{"status":"available","doknr":"OLD310826","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0819.4UF42.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-19","aktenzeichen":"4 UF 42/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg.\n\n3\n\nNachdem die am 15. 6. 1970 geborene Antragstellerin von dem\nAntragsgegner - ihrem Vater - im Wege der einstweiligen Verfügung\nvom 8. 6. 1996 die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von\n750.- DM als Notunterhalt für die Zeit ab Mai 1996 für 9 Monate\nerwirkt und die vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge inzwischen\nim Wege der Zwangsvollstreckung auch beigetrieben hat, hat die\nAntragstellerin gegen den Antragsgegner grundsätzlich einen\nAnspruch auf Feststellung, daß das einstweilige Verfügungsverfahren\nseine Erledigung gefunden hat. Allerdings gilt dies nur insoweit,\nals der Antragstellerin durch die einstweilige Verfügung vom 8. 7.\n1996 Notunterhalt für die Zeit ab Juli 1996 zugesprochen worden\nist. Denn nur für diesen Zeitraum bestand der für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund und\nVerfügungsanspruch - wie noch auszuführen ist -, so daß auch\ninsoweit nur eine Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens\neintreten konnte, die einen ursprünglich zulässigen und begründeten\nVerfügungsantrag voraussetzt. Soweit der Antragstellerin mit der am\n8. 7. 1996 erlassenen einstweiligen Verfügung, die durch das\nangefochtene Urteil des Amtsgericht in vollem Umfang\naufrechterhalten worden ist, antragsgemäß weiterer Notunterhalt\nauch für die Vergangenheit, nämlich für die Monate Mai und Juni\n1996 zugesprochen worden ist, konnte eine Erledigung durch die\ninzwischen betriebene Zwangsvollstreckung nicht eintreten. Insoweit\nhätte nämlich bereits der ursprüngliche Verfügungsantrag wegen\nFehlens des Verfügungsgrundes zurückgewiesen werden müssen, so daß\nauf die - insoweit erfolgreiche - Berufung des Antragsgegners die\neinstweilige Verfügung des Amtsgerichts vom 8.7.1996 aufzuheben und\nder Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung zurückzuweisen ist.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Amtsgericht durfte der Antragstellerin im Wege der\neinstweiligen Verfügung keinen Unterhalt für die Monate Mai und\nJuni 1996 zusprechen. Da es sich bei einer vorläufigen Regelung des\nUnterhaltes im Wege einstweiliger Verfügung um die Befriedigung\ndringender Lebensbedürfnisse handelt, ist der Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung nur für die Zukunft, das heißt ab\nAntragseingang bei Gericht (vgl. OLG Celle NJW 1990, 3280, 3281;\nKalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6.\nAufl., Rn. 252), hier mithin ab Juli 1996 möglich. Wegen der\nBegrenzung der Unterhaltsverfügung auf \"Notfälle\" fehlt der\nerforderliche Verfügungsgrund, soweit für die Vergangenheit\nUnterhaltsansprüche geltend gemacht wurden.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nHingegen wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung\nvergeblich gegen das angefochtene Urteil, soweit dieses die am 8.\n7. 1996 erlassene einstweilige Verfügung auf Zahlung von\nNotunterhalt auch hinsichtlich der Zeit ab Juli 1996\naufrechterhalten hat. Für diesen Zeitraum kann bei einer\nsummarischen Prüfung, wie sie im einstweiligen Verfügungsverfahren\nvorzunehmen ist, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des\nFalles noch angenommen werden, daß die Antragstellerin, die sich\ndamals bereits im 14. und 15. Studiensemester befunden hat,\nursprünglich vom Antragsgegner weiter Ausbildungsunterhalt gemäß\nden §§ 1601, 1606, 1610 Abs. 1 und 2 BGB und zur Sicherung ihres\nNotunterhalts im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935,\n940 ZPO die Weiterzahlung der vom Antragsgegner in der\nVergangenheit geleisteten 750.- DM verlangen konnte.\n\n8\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die Antragstellerin bereits im\nJuli 1996, als sie sich schon im 15. Studiensemester der Fächer\nGermanistik und I.isch befand, sowohl die Mindest- als auch die\nRegelstudienzeit erheblich überschritten hatte. Denn Voraussetzung\nfür einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist, daß der\nBerechtigte die Ausbildung ernsthaft betreibt. Er ist im Verhältnis\nzum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem\ngehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben,\ndamit er sie innerhalb angemessener und üblicher Zeit beenden kann\n(vgl. BGH FamRZ 1987, 470 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 1006).\nHierzu gehört im allgemeinen, daß der Berechtigte seine Ausbildung\nnach etwaigen für seinen Ausbildungsgang aufgestellten Plänen\nausrichtet. Auch einem studierenden Unterhaltsberechtigten obliegt\nes grundsätzlich, den für seinen Studiengang maßgeblichen\nStudienplan einzuhalten. Allerdings ist ihm ein gewisser Spielraum\nfür die selbständige Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen\nund für seinen eigenverantwortlichen Aufbau des Studiums\nzuzugestehen, sofern dadurch nicht der ordnungsgemäße Abschluß des\nStudiums innerhalb angemessener Frist gefährdet wird (vgl. BGH\nFamRZ 1987, aaO.). Ein Bummelstudium braucht der\nUnterhaltsverpflichtete nicht zu finanzieren. Denn der\nAusbildungsunterhalt ist zweckgebunden und nur insoweit geschuldet,\nals er erforderlich ist. Die Zielstrebigkeit ist\nAnspruchsvoraussetzung (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 1006,\n1007). Für den hier maßgeblichen Zeitraum kann indes bei der im\neinstweiligen Verfügung gebotenen summarischen Prüfung noch nicht\nangenommen werden, daß die bei der Antragstellerin eingetretenen\nVerzögerungen, die insbesondere auch durch ihren zweisemestrigen\nAuslandsaufenthalt in R. verursacht sind, für den Antragsgegner\nnicht mehr hinzunehmen sind. Zum einen hat die Antragstellerin in\nihrem Brief vom 22. 10. 1989 (Anlage zur Berufungserwiderung vom\n30. 5. 1997) dem Antragsgegner gegenüber angekündigt, daß sie ein\neinjähriges Auslandsstudium in I. nach der Zwischenprüfung in zwei\nJahren plane, ohne daß der Antragsgegner dieser Planung\nwidersprochen hätte. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten\nBeurteilungen ergibt sich zudem, daß sie ihr Studium der Fächer\nGermanistik und Italienisch mit Einsatz und Zielstrebigkeit\nbetreibt. Nach der Beurteilung von Prof. Dr. W. vom 27. 9. 1996\nsind die Arbeitseinstellung und der Arbeitseinsatz der\nAntragstellerin insgesamt als \"vorbildlich\" zu bezeichnen;\nähnliches ergibt sich aus der Praktikumsbescheinigung des S. S. vom\n1. 10. 1996. Zudem muß auch dem Antragsgegner, der als Erster\nKonzertmeister des Orechesters der B. in B. in guten\nEinkommensverhältnissen lebt, bewußt sein, daß gerade bei einem\nSprachenstudium, wie es die Antragstellerin eingeschlagen hat,\nanders als etwa bei einem Ingenieur- oder naturwissenschaftlichem\nStudium eine in größerem Maße selbständige - und möglicherweise\nauch eigenwillige - Studiengestaltung hinzunehmen ist. Einer\nEntscheidung über die von den Parteien in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat aufgeworfenen Frage, ob die\nAntragstellerin mit Rücksicht auf die gesamte lange Dauer ihres\nStudiums noch über den 31. 12. 1996 hinaus Notunterhalt\nbeanspruchen kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht;\nebensowenig beinhaltet die vorliegende Entscheidung ein Präjudiz\nfür die noch - vom Amtsgericht - zu treffende\nHauptsacheentscheidung, worauf der Senat die Parteien ausdrücklich\nhinweist.\n\n9\n\nDie Höhe des Notunterhaltes von 750.- DM für den in Rede\nstehenden Zeitraum ist nicht zu beanstanden. Das monatliche\nNettoeinkommen des Antragsgegners beträgt mindestens 6.750.- DM, so\ndaß er ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes auch\nunter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen\nden Betrag von 750.- DM an die Antragstellerin ab Juli 1996 für\nweitere sechs Monate weiterzuzahlen imstande ist, den er auch\nbereits vorher an sie geleistet hatte. Der Umstand, daß die Mutter\nder volljährigen Antragstellerin gegenüber ebenfalls\nbarunterhaltungspflichtig ist, führt in dem vorliegenden\neinstweiligen Verfügungsverfahren und der dabei gebotenen\nsummarischen Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Da sich die\nHaftungsanteile der Eltern eines volljährigen\nUnterhaltsberechtigten Kindes nach dem jeweiligen Anteil des\nEinzeleinkommens am Gesamteinkommen abzüglich des jeweiligen\nEigenbedarfs bemißt, ist die Haftungsquote nur aufgrund der den\nSelbstbehalt übersteigenden Einkommensteile festzusetzen (vgl.\nKalthoener/Büttner, aaO., Rn. 925). Insoweit hat die\nAntragstellerin jedenfalls im vorliegenden einstweiligen\nVerfügungsverfahren ihrer Darlegungslast zur Berechnung des geltend\ngemachten Haftungsanteils des Antragsgegners von 750.- DM genügt.\nDenn der Mutter der Antragstellerin verbleibt bei einem ihr zur\nVerfügung stehenden Nettoeinkommen von 3.450.- DM (3.160.- DM\nEigeneinkommen und 290.- DM Ehegattenunterhalt des Antragsgegners)\nnach Abzug der Miete zuzüglich anrechenbarer Nebenkosten\n(allerdings ohne Schornsteigerfegerkosten) in Höhe von monatlich\n1.506.- DM gemäß den Darlegungen der Antragstellerin auf den Seiten\n6-8 der Berufungserwiderung vom 30. 5. 1997 (Blatt 123-125 GA) noch\nein Einkommen von 1.944.- DM und damit lediglich ein über dem\nSelbstbehalt liegender Betrag von 144.- DM, so daß ein nenenswerter\neigener Haftungsanteil der Mutter der Antragsteller insoweit\nausscheidet.\n\n10\n\nBestand hiernach ursprünglich ein Anspruch der Klägerin auf\nNotunterhalt von 750.- DM ab Juli 1997, so ist eine Erledigung des\nVerfahrens im Hinblick darauf eingetreten, daß diese Beträge\ninzwischen im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden\nsind. Hierin liegt ein Wegfall der Dringlichkeitslage - das heißt\ndes Verfügungsgrundes - , der als Erledigungsereignis anzusehen ist\n(vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rn. 58 Stichwort\n\"Arrest und einstweilige Verfügung\"), so daß die Antragstellerin\neinen Anspruch auf die nunmehr von ihr im Berufungsrechtszug\nbegehrte Feststellung hat, daß das einstweilige\nVerfügungsverfahrten insoweit erledigt ist.\n\n11\n\nDaß die Verfügungsanordnung für insgesamt 7 ausstehende Monate\nerlassen wurde, ist hier nicht zu beanstanden. Die Prognose des\nFamiliengerichts über die Dauer des Hauptsacheverfahrens hat sich\nals zutreffend erwiesen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97\nAbs. 1 ZPO. Das Urteil ist unbedingt vollstreckbar.\n\n13\n\nStreitwert: 6.750.- DM (750.- DM x 9).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/4-uf-42-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-19/4-uf-42-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310826","retrieved":"2026-07-09 03:41:05.072560+00:00"}}