{"status":"available","doknr":"OLD310827","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U123.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"9 U 123/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nhat in der Sache nur zum geringeren Teil Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nZu Unrecht hat das Landgericht allerdings dem Zahlungsbegehren\ndes Klägers entsprochen. Zwar hat der Rechtsschutzversicherer die\nihm obliegenden Leistungen zu erbringen, sobald der\nVersicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Die\nRegelung des § 5 Abs. 2 a) der von der Beklagten verwendeten\nVersicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/G\n94) trägt dem Rechnung. Danach kann der Kläger als Mitglied der\nGewerkschaft der E. (X.) im Rahmen des zwischen der X. und der\nBeklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages die\nÜbernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald\ner nachweist, daß er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese\nVerpflichtung bereits erfüllt hat. Solange aber der\nVersicherungsnehmer oder - wie hier - das Gewerkschaftsmitglied als\nTeilnehmer am Gruppenversicherungsvertrag den Kostengläubiger noch\nnicht berechtigterweise befriedigt hat, hat er nach allgemeiner\nMeinung gegen den Rechtsschutzversicherer lediglich einen\nBefreiungsanspruch (vgl. nur: Prölss/Martin,\nVersicherungsvertragsgesetz, Y.. Aufl. 1992, § 2 ARB mit Nachweisen\naus der Rechtsprechung). Dieser Anspruch wandelt sich unter\nbestimmten Voraussetzungen und erst dann in einen Zahlungsanspruch\num, wenn der Versicherungsnehmer in Vorlage getreten ist und den\nKostengläubiger befriedigt hat. Dies ist nach dem eigenen Vortrag\ndes Klägers jedoch nicht der Fall. Deshalb kann das Urteil des\nLandgerichts keinen Bestand haben, soweit die Beklagte darin zur\nZahlung von Rechtsanwaltskosten an den Kläger verurteilt worden\nist.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nZutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\njedoch davon ausgegangen, daß die Beklagte dem Kläger aus dem\nRechtsschutzversicherungsvertrag in dem aus dem Urteilstenor\nersichtlichen Umfang Deckungsschutz zu gewähren hat. Auch der\nBegründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat\nan. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen\nAusführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unter\nZiffer 1. a) in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung\nder Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n7\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen\nEinwände greifen nicht durch.\n\n8\n\nRichtig ist allerdings, daß im Streitfall die ARB/G 94 gelten.\nVersicherungsnehmerin des Versicherungsvertrages, aus dem der\nKläger seine Ansprüche ableitet, ist die E. X.. Nach dem zwischen\nihr und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag\nsind rechtsschutzversicherte Personen die Mitglieder der X., soweit\nsie dem Gruppenvertrag beigetreten sind. Unstreitig ist der Kläger\nMitglied der X. und nimmt seit dem 01.01.1981 an dem\nGruppenversicherungsvertrag teil. Vertragspartner sind aber\nlediglich die X. auf der einen und die Beklagte auf der anderen\nSeite. Die zwischen der X. und der Beklagten im Januar getroffene\nVereinbarung, daß für alle ab dem 01.05.1995 gemeldeten\nVersicherungsfälle die ARB/G 94 gelten sollen, berechtigt und\nverpflichtet damit automatisch auch den Kläger als an dem\nGruppenversicherungsvertrag teilnehmendes\nGewerkschaftsmitglied.\n\n9\n\nMit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß im\nStreitfall der Risikoausschluß \"Baurisiko\" nicht greift. Nach § 3\nAbs. 1 d) bb) besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung\nrechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung\noder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im\nEigentum oder Besitz des Gewerkschaftsmitgliedes befindet oder das\ndieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. § 3 Abs.\n1 d) bb) ARB/G 94 entspricht damit inhaltlich der Bestimmung des §\n4 Abs. 1 k ARB 75, allerdings mit der Maßgabe, daß nunmehr nicht\nmehr von einem \"unmittelbaren\", sondern lediglich von einem\n\"ursächlichen\" Zusammenhang der Interessenwahrnehmung mit der\nPlanung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles die Rede\nist.\n\n10\n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger\nWürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des\nerkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGH r+s 1996, 45,\n46). Als Ausschlußklausel ist § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 nicht\nweiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres\nwirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert\n(BGH r+s 1994, 61, 62 zu 4 Abs. 1 k ARB 75). Der Zweck der\nAusschlußklausel \"Baurisiko\" geht dahin, die erfahrungsgemäß\nbesonders kostenträchtigen, im Kostenrisiko schwer überschaubaren\nund kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um\nBaumaßnahmen aller Art, aber auch um die sie unmittelbar\nbegleitenden Vorgänge, vom Versicherungsschutz auszunehmen, weil\nnur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versicherten ein\nsolches Risiko entstehen kann. Bei der Auslegung auch der\nBaurisikoklausel ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen\nVersicherungsnehmers abzustellen, der zwar den Wortlaut der\nKlausel, nicht aber ihre Entstehungsgeschichte kennt (BGH, r+s\n1994, 61, 62). Danach setzt nicht nur der \"unmittelbare\", sondern\nauch der \"ursächliche\" Zusammenhang mit der Planung und Errichtung\neines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Sinne des § 3 Abs. 1 d) bb)\nARB/G 94 einen gewissen zeitlichen Zusammenhang und einen inneren\nsachlichen Zusammenhang zu diesen Maßnahmen voraus. Ob dieser\ngegeben ist, hängt nicht von der Art der Beteiligung der anderen\nSeite am Bau ab. Vielmehr kommt es auf den vorhandenen oder nicht\nvorhandenen ursächlichen Zusammenhang der wahrgenommenen\nrechtlichen Interessen mit der Planung oder Errichtung eines\nGebäudes an.\n\n11\n\nAuf dieser Grundlage kann von einem ursächlichen Zusammenhang\nzwischen den rechtlichen Interessen, die der Kläger wahrnehmen\nwill, und der Planung oder Errichtung des Gebäudes im Sinne der\nBaurisikoklausel des § 3 Abs. 1 d) bb) ARB/G 94 nicht gesprochen\nwerden. Das Haus \"A.\" war bereits fertiggestellt, als der Kläger\ndas darin befindliche Apartment Nr. Y. im September 1993 von der\nFirma E. erwarb. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme steht fest, daß das Haus A. und auch das\nApartmentnummer Y. erstmals am 01.03.1993 bezugsfertig war. Das\nApartment Nr. Y. wurde ab dem 01.03.1993 von dem Mieter O. Er. und\nin der Folgezeit ab September 1993 von dem Mieter D. Z. bewohnt.\nDer Senat folgt insoweit der schriftlichen Auskunft des Zeugen H.\nD. sowie den glaubhaften Bekundungen der im Termin zur\nBeweisaufnahme vom 03.06.1997 vor dem Senat vernommenen Zeugin R.\nBu., die in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Hausverwaltung D.\ndie entsprechenden Mietverträge abgeschlossen hatte. Er sieht\nkeinen Anlaß, die Richtigkeit der Bekundungen dieser Zeugen in\nZweifel zu ziehen.\n\n12\n\nAn der Planung und/oder Errichtung des Gebäudes war der Kläger\nmithin nicht beteiligt. Er hat das Apartment vielmehr als\nAnlageobjekt erworben und begehrt jetzt u.a. von der Verkäuferin\nund deren Geschäftsführer Rückabwicklung des Kaufvertrages und\nSchadenersatz mit der Begründung, die Eigentumswohnung sei\nwissentlich falsch als mangelfrei und gut vermietbar bezeichnet\nworden. Damit geht es dem Kläger in dem Rechtsstreit, für dessen\nKosten die Beklagte einstehen soll, nicht um die Wahrnehmung\nrechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Planung\noder Errichtung eines Gebäudes, sondern darum, daß er nach seinem\nVortrag von einem unseriösen Verkäufer wider besseres Wissen über\ndie Güte des bereits fertiggestellten und vermieteten Kaufobjekts\narglistig getäuscht und betrogen worden ist. Diese arglistige\nTäuschung, namentlich die behaupteten falschen Angaben zum Zustand\ndes bereits errichteten Kaufobjekts einerseits und zum Mietzins,\nzum Vermietungsstand und dem zukünftig erzielbaren, angeblich durch\neine Mietgarantie gesicherten Mietzins andererseits, und nicht die\ntypischerweise mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes\nverbundene Unwägbarkeiten sind der Anlaß für die beabsichtigte\nKlageerhebung.\n\n13\n\nSoweit die Versicherungsbedingungen für die\nRechtsschutzversicherung mit Wirkung zum 01. Mai 1995 im § 3 Abs. 1\nd) bb) ARB/G 94 insoweit eine Änderung erfahren haben, als nicht\nnur der \"unmittelbare\", sondern bereits jeder \"ursächliche\"\nZusammenhang der Interessenwahrung mit der Planung oder Errichtung\neines Gebäudes die Annahme des Ausschlußtatbestandes rechtfertigen\nsoll, mag damit aus der Sicht des Beklagten eine Erweiterung des\nRisikoausschlusses \"Baurisiko\" angestrebt worden sein. Das\nVerständnis, das die Beklagte der Ausschlußklausel beimessen will,\ndaß nämlich alle Streitigkeiten ausgeschlossen sein sollen, die im\nZusammenhang mit dem Erwerb eines neu errichteten Gebäudes oder\nGebäudeteiles stehen, erschließt sich dem durchschnittlichen\nVersicherungsnehmer, der zwar den Wortlaut, nicht aber die\nEntstehungsgeschichte der Risikoklausel kennt, nicht.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch der\nAusschlußtatbestand des § 3 Abs. 1 d) dd) ARB/G 94 nicht vor.\nDanach ist vom Versicherungsschutz auch die Interessenwahrnehmung\nim ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung eines der unter\naa) - cc) genannten Vorhaben ausgeschlossen. Im Streitfall geht es\njedoch ersichtlich schon nicht um die Finanzierung einer\nBaumaßnahme, sondern um Zusagen des Veräußerers zur Güte und\nRentabilität des Kaufobjekts.\n\n15\n\nAuch der Hinweis der Beklagten, der Kläger habe einen\nKlageentwurf nicht vorgelegt, die Erfolgsaussichten einer unter\nanderem gegen die Firma E. gerichteten Klage seien nicht\nhinreichend dargelegt, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn\nnach § 14 Abs. 1 b) ARB/G 94 kann sich der Versicherer auf die\nfehlende Erfolgsaussicht nur berufen, wenn er dies dem\nGewerkschaftsmitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe\nschriftlich mitteilt. Nur dann wird der Versicherungsnehmer bzw.\nbei Gruppenversicherungsverträgen der vorliegenden Art das\nGewerkschaftsmitglied in die Lage versetzt, den den Versicherer\nbindenden Stichentscheid eines Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 1\nARB/G 94 herbeizuführen. Mit der Ablehnung des\nVersicherungsschutzes allein wegen der Ausschlußklausel hat die\nBeklagte aber keine Prüfung der Erfolgsaussichten vorgenommen und\ndem Kläger schriftlich mitgeteilt. In einem solchen Fall ist die\njetzige Berufung auf die fehlende Erfolgsaussicht wegen Verletzung\ndieser Mitteilungspflichten unbeachtlich (vgl. hierzu: OLG Hamm r+s\n1994, 141 m.w.N. aus der Rechtsprechung).\n\n16\n\n3.\n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache ist nicht von\ngrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO.\nGrundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn zu erwarten ist, daß die\nRechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird, und über ihre\nAuslegung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen\ngeäußert worden sind (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, § 546 Rdnr. 31). Das\nist nicht der Fall. Auch beruht das vorliegende Urteil nicht auf\neiner Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes\noder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes,\n§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.\n\n18\n\n4.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar steigt -\nwie das Landgericht richtig erkannt hat - mit der Abweisung des\nZahlungsantrags das auf Erteilung von Deckungsschutz gerichtete\nFeststellungsinteresse des Klägers. Dies ändert aber nichts daran,\ndaß der Kläger mit seinem Zahlungsantrag unterlegen ist. Diese\nZuvielforderung war auch nicht verhältnismäßig geringfügig im Sinne\ndes § 92 Abs. 2 ZPO. Die Tatsache, daß mit der Abweisung des\nZahlungsantrags das Feststellungsinteresse des Klägers steigt, hat\nder Senat bei der auf den Kläger entfallenden Kostenquote\nangemessen berücksichtigt.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt\naus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n22\n\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 20.000,00 DM.\n\n23\n\nWert der Beschwer des Klägers: 2.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-123-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/9-u-123-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310827","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.159603+00:00"}}