{"status":"available","doknr":"OLD310828","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U190.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 U 190/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig. Wegen der vom Kläger versäumten Frist\nzur Einlegung der Berufung wird ihm gemäß §§ 233, 237, 238 ZPO\nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Der nach §§ 234,\n235 ZPO frist- und formgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag\nvom 17.01.1997 ist begründet. Der Kläger war angesichts eines\nProzeßkostenhilfegesuches zur Durchführung einer Berufung gegen das\nUrteil des Landgerichts bis zur Entscheidung über das Gesuch ohne\nVerschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung\neinzuhalten (§ 233 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch ist am\n18.10.1996 rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht\neingegangen. Das Urteil des Landgerichts war dem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten des Klägers am 19.09.1996 zugestellt worden,\nso daß die Berufungsfrist erst am 19.10.1996 (bzw. am Montag, den\n21.10.1996) ablief. Beseitigt war das Hindernis zur Einlegung der\nBerufung sodann mit dem Zugang der die Prozeßkostenhilfe\nbewilligenden Entscheidung des Senats vom 17.12.1996 bei den\nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers am 07.01.1997. Der dann\ninnerhalb einer zweiwöchigen Frist zu stellende\nWiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZPO) ist am 17.01.1997, also\nrechtzeitig eingegangen. Die Berufung war bereits am 13.01.1997\neingelegt worden, also gleichfalls fristgemäß (§ 236 Abs. 2 Satz 2\nZPO). Sie ist schließlich ebenso fristgemäß am 17.01.1997 begründet\nworden.\n\n3\n\nIn der Sache selbst aber hat die Berufung keinen Erfolg.\n\n4\n\nDies folgt allerdings nicht, wie das Landgericht angenommen hat,\nschon daraus, daß der Klägerin die Ausschlußfrist nach § 12 Abs. 3\nVVG für die gerichtliche Geltendmachung seiner\nVersicherungsansprüche versäumt hätte. Der Auffassung des\nLandgerichts, der Kläger habe nach rechtzeitiger Stellung eines\nProzeßkostenhilfeantrags zur Erhebung der hier vorliegenden Klage\nnicht aktiv auf ein möglichst beschleunigtes Verfahren hingewirkt,\nindem er durch \"übermäßig lange Begründungsfristen\" zweimal die\nPflicht zur aktiven Beschleunigung verletzt habe, kann nicht\ngefolgt werden. Der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigten\nhaben im damaligen Prozeßkostenhilfeverfahren sämtliche vom\nLandgericht gewährten Schriftsatzfristen gewahrt, insbesondere auch\ndie mit Verfügung vom 23.11.1995 bis zum 15.12.1995 gesetzte Frist\nzur weiteren Begründung der gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des\nLandgerichts vom 18.09.1995 erhobenen Beschwerde (vgl. Bl. 37, 39\nd. A.). Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts im\nangefochtenen Urteil (dort Seite 3 Mitte) ist insoweit\nunzutreffend. Gleiches gilt für die Feststellung, der Kläger habe\nim Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Köln mehrfach und\nohne Einhaltung der gesetzten Frist seine Schilderungen mit den\nSchriftsätzen vom 14.03.1996, 21.03.1996 und 09.04.1996 ergänzt und\ndadurch weitere Verzögerungen des Verfahrens verursacht (vgl. S. 7\nunten des angefochtenen Urteils). Für den am 14.03.1996\neingegangenen Schriftsatz war dem Kläger vom Senat eine Frist bis\nzum 15.03.1996 gesetzt worden (Bl. 64 d. A.); für die mit\nSchriftsatz vom 21.03.1996 abgegebene, am 25.03.1996 eingegangene\nweitere Stellungnahme des Klägers (Bl. 78) war keine Frist gesetzt\nworden, es lief jedoch eine vom Senat gesetzte Erwiderungsfrist für\ndie Beklagte bis zum 01.04.1996 (vgl. Bl. 77 d. A.). Die Erwiderung\nder Beklagten vom 27.03.1996 ist sodann am 29.03.1996 eingegangen\n(Bl. 94 d. A.). Am 01.04.1996 wurde vom Senat die Übersendung der\nDurchschriften dieses Schriftsatzes der Beklagten und eine\nWiedervorlagefrist von 2 Wochen verfügt (Bl. 77R d. A.). Die\nStellungnahme des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom\n27.03.1996 ging am 11.04.1996, also noch vor dem Ablauf der\nWiedervorlagefrist ein (Bl. 96). Die Senatsentscheidung über die\nBeschwerde ist sodann am 18.04.1996 ergangen. Vom Kläger\nverursachte schuldhafte Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens beim\nSenat können demnach nicht festgestellt werden.\n\n5\n\nSoweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen\ndes OLG Bremen in Versicherungsrecht 1989, 901 f. (Bl. 146 f. d.\nA.) und des BGH in Versicherungsrecht 1990, 882 f.(Bl. 151 f. d.\nA.; = Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Bremen) die Ansicht\nvertritt, es käme nicht darauf an, daß die Verzögerungen des\nVerfahrens auf richterlichen Fristen beruhten, da durch die\nFristgewährung lediglich dem Anspruch auf rechtliches Gehör\nRechnung getragen worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.\nIn dem den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fall\nberuhte die Verfahrensverzögerung darauf, daß der dortige\nAntragsteller seine am 11.11.1987 eingelegte Beschwerde gegen einen\nProzeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Landgerichts erst am\n08.12.1987 begründet hatte. Dies war dem Antragsteller als\nschuldhafte Verzögerung des Verfahrens angelastet worden,\nunabhängig davon, daß das Landgericht vor seiner Entscheidung über\ndie Beschwerde den Eingang der Beschwerdebegründung abgewartet\nhatte. Dies sei, so der BGH in der oben zitierten Entscheidung,\nnicht pflichtwidrig gewesen (mit der anderenfalls eintretenden\nFolge, daß die Verzögerung dem Antragsteller nicht hätte\nzugerechnet werden können), weil das Landgericht zur Gewährung\nrechtlichen Gehöhrs zu Recht die angekündigte Beschwerdebegründung\nhabe abwarten dürfen. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch vom\nvorliegenden insoweit, als hier zum einen die rechtzeitig\neingelegte Beschwerde sogleich mit einer Begründung versehen worden\nwar und der Kläger lediglich zur Ergänzung der Beschwerdebegründung\num eine Fristgewährung gebeten hatte und zum anderen stets\nausdrücklich Fristen für weiteres Vorbringen von seiten des\nGerichts bewilligt worden waren, die auch eingehalten wurden.\nHierdurch wurden Verfahrensverzögerungen gerade veranlaßt oder\nzumindest, aus der Sicht des Klägers, geduldet, so daß sich die\nEntscheidung des Landgerichts, der Kläger habe aufgrund der\nFristbewilligungen die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt,\njedenfalls als verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung\ndarstellte. Das Landgericht hätte entweder von vornherein Anträge\nauf Gewährung von Stellungnahmefristen unter Hinweis (vgl. § 139\nZPO) auf das Beschleunigungsgebot bei laufender Klagefrist ablehnen\noder zumindest bei der ersten Fristbewilligung entsprechend seiner\nRechtsansicht darauf hinweisen müssen, daß zwar angesichts des\nAnspruches auf rechtliches Gehör die Frist zu gewähren sei, dadurch\naber eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vermieden\nwerde.\n\n6\n\nKann somit eine Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG\nnicht angenommen werden, erweist sich die Abweisung der Klage durch\ndas Landgericht aber im Ergebnis dennoch als zutreffend. Der Kläger\nhat den Eintritt eines von der Beklagten bedingungsgemäß zu\nentschädigenden Versicherungsfalles, hier eine Fahrzeugentwendung\nim Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. I. b) AKB, nicht bewiesen.\n\n7\n\nAllerdings bestehen in Kraftfahrzeugsdiebstahlsfällen\ngrundsätzlich für den Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen. Er\nmuß im allgemeinen lediglich Anzeichen beweisen, aus denen sich das\näußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt in der Regel\nder Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer\nbestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an\ndieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. BGH\nVersicherungsrecht 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5\nund 6). Dieser sogenannte \"Minimalsachverhalt\" ist allerdings ohne\njede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH\nVersicherungsrecht 1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen\nhierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann\nder Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im\nRahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO)\nden Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141\nZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung einer\nbedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird\n(BGH Versicherungsrecht 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese Art\nder Beweisführung kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn\nkonkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als\nunglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an\nseiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm\naufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH r+s 1997,\n184).\n\n8\n\nIm Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Die Angaben\ndes Klägers zum Versicherungsfall sind derart widersprüchlich und\nungereimt, daß seine Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage steht.\nSchon vom Ansatz her stellt sich die Frage, warum der Kläger, wenn\ner an dem Abend des 14.11.1993 nach B. zu einem Restaurant fahren\nwollte, um sich dort nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen,\nüberhaupt zunächst nach G. gefahren ist, nur um dort ein Lokal\naufzusuchen, in dem er früher einmal gearbeitet hatte, obwohl er,\nwie bei seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, wußte, daß dieses\nRestaurant in B. um 12:00 Uhr abends zumachte. Im übrigen war es\nohnehin fraglich, ob der Kläger das Restaurant in B. überhaupt noch\nvor Betriebsschluß um 24.00 Uhr erreichen konnte, wenn er erst um\n09.00 Uhr abends von E. losgefahren ist, wie er gleichfalls\nbekundet hat. Um sicher zu gehen, seinen etwaigen zukünftigen\nArbeitgeber auch anzutreffen, hätte es sich aufgedrängt, zumindest\ntelefonisch das Kommen anzukündigen. Nach seinen weiteren Angaben\nbei seiner Anhörung hat der Kläger jedoch gerade nicht angerufen.\nDas läßt den Verdacht aufkommen, daß es bei der Fahrt des Klägers\nam Abend des 14.11.1993 gar nicht in erster Linie darum ging, sich\nin B. nach einer neuen Arbeitsstelle zu erkundigen, sondern um ganz\nandere Zwecke, die durchaus auch im Zusammenhang mit dem\nbehaupteten Fahrzeugdiebstahl stehen könnten. Jedenfalls ist die\nSchilderung des Klägers zum Anlaß der Fahrt Richtung B./G. kaum\nplausibel und nachvollziehbar. Die entsprechenden Zweifel werden\nsodann dadurch noch verstärkt, daß der Kläger, als er bemerkte, daß\nes für B. zu spät werden würde und er dieserhalb nach G. fuhr, um\ndort evtl. bei seinem früheren Arbeitgeber für die Nacht\nunterzukommen, bzgl. des weiteren Verlaufs des Abends bzw. der\nNacht vom 14. auf den 15.11.1993 gleichfalls ungereimte und\nwidersprüchliche Angaben gemacht hat. Man hätte an sich annehmen\nsollen, daß der Kläger, als er seinen früheren Arbeitgeber in G.\nnicht antraf, nunmehr sofort ein Hotelzimmer für die Nacht suchen\nwürde, sei es in G., sei es im 14 km entfernten B., um sogleich am\nnächsten Morgen die mögliche neue Arbeitsstelle aufzusuchen. Statt\nein Hotelzimmer zu suchen, hat der Kläger aber nach seinen Angaben\nerst einmal verschiedene Gaststätten aufgesucht, in denen er so\nviel Alkohol zu sich genommen haben will, daß er das in der\nInnenstadt von G. abgestellte Fahrzeug nicht mehr steuern konnte\nund bei seiner Hotelsuche wegen seiner Alkoholisierung abgewiesen\nworden ist. Dabei gibt der Kläger unterschiedliche Versionen an, in\nwelchen Gaststätten er im einzelnen gewesen sein will. So hat er\nbei der Polizei von einer \"Kneipe bei Hertie\" gesprochen (Bl. 2 der\nErmittlungsakte); im Schreiben vom 22.11.1994 an die Beklagte hat\ner mitgeteilt, er sei in G. in eine Gaststätte gegangen, um sich\nvon dort aus nach einem Hotelzimmer zu erkundigen, wobei ihm nach\nmehreren Telefonaten ein Hotel genannt worden sei (Anlagenhefter\nzur Klageschrift); in der Klageschrift ist dann von \"mehreren\nGaststätten\", die der Kläger aufgesucht haben will, die Rede (Bl. 3\nd. A.); im Schriftsatz des Klägers vom 15.12.1995 heißt es, er sei\nzunächst in das Bistro A., sodann in eine Gaststätte neben dem\nKaufhaus H. gegangen (Bl. 44 d. A.); bei seiner Anhörung vor dem\nSenat hat er schließlich dann angegeben, er sei zunächst ins Bistro\nA. und danach in ein anderes Bistro gegangen, das im Keller gelegen\nwar. Auch diese unterschiedlichen Darstellungen über den weiteren\nVerlauf des Abends in G. erregen den Verdacht, daß der Kläger\nkeinen wirklich erlebten Vorgang schildert, sondern eine nur\nerdachte Geschichte. Hierdurch drängen sich gleichfalls erhebliche\nZweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers auf, die eine\nBeweisführung in bezug auf einen entschädigungspflichtigen\nFahrzeugdiebstahl allein aufgrund seiner Angaben unmöglich machen.\nHinzu kommen auch noch widersprüchliche Angaben zum Verlust von\nzwei Fahrzeugschlüsseln. In der Klageschrift hat der Kläger\nvortragen lassen, er habe zwei Fahrzeugschlüssel, die er zusammen\nmit Schlüsseln zu seinem Heimathaus in Jugoslawien aufbewahrt habe,\nca. 2 bis 3 Monate vor der Fahrzeugentwendung \"in E.\", also in\nseinem damaligen Wohnort, verloren (Bl. 7, 8 d. A.); im Schriftsatz\nvom 29.01.1996 wird dagegen vorgetragen, die beiden\nFahrzeugschlüssel seien in dem Haus in Jugoslawien verloren\ngegangen (Bl. 54 d. A.). Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der\nKläger dann angegeben, er habe zwei Pkw-Schlüssel zusammen mit\neinem Hausschlüssel entweder in seinem Wohnort E. oder an seiner\nArbeitsstelle in B. M. oder auf dem Wege dorthin verloren;\nmöglicherweise konnten es auch die Kinder gewesen sein, die mit den\nSchlüsseln gespielt hätten.\n\n9\n\nAll diese Widersprüche und Ungereimtheiten können nicht auf\nSprach- oder Verständnisschwierigkeiten des Klägers zurückgeführt\nwerden. Der Senat konnte sich bei der Anhörung des Klägers davon\nüberzeugen, daß dieser die deutsche Sprache durchaus beherrscht und\neine Verständigung durchaus möglich ist; lediglich die Aussprache\ndes Klägers ist zum Teil etwas hastig und undeutlich, was jedoch\nbei aufmerksamem Zuhören keine nennenswerte Rolle spielt.\n\n10\n\nKann dem Kläger nach alledem hinsichtlich seiner Angaben zum\nFahrzeugdiebstahl nicht geglaubt werden, fehlt es am Nachweis des\nEintritts eines Versicherungsfalles, so daß Ansprüche auf\nEntschädigungsleistungen nicht bestehen.\n\n11\n\nDas klageabweisende Urteil des Landgerichts erweist sich daher\nim Ergebnis als zutreffend, so daß die Berufung mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 43.267,26 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-190-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-190-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310828","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.241296+00:00"}}