{"status":"available","doknr":"OLD310841","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U43.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-18","aktenzeichen":"19 U 43/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des\nlandgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, weil das Urteil auf einem wesentlichen\nVerfahrensmangel beruht (§ 539 ZPO). Das Landgericht hat zu Unrecht\nangenommen, die Klägerin habe keine substantiierten Mängel der von\nder Beklagten gelieferten Hard- und Software vorgetragen und habe\nzudem keinen geeigneten Beweis für ihr Vorbringen angetreten.\n\n3\n\nDer Besteller von Hard- und Software, der nicht über\nEDV-Fachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen\nhinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene \"Fehlerbild\"\nmitteilt (Zahrnt, Computervertragsrecht in Rechtsprechung und\nPraxis, Teil III, 6.3.6. (2)), so daß es ggf. für einen\nSachverständigen prüfbar ist. Dieser Anforderung genügen z.B. die\nin der \"Fehlerquellenbeschreibung\" der Klägerin vom 21.4.1996 (Bl.\n18, 19 AH) enthaltenen Angaben \"Im Netz. Fährt nicht hoch.\nKontinuierliche Pieptöne.\"; \"Im Netz. Fehlerprotokoll: Memory size\nmismatch.\"; \"An-Aus-Schalter stellt keinen el. Kontakt her ...\";\n\"Im Netz. Interne Maus klickt nicht an. (Externe funktioniert.)\".\nAnhand solcher Angaben könnte ein Sachverständige eine Überprüfung\nvornehmen. Demgegenüber durfte das Landgericht der Klägerin nicht\nvorhalten, sie habe keinen geeigneten Beweis für die behaupteten\nMängel angetreten. Wenn es einen Beweisantritt auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens vermißte, hätte es im Rahmen seines\npflichtgemäßen Ermessens (Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 144 Rn. 1)\nerwägen müssen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne\nBeweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen\nanordnen wollte. Hätte es nach Ausübung seines Ermessens eine\nBeweisanordnung nicht treffen wollen, dann wäre ein Hinweis an die\nbeweisbelastete Partei erforderlich gewesen (BGH NJW 1991, 493;\nThomas/Putzo, a.a.O.). Ein auf einen in der mündlichen Verhandlung\nerteilten Hinweis eingegangener Beweisantritt hätte im übrigen dann\nnicht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben dürfen. Es ist\naber nicht ersichtlich, daß das Landgericht überhaupt erwogen\nhätte, nach § 144 ZPO zu verfahren. Das ist verfahrensfehlerhaft\n(BGH NJW 1987, 591; Thomas/Putzo, a.a.O., Vorbem. v. § 402 Rn.\n3).\n\n4\n\nDer Senat hat es nicht für sachdienlich gehalten, die\nBeweisaufnahme selbst durchzuführen, zumal noch nicht absehbar ist,\nob ergänzende Zeugenvernehmungen erforderlich werden.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Landgerichts\nvorbehalten.\n\n6\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 10.970,35 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-18/19-u-43-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-18/19-u-43-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310841","retrieved":"2026-07-09 03:41:06.279972+00:00"}}