{"status":"available","doknr":"OLD310831","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U224.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 U 224/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte ist aufgrund der bestehenden Hausrat- und\nAußenversicherung gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG in Verbindung\nmit § 12 Ziff. 1, 4 und 6 sowie § 5 Ziff. 1 a VHB 92 verpflichtet,\nan den Kläger wegen des Einbruchs in sein Ferienhaus in\nMoraira/Spanien vom 14. Oktober 1993 eine Entschädigung in Höhe von\n15.000,00 DM zu leisten.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger\naktivlegitimiert. Zwar hatte der Kläger unstreitig den Anspruch auf\nZahlung der Versicherungssumme aus dem Einbruch vom 14. Oktober\n1993 zum Ausgleich von Unterhaltsansprüchen im Januar 1994 an seine\nfrühere Ehefrau, die Zeugin B. W., abgetreten. Es ist jedoch eine\nRückabtretung dieser Forderung seitens der Zeugin B. W. an den\nKläger erfolgt, so daß der Kläger wieder Anspruchsinhaber geworden\nist, § 398 BGB. Die Zeugin W. hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat\ndie Rückabtretung an den Kläger glaubhaft bestätigt. Es liegen\nkeine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Zeugin W. die Unwahrheit\nbekundet haben könnte.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDer Kläger hat den Eintritt des Versicherungsfalles\n\"Einbruchdiebstahl\" nachgewiesen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits\nzutreffend dargelegt, daß dem Versicherungsnehmer in der\nEinbruchdiebstahlversicherung Beweiserleichterungen zugute kommen.\nDer Versicherungsnehmer braucht zunächst nur Umstände darzulegen\nund zu beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf\neinen Einbruchdiebstahl geschlossen werden kann (BGH r + s 1990,\n129, 130, BGH r + s 1993, 346, 347, BGH ZfS 1995, 387). Zu dem\nMinimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere\nBild ausmachen, gehört, daß Einbruchspuren vorliegen und daß die\nals gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am\nangegebenen Ort vorhanden waren (BGH r + s 1995, 345).\n\n9\n\nDen Nachweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls hat\nder Kläger durch die Aussage der vor dem Senat nochmals eingehend\nvernommenen Zeugin N.-W. erbracht. Nach ihrer Bekundung haben der\nKläger und sie am 14. Oktober 1993 nach der Rückkehr von einem\nSpaziergang festgestellt, daß an ihrem Ferienhaus in Moraira die\nSchließzylinder der Haustür sowie der davor angebrachten Gittertür\nherausgebrochen waren und in der Weise zerbrochen auf dem Boden\nlagen, wie es aus den vom Kläger nach Feststellung des Schadens\ngefertigten Fotos ersichtlich ist (Bl. 161 d. A.). Die Zeugin hat\ndie Behauptung des Klägers bestätigt, daß im Wohn- und Schlafzimmer\n\"alles durchwühlt\" gewesen sei und daß die vom Kläger als gestohlen\ngemeldeten Gegenstände vor dem Einbruch noch vorhanden gewesen\nseien und danach gefehlt hätten. Nach der Bekundung der Zeugin\nwurden der Einbruchdiebstahl sowie die Entwendung des Pkw noch am\n14. Oktober 1993 bei der spanischen Polizei gemeldet sowie dort\neine in spanischer Sprache gefertigte Stehlgutliste vorgelegt.\n\n10\n\nDie Aussage der Zeugin N.-W. ist glaubhaft, denn sie hat die mit\ndem Einbruch im Zusammenhang stehenden Umstände anschaulich,\ndetailliert, in sich widerspruchsfrei und im wesentlichen\nübereinstimmend mit ihrer erstinstanzlichen Aussage sowie mit den\nAngaben des Klägers geschildert. Allein die Tatsache, daß es sich\nbei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, rechtfertigt\nnoch keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.\n\n11\n\nDie Aussage der Zeugin N.-W. findet außerdem Bestätigung durch\ndie Bekundung des Zeugen Sch., soweit dieser Angaben zu den\nUmständen des behaupteten Einbruchs machen konnte. Der ebenfalls\nvor dem Senat erneut vernommene Zeuge Sch. hat insbesondere die\nBekundung der Zeugin N.-W. bestätigt, daß er - der Zeuge Sch. - auf\nBitten des Klägers aus Sicherheitsgründen provisorisch\nReserveschlösser in die Haus- und Gittertür eingesetzt hat, bevor\nder Kläger bei der spanischen Polizei den Einbruch gemeldet hat.\nAls Verwalter der Ferienhausanlage verfügte der Zeuge Sch. nach\nseiner Bekundung über eine Sammlung von passenden Schlössern, weil\nviele Besitzer der Ferien-Reihenhäuser ihre alten Türen durch neue\ndiebstahlsichere Türen ersetzt hatten und der Zeuge die alten\nSchlösser aufbewahrt hatte. Auch der Kläger hatte ausweislich der\nEinbruchsanzeige vom 15. Oktober 1993 gegenüber den spanischen\nPolizeibeamten angegeben, daß er unmittelbar nach Feststellung der\nherausgebrochenen Schließzylinder durch einen Bekannten neue\nSchlösser hat einsetzen lassen. Aufgrund des von den Zeugen N.-W.\nund Sch. übereinstimmend bekundeten Einsetzens von neuen Schlössern\nanstelle der herausgebrochenen, ist der Umstand zu erklären, daß\ndie spanischen Polizeibeamten bei der am Abend des 14. Oktober 1993\ndurchgeführten Ortsbesichtigung ausweislich des Protokolls vom 14.\nOktober 1993 (Bl. 52, 55 d. A.) an der Haustür des Klägers keine\nAnzeichen eines gewaltsamen Aufbrechens gefunden haben. Es ist\ndurchaus möglich, daß es dem Kläger - wie die Zeugin N.-W. bekundet\nhat - aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht gelungen ist, den\ndie Ortsbesichtigung durchführenden Polizeibeamten mitzuteilen, daß\ndie von den Tätern herausgebrochenen Schließzylinder durch\nErsatzschlösser provisorisch ersetzt worden waren. Das von den\nPolizeibeamten protokollierte Fehlen von Einbruchsspuren an der Tür\nsteht somit der Feststellung des äußeren Bildes eines\nEinbruchsdiebstahls nicht entgegen, sondern läßt sich dadurch\nerklären, daß die Täter nach dem von den Zeugen bekundeten\nSpurenbild die Schließzylinder ohne Verursachung von weiteren\nSpuren herausgebrochen hatten und der Kläger provisorisch andere\nSchließzylinder eingebaut hatte.\n\n12\n\nDer von den Zeugen N.-W. und Sch. bekundete Umstand, daß die im\nSchrank im Schlafzimmer vorhanden gewesene und im Boden verankerte\nKassette aus der Verankerung herausgebrochen worden war, steht in\nEinklang mit den von den spanischen Polizeibeamten vor Ort\ngetroffenen Feststellungen, wonach im Inneren des Schranks an Wand\nund Boden Spuren eines gewaltsamen Vorgehens vorhanden waren.\n\n13\n\nBedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch.\nergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus,\ndaß der Zeuge Sch. in der Vernehmung vor dem Landgericht im\nWiderspruch zu der Aussage der Zeugin N.-W. und in Widerspruch zu\nden Angaben des Klägers bekundet hatte, das Fahrzeug des Klägers\nsei nicht anläßlich des Einbruchs am 14. Oktober 1993, sondern erst\nam Tag danach gestohlen worden und der Kläger sei am 14. Oktober\n1993 noch mit seinem eigenen Pkw zum Zwecke der Einbruchsmeldung\nzur Polizei gefahren. In seiner Vernehmung vor dem Senat hat der\nZeuge Sch. ausgesagt, daß er sich insoweit geirrt habe und daß das\nFahrzeug bereits am 14. Oktober 1993 entwendet worden sei. Der\nKläger sei mit dem Fiesta seiner - des Zeugen - Ehefrau zur Polizei\ngefahren, was er aber erst am 15. Oktober 1993 erfahren habe, weil\ner es nach der Auswechslung der Schlösser eilig gehabt habe und\neinen Termin in Benidorm wahrgenommen habe. Der Irrtum sei ihm erst\nbewußt geworden, nachdem er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau die\ndamaligen Vorgänge nochmals in Erinnerung gerufen habe.\n\n14\n\nDaß es sich tatsächlich um einen Irrtum des Zeugen Sch.\nhandelte, folgt aus den von der Beklagten vorgelegten Fotokopien\nder Protokolle der spanischen Polizei. Aus dem unter der\nDiebstahlsanzeige vom 15. Oktober 1993 enthaltenen Vermerk des\nPolizeibeamten geht nämlich hervor, daß die Anzeige des Klägers\nzwar erst am 15. Oktober 1993 schriftlich aufgenommen worden ist,\ndaß aber der Einbruch einschließlich des Diebstahls des Pkw vom\nKläger bereits am 14. Oktober 1993 bei der Polizei gemeldet worden\nist (Bl. 46, 61 d. A.). Auch in dem Protokoll vom 14. Oktober 1993\nüber die Ortsbesichtigung ist bereits von dem gestohlenen Pkw die\nRede (Bl. 52, 55 d. A.). Da der Kläger die spanische Polizei somit\nschon am 14. Oktober 1993 über den Fahrzeugdiebstahl informiert\nhat, hat sich der Zeuge Sch. bei seiner Aussage vor dem\nLandgericht, daß das Fahrzeug erst am 15. Oktober 1993 gestohlen\nworden sei, eindeutig geirrt und läßt sich aus diesem Irrtum keine\nSchlußfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugen hinsichtlich\nder Angaben zum äußeren Bild des Einbruchdiebstahls ziehen.\n\n15\n\nDie übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin N.-W.,\ndaß sie noch am 14. Oktober 1993 bei der spanischen Polizei Anzeige\nwegen des Einbruchs und wegen der Entwendung des Pkw erstattet\nsowie eine unter Mithilfe des \"General Home Service S.L.\" in\nspanischer Sprache gefertigte Stehlgutliste bei der Polizei\nvorgelegt haben, in welcher sowohl der Pkw als auch die Gegenstände\nals gestohlen angezeigt worden ist, für welche der Kläger im\nvorliegenden Verfahren eine Entschädigung beansprucht, werden durch\ndie von der Beklagten vorgelegten Fotokopien aus der spanischen\nErmittlungsakte bestätigt (Bl. 165, 62 d. A.). Es unterliegt\nnämlich keinem Zweifel, daß die genannte Stehlgutliste vom Kläger\nder spanischen Polizei vorgelegt worden ist. Mit Schriftsatz vom\n15. November 1994 hat die Beklagte die Unterlagen vorgelegt, welche\ndie Firma Cosimar aus der spanischen Ermittlungsakte fotokopiert\nund teilweise hat übersetzen lassen. Unter diesen der Beklagten von\nder Firma Cosimar per Fax übermittelten Unterlagen befand sich die\nÜbersetzung der später vom Kläger vorgelegten, mit Hilfe des\n\"General Home Service S.L.\" in spanischer Sprache gefertigten\nStehlgutliste (Bl. 165, 62 d. A.), so daß diese in der spanischen\nErmittlungsakte vorhanden gewesen sein muß.\n\n16\n\nIm Ergebnis bestehen somit keine Bedenken gegen die\nGlaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin N.-W. zum äußeren Bild des\nEinbruchdiebstahls. Im Gegenteil wird deren Aussage durch die\nspanischen Polizeiprotokolle sowie durch die Bekundung des Zeugen\nSch. bestätigt, soweit dieser Angaben zu den Umständen des\nEinbruchs machen konnte.\n\n17\n\nDer für das äußere Bild des Einbruchdiebstahls erforderliche\nMinimalsachverhalt ist somit nachgewiesen. Damit steht zugleich\nfest, daß ein nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigender\nEinbruchdiebstahl gegeben ist. Weitere Beweisanforderungen sind\nnicht zu stellen. Die oben genannten Beweiserleichterungen kommen\neinem Versicherungsnehmer nur dann nicht zugute, wenn Umstände\nvorliegen, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 1987, 146, BGH NJW-RR 1987,\n536, BGH r + s 1993, 346, 347, BGHZ 1995, 387). Kann der\nVersicherer derartige Umstände beweisen, ist vom\nVersicherungsnehmer der volle Beweis für den Diebstahl zu\nerbringen. Im Streitfall liegen jedoch keine Tatsachen vor, die\neine Vortäuschung des Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nnahelegen und Anlaß geben würden, dem Kläger die\nBeweiserleichterungen abzuerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beruft sich zur Begründung einer erheblichen\nWahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Einbruchs insbesondere\ndarauf, daß der Kläger vor dem streitbefangenen Vorfall bereits am\n10. Juni 1992 einen Einbruch in das Ferienhaus in Spanien angezeigt\nhat, welcher im wesentlichen in gleicher Weise durchgeführt worden\nsein soll und bei welchem gleichartige Gegenstände wie im\nvorliegenden Fall entwendet worden sein sollen, wofür der Kläger\neine Versicherungsentschädigung in Höhe von 10.000,00 DM erhalten\nhat. Zudem stützt sich die Beklagte darauf, daß der Kläger nach\nseinen Angaben nur wenige Monate später, am 21. Oktober 1992, Opfer\neines Raubes in Spanien geworden sei, bei welchem ihm und seiner\nEhefrau zahlreiche wertvolle Schmuckstücke entwendet worden sein\nsollen, wofür er eine Versicherungsleistung von 75.000,00 DM\nerhalten hat.\n\n19\n\nUnredlichkeiten des Klägers im Zusammenhang mit diesen\nvorangegangenen Schadensanzeigen sind aber nicht bewiesen. Bloße\nVerdachtsmomente können wegen der Unschuldsvermutung des Art. 6\nAbs. 2 NKR nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers berücksichtigt\nwerden. Lediglich feststehende, also unstreitige oder bewiesene\nUnrichtigkeiten im Zusammenhang mit vorangegangenen Diebstahl- oder\nRaubanzeigen können auf eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers\nund damit auch auf eine Vortäuschung des streitgegenständlichen\nVersicherungsfalles schließen lassen (BGH NJW 1996, 1348, 1349).\nDie Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei dem Raub vom 21.\nOktober 1992 Manschettenknöpfe für den gleichen Einkaufspreis wie\nim vorliegenden Fall als gestohlen gemeldet, ist nicht zutreffend.\nDies ergibt sich aus einem Vergleich der Stehlgutlisten zu den\nbeiden Schadensfällen.\n\n20\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger\nden vorliegenden Versicherungsfall als Ausgleich dafür gemeldet\nhabe, daß die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 eine\nRegulierung des Restschadens von 15.000,00 DM aus dem behaupteten\nSchadensfall vom 21. Oktober 1992 abgelehnt hatte. Denn es kann\nnicht festgestellt werden, daß dem Kläger dieses\nAblehnungsschreiben vom 13. Oktober 1993 zum Zeitpunkt der Anzeige\ndes vorliegenden Falles am 14. Oktober 1993 bereits bekanntgewesen\nist. Das Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 1993 ist nämlich\nan die Anschrift des Klägers in Bergisch Gladbach gerichtet,\nwährend der Kläger am 14. Oktober 1993 unstreitig in Spanien war.\nDaß ihm der Inhalt der Schreibens bereits am 14. Oktober 1993\ntelefonisch oder per Fax bekannt gegeben worden sei, hat die\nBeklagte nicht behauptet. Der vom Kläger angegebene Tathergang,\nwonach der Täter die Kassette zunächst vor Ort aufgebrochen und den\nFahrzeugschlüssel entnommen, sodann jedoch auch die gesamten\nKassette entwendet hat, mag ungewöhnlich sein. Ein erhebliches\nIndiz ergibt sich daraus aber entgegen der Auffassung der Beklagten\nnicht, da auch ein unrationelles Handeln von Tätern nicht\nausgeschlossen ist. Auch wenn die spanische Polizei ausweislich des\nProtokolls vom 14. Oktober 1993 im Schlafzimmer Werkzeug\nvorgefunden hat, an dem weißer Staub vorhanden war, welcher zu den\nAufbruchspuren im Schrank paßte, indiziert dies nicht eine\nVortäuschung dieser Spuren durch den Kläger. Schließlich kommt auch\ndem Umstand, daß der Kläger am 16. September 1993 einen Antrag auf\nErhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen gestellt hatte,\nweder für sich gesehen noch bei der gebotenen Gesamtschau, eine\nentscheidende Bedeutung zu. Der Vortrag des Klägers, daß dieser\nAntrag nach einem Gespräch mit dem Vertreter der Beklagten\nanläßlich der Abwicklung des Schadens aus dem Raubüberfall gestellt\nworden sei, ist angesichts des unstreitigen Geschehensablaufs nicht\nausgeschlossen.\n\n21\n\nDie von der Beklagten vorgetragenen Umstände sind somit weder\neinzeln noch bei der gebotenen Gesamtwürdigung ausreichend, um eine\nerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des\nEinbruchdiebstahls zu begründen.\n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nDie Beklagte ist nicht wegen Verletzung der Obliegenheit nach §\n21 Nr. 1 c VHB/92 von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Nach\ndieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines\nVersicherungsfalls der zuständigen Polizeidienststelle ein\nVerzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Wie\nbereits ausgeführt, hat der Kläger noch am 14. Oktober 1993 bei der\nspanischen Polizei die mit Hilfe des \"General Home Service S.L.\" in\nspanischer Sprache gefertigte Stehlgutliste eingereicht, so daß er\ndie Obliegenheit erfüllt hat. Die von der Beklagten zum Beweis der\nObliegenheitsverletzung beantragte Beiziehung der spanischen\nErmittlungsakte ist nicht erforderlich, da sich - wie bereits\nausgeführt - aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.\nNovember 1994 vorgelegten Unterlagen der Firma C. ergibt, daß die\nStehlgutliste in der spanischen Ermittlungsakte vorhanden war.\n\n24\n\nIV.\n\n25\n\nAuch eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger\nTäuschung über den Umfang und den Wert des gestohlenen Schmucks\nnach § 22 Nr. 2 VHB/92 läßt sich nicht feststellen. Die für den\nobjektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung beweispflichtige\nBeklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, daß die Behauptungen\ndes Klägers zu Art und Wert der gestohlenen Gegenstände falsch\nsind. Selbst wenn der Kläger die Entwendung und den Wert einzelner\nGegenstände nicht beweisen könnte, besagt dies nicht im\nGegenschluß, daß seine Angaben unrichtig sind.\n\n26\n\nV.\n\n27\n\nDie Klage ist der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Die\nZeugin N.-W. hat die Behauptungen des Klägers zu den als gestohlen\ngemeldeten Gegenständen glaubhaft bestätigt. Es liegen auch\ninsoweit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie die Unwahrheit\nbekundet haben könnte. Insbesondere folgt dies nicht daraus, daß\ndie Zeugin nach ihrer Bekundung vor dem Senat bei der vor dem\nLandgericht erfolgten Aussage den Ring mit Brillanten nicht mit\naufgeführt hatte. Wie die Zeugin vor dem Senat bekundete, hatte sie\ndiesen bei ihrer Aussage vor dem Landgericht vergessen. Es bedarf\nkeiner Entscheidung, ob dieser Ring tatsächlich bei dem\nstreitgegenständlichen Einbruch entwendet worden ist. Denn ein\nSchaden in der vom Kläger beanspruchten Höhe von insgesamt\n15.000,00 DM ist auch unter Außerachtlassung dieses Rings\nerreicht.\n\n28\n\nDer Kläger hat den Wert der folgenden Gegenstände durch die\nVorlage von Kaufbelegen bewiesen:\n\n29\n\nCartier-Uhr Stahlgold, Rechnung Metro vom 13.\nSeptember 1993:\n5.699,00 DM\n\nein Paar Ohrringe, Rechnung Metro vom 18. Dezember\n1992:\n399,00 DM\n\nVideokamera Sharp, Rechnung Metro vom 9. Januar\n1993:\n1.818,81 DM\n\nStereoanlage Sony, Rechnung Metro vom 17. Dezember\n1992:\n1.399,00 DM\n\nCD-Player, Rechnung Metro vom 1. April 1993:\n529,00 DM\n\nLederjacke, Rechnung VIP vom 27. April 1993:\n1.398,00 DM\n\nKaschmirblazer, Rechnung VIP vom 30. September\n1993:\n748,00 DM\n\nfünf Paar Schuhe, Rechnung vom 11. Oktober\n1993:\n700,00 DM\n\nzwei Handtaschen, Rechnung vom 11. Oktober\n1993:\n90,00 DM\n\n12.780,81 DM\n\n30\n\nDiese Gegenstände sind nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin\nN.-W. bei dem streitgegenständlichen Einbruch entwendet worden.\nZuzüglich der von der Zeugin N.-W. bestätigten Entwendung von\n2.000,00 DM Bargeld kann somit von einem Schaden in Höhe von\n14.780,81 DM ausgegangen werden. Da der Kläger die Klage\nentsprechend der unter § 12 VI VHB/82 vereinbarten\nEntschädigungsgrenze ohnehin auf 15.000,00 DM begrenzt hat, bedarf\nes keiner Entscheidung der streitigen Frage, ob die vom Kläger\nvorgelegte Expertise zu den Manschettenknöpfen (2.840,00 DM) und zu\ndem Kettenanhänger mit Skorpion und Brillanten (3.200,00 DM)\nzutreffend ist und ob auch der Ring mit Brillanten entwendet worden\nist. Da die Zeugin N.-W. jedenfalls auch den Diebstahl der\nManschettenknöpfe und des Kettenanhängers bestätigt hat, steht ein\nSchaden von insgesamt mindestens 15.000,00 DM fest.\n\n31\n\nWie die Zeugin N.-W. weiterhin bekundet hat, sind die\nGegenstände, insbesondere die Videokamera, die Stereoanlage und der\nCD-Player nur zum vorübergehenden Gebrauch mit nach Spanien\ngenommen worden, so daß die Außenversicherung nach § 12 VHB/92\neingreift.\n\n32\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 Abs. 1\nBGB.\n\n33\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n34\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 15.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-224-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-224-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310831","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.507281+00:00"}}