{"status":"available","doknr":"OLD310829","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U19.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 U 19/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nhat auch in der Sache selbst Erfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Klägern gegen\ndie Beklagte kein Entschädigungsanspruch wegen des von Ihnen\nbehaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten\nKraftfahrzeugs Nissan 200 SX, amtliches Kennzeichen ......., aus §§\n1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB zu. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob\ndie Kläger den Ihnen obliegenden Beweis des Versicherungsfalles\nerbracht haben oder zu erbringen in der Lage wären. Auch die in\ntatsächlicher Hinsicht zweifelhafte Frage, wer die am 09.02.1994\nbei der Beklagten eingegangene, das Datum \"28.12.1993\" tragende\nSchadenanzeige ausgefüllt und die Frage \"Gab es vorher bereits\nSchäden am Fahrzeug?\" durch das Einfügen eines Querstriches\nbeantwortet hat, mag auf sich beruhen. Gleiches gilt für die Frage,\nob die Schadenanzeige mit Datum vom 11.01.1994 die Beklagte\nerreicht hat und ob die Kläger diese Schadenanzeige manipuliert\nhaben könnten. Dem Vortrag der Beklagten, die Kläger hätten der\nSchadenanzeige den Telefax-Sendebericht über die erste, auf den\n28.12.1993 datierte und der Beklagten am 09.02.1994 übermittelte\nSchadenanzeige untergeschoben, um so den in Wirklichkeit nicht\nerfolgten Zugang dieser Schadenanzeige vorzutäuschen, braucht nicht\nnachgegangen zu werden. Denn nach dem Ergebnis der in der\nBerufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren\nÜberzeugung des Senats fest, daß der Kläger zu 2) während eines am\n21.02.1994 erfolgten Telefonates mit dem für die Beklagte tätigen\nZeugen D.H. falsche Angaben zu einem nicht unerheblichen Vorschaden\ndes Fahrzeugs gemacht hat. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte\nwegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7\nNr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr.\nV Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen\nLeistungspflicht freigeworden.\n\n4\n\nGemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer\nnach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun,\nwas zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört\nauch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig\nüber solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens\nvon Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen\nes dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das\nSchadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das\ngilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller\nRegel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des\nFahrzeugs zu treffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben\ndes Versicherungsnehmers angewiesen ist. Grundsätzlich sind alle\nsachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei\ngestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind\n(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB\nRdnrn. 44 und 47). Diese Obliegenheit hat der Kläger zu 2)\nverletzt, weil er zu den Vorschäden des ihm angeblich entwendeten\nFahrzeugs falsche Angaben gemacht hat. Diese schuldhafte\nObliegenheitsverletzung muß sich die Klägerin zu 1) gemäß § 79 Abs.\n1 VVG anrechnen lassen, weil sie ausweislich des\nVersicherungsscheins vom 24.08.1992 Mitversicherungsnehmerin ist.\nIn solchen Fällen findet eine Zurechnung des Fehlverhaltens eines\nVersicherungsnehmers auf den Mitversicherungsnehmer statt.\n\n5\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\nSenats fest, daß der Kläger zu 2) gegenüber dem Zeugen He. am\n21.02.1994 anläßlich eines Telefonates bezogen auf mögliche\nVorschäden objektiv unzutreffende, seiner Aufklärungspflicht nicht\ngenügende Angaben gemacht hat. Der Senat folgt dem Zeugen, wenn er\nsagt, er habe den Klägern aufgrund der am 09. oder 10.02.1994\neingegangenen, auf den 28.12.1993 datierten Schadenanzeige unter\ndem 18.02.1994 geschrieben und nach Vorschäden gefragt, weil das\nFormular bei dieser Frage einen Strich ausgewiesen habe. Daraufhin\nhabe der Kläger zu 2) ihn am 21.02.1994 angerufen und mitgeteilt,\ndas Fahrzeug habe einen leichten Vorschaden hinten links gehabt,\ndies sei auch dem Sachverständigen mitgeteilt worden. Der Senat hat\nnach dem Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterlassen\nhat, keinen Zweifel daran, daß seine Bekundungen der Wahrheit\nentsprechen. Sie decken sich mit dem Inhalt seiner Telefonnotiz\nüber das Gespräch vom 21.02.1994. In seine Bekundungen fügt sich\ndann auch der Umstand, daß er im Anschluß an das Gespräch mit dem\nKläger zu 2) den Sachverständigen angerufen hat, um zu erfragen, ob\nder Kläger zu 2) diesem entsprechend seiner fernmündlichen\nErklärung von dem Vorschaden Mitteilung gemacht hatte.\n\n6\n\nDie Erklärung des Klägers zu 2), das Fahrzeug habe einen\nleichten Vorschaden hinten links erlitten, ist objektiv falsch,\nweil es - was die Beklagte seinerzeit aber nicht wußte -\nausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Hammerschlag vom\n22.10.1993 einen Schaden hinten links erlitten hatte, der einen\nReparaturaufwand von insgesamt 4.137,49 DM (einschließlich\nMehrwertsteuer) erfordert und zu einer Wertminderung von 800,00 DM\ngeführt hatte. Angesichts des Umfangs des Vorschadens kann von\neinem \"leichten Vorschaden hinten links\" in dem Sinne, wie diese\nAussage verstanden wird, nämlich dahin, es handele sich um eine\nnicht der Erwähnung werte Kleinigkeit, die auf die\nSchadensregulierung keinen Einfluß haben könne, keine Rede\nsein.\n\n7\n\nDer Beklagten war die Tatsache, daß es sich um die Beschädigung\ndes Fahrzeugs nicht um eine Bagatelle, sondern um einen massiven\nSchaden handelte, auch nicht anderweitig bekannt. Grundsätzlich\nkann sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, daß sich\nder Versicherer die erforderlichen Informationen anderweitig hätte\nbeschaffen können (OLG Köln, VersR 1990, 1225, 1226; OLG Hamm, r+s\n1993, 442, 443). Anders liegt es nur dann, wenn der Versicherer zu\ndem Zeitpunkt, in dem ihm die Schadensanzeige mit falschen Angaben\ndes Versicherungsnehmers zugeht oder - wie hier - in dem die\nfalschen Angaben in anderem Zusammenhang erfolgen, schon Kenntnis\nvon den Umständen hat, die der Versicherungsnehmer verschweigt\n(vgl. hierzu OLG Hamm, a.a.O., für den Fall einer Schadenanzeige\nmit falschen Angaben). Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht\nausgegangen werden. Das Gutachten des Sachverständigen H. vom\n22.10.1993 hat die Beklagte erst etwa einen Monat nach dem\nTelefonat des Zeugen He. mit dem Kläger zu 2) erhalten. Kenntnis\nvom wahren Sachverhalt hätte die Beklagte auch dann nicht gehabt,\nwenn ihr die auf den 11.01.1994 datierte Schadenanzeige zugegangen\nsein sollte. Zwar ist dort die Frage nach Vorschäden durch ein\nAnkreuzen des Wortes \"ja\" beantwortet worden. Die zusätzliche\nAngabe \"kleine Delle hinten links\" bagatellisiert jedoch wiederum\nden Umfang des Vorschadens und suggeriert, es handele sich um einen\nnicht erwähnenswerten Bagatellschaden.\n\n8\n\nAnders wäre die Frage nach der Kenntnis der Beklagten allenfalls\ndann zu beantworten, wenn der Kläger zu 2) anläßlich der\nBegutachtung des Fahrzeugs am 11.01.1994 den von der Beklagten\nbeauftragten Sachverständigen W. über den Vorschaden zutreffend\nunterrichtet hätte. Ob eine Kenntnis des Sachverständigen der\nKenntnis der Beklagten gleichzusetzen wäre, kann jedoch\ndahinstehen. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht\ndurchgeführten Beweisaufnahme kann von einer entsprechenden\nUnterrichtung des Sachverständigen durch den Kläger zu 2) nicht\nausgegangen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, das\nErgebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme anders\nzu bewerten als das Landgericht.\n\n9\n\nNicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des\nLandgerichts, die Beklagte habe auf den Einwand der\nLeistungsfreiheit wegen Nichtoffenbarung des Vorschadens konkludent\nverzichtet. Die Tatsache, daß die Beklagte die Kläger noch unter\ndem 16.03.1994 aufgefordert hat, nähere Angaben zu der Höhe des\nVorschadens zu machen, bevor sie ihre Eintrittspflicht dem Grunde\nnach wegen Obliegenheitsverletzung verneinte, läßt einen\nentsprechenden Verzichtswillen noch nicht mit nötiger Klarheit\nerkennen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keine sichere\nKenntnis davon, ob es sich bei dem Vorschaden lediglich um eine\nBagatelle oder um mehr handelte. Dann aber muß es der Beklagten\nunbenommen sein, einen Versicherungsfall zunächst vollständig nach\nGrund und Höhe aufzuklären, ohne sich dadurch schon hinsichtlich\nihrer abschließenden Entscheidung über ihre Eintrittspflicht\nfestzulegen. Erst wenn diese endgültige Entscheidung vorliegt, kann\nsicher beurteilt werden, welche Umstände des Einzelfalls die\nBeklagte letztlich ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Ein\nVerzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer schon\nerkannten konkreten Obliegenheitsverletzung könnte daher allenfalls\ndann angenommen werden, wenn diese Obliegenheitsverletzung in der\nabschließenden Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden hätte,\ndie Leistung vielmehr aus anderen Gründen abgelehnt worden wäre,\nohne die Obliegenheitsverletzung nochmals zu erwähnen (vgl. hierzu\nPrölss/Martin, VVG, 25. Auflage 1992, § 6 Rdnr. 15 a.E.). Im\nStreitfall ist dies ersichtlich nicht der Fall.\n\n10\n\nSteht damit fest, daß der Kläger zu 2) den Umfang des\neingetretenen Vorschadens zu bagatellisieren versucht hat, folgt\naus der objektiv unzutreffenden, seiner Aufklärungspflicht nicht\ngenügenden Angabe, das Fahrzeug habe einen leichten Vorschaden\nhinten links gehabt, Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 7 Nr.\nI Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG.\nDie gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung hat der Kläger zu 2)\nnicht ausgeräumt. Vielmehr fehlt es hierzu bereits an jedwedem,\nseiner Entlastung dienenden Sachvortrag.\n\n11\n\nNach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtssprechung des\nBundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat\nangeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den\nVersicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der\nAufklärungspflicht Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung\ngenerell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu\ngefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur\nLast fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße über den Eintritt\nder Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen\nObliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.\n\n12\n\nEs liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im\nStreitfall behaupteten Art nur wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand\ndes Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers\nzur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer\nWichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug wird in der Regel nicht\nwiederaufgefunden. Der Versicherer ist somit auf die Angaben des\nVersicherungsnehmers angewiesen. Er muß sich auf sie verlassen\nkönnen. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu\nVorschäden den Fahrzeugs \"generell\" geeignet ist, die Interessen\ndes Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. Ob diese Gefährdung\nauch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist irrelevant. Denn\neine tatsächliche Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers,\ndie Verursachung eines konkreten Nachteils bei der Feststellung des\nVersicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der\nVersicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht\nVoraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR\n1982, 742 und OLG Köln VersR 1991, 766, 767).\n\n13\n\nVon einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige in\ndrucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig belehrten Klägers zu\n2) kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die\nsein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.\nInsbesondere sind solche Umstände nicht vorgetragen. Es handelt\nsich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen\nVersicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein\neinsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser\nVerschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s\n1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996, 296, 297).\n\n14\n\nAuf die Berufung der Beklagten war die Klage demgemäß\nabzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten\nund die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n16\n\nund Wert der Beschwer der Kläger: 15.417,96 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-19-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-19-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310829","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.327093+00:00"}}