{"status":"available","doknr":"OLD310860","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0813.6U225.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"6 U 225/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat\ndas Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie auf Zahlung der Vertragsstrafe gerichtete Klage ist\nzulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis,\nweil - da die Unterlassungsverpflichtung nebst\nVertragsstrafeversprechen in einem gerichtlich protokollierten\nVergleich enthalten sind - für den Kläger die Möglichkeit zur\nZwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 794, 890 ZPO bestünde. Zwar\nhandelt es sich bei der zwischen den Parteien im Verlauf der\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn seinerzeit\ngetroffenen Unterlassungsvereinbarung um einen Prozeßvergleich im\nSinne des § 794 ZPO. Anhaltspunkte dafür, daß lediglich eine zu\nBeweiszwecken protokollarisch festgehaltene, aus Anlaß einer\nGerichtsverhandlung getroffene, im übrigen aber \"außergerichtliche\"\nzivilrechtliche Vereinbarung der Parteien geschlossen werden\nsollte, bestehen in bezug auf die hier fragliche\nUnterlassungsverpflichtung nicht (vgl. Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 12 Rdnr. 4 f.).\nDagegen spricht zunächst nicht nur der Umstand, daß die in Rede\nstehende Vereinbarung gerade den Titel \"Vergleich\" trägt, was -\nwenn dies im Rahmen einer Gerichtsverhandlung geschieht - auf den\nAbschluß eines von den Parteien so gewollten Prozeßvergleiches\nhindeutet. Für den Abschluß eines Prozeßvergleichs im Sinne des §\n794 ZPO spricht darüber hinaus indiziell aber auch der Umstand, daß\ndem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.\nHinsichtlich des hier allein interessierenden\nVertragsstrafeversprechens, welches einer Vollstreckung nach\nMaßgabe des § 890 ZPO ohnehin nicht zugänglich ist, fehlt der\nZahlungsklage gleichwohl nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine\nZwangsvollstreckung insoweit ist aus dem Prozeßvergleich, der\nlediglich das grundsätzliche Zahlungsversprechen für den Fall der\nZuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht, hingegen nicht\neinen bereits auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme\ngerichteten Titel darstellt, nicht möglich.\n\n4\n\nDie Klage ist weiter auch begründet.\n\n5\n\nDer Kläger kann auf der Grundlage des in dem Prozeßvergleich\nenthaltenen Vertragsstrafeversprechens Zahlung der geltend\ngemachten Summe in Höhe von DM 20.002,-- verlangen.\n\n6\n\nDie materiellen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die\nVerpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß dem oben\ngenannten Prozeßvergleich eingreifen soll, wurden in zwei Fällen\nvom Beklagten selbst oder aber zumindest in objektiv und subjektiv\nihm zurechenbarer Weise durch Dritte verwirklicht. Denn der\nBeklagte hat sowohl durch das Verteilen des P.-Reports - Ausgabe\nAugust 1995 - am 5. November 1995 anläßlich der Renergie-Messe in\nSontheim als auch durch die im Dezember 1995 erfolgte Versendung\ndieser Publikation der unter Ziffer 1. des Prozeßvergleichs\nformulierten Unterlassungspflicht zuwidergehandelt.\n\n7\n\nDaß die hier in Rede stehenden Ausgaben des P.-Reports - August\n1995 - überhaupt bei den oben genannten Gelegenheiten verteilt bzw.\nzugesandt wurden, steht nach dem Ergebnis der in I. Instanz hierzu\ndurchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest.\nZur Vermeidung von Wiederholungen insoweit wird auf die\nüberzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen\nUrteil der I. Instanz Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\nIrgendwelche Anhaltspunkte, die Anlaß zu einer abweichenden\nWürdigung der Bekundungen der Zeugen Baumann und Urbaschek sowie\nder schriftlichen Angaben der nach Maßgabe von § 377 Abs. 3 ZPO\ngehörten Zeugin Matheisen bieten, lassen sich dabei weder den\nAusführungen des Beklagten, noch dem aus der übrigen Akte\nersichtlichen Sachverhalt entnehmen.\n\n8\n\nIst danach aber erwiesen, daß der Zeuge B. anläßlich der\nRenergie-Messe in Sontheim am 5. November 1995 eine \"geschwärzte\nAusgabe\" des P.-Reports August 1995 an einem dortigen Messestand\nerhielt, steht damit zugleich ein Verstoß des Beklagten gegen die\nin dem Prozeßvergleich titulierte Unterlassungsverpflichtung fest,\nselbst wenn der Messestand nicht von ihm, sondern von einem seiner\nMitarbeiter gemietet und betrieben worden sein sollte. Gleiches\ngilt im Ergebnis hinsichtlich der ebenfalls bewiesenen Übersendung\ndes verfahrensbetroffenen P.-Reports August 1995 an den Zeugen\nU..\n\n9\n\nSoweit der Beklagte einen Verstoß gegen die\nUnterlassungsverpflichtung von vornherein deshalb in Abrede stellt,\nweil die Zahlenangabe \"22.000,-- DM\" \"überstrichen\" wurde, vermag\ndas nicht zu überzeugen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob -\nwie der Kläger dies aber meint - die gesamte Textpassage, so wie\nsie in den Prozeßvergleich aufgenommen ist, zu streichen war. Das\nist hier deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil die\nvom Beklagten oder auf seine Veranlassung hin vorgenommene\nStreichung jedenfalls unzulänglich ist. Denn auch wenn es, wie der\nBeklagte dies vertritt, zur Erfüllung der vertraglich übernommenen\nUnterlassungspflicht ausgereicht haben sollte, die vorbezeichnete\nZahlenangabe aus dem Text zu streichen, so war hierfür ein\nvollständiges Unkenntlichmachen erforderlich. Das aber ist - wovon\nsich der Senat überzeugt hat - im Hinblick auf den Umstand, daß die\nZahlenangaben \"22.000,-- DM\" durch beide offenkundig mit\nFilzschreiber vorgenommenen \"Überstreichungen\" jeweils bei normalem\nTageslicht besehen noch durchschimmern, nicht der Fall.\n\n10\n\nDer Beklagte hat die beiden, ihren objektiven Voraussetzungen\nnach mithin gegebenen Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung\nauch im Subjektiven zu vertreten.\n\n11\n\nSoweit sich der Beklagte deshalb für entschuldigt hält, weil er\nsich beim \"Überstreichen\" der vorbezeichneten Zahlenangaben auf den\neigens eingeholten Rat seines Rechtsanwaltes verlassen habe, wonach\ndie \"Schwärzung\" (nur) der Zahlenangabe ausreiche, um dem Verbot zu\nentkommen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Denn selbst wenn\ndem Beklagten ein derartiger anwaltlicher Rat erteilt worden sein\nsollte und weiter unabhängig davon, inwiefern ihn sein Vertrauen\nhierauf überhaupt entlasten konnte, hatte er danach jedenfalls die\nvollständige Unkenntlichmachung der Zahlenangabe vorzunehmen. Aus\nden oben dargestellten Gründen ist letzteres hier aber gerade nicht\nder Fall.\n\n12\n\nDer Beklagte kann sich weiter auch nicht etwa damit entlasten,\ndaß er - soweit der P.-Report August 1995 nicht von ihm selbst,\nsondern durch seine selbständigen Mitarbeiter verteilt worden ist -\nalles Erforderliche und Zumutbare getan habe, um die übernommene\nUnterlassungsverpflichtung zu erfüllen. Hierfür reicht es nicht\naus, daß der Beklagte seine Mitarbeiter über den Abschluß des\ngerichtlichen Vergleichs bzw. die darin übernommene\nUnterlassungsverpflichtung informiert und Anweisung erteilt hat,\nden P.-Report August 1995 - wenn überhaupt - nur noch mit\ngeschwärzter Zahlenangabe zu verteilen. Der Beklagte mußte vielmehr\ndarüber hinaus auch Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, daß\ndiese Information und Anweisung tatsächlich und effektiv umgesetzt\nwerden. Daß der Beklagte überhaupt derartige Organisations- und\nÜberwachungsmaßnahmen - gegebenenfalls welche - ergriffen hat,\nlassen sich aber weder seinem Vortrag, noch dem Sachverhalt im\nübrigen entnehmen.\n\n13\n\nEs liegen weiter auch zwei Verstöße gegen die\nUnterlassungsverpflichtung vor. Eine \"Zusammenfassung\" der beiden\nin Rede stehenden Einzelverstöße am 5. November 1995 und im\nDezember 1995 zu nur einer rechtlichen Handlungseinheit nach den\nGrundsätzen des Fortsetzungszusammenhangs (vgl. Baumbach/Hefermehl,\n19. Auflage, Rdnr. 290 UWG Einleitung) kommt hier nicht in\nBetracht. Denn die beiden Verstöße sind nicht nur ihrer\nBegehungsart nach verschieden gelagert (Verbreitung auf einer Messe\neinerseits und Versenden auf Anfrage andererseits), sondern es\nfehlt vor allen Dingen die für eine Zusammenziehung mehrerer\nVerstöße zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung vorauszusetzende\n\"räumlich-zeitliche Verknüpfung\" (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr.\n375 UWG Einleitung m.w.N.). Es lassen sich auch der\nUnterlassungsvereinbarung selbst oder den zu ihr hinführenden\nUmständen keinerlei Anhaltspunkte für eine Übereinkunft der\nParteien entnehmen, daß Einzelverstöße der vorliegend zu\nbeurteilenden Art lediglich als eine Zuwiderhandlung gegen die\nUnterlassungspflicht behandelt werden sollten.\n\n14\n\nEs besteht ferner auch kein Anlaß, die Vertragsstrafe nach\nMaßgabe von § 343 Abs. 2 BGB herabzusetzen. Denn die verwirkte\nStrafe ist nicht unverhältnismäßig hoch. Zwar ist es richtig, daß\nin diesem Zusammenhang auch das Verhalten des\nVertragsstrafegläubigers Berücksichtigung finden kann, welches -\nbeispielsweise wenn die Zuwiderhandlung \"provoziert\" wird - das Maß\ndes Verschuldens des Vertragsstrafeschuldners als gering erscheinen\nläßt mit der Folge, daß dies wiederum bei der Beurteilung der als\nangemessen zu erachtenden Vertragsstrafe seinen Niederschlag finden\nkann. Anhaltspunkte dafür, daß die hier konkret betroffenen\nVerstöße auf eine derartige Aktivität des Klägers zurückzuführen\nsind, liegen jedoch nach den Bekundungen der erstinstanzlich\nvernommenen Zeugen U. und B. nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht\naus dem Umstand, daß der Kläger in Publikationen bzw. in seiner\nZeitschrift D.-Aktuell Mitglieder dazu aufgefordert hat, sich\nAugust-Ausgaben des P.-Reports zu besorgen. Zwar ist in diesen an\nseine Mitglieder ergangenen Aufforderungen unverhohlen zum Ausdruck\ngebracht, daß der Kläger auch ein finanzielles Interesse mit der\nVereinnahmung von Vertragsstrafen verbindet. Daß dies jedoch sein\neinziger, das Interesse an der Überwachung und Sicherstellung der\nVertragstreue des Beklagten völlig verdrängender Beweggrund sei und\ndie im Streitfall zu beurteilenden Zuwiderhandlungen gegen die\nUnterlassungsverpflichtung von diesem finanziellen Interesse\ngetragen durch den Kläger bzw. von durch ihn motivierten Personen\nerst herausgefordert wurden, läßt sich dem nicht ohne weiteres\nentnehmen.\n\n15\n\nAus diesem Grund scheidet schließlich auch die Annahme einer\n\"rechtsmißbräuchlichen\" Vorgehensweise des die Vertragsstrafe\nfordernden Klägers aus.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-13/6-u-225-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-13/6-u-225-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310860","retrieved":"2026-07-09 03:41:07.829061+00:00"}}