{"status":"available","doknr":"OLD310843","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U58.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-18","aktenzeichen":"19 U 58/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beklagten sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des\nHausgrundstücks K.-W.-R. 2 - 4 in K.. Mit Wirkung vom 01.09.1992\nhatten sie im Erd- und Zwischengeschoß liegende Räumlichkeiten an\ndie Herren K. und S. zum Betrieb einer Gaststätte vermietet. Der\nmonatlich zu zahlende Mietzins belief sich auf 13.597,92 DM\nzuzüglich Nebenkosten. Als die Mieter in der Folgezeit in\nwirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, trat unter gleichzeitiger\nEntlassung der Herren K. und S. aus ihren mietvertraglichen\nVerpflichtungen die Fa. K.G. B + V GmbH, Gesellschaft für\nKommunikations- und Erlebnisgastronomie Beteiligungs- und\nVerwaltungs GmbH, K., (nachfolgend K.G.) in das Mietverhältnis ein.\nIn dem schriftlichen Nachfolgemietvertrag vom 02.06.1993, der auf\nSeiten der Beklagten allein von der Beklagten zu 2) unterzeichnet\nist, wurde vereinbart, daß die K.G. den Mietrückstand der Vormieter\nK. und S. in Höhe von 106.595,78 DM nebst allen Folgekosten\nübernimmt.\n\n3\n\nEinige Monate zuvor - am 05.04.1993 - hatte die Klägerin mit der\nK.G. einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag geschlossen. Darin\nhatte sich die Klägerin verpflichtet, der K.G. ein Darlehen über\n400.000,00 DM über eine Laufzeit von 9 Jahren bei einer monatlich\nzu erbringenden Tilgungsleistung von 3.704,00 DM zur Verfügung zu\nstellen. Die K.G. verpflichtete sich, 10 Jahre lang nur die in dem\nVertrag näher bezeichneten Biersorten von der Klägerin zu beziehen.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vertraglichen\nVereinbarungen (Bl. 1 bis 11 Anlageheft) verwiesen. Voraussetzung\nfür die Wirksamkeit des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages\nsollte unter anderem die Verpflichtung des Vermieters sein, bei\nvorzeitiger Beendigung des Mietvertrages alle Verbindlichkeiten des\nMieters aus dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag mit der\nKlägerin gegenüber allen Miet-, Pacht- oder sonstigen\nRechtsnachfolgern als eigene aufzuerlegen.\n\n4\n\nEbenfalls unter dem 02.06.1993 bestätigte die Beklagte zu 2) ein\nbriefliches Angebot der Klägerin, das sicherstellen sollte, daß\nauch im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses mit der K.G.\nderen Rechte aus dem Darlehens- und Bierlieferungsvertrag gewahrt\nblieben. In dieser Briefvereinbarung heißt es unter anderem wie\nfolgt:\n\n5\n\n\"Sofern der Mietvertrag zwischen Ihnen und der K.G. GmbH\nbetreffend die o.g. Gaststätte beendet wird, bevor die\nBierbezugsverpflichtung aus dem vorerwähnten Darlehens- und\nBierlieferungsvertrag uns gegenüber erfüllt ist, verpflichten Sie\nsich, diese Bierbezugsverpflichtung allen etwaigen Miet-, Pacht-\noder sonstigen Nachfolgern Ihrer Mieter als eigene aufzuerlegen,\nund zwar in der Weise, daß wir hieraus unmittelbare Rechte und\nAnsprüche erwerben.\"\n\n6\n\n...\n\n7\n\n\"Sollte ein Rechtsnachfolger Ihrer Mieter keinen gastronomischen\nBetrieb führen oder die Bierbezugsverpflichtung nicht übernehmen\nwollen, ist dieser berechtigt, eine noch bestehende restliche\nDarlehensvaluta an uns zurückzuzahlen. Ein Rückzahlungsrecht\nseitens der K.G. GmbH besteht nicht. Mit der Rückzahlung der\nDarlehensvaluta erlischt die Bierbezugsverpflichtung vollständig\nund ist daher einem eventuellen Nachfolger im Mietvertrag oder im\nBesitz oder Eigentum nicht mehr aufzuerlegen ...\"\n\n8\n\n...\n\n9\n\n\"Für die Laufzeit des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages\nzwischen Ihrem Mieter übernehmen wir die Mietausfallbürgschaft für\nmaximal 6 Monate.\"\n\n10\n\nDie Darlehensvaluta wurde zur Anschaffung von Inventar durch die\nK.G. ausgezahlt. Die Fa. W. und K. KG stellte das Inventar mit\n413.585,00 DM (netto) in Rechnung.\n\n11\n\nNoch vor Eröffnung des Gaststättenbetriebes - Ende 1993 - geriet\ndie Fa. K.G. in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Unter dem\n04.11.1993 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis mit der K.G.\nfristlos und nahmen die Klägerin aus der Mietausfallbürgschaft über\neinen Gesamtbetrag von 87.000,00 DM in Anspruch. Der noch im Jahre\n1993 gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das\nVermögen der K.G. wurde durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom\n25.07.1995 mangels Masse zurückgewiesen.\n\n12\n\nDie Bemühungen der Beklagten um Interessenten für die Übernahme\nder Geschäftsräume und der Bierbezugsverpflichtung nach Kündigung\ndes Mietverhältnisses mit der Fa. K.G. blieben zunächst vergeblich.\nAnfang 1996 vermieteten die Beklagten die Räumlichkeiten, ohne die\nBierbezugsverpflichtung den Mietern aufzuerlegen. Zwischenzeitlich\nwaren den Beklagten Mietausfälle in Höhe von 280.000,00 DM\nentstanden.\n\n13\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben mit dem Ziel der Verurteilung der\nBeklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der\nDarlehensvaluta, auf die nach ihrem Vorbringen keinerlei\nRückzahlungen erbracht worden sein sollen; hilfsweise hat die\nKlägerin die Rückzahlung der auf die Mietausfallbürgschaft\ngeleisteten Zahlung von 87.000,00 DM begehrt.\n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, der jetzige Mieter der Beklagten und\nauch frühere Mietinteressenten seien bereit gewesen, bei einem\nentsprechendem Entgegenkommen der Beklagten hinsichtlich der\nMietkonditionen die Bierbezugsverpflichtung zu übernehmen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n400.000,00 DM nebst 4,5 % Zinsen seit dem 01.08.1993 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.\n\n18\n\nSie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2) sei allein\nnicht zur Vertretung der übrigen Beklagten berechtigt gewesen, als\nsie die Vereinbarung vom 02.06.1993 mit der Klägerin getroffen\nhabe. Der Bierlieferungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten\nSitten und gegen EG-Recht unwirksam. Darüber hinaus haben die\nBeklagten den Vertrag vom 02.06.1993 wegen Irrtums und arglistiger\nTäuschung angefochten.\n\n19\n\nHilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit einer\nGegenforderung in Höhe von 9.591,-- DM erklärt; hierzu haben sie\nvorgetragen, die Klägerin habe es unterlassen, das ihr\nsicherungsübereignete Inventar der Mieterin K.G. zu entfernen und\nsei deshalb verpflichtet, ihnen die verauslagten Entsorgungskosten\nzu erstatten.\n\n20\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 22.01.1997 die Beklagten\nzur Rückzahlung der von der Klägerin auf die Mietausfallbürgschaft\ngeleisteten Zahlung von 87.000,00 DM verurteilt; im übrigen hat es\ndie Schadensersatzklage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin\nhabe einen erstattungsfähigen Schaden aus der unterbliebenen\nWeitergabe der Bierbezugsverpflichtung nicht schlüssig dargetan.\nDie Beklagten seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, den mit\nden Vormietern K. und S. und schließlich mit der Mieterin K.G.\nvereinbarten Mietzins zu reduzieren, um die Weitergabe der\nBierbezugsverpflichtung zu ermöglichen.\n\n21\n\nGegen das ihr am 28.01.1997 zugestellte Urteil des Landgerichts\nhat die Klägerin am 28.02.1997 Berufung eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis zum 02.05.1997 mit einem an diesem Tage\neingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt die\nKlägerin ihr abgewiesenes Schadensersatzbegehren in Höhe von\n400.000,00 DM weiter, wobei sie die bereits vom Landgericht\nrechtskräftig zu ihren Gunsten titulierte Summe von 87.000,00 DM\nhierauf in Anrechnung bringt.\n\n22\n\nDie Klägerin meint, die Beklagten hätten sich die Weitergabe der\nBierbezugsverpflichtung schuldhaft unmöglich gemacht und seien zum\nErsatz des ihr daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Wegen der\nNichterfüllung der Verpflichtung zur Weitergabe der\nBierbezugsverpflichtung seien die mit der Gewährung des Darlehens\nan die Pächterin K.G. entstandenen Aufwendungen für sie nutzlos\ngeworden. Ohne Übernahme der Verpflichtung zur Weitergabe der\nBierbezugsverpflichtung hätte sie der damaligen Pächterin K.G. kein\nDarlehen in Höhe von 400.000,00 DM gewährt. Aus Sinn und Zweck der\nVereinbarung vom 02.06.1993 folge zwanglos, daß die Beklagten bei\nAblehnung der Übernahme der Bierbezugsverpflichtung durch einen\nPachtnachfolger diesem die Verpflichtung aufzuerlegen hätten, den\noffenstehenden Darlehensrestbetrag an die Klägerin zu zahlen. Falls\nder Pachtnachfolger auch diese Verpflichtung nicht übernehme, sei\nes Sache der Beklagten, den offenstehenden Restbetrag\nauszugleichen. Der Darlehensrestbetrag von 400.000,00 DM und die\nhilfsweise zurückgeforderten Zahlungen auf die\nMietausfallbürgschaft seien ein bloßer Mindestschaden. Der\ntatsächliche Schaden unter Einschluß des entgangenen Gewinnes liege\nviel höher als der Betrag der Klageforderung. Wegen der\nSchadensberechnung wird Seiten 4-9 der Berufungsbegründung (Bl.\n94-99 d.A.) Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den bereits vom\nLandgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 313.000,00 DM nebst 4\n% Zinsen seit dem 11.03.1996 und zu einem Betrag von weiteren\n87.000,00 DM 4 % Zinsen auch für den Zeitraum vom 11.03.1996 bis\nzum 17.12.1996 zu zahlen; vorsorglich ihr zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abwenden zu\ndürfen.\n\n25\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen sowie ihnen zu gestatten, Sicherheit\nauch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Volksbank leisten zu dürfen.\n\n27\n\nSie sind der Auffassung, die Briefvereinbarung vom 02.06.1993\nsei mangels Vertretungsmacht der Beklagten zu 2) unwirksam und\nverstoße sowohl gegen § 138 BGB, als auch gegen die Vorschriften\nder EG-Freistellungsverordnung. Auch wenn von der Wirksamkeit der\nVereinbarung ausgegangen werde, liege ein zum Schadensersatz\nverpflichtendes Verhalten der Beklagten nicht vor. Es habe sich\nkein geeigneter Interessent gefunden, der bereit gewesen sei, die\nMietkonditionen der Beklagten zu akzeptieren und die\nBierlieferungsverpflichtung der Fa. K.G. zu übernehmen. Die von der\nKlägerin benannten Interessenten M., B. und D. seien an dem Objekt\nzu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht interessiert\ngewesen. Das Objekt sei bei Beendigung des Mietverhältnisses mit\nder K.G. noch nicht fertig gestellt gewesen; vor einer\nWeitervermietung hätten sie erhebliche Investitionen tätigen\nmüssen.\n\n28\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n31\n\nDie Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der\nBeklagten die Zahlung von - weiteren - 313.000,00 DM verlangen.\n\n32\n\n1.\n\n33\n\nDer Klägerin steht der von ihr mit ihrem Hauptvorbringen geltend\ngemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 325 Abs. 1, 249 ff. BGB\nnicht zu.\n\n34\n\na) Zwar stellt die sogenannte Briefvereinbarung vom\n17.05./02.06.1993 (Bl. 12, 13 Anlagenheft) einen \"gegenseitigen\nVertrag\" im Sinne von §§ 323 ff. BGB dar. Das Landgericht hat mit\nzutreffenden Erwägungen darin eine Vereinbarung eigener Art (§ 305\nBGB) gesehen, wobei im Austauschverhältnis die Verpflichtung der\nBeklagten als Eigentümer des Objekt K.-W.-R. 2 - 4 zur Weitergabe\nder Bierbezugsverpflichtung an Nachfolgepächter einerseits und die\nÜbernahme der Mietausfallbürgschaft durch die Klägerin auf die\nDauer von 6 Monaten andererseits stehen.\n\n35\n\nAuch sind alle Beklagten durch die von der Beklagten zu 2) am\n02.06.1993 abgegebene Einverständniserklärung vertraglich gegenüber\nder Klägerin gebunden. Alle Beklagten sind nämlich seinerzeit\nwirksam von der Beklagten zu 2) vertreten worden. Diese war\nermächtigt, die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Objekts K.-W.-R.\n2 - 4 in Köln rechtswirksam nach außen zu vertreten. Das ergibt\nsich nicht nur aus dem von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten\nMietvertrag vom 02.06.1993 (Bl. 51 - 54 Anlageheft) zwischen der\nErbengemeinschaft B.-W. einerseits und der Nachfolgemieterin K.G.\nund den Ursprungsmietern K. und S. andererseits. Die Beklagte zu 2)\nhatte für die Erbengemeinschaft allein gehandelt und den Vertrag\nmit den genannten Abgeschlossen und für die Erbengemeinschaft\nunterzeichnet. Die Vertretungsberechtigung der Beklagten zu 2), für\ndie Erbengemeinschaft zu handeln, wurde der Klägerin weiterhin mit\nSchreiben der Rechtsanwälte W. ##blob##amp; Partner vom 04.06.1993 (Bl.\n63, 64 Anlageheft) bestätigt. Die Ermächtigung der Beklagten zu 2),\ndie Erbengemeinschaft bei Abschluß der Mietverträge vom\n30.07./03.09.1992 mit den Herren K. und S. (Bl. 55 ff. Anlageheft)\nund bei Abschluß des Nachfolgemietvertrages vom 02.06.1993 mit der\nK.G. (Bl. 51 ff. Anlageheft) zu vertreten, ist zwischen den\nParteien unstreitig. Damit war die Beklagte zu 2) auch als\nermächtigt anzusehen, die Erbengemeinschaft gegenüber der Klägerin\nals Bierlieferantin zu vertreten, wie sich auch daraus ergibt, daß\ndie Klägerin von den Beklagten aus der in der Briefvereinbarung\nenthaltenen Mietausfallbürgschaft in Anspruch genommen worden ist.\nIn dieser Inanspruchnahme läge jedenfalls eine nachträgliche\nZustimmung der übrigen Miterben zum Abschluß der\nBriefvereinbarung.\n\n36\n\nb) Die Erfüllung der gegenüber der Klägerin eingegangenen\nVerpflichtung zur Auferlegung der Bierbezugsverpflichtung auf den\nNachfolgemieter der in Konkurs geratenen Fa. K.G. ist den Beklagten\nnicht schuldhaft unmöglich geworden im Sinne von § 325 Abs. 1\nBGB.\n\n37\n\nDabei braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob\ndie von den Beklagten gegen die Wirksamkeit der Briefvereinbarung\nerhobenen rechtlichen Bedenken durchgreifen.\n\n38\n\nDenn bei Weitervermietung der Mieträumlichkeit an die Fa. S.'s\nim Jahre 1996 lagen die vertraglichen Voraussetzungen für eine\nWeitergabe der Bierbezugsverpflichtung an die Nachmieterin S.'s\nnicht vor. Die bloße Nichtübernahme der Bierbezugsverpflichtung\ndurch die Nachfolgemieterin der Beklagten stellt keine wesentliche\nVertragspflichten verletzende Handlung der Beklagten dar und\nbegründet auch nicht die \"Unmöglichkeit\" der Erfüllung der\nVereinbarung vom 17.05./02.06.1993. Voraussetzung für den Beginn\nbzw. die Wirksamkeit der in der Briefvereinbarung übernommenen\ngegenseitigen Verpflichtungen der Parteien war die betriebsfertige\nHerstellung der Inneneinrichtung des Gaststättenobjektes K.-W.-R. 2\n- 4 durch die Mieterin K.G. und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit\ndieses Mieters. In der Einleitung der Briefvereinbarung (Bl. 12, 13\nAnlageheft) ist hervorgehoben, daß das von der Klägerin zu gewähren\nbeabsichtigte Darlehen \"der endgültigen Fertigstellung des\nMietobjektes als Gastronomiebetrieb dient, so daß dann die\nGeschäftstätigkeit aufgenommen werden kann\". Diese Formulierung\nzeigt, daß mit der dem Mieter K.G. in Aussicht gestellten\nDarlehensgewährung die \"endgültige Fertigstellung des Mietobjektes\nals Gastronomiebetrieb\" gewährleisten sollte, so daß anschließend\nder Geschäftsbetrieb - ohne weitere Finanzierung und weiteren\nAufwand - eröffnet werden konnte. Diese Voraussetzungen sind im\nStreitfall aber nicht gegeben:\n\n39\n\nNach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten im\nSchriftsatz vom 06.12.1996 (Bl. 48 d.A.) waren die Darlehensvaluta\nvon 400.000,00 DM an die Darlehensnehmerin K.G. ausgezahlt worden,\nnachdem die Fa. W. und K. KG unter dem 25.05.1993 eine Rechnung\nüber 475.622,75 DM erstellt hatte (Anlage 1 zur Berufungsbegründung\n- Bl. 149 d.A.). Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob die\nMieterin K.G. tatsächlich für 400.000,00 DM Inventar angeschafft\nund eingebaut hat. Die Klägerin hat ihre dahingehende Behauptung\ndurch Vernehmung des Herrn W. unter Beweis gestellt (Seite 14 der\nBerufungsbegründung - Bl. 104 d.A.). Auf die Aufklärung dieses, von\nden Beklagten bestrittenen Sachverhaltes kommt es im Streitfall\naber nicht an, weil unstreitig ist, daß im Zeitpunkt der fristlosen\nKündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten gegenüber der\nMieterin K.G. wegen Zahlungsverzuges das Objekt nicht vollständig\nbetriebsfertig eingerichtet war. Die K.G. hat dementsprechend den\nGaststättenbetrieb im Herbst 1993 noch nicht eröffnet, weil noch\nweitere Investitionen in das Objekt vorgenommen werden mußten, was\njedoch an der fehlenden Liquidität der Mieterin K.G. scheiterte,\nwie ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist. Steht aber\ndamit fest, daß trotz Auszahlung des Darlehensbetrages von\n400.000,00 DM an die Mieterin K.G. und trotz Vornahme von\nInventareinbauten das Gaststättenobjekt im Zeitpunkt der Kündigung\ndes Mietverhältnisses gegenüber der Fa. K.G. noch nicht\nbetriebsfertig war und noch Investitionen getätigt werden mußten,\nsind die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der\nBriefvereinbarung vom 17.05./02.06.1993 nicht gegeben.\n\n40\n\nDie vertraglichen Voraussetzungen für eine Weitergabe der\nBierbezugsverpflichtung an die Nachmieterin lagen aber auch aus\neinem anderen Grund nicht vor:\n\n41\n\nDie Klägerin geht davon aus, daß der mögliche Nachpächter das\nInventar zu den Restvaluten übernimmt oder wenn er die Übernahme\nablehnt, dennoch das Darlehen an sie zurückzahlt. Eine solche\nÜbernahme des eingebauten Inventars durch einen Nachpächter ist\nregelmäßig für den Fall getroffen, daß das Objekt fertiggestellt\nund nicht nur in Betrieb genommen worden, sondern auch eine\nZeitlang betrieben worden ist, nicht aber auch für den Fall, daß\ndie Einrichtung des Objektes nicht einmal fertiggestellt worden\nist. Soll auch ein solcher Fall von der Weitergabeverpflichtung\nerfaßt werden, daß das Objekt nicht einmal fertiggestellt und in\nBetrieb genommen worden ist, muß dies in der Vereinbarung eindeutig\nzum Ausdruck kommen; denn eine solche Regelung wäre derart\nüberraschend und ungewöhnlich, daß der Verpächter mit einem solchen\nInhalt nicht rechnen kann und diese Rechtsfolgen den von der\nKlägerin gewählten Formulierungen auch nicht entnehmen kann. Die in\nder Briefvereinbarung getroffene Regelung geht ersichtlich davon\naus, daß der Nachfolgepächter nicht schon vor Aufnahme des neu\neingerichteten Betriebes, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt\nin das Vertragsverhältnis eintritt. Tatsächlich fand sich auch nach\ndem unstreitigen Vorbringen der Beklagten kein Nachpächter, der\nbereit gewesen wäre, das vorhandene Inventar sowie die\nDarlehensverbindlichkeit der K.G. gegenüber der Klägerin in Höhe\nvon 400.000,00 DM zu übernehmen. Auch fand sich nach dem Ausspruch\nder fristlosen Kündigung gegenüber der Fa. K.G. kein geeigneter\nInteressent als Nachfolgepächter, der bereit gewesen wäre, die\nBierbezugsverpflichtung der Fa. K.G. gegenüber der Klägerin bei\nFortgeltung der mit den Beklagten bestehenden\nVermietungskonditionen zu übernehmen. Das ist nach dem Vorbringen\nbeider Parteien ebenfalls als unstreitig anzusehen. Zwar hat die\nKlägerin behauptet, der von ihr den Beklagten benannte Interessent\nM. sei bereit gewesen, die Bierbezugsverpflichtung ohne weitere\nGegenleistung zu übernehmen. Daß er dabei auch die\nMietzinskonditionen gegenüber den Beklagten übernommen hätte,\nbehauptet die Klägerin indes nicht. Die Beklagten waren indes zur\n\"Weitergabe\" der Bierbezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin auf\nneue Nachfolgemietinteressenten nur insoweit verpflichtet, als sich\nihre eigenen Mietkonditionen gegenüber der Mieterin K.G. gegenüber\ndem Nachmieter nicht verschlechtern würden. Abstriche an die mit\nder K.G. vereinbarten monatlichen Mieteinnahmen hatten die\nBeklagten nach Sinn und Zweck der Briefvereinbarung nicht\nhinzunehmen. Fehl geht deshalb der Hinweis der Klägerin darauf, daß\ndie Beklagten \"wirtschaftlich gehalten gewesen seien, notfalls\nunter Reduzierung des von ihnen zu fordernden Mietzinses die\nBierbezugsverpflichtung an einen Nachfolgeinteressenten weiter zu\ngeben\". Ein entsprechender Mietzinsverzicht war in der\nBriefvereinbarung nicht festgelegt worden; unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt bestand für die Beklagten gegenüber der Klägerin eine\nVerpflichtung, von ihrem Mietzinsforderungen gegenüber\nNachfolgemietinteressenten Abstriche im Verhältnis zu dem mit der\nK.G. vereinbarten Mietzins zu machen. Die Klägerin hatte\nerstinstanzlich noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n18.12.1996 vorgetragen, daß Mietinteressenten bereit gewesen seien,\ndie Bierbezugsverpflichtung zu übernehmen, allerdings nur \"bei\neinem entsprechenden Entgegenkommen der Beklagten hinsichtlich der\nMietkonditionen\". Zu einem entsprechenden Mietzinsverzicht waren\ndie Beklagten indes - entgegen der Auffassung der Klägerin -\nrechtlich nicht verpflichtet.\n\n42\n\nc) Wegen des Fehlens oder des Wegfalls der Voraussetzungen für\ndie Wirksamkeit der Weitergabeverpflichtung - nämlich: der\nbetriebsfertigen Herstellung des Gaststättenobjekts mit den\nDarlehensmitteln der Klägerin und der Nachvermietbarkeit des\nObjekts zu den gleichen Konditionen der Vorpächterin - wären die\nBeklagten auch berechtigt gewesen, die Briefvereinbarung fristlos\nzu kündigen. Die Kündigungserklärung ist in dem Anwaltschreiben der\nBeklagtenvertreter vom 26.06.1995 (Bl. 87 - 89 Anlageheft) an den\nanwaltlichen Vertreter der Klägerin zu sehen. Sieht man die\nvorgenannten Voraussetzungen für das Bestehen einer\nBierbezugs-Weitergabeverpflichtung als Geschäftsgrundlage der\nBriefvereinbarung an, würde deren Fehlen (oder Wegfall) zwar\ngrundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages führen, sondern zur\nAnpassung seines Inhalts an die veränderten Verhältnisse (BGHZ 47,\n52, BGHZ 89, 238 m.w.N.; BGH NJW 1984, 1747). Maßgebliches\nKriterium für eine Anpassung ist indes die Zumutbarkeit. Im\nStreitfall ist den Beklagten eine Fortsetzung der Briefvereinbarung\nvom 17.05./02.06.1993 nach Treu und Glauben indes nicht zumutbar.\nEntscheidend bei dieser Bewertung ist nicht nur der Umstand, daß\ndie vorausgesetzte Betriebsfertigkeit der Gaststätte nicht\nhergestellt worden ist und auch nicht hergestellt werden konnte.\nDie Klägerin hatte insoweit zu dieser Entwicklung beigetragen, als\nsie nämlich die Darlehensvaluta unmittelbar an die\nDarlehensnehmerin K.G. auszahlte und keine konkrete\nMittelverwendungsprüfung vornahm. Wie die Beklagten mit Schriftsatz\nvom 06.12.1996 bereits in erster Instanz (Bl. 48 ff. d.A.)\nunwidersprochen vorgetragen haben, sollte die Auszahlung nach dem\nVertrag unmittelbar an den jeweiligen Inventarlieferanten gegen\nVorlage der vom Darlehensnehmer bestätigten Originalrechnungen\nerfolgen. Tatsächlich erfolgte aber die Auszahlung nicht an den\nInventarlieferanten und auch nicht gegen Vorlage von bestätigten\nOriginalrechnungen; die Auszahlung erfolgte vielmehr an die\nDarlehensnehmerin (=Mieterin) K.G.. Damit verhielt sich die\nKlägerin nicht nur gegenüber der Mieterin und Darlehensnehmerin\nK.G., sondern auch - durch die Bezugnahme in der Briefvereinbarung\n- gegenüber den Beklagten vertragswidrig, als nämlich eine\nÜberprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Lieferantenrechnung\ndurch die Klägerin als Darlehensgeberin unterblieb. Durch das\nUnterlassen dieser Prüfung war für die Klägerin die Werthaltigkeit\nder in das Geschäftslokal einzubringenden Einrichtung überhaupt\nnicht feststellbar und nachprüfbar gewesen. Das gilt auch für die\nBeklagten und damit auch für Mietinteressenten, die sich nach den\nFestlegungen der Briefvereinbarung insoweit auf die Klägerin\nverlassen mußten. Angesichts dieses Vertragsverstoßes der Klägerin\nwäre den Beklagten ein weiteres Festhalten an der Briefvereinbarung\nund der dort eingegangenen Verpflichtung zur \"Weitergabe\" der\nBierbezugsverpflichtung nach Treu und Glauben nicht mehr\nzumutbar.\n\n43\n\nd) Abgesehen davon, daß die Klägerin aus der Briefvereinbarung\nschon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Schadensersatz herleiten\nkann, fehlt es auch an einer zureichenden Darlegungen eines\nerstattungsfähigen Schadens. Die Klägerin vertritt die Auffassung,\ndie Auszahlung der Darlehensvaluta von 400.000,00 DM an die\nMieterin K.G. sei als nutzlose Aufwendung anzusehen, nachdem die\nvertraglich übernommene Verpflichtung zur Weitergabe der\nBierbezugsverpflichtung auf den Nachmieter der Fa. K.G. durch die\nBeklagten unterblieben sei. Von einer \"frustrierten Aufwendung\" des\nDarlehensbetrages in Ansehung der briefvertraglich vereinbarten\nWeitergabe der Bierbezugsverpflichtung kann indes keine Rede sein.\nDie Klägerin könnte nach § 325 Abs. 1 BGB allein den Schaden\nerstattet verlangen, der ihr aus der Nichtweitergabe der\nBierbezugsverpflichtung entstanden ist. Dazu gehört der an die K.G.\nausgezahlte Darlehensbetrag von 400.000,00 DM nicht. Die\nBriefvereinbarung enthält keine Verpflichtung der Beklagten zur\nWeitergabe der Darlehensverpflichtung an einen Nachfolgepächter.\nEine eigene Darlehensschuld oder eine garantiemäßige Verpflichtung\nder Beklagten zur Zahlung des Darlehensvertrages von 400.000,00 DM\nist in der Briefvereinbarung nicht enthalten.\n\n44\n\nDaß ein zur Übernahme der Bierbezugsverpflichtung gegenüber der\nKlägerin bereiter Nachmietinteressent vorhanden gewesen wäre, für\ndie Restlaufzeit des Bierlieferungsvertrages und des\nDarlehensvertrages - unter Fortgeltung der Konditionen des\nMietvertrages der Beklagten mit der K.G. - die vorgesehene\njährliche Biermenge von 800 Hektolitern abzunehmen, ist von der\nKlägerin nicht vorgetragen. Erstinstanzlich hat die Klägerin selbst\neingeräumt, daß Nachmietinteressenten nur bei Herabsetzung des\nMietzinses bereit gewesen wären, die Bierbezugsverpflichtung der\nK.G. gegenüber der Klägerin zu übernehmen. Da die Beklagten zur\nHinnahme entsprechender Abstriche an den bisher getroffenen\nMietzinsvereinbarungen rechtlich nicht verpflichtet waren, würde\ndas Angebot eines solchen Interessenten nicht genügen, einen\nerstattungsfähigen Vermögensschaden der Klägerin gegenüber den\nBeklagten als Folge der unterbliebenen Weitergabe der\nBierbezugsverpflichtung zu begründen.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nDa kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber den\nBeklagten in - noch geltend gemachter - Höhe von 313.000,00 DM\nbesteht, ist über die von den Beklagten erstinstanzlich geltend\ngemachte Hilfsaufrechnung in Höhe von 9.591,00 DM nicht mehr zu\nentscheiden.\n\n47\n\n3.\n\n48\n\nDie Berufung muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nals unbegründet zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108\nZPO.\n\n49\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin:\n\n50\n\n313.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-18/19-u-58-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-18/19-u-58-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310843","retrieved":"2026-07-09 03:41:06.446978+00:00"}}