{"status":"available","doknr":"OLD310842","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U52.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-18","aktenzeichen":"19 U 52/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom\n2.04.1993 ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück in B. an die\nBeklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die\nBeklagten zu 2) und 3) sind. Der vereinbarte Kaufpreis betrug\n131.200,00 DM. Einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von\n100.000,00 DM legte die Klägerin aufgrund einer als\n\"Kapitalanlagevertrag\" bezeichneten Vereinbarung vom 26.04.1993 bei\nder Beklagten zu 1) zu einem Zinssatz von 9,25 % jährlich an, wobei\ndie Verzinsung am 1.06.1993 beginnen sollte. Der Vertrag lief auf\nunbestimmte Zeit und sollte jeweils zum Ende eines Kalenderjahres\ndurch Kündigungserklärung bis zum 30.09. kündbar sein, erstmals zum\n31.12.1995. Die Zinsen waren monatlich jeweils bis zum 5. des\nFolgemonats zu zahlen. Mit Schreiben vom 10.05.1993 bestätigte die\nKlägerin dem beurkundenden Notar den Erhalt des\nKaufpreisteilbetrages von 100.000,00 DM. Nachdem die Klägerin am\n13.05.1993 den Erhalt des Kaufpreisrestbetrages von 31.200,00 DM am\n13.05.1993 quittiert hatte, wurde das Grundstück auf die Beklagte\nzu 1) umgeschrieben. Am 4.03.1994 trafen die Parteien sowie Herr E.\nH., welcher der Klägerin bis dahin unbekannt war und der ihr vom\nBeklagten zu 3) vorgestellt wurde, eine Vereinbarung folgenden\nWortlauts:\n\n3\n\n\"1.\n\n4\n\nDurch Vereinbarung vom 3.04.1994 hat Herr H. die Verbindlichkeit\nder B. ##blob##amp; M. OHG gegenüber Frau S. M. in voller Höhe\nübernommen.\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nFrau M. bestätigt, daß sie mit der Schuldübernahme einverstanden\nist. Herr H. tritt an die bisherige Stelle der B. ##blob##amp; M. OHG\nsowie deren Gesellschafter.\"\n\n7\n\nNach Abschluß der Vereinbarung vom 4.03.1994 ließen sich die\nBeklagten die von ihnen vorgenommenen monatlichen Zinszahlungen in\neinem Fall (Quittung vom 4.10.1994 - Ablichtung Bl. 94 d.A.) als\nsolche des Herrn H. von der Klägerin quittieren. Im Dezember 1994\nstellten die Beklagten die Zinszahlungen ein.\n\n8\n\nMit Anwaltsschreiben vom 17.05.1995 kündigte die Klägerin\ngegenüber Herrn H. den Kapitalanlagevertrag fristlos und forderte\nvon diesem die Rückerstattung des Kapitalbetrages nebst den\naufgelaufenen Zinsen. Die Klägerin informierte mit Schreiben vom\ngleichen Tage die Beklagte zu 1) von der ausgesprochenen Kündigung\nforderte diese auf, durch Einwirkung auf Herrn H. für eine\nRückzahlung zu sorgen.\n\n9\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die\nZahlung des Kapitalbetrages von 100.000,00 DM.\n\n10\n\nDie Klägerin hat sich angesichts der ausbleibenden Zinszahlungen\nals zur fristlosen Kündigung des Kapitalanlagevertrages berechtigt\nangesehen und die Auffassung vertreten, die Beklagten seien ihr\nnach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß zur\nRückzahlung des Kapitalbetrages verpflichtet. Die Beklagten hätten\nihr unaufgefordert den Abschluß eines Kapitalanlagevertrages zu\neinem überdurchschnittlich hohen Zinssatz zur Steigerung der\nRendite aus dem Grundstückskaufvertrag vorgeschlagen. Darüber\nhinaus hätten die Beklagten ihr die Schuldübernahme des Herrn H.\nangedient, ohne zuvor dessen Bonität zu überprüfen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie\n100.000,00 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 1.12.1994 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.\n\n14\n\nSie haben das Unterbleiben von Zinszahlungen durch Herrn H. ab\nDezember 1994 mit Nichtwissen bestritten. Die Schuldübernahme des\nHerrn H. sei von ihnen weder leichtfertig, noch wider besseres\nWissen gegenüber der Klägerin angeregt worden. Nach einem Hinweis\nauf andere Geschäfte, die mit Herrn H. abgewickelt worden seien,\nhabe die Klägerin der Übernahme der Schuld aus dem\nKapitalanlagenvertrag durch Herrn H. zugestimmt.\n\n15\n\nDas Landgericht hat durch das am 15.01.1997 verkündete Urteil,\nauf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage\nabgewiesen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 30.01.1997 zugestellte Urteil\nmit am 28.02.1997 eingegangenem Schriftsatz form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und diese nach erfolgter Fristverlängerung zum\n28.04.1997 an diesem Tage begründet.\n\n17\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien wegen\nVerletzung bestehender Sorgfaltspflichten aus dem\nKapitalanlagenvertrag zum Schadensersatz verpflichtet, soweit die\nVereinbarung vom 4.03.1994 als befreiende Schuldübernahme zu\nverstehen sei. Die Schuldübernahmevereinbarung sei von ihr nur\nunterzeichnet worden, nachdem die Beklagten erklärt hätten, für sie\nbleibe \"alles beim Alten\". Tatsächlich habe sie die monatlichen\nZinszahlungen bis Dezember 1994 von den Beklagten erhalten. Sie sei\nvon den Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, daß ab dem\n4.03.1994 anstelle der Beklagten der ihr völlig unbekannte Herr H.\nfür die Rückzahlung der Verbindlichkeiten habe haften sollen.\nSicherungsmöglichkeiten seien zu ihren Gunsten nicht erfolgt. Die\nKonstruktion der Schuldübernahmevereinbarung habe lediglich dazu\ngedient, das Bonitätsrisiko des Herrn H. vollständig auf sie\nabzuwälzen. Die Beklagten seien zu dem kaufvertraglich\nverpflichtet, den Restkaufpreis von 100.000,00 DM zu zahlen. Der\nAbschluß des Kapitalanlagevertrages sei die Begründung einer neuen\nVerbindlichkeit gewesen, die eine Leistung der Beklagten\nerfüllungshalber darstelle. Zahlung durch Herrn H. sei nicht zu\nerlangen und die Beklagten mithin zur Rückzahlung des Betrages von\n100.000,00 DM verpflichtet.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an sie 100.000,00 DM nebst 9,25 %\nZinsen seit dem 1.12.1994 zu zahlen;\n\n20\n\nvorsorglich: Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten\nzu dürfen.\n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen, sowie ihnen zu gestatten,\nerforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer als Zoll- oder\nSteuerbürgin zugelassenen Bank erbringen zu dürfen.\n\n23\n\nSie machen im wesentlichen geltend, die Klägerin habe den\nBeklagten zu 3) bezüglich des Grundstückskaufpreises auf eine\nattraktivere Geldanlage als die Erzielung banküblicher Zinsen\nangesprochen. Die Klägerin habe das daraufhin von ihnen vorgelegte\nAngebot der Zahlung von 9,25 % Jahreszinsen angenommen und den\nKapitalanlagevertrag unterzeichnet. Zur Vereinfachung des\nZahlungsweges sei der Kaufpreisteilbetrag von 100.000,00 DM mit dem\nDarlehensbetrag in eben solcher Höhe verrechnet worden. Die\nbefreiende Schuldübernahme durch Herrn H. sei sowohl von Herrn H.\npersönlich, als auch von dem Beklagten zu 3) mit der Klägerin\nabgestimmt worden. Die Klägerin sei darüber unterrichtet worden,\ndaß Herr H. an die Stelle der Beklagten trete. Hintergrund für die\nbefreiende Schuldübernahme sei gewesen, daß die Beklagten in\nGeschäftsbeziehungen zu Herrn H. gestanden hätten und mit diesem\nübereingekommen seien, daß dieser die Verbindlichkeiten der\nBeklagten gegenüber der Klägerin übernehme. Die monatlichen\nZinszahlungen seien von Herrn H. geleistet worden; in wenigen\nFällen habe der Beklagte zu 3) im Auftrage des Herrn H. den\nmonatlichen Darlehenszins der Klägerin überbracht. Die Bonität des\nHerrn H. habe damals außer Frage gestanden. Hilfsweise machen die\nBeklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Ansehung der Forderung\ngegenüber Herrn H. in Höhe der Klageforderung geltend.\n\n24\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n27\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt die Zahlung von 100.000,00 DM verlangen.\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nKaufpreisansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 2.04.1993\n(Urkundenrolle Nr. 820/1993 des Notars K. in K.) bestehen -\nentgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung der\nKlägerin - nicht. Die Kaufpreisforderung der Klägerin gegenüber der\nBeklagten zu 1) ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).\nDie Klägerin hat mit Schreiben vom 10.05.1993 (Blatt 91 d.A.) dem\nbeurkundenden Notar K. den Erhalt des Teilbetrages von 100.000,--\nDM bestätigt. Dieser Bestätigung ging der Abschluß des\nKapitalanlagevertrages vom 26.04.1993 (Ablichtung Blatt 1 AH Heft)\nvoraus; in dieser als \"Kapitalanlagevertrag\" bezeichneten\nVereinbarung bestätigt die Beklagte zu 1) den Erhalt des von der\nKlägerin bei ihr anzulegenden Betrages von 100.000,00 DM zu den\ndort aufgeführten Konditionen. Die Klägerin und die Beklagte zu 1)\nwaren sich bei Abschluß des Kapitalanlagevertrages darüber einig,\ndaß der Kaufpreisteilbetrag von 100.000,00 DM von der Beklagten zu\n1) als Erwerberin tatsächlich nicht - wie im notariellen\nKaufvertrag festgelegt - bis zum 30.05.1993 gezahlt werden sollte,\nsondern die Beklagte zu 1) diesen Kaufpreisteilbetrag der Klägerin\nals Darlehen zu einem jährlichen Zinssatz von 9,25 % schulden\nsollte. Die Ersetzung der Kaufpreisverbindlichkeit in Höhe von\n100.000,00 DM durch eine Darlehensschuld der Beklagten zu 1) in\ngleicher Höhe gegenüber der Klägerin stellte zwar eine nach § 313\nSatz 1 BGB formbedürftige Vereinbarung einer Leistung an Erfüllung\nstatt (BGHZ 56, 159, 162 = NJW 1971, 1459, 1460) dar. Die\nNichteinhaltung der Form der notariellen Beurkundung in Ansehung\nder Ersetzung der Kaufpreis- durch eine Darlehensschuld ist indes\ndurch die nachfolgende Eintragung der Beklagten zu 1) als\nEigentümerin des von der Klägerin an sie veräußerten Grundstücks\nnachträglich geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB). Daß die Eingehung\nder Darlehensschuld durch die Beklagte zu 1) eine Ersetzung der\nKaufpreisverbindlichkeit in Höhe des Kapitalbetrages von 100.000,00\nDM darstellen und nicht etwa - wie die Berufung meint - eine\nerfüllungshalber übernommene Verbindlichkeit begründen sollte,\nergibt sich aus dem bereits erwähnten Schreiben der Klägerin an den\nbeurkundenden Notar K. vom 10.05.1993. Die dort gewählte\nFormulierung des Erhalts der Summe von 100.000,-- DM läßt nur den\nSchluß zu, daß sich die Parteien darüber einig waren, daß dem\nAbschluß des Kapitalanlagevertrages von der Beklagten zu 1)\neingegangene Darlehensverbindlichkeit über den Betrag von\n100.000,00 DM nebst Zinsen an die Stelle der Kaufpreisforderung in\nähnlicher Höhe treten, nicht aber die Klägerin unter Fortbestehen\nder bisherigen Kaufpreisforderung eine zusätzliche\nBefriedigungsmöglichkeit erhalten sollte.\n\n30\n\n2.\n\n31\n\nAuch kann die Klägerin gegenüber den Beklagten keine Ansprüche\naus dem Kapitalanlagevertrag vom 26.04.1993 gemäß §§ 607, 421 BGB;\n128 HGB geltend machen. Der Kapitalanlagevertrag ist rechtlich als\nDarlehen zu werten; Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung\neines Kapitalbetrages von 100.000,00 DM zu einem jährlichen\nZinssatz von 9,25 % für die Laufzeit des Vertrages, die\ngrundsätzlich unbestimmt war, jedoch frühestens zum 31.12.1995\ndurch Kündigung beendet werden konnte. Die Vereinbarung der\nÜberlassung eines bestimmten Geldbetrages zu einem festgelegten\nZinssatz für eine festgelegte Laufzeit stellt sich rechtlich als\nDarlehen im Sinne von § 607 BGB dar. Die Formulierung\n\"Kapitalanlagevertrag\" ist insoweit mißverständlich, als es nämlich\nder Beklagten zu 1) nicht überlassen blieb, eine \"Kapitalanlage\" -\nden Erwerb von Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Aktien und\nanderer Verpflichtungen Dritter oder durch Vermittlung der\nVeräußerung von Immobilien und anderen beliebigen Vermögenswerten -\nfür die Klägerin zu tätigen bzw. zu begründen.\n\n32\n\nDie Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Rückzahlung des ihr\ndurch den Kapitalanlagevertrag gewährten Darlehens ist durch die\nVereinbarung der Parteien und des Herrn H. vom 4.03.1994 (Blatt 2\nAH) erloschen. Durch die Vereinbarung vom 4.03.1994 trat nämlich\nHerr Enrico H. als neuer Darlehensschuldner an die Stelle der\nBeklagten zu 1), die mit Zustimmung der Klägerin aus der Schuldhaft\nentlassen wurde. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang\nbehauptet, sie habe die Erklärungen der Beklagten anläßlich des\nAbschlusses der Vereinbarung vom 4.03.1994 dahin verstanden, daß\n\"auch nach Abschluß der Vereinbarung alles beim Alten bleiben\nsolle\", rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der im\nTatbestand wiedergegebene Inhalt der Vereinbarung vom 4.03.1994\nbesagt unmißverständlich, daß Herr H. die Verbindlichkeiten der\nBeklagten zu 1) aus der Kapitalanlagevereinbarung übernommen hat\nund Herr H. an die bisherige Stelle der Beklagten zu 1) und deren\nGesellschafter tritt. Es handelt sich hierbei um eine befreiende\nSchuldübernahme, der die Klägerin in der genannten Vereinbarung vom\n4.03.1994 ausdrücklich zugestimmt hat. Konkrete Tatsachen, aus\ndenen sich etwas anderes - etwa eine kumulative Schuldübernahme\ndurch Herrn H., welche die Haftung der Beklagten zu 1) aus dem\nKapitalanlagevertrag unberührt ließe - sind von der Klägerin nicht\nvorgetragen und auch nicht unter Beweis gestellt worden, worauf der\nSenat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.\n\n33\n\n3.\n\n34\n\nEin Auskunftsvertrag, dessen Verletzung Schadensersatzpflichten\nzu Lasten der Beklagten begründen würde, bestand zwischen der\nKlägerin und der Beklagten zu 1) nicht. Das Landgericht hat mit\nzutreffenden Erwägungen das Bestehen eines stillschweigend\nabgeschlossenen Auskunftsvertrages verneint. Zwar neigt die\nRechtsprechung (BGH NJW 1991, 352) zu der Auffassung, den\nkonkludenten Abschluß eines Auskunftsvertrages anzunehmen, wenn die\nGesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und\ndes Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zu lassen, daß beide\nVertragsteile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärung die\nAuskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht\nhaben, wobei ein wesentliches Indiz hierfür ist, daß die Auskunft\nfür den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er\nsie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Aus diesem\nGrunde ist der konkludente Abschluß eines Auskunfts- und\nBeratungsvertrages regelmäßig anzunehmen, wenn ein\nAnlageinteressent einer Bank oder Sparkasse gegenüber deutlich\nmacht, daß er deren Kenntnisse und Verbindungen für seine\nAnlageentscheidung in Anspruch nehmen will und die Bank bzw.\nSparkasse darauf eingeht (Nachweise bei Palandt/Thomas, BGB, 56.\nAuflage, § 676 Rn. 5). Eine solche Konstellation der Tätigung einer\nVermögensanlage ist hier aber nicht gegeben. Zu Recht weist das\nLandgericht darauf hin, daß die Klägerin nicht die besonderen\nKenntnisse und Verbindungen der Beklagten als Vermittler einer\nVermögensanlage in Anspruch nehmen wollte. Im Rahmen eines\nDarlehensvertragsverhältnisses waren und sind die Beklagten -\ninsbesondere der Beklagte zu 3) - weder Anlagevermittler, noch\nAnlageberater der Klägerin gewesen. Auch trägt die Klägerin keine\nkonkreten Tatsachen vor, die der Beklagte zu 3) in bezug auf den\nSchuldübernehmer H. geäußert und die sie zur Grundlage ihrer\nEntscheidung gemacht haben soll, der Entlassung der Beklagten zu 1)\naus der Darlehensverbindlichkeit und der Übernahme der\nDarlehensschuld durch Herrn H. zuzustimmen.\n\n35\n\nDie Klägerin kann den Beklagten auch nicht vorhalten, sie über\ndas Bonitätsrisiko des Herrn H. nicht aufgeklärt zu haben.\nGrundsätzlich trifft das Risiko der fehlenden Bonität des\nSchuldübernehmers H. die Klägerin als Gläubigerin des Übernehmers.\nDie von der Erstbeklagten ausgehende Anregung zur\nSchuldnerauswechselung begründete für diese keine besonderen\nErkundigungspflichten gegenüber der Klägerin. Es war vielmehr Sache\nder Klägerin als Gläubigerin, das Risiko der Entlassung der\nBeklagten zu 1) als Schuldnerin und ebenso das Risiko des Eintritts\ndes ihr bis dahin unbekannten Herrn H. als Schuldübernehmer in das\nmit ihr besthende Vertragsverhältnis einzuschätzen. Soweit die\nKlägerin in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe die Erklärungen\nder Beklagten anläßlich des Abschlusses der Vereinbarung vom\n4.03.1994 dahin verstanden, daß \"alles beim Alten bleibe\", handelt\nes sich um recht pauschales Vorbringen, das - worauf der Senat in\nder mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht unter Beweis\ngestellt ist. Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung vom\n4.03.1994 (Blatt 2 AH) besteht kein Zweifel daran, daß sich die\nParteien auf die Schuldnerauswechselung wie in der Vereinbarung\ndokumentiert geeinigt haben und dementsprechend die bisherige\ndarlehensmäßige Haftung der Beklagten zu 1) nicht fortbestehen,\nsondern vielmehr diese Haftung auf Herrn H. übergehen sollte.\n\n36\n\n4.\n\n37\n\nSchadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) nach den\nGrundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß in Verbindung mit §\n31 BGB analog bestehen ebenfalls nicht. Eine entsprechende Haftung\nkäme unter dem Gesichtspunkt in Betracht, der Klägerin einen\nvermögenslosen Neuschuldner zugeführt und die Klägerin zu einer\nvoraussehbaren Selbstschädigung durch Abschluß der\nSchuldübernahmevereinbaruung vom 4.03.1994 veranlaßt zu haben. Nach\ndem bisherigen Sachstand kann aber eine pflichtwidrige Einwirkung\nder Beklagten auf die Willensbildung der Klägerin als durch\nAbschluß der Schuldübernahmevereinbarung Geschädigter nicht\nfestgestellt werden. Es fehlt schon an einem zureichenden\nTatsachenvortrag dazu, daß die Beklagte zu 1) der Klägerin in bezug\nauf den Schuldübernehmer H. unrichtige oder unvollständige\nInformationen gegeben hat. Der Umstand, daß Herr H. ab Dezember\n1994 keinerlei Zinszahlungen mehr an die Klägerin erbracht hat,\nkann als solcher den Beklagten nicht vorgehalten werden, es sei\ndenn, diese hätten vor bzw. bei Abschluß der\nSchuldübernahmevereinbarung bessere Kenntnisse von der finanziellen\nLage des Übernehmers gehabt, die zur Warnung hätte Anlaß geben\nmüssen. Hierzu fehlt ein im einzelnen nachprüfbarer, konkreter\nSachvortrag der Klägerin. Auch mit der Berufung werden keine\nkonkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Bonität des Herrn H. und\ndie Kenntnis der Beklagten hiervon aufgezeigt.\n\n38\n\nSoweit die Klägerin behauptet, die monatlichen Zinszahlungen\nseien bis Dezember 1994 dem Vermögen der Beklagten erfolgt, steht\ndem das Vorbringen der Beklagten entgegen, wonach Herr H. die\nmonatlichen Zinszahlungen teilweise unmittelbar an die Klägerin\ngeleistet habe, teilweise aber auch den Beklagten zu 3.); es sei\nauch in einigen wenigen Fällen vorgekommen, daß Herr H. den\nZinsbetrag dem Beklagten zu 3) mit der Bitte ausgehändigt habe, das\nGeld der Klägerin zu übergeben. Das Vorbringen der Beklagten ist\nunwiderlegt geblieben; für ihre Behauptung der Zinszahlungen aus\nEigenmitteln der Beklagten hat die Klägerin - worauf der Senat in\nder mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - keinen Beweis\nangetreten.\n\n39\n\nSoweit die Klägerin es unterlassen hat, die Gestellung von\nSicherheiten durch die Beklagten in dem Kapitalanlagevertrag und in\ndem Schuldübernahmevertrag zu vereinbaren, kann dies den Beklagten\nnicht angelastet werden. Es war in erster Linie Sache und\nVerantwortlichkeit der Klägerin, im eigenen Interesse die\nGestellung solcher Sicherheiten zu verlangen. Die Klägerin war\nGläubigerin der Darlehensforderung aus dem Kapitalanlagevertrag.\nDie Beklagte zu 1) als Schuldnerin der Darlehensverpflichtung hatte\nkeine Verpflichtung gegenüber der Klägerin, dieser anläßlich der\nSchuldübernahme Sicherheiten zu stellen. Die Klägerin handelte in\neigener Verantwortung, als sie die ihr von dem Beklagten angediente\nSchuldübernahmevereinbarung vom 4.03.1994 genehmigte, ohne nunmehr\ndie Stellung von Sicherheiten zu verlangen.\n\n40\n\n5.\n\n41\n\nEine Eigenhaftung des Beklagten zu 3) nach den Grundsätzen des\nVerschuldens bei Vertragsschluß (Sachwalterhaftung) kommt auch\nnicht in Betracht. Es fehlt an der hinreichenden Darlegung einer\nzum Schadensersatz gereichenden Pflichtverletzung des Beklagten zu\n3) gegenüber der Klägerin im Zuge der Vorbereitung der\nSchuldübernahmevereinbarung vom 4.03.1994. Die vorstehenden\nAusführungen unter Ziffer 4) gelten entsprechend.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n44\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin: 100.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-18/19-u-52-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-18/19-u-52-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310842","retrieved":"2026-07-09 03:41:06.358691+00:00"}}