{"status":"available","doknr":"OLD310857","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0813.16WX212.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-13","aktenzeichen":"16 Wx 212/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat auch\nin der Sache Erfolg. Seine an das Landgericht gerichtete\nErstbeschwerde war zulässig und begründet. Die Formvorschriften\nsind beachtet. Eine Befristung der Rechtsmittel, die sich gegen\neinen bloßen Vorbescheid richten, ist nicht vorgesehen.\n\n3\n\nDem Sohn der Betroffenen stand auch eine Beschwerdebefugnis nach\n§ 20 Abs. 1 FGG zu, denn er war durch den Vorbescheid in seinen\nRechten beeinträchtigt. Die geplante Veräußerung des Erbbaurechts\nseiner Mutter würde zum Verlust des ihm von dieser aufgrund der\nfamilienrechtlichen Beziehung gewährten unentgeltlichen Wohnrechts\nführen, dessen Ausübung ihm aufgrund seiner Inhaftierung nur\nderzeit nicht möglich ist. Der positive Vorbescheid, an den der\nRechtspfleger sich gebunden fühlt, stellt bereits einen Eingriff in\ndie Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, die dieser nicht\nhinzunehmen braucht.\n\n4\n\nDer vom Amtsgericht erteilte Vorbescheid war rechtswidrig, denn\nim Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen\nGenehmigung zu einem Grundstücksgeschäft im Sinne von §§ 1908 i,\n1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein derartiger Vorbescheid, in dem die\nbeabsichtigte Entscheidung angekündigt wird, unzulässig. Der Senat\nschließt sich insoweit der allgemeinen Meinung (vgl. BayObLG JZ\n1958, 542 und FamRZ 1983, 92; KG OLGZ 1966, 78;\nKeidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 19 Rn. 14) an. Sie fußt darauf, daß\nes dem Sinn des Gesetzes widerspricht, wenn die untere Instanz es\nin der Hand hätte, vor der in eigener Verantwortung zu treffenden\nEntscheidung eine Entscheidung der übergeordneten Gerichte\nherbeizuführen. Die etwa im Nachlaß- und Grundbuchrecht\nzugelassenen Ausnahmen dürfen nicht allgemein ausgedehnt werden.\nDarüber hinaus wäre die in einem derartigen Vorbescheid geäußerte\nAnsicht unverbindlich, und es ist nicht Aufgabe der\nBeschwerdegerichte, die unverbindlichen Meinungsäußerungen der\nunteren Instanz zu überprüfen.\n\n5\n\nFür den vorliegenden Fall erlaubt der Senat sich gleichwohl\nfolgende Hinweise: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung kann\nimmer nur in bezug auf einen bestimmten Vertrag erteilt oder\nversagt werden, wobei sie sich entweder auf einen bereits\ngeschlossenen Vertrag oder aber auf einen erst beabsichtigten, aber\nseinem wesentlichen Inhalt nach bereits bekannten Vertrag\nerstrecken kann. Im vorliegenden Fall war der Genehmigungsantrag zu\ndem bereits notariell beurkundeten Vertrag vom 22.12.1995 gestellt\nworden, ohne daß dieser bisher beschieden worden ist. Demgegenüber\nsollte der Vorbescheid die Genehmigung für einen Vertrag in\nAussicht stellen, der einen Kaufpreis von 290.000,00 DM enthielt,\nobwohl ein Einverständnis des Käufers insoweit bisher nicht\nersichtlich ist und auch kein entsprechender Genehmigungsantrag\nvorliegt.\n\n6\n\nWas die grundsätzliche Frage einer Veräußerung des Erbbaurechts\nangeht, so müßte einerseits der durch laufende Einnahmen der\nBetroffenen nicht gedeckte monatliche Bedarf und andererseits der\nmöglicherweise auch im jetzigen Zustand zu erzielende Mietertrag\n(geringere Miete bei Renovierung durch den Mieter) ermittelt\nwerden. Bei der Gesamtbetrachtung der für und gegen die Veräußerung\nsprechenden Umstände ist auch das Wohnrecht des Beschwerdeführers\nzu berücksichtigen.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-13/16-wx-212-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-13/16-wx-212-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310857","retrieved":"2026-07-09 03:41:07.667726+00:00"}}