{"status":"available","doknr":"OLD310861","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0813.6W45.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"6 W 45/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils\ngerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist zwar gemäß §§ 91 a\nAbs. 2 ZPO i.V.m § 99 Abs. 2 ZPO analog statthaft und auch im\nübrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klägerin gemäß § 91 a ZPO unter\nentsprechender Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO mit den Kosten\nbelastet, soweit die Parteien das mit der Klage ursprünglich\ngeltend gemachte Auskunftsverlangen übereinstimmend zur Erledigung\ngebracht haben. Diese Kostenverteilung entspricht unter\nBerücksichtigung des bei Erledigung gegebenen Sach- und\nStreitstands billigem Ermessen. Denn die Beklagte hat nicht nur im\nProzeß \" sofort \" die von der Klägerin begehrte Auskunft\nvollständig nachgeholt. Sie hat darüber hinaus aufgrund der bereits\nvorprozessual - wenngleich noch lückenhaft - auf die Abmahnung hin\nmitgeteilten Informationen ihre unbedingte Auskunftsbereitschaft in\neiner Weise zum Ausdruck gebracht, welche die Klägerin zunächst vor\ndem Einleiten des Klageverfahrens hätte veranlassen müssen, die\nBeklagte zur Vervollständigung ihrer Angaben anzuhalten. Dies\nwürdigend hat die Beklagte der Klägerin im Streitfall aber keinen\nAnlaß zur klageweisen Geltendmachung des Auskunftsbegehrens\ngeboten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat dabei\nzunächst in vollem Umfang Bezug auf die überzeugenden Ausführungen\ndes Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen\nUrteils - dort S. 6 f ( § 543 Abs. 1 ZPO analog ). Ergänzend ist\nlediglich folgendes anzumerken:\n\n4\n\nDurch die Abmahnung wird zwischen Abmahnenden und Abgemahnten\nein besonderes Schuldverhältnis begründet, das vor allem\nAufklärungspflichten entstehen läßt. Derartige Pflichten bestehen\ndanach aber nicht nur zu Lasten des Abgemahnten, sondern\ngleichermaßen auch für den Abmahnenden( vgl. OLG Köln WRP 1979, 392\nf und 816; OLG Köln WRP 1983, 42 ). Eine sich im Rahmen der gemäß §\n91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auswirkende schuldhafte\nVerletzung einer solchen Pflicht des Abmahnenden liegt vor, wenn er\nnach Ablauf der von ihm gesetzten Frist sofort Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung stellt, obwohl er nach den Umständen\nGrund zu der Annahme hat, daß die Abgabe der geforderten\nErklärungen durch den Abgemahnten nur versehentlich unterblieben\noder unvollständig geblieben ist, auf erneute Anforderung jedoch\nsofort nachgereicht werden wird ( vgl. OLG Köln WRP 1983, 42/43 ).\nAus den vom Landgericht bereits dargestellten Gründen, von denen\nabzuweichen kein Anlaß besteht, liegt der Fall so aber hier. Eine\nandere Beurteilung ist dabei auch nicht im Hinblick auf den Umstand\ngerechtfertigt, daß sich die Beklagte bei ihrer Antwort auf die\nvorprozessuale Abmahnung eines Formularschreibens bediente.\nUnabhängig davon, inwiefern gerade dies die Klägerin zu der Annahme\nhätte veranlassen müssen, daß das Ausfüllen der \" Lücke \" nur\naufgrund eines Versehens unterlassen wurde, konnten aber jedenfalls\nkeine Zweifel daran bestehen, daß es sich bei dem abgesandten\nSchreiben um eine der Beklagten zurechenbare, sie individuell\nbindende Erklärung handelte. Die weitere Tatsache, daß die Beklagte\ndie geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der\nZentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und nicht der\nKlägerin gegenüber abgegeben hat, ergibt ebenfalls keine andere\nWürdigung. Daß es der Beklagten deshalb mit ihren auf die Abmahnung\nhin erfolgten Erklärungen einschließlich der unmittelbar der\nKlägerin gegenüber erfolgten Reaktion auf das Auskunftsverlangen\nnicht ernst sei, läßt sich dem nicht entnehmen. Soweit die Klägerin\nin diesem Zusammenhang Zweifel an der konsequenten Beobachtung der\nUnterlassungstreue der Beklagten durch die Wettbewerbszentrale\näußert, entbehren diese im Hinblick auf die dem Senat aus\nzahlreichen Verfahren bekannte Aktivität der Zentrale jeglicher\nGrundlage. Es geht schließlich auch der Einwand der Klägerin fehl,\ndie Auskunft sei ohne gleichzeitige Anerkennung der\nSchadensersatzpflicht der Beklagten \"wertlos\" gewesen, was wiederum\nden Schluß darauf habe nahelegen müssen, daß die Beklagte in\nWirklichkeit zur - vollständigen - Auskunft nicht bereit sei. Daß\ndie Klägerin die begehrte Auskunft nur in Verbindung mit einem\nAnerkenntnis der Schadensersatzpflicht verwenden und nutzen konnte,\nüberzeugt bereits angesichts des Umstands nicht, daß die Auskunft\nder Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dienen\nsollte. Die Geltendmachung eines solchen, mittels der Auskunft\nvorbereiteten bezifferten Leistungsanspruchs wäre ihr selbst durch\ndas Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte nicht\nerspart worden. Die Auskunft erfüllte daher einen eigenständigen\nZweck, der auch unabhängig von dem Anerkenntnis der\nSchadensersatzpflicht für die Klägerin \" von Wert \" war. Dies\nwürdigend läßt aber der Umstand, daß die Beklagte vorprozessual \"\nnur \" ihre Auskunftsbereitschaft zu erkennen gab, keinerlei\nRückschlüsse auf eine etwaige mangelnde Ernsthaftigkeit zu, die die\nsofortige klageweise Geltendmachung hätte rechtfertigen können.\n\n5\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDer Beschwerdewert entspricht 1/3 der Summe der in erster\nInstanz angefallen Kosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-13/6-w-45-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-13/6-w-45-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310861","retrieved":"2026-07-09 03:41:07.910083+00:00"}}