schwerwiegend bewertet werden muß. Für ihre vom\nSachvortrag des Klägers abweichende Darstellung des\nUnfallgeschehens ist die Beklagte beweisfällig geblieben.\n\n7\n\nDer Senat kennt die Örtlichkeiten, an denen sich der\nVerkehrsunfall ereignet hat. Danach nähert man sich auf der\nT.straße in Richtung E.platz fahrend der Kreuzung\nT.straße/M.straße, indem man einen kurzen Tunnel durchquert. An\nseinem Ende befindet sich die Ampelanlage, deren Rotlicht der\nKläger mißachtet hat. Die Signalanlage selbst kann man erst in\neiner Entfernung von schätzungsweise 60 bis 80 Metern wahrnehmen.\nDies hat seine Ursache darin, daß die T.straße im Tunnelbereich\neine leichte Linkskurve und vor der Ampel einen Anstieg aufweist.\nJe nach dem, in welcher Entfernung man sich von der Ampelanlage\nbefindet, ist in der Tat augenfällig, daß sich in der Blickhöhe der\nrechten Ampelanlage oberhalb der vierten Etage des dort\nbefindlichen \"M.-Hotels\" eine den Namen des Hotels bezeichnende,\nsich über seine gesamte Breite erstreckende, leuchtend grüne\nLichtreklame befindet. Diese normalerweise weithin sichtbare, für\neinen auf der T.straße Richtung E.platz fahrenden\nVerkehrsteilnehmer aber erst sehr spät, nämlich etwa 20 Meter vor\nder Ampel T.straße/M.straße erkennbare Lichtreklame kann, wie der\nSenat aus eigener Kenntnis weiß, wie ein Blickfang und wegen ihres\ngrünes Lichts bezogen auf die Ampelverhältnisse sehr irritierend\nwirken. Deshalb vermag der Senat den Sachvortrag des Klägers\nnachzuvollziehen, er sei durch den Tunnel auf die Rotlicht zeigende\nAmpel zugefahren, habe etwas seitlich versetzt neben der auf der\nlinken Fahrspur stehenden Zeugin M. angehalten und sei dann wieder\nangefahren, nachdem er nach oben geblickt, in Ampelhöhe ein grünes\nLicht gesehen und daraus geschlossen habe, die Ampel habe von Rot-\nauf Grünlicht umgeschaltet. Dann aber ist von einer erheblichen\nAblenkung des Klägers auszugehen, die sein Verhalten zwar nicht\ngänzlich entschuldigt, es aber im Gegensatz zu den typischen\nRotlichtverstößen in milderem Licht erscheinen läßt. In der\nkonkreten Situation, in der sich der Kläger befunden hat (Fahrt bei\nNacht, Anhalten bei Rotlicht, Wiederanfahren trotz Rotlichts wegen\nirritierender Wirkung einer das Rotlicht überlagernden, großen\ngrünen Leuchtreklame) ist sein Verhalten in subjektiver Hinsicht\nnicht als schlechterdings unentschuldbar zu bewerten. Im Streitfall\nkann deshalb von einem subjektiv groben Verschulden nicht\nausgegangen werden.\n\n8\n\nAnders wäre dies nur dann, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers\nals widerlegt angesehen werden könnte und in Übereinstimmung mit\ndem Sachvortrag der Beklagten davon ausgegangen werden müßte, von\neiner Irritation des Klägers durch die grüne Leuchtreklame des\nM.-Hotels könne nicht gesprochen werden, vielmehr sei der Kläger\nohne anzuhalten rechts an der vor der Ampel wartenden Zeugin M.\nvorbei und unter Mißachtung des Rotlichts in die Kreuzung\neingefahren. Hiervon kann nach dem Ergebnis der von dem Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Die\nZeugin M. hat wie schon vor dem Landgericht geschehen sinngemäß\nbekundet, sie wisse nicht (mehr), ob der Kläger mit seinem Fahrzeug\nneben oder schräg versetzt hinter ihrem Fahrzeug angehalten und so\ndas rote Lichtzeichen zunächst beachtet habe, oder ob er ohne\nvorheriges Anhalten bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei.\nAuch der Rückgriff auf die schriftliche Aussage der Zeugin M. vom\n24.12.1993 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen führt zu keinem\nanderen Ergebnis. Zwar ist davon auszugehen, daß die unbeteiligte\nZeugin das Unfallgeschehen seinerzeit noch frisch in Erinnerung\nhatte und es im Zweifel damals richtig wiedergegeben hat. Die\nschriftliche Bekundung der Zeugin, ein Taxi sei auf der rechten\nSpur an ihr vorbeigefahren, ohne die rote Ampel zu beachten,\nerlaubt jedoch nicht mit dem für § 286 ZPO nötigen Grad der\nGewißheit den Schluß, der Kläger habe sein Fahrzeug zunächst nicht\nangehalten, deshalb könne ihm seine Darstellung des\nUnfallgeschehens nicht geglaubt werden. Damit ist die für die grobe\nFahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG in objektiver wie subjektiver\nHinsicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für ihre\nBehauptung, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig\nherbeigeführt, beweisfällig geblieben. Ihre Berufung gegen das\nangefochtene Urteil war deshalb zurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n11\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 12.675,26 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-25-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-25-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310832","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.596458+00:00"}}