{"status":"available","doknr":"OLD310866","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0811.19W35.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-11","aktenzeichen":"19 W 35/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe\nverweigert, weil die von den Beklagten beabsichtigte\nRechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.\n\n4\n\nDer Kläger kann von den Beklagten nach § 3 Nr. 2 des Vertrages\nvom 11.9.1994 die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten im\nGrundbuch eingetragenen Wohnungsrechts und die Räumung der von\nihnen bewohnten, dem dinglichen Wohnungsrecht unterliegenden\nRäumlichkeiten im Hause M.weg in K. verlangen. Die vertragliche\nVereinbarung vom 11.9.1994 stellt eine - dem Formzwang des § 313\nBGB nicht unterliegende (Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 1093\nRn. 17; § 1018 Rn. 33 unter Hinweis auf BGH LM Nr. 22 zu § 1018\nBGB) - Abrede dar, die als schuldrechtliches Grundgeschäft die in §\n19 des notariellen Kaufvertrages vom 28.6.1994 (UR-Nr. 1617/1994\ndes Notars Dr. G. in P. - Bl. 10/11 AH) getroffenen Regelungen über\ndie Ausübung des den Beklagten eingeräumten dinglichen\nWohnungsrechts ergänzt.\n\n5\n\nSoweit § 3 Nr. 2 der Vereinbarung - in Anlehnung an § 554 BGB -\ndie Möglichkeit einer einseitigen Beendigung des Wohnungsrechts\nvorsieht, kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Den\nParteien stand und steht es frei, Inhalt und Umfang des\nWohnungsrechts vertraglich zu bestimmen. Hierzu gehört auch die\nFreiheit der Parteien, die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung\ndes grundsätzlich auf Lebenszeit der Beklagten als Berechtigten\nausgestalteten Wohnungsrechts zu vereinbaren und die\nVoraussetzungen hierfür festzulegen. Eine solche Möglichkeit der\neinseitigen Beendigung des Wohnungsrechts sieht § 3 Nr. 2 der\nVereinbarung vor. Danach kann der Eigentümer von den\nWohnungsberechtigten die Einwilligung zur Löschung des\nWohnungsrechts verlangen, wenn die Wohnungsberechtigten für 2\naufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung des (Nutzungs-)Entgelts\noder der Nebenkosten oder eines nicht unerheblichen Teils des\nEntgelts (mindestens ein Monatsentgelt) in Verzug kommen; gleiches\nsoll gelten, wenn die Wohnungsberechtigten in einem Zeitraum, der\nsich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des\nEntgelts in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der das Entgelt für\nzwei Monate erreicht.\n\n6\n\nDie Festlegung eines solchen Rechts zur Beendigung des\nWohnungsrechts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt\ninsbesondere keine Umgehung mietrechtlicher Bestimmungen dar. Die\nVereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts ist eine besondere\nAusgestaltung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und\nbeinhaltet eine dingliche Belastung des der Ausübung des\nWohnungsrechts unterfallenden Eigentums. Als solche ist sie von der\nbloß schuldrechtlich bindenden Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt -\nder Miete - in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich verschieden. Bei\neiner nachträglichen Wohnungsrechtsbestellung entspricht es\nregelmäßig dem Willen der Vertragsparteien, den - bestehenden -\nMietvertrag aufzuheben und durch das Grundgeschäft für das\nWohnungsrecht zu ersetzen (BGH LM Nr. 20 zu § 398 BGB;\nPalandt/Bassenge, a.a.O., § 1093 Rn. 2). Das haben die Parteien in\nder Einleitung des Vertrages über die Ausübung eines Wohnungsrechts\nvom 11.9.1994 ausdrücklich vereinbart. An die Stelle des\nMietvertrages mit der Voreigentümerin des Klägers sind damit die\nBestimmungen der Vereinbarung vom 11.9.1994 getreten mit allen sich\ndaraus ergebenden Konsequenzen; darunter fällt die Unanwendbarkeit\nmietrechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 554 BGB, worauf\ndas Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Eine Umgehung\nmietrechtlicher Bestimmungen liegt nicht vor, weil die\nschuldrechtliche Ausgestaltung des Grundgeschäfts über die\nWohnungsrechtsausübung nicht zwingenden mietrechtlichen\nVorschriften, sondern der Vertragsfreiheit der Parteien\nunterliegt.\n\n7\n\nDie von §§ 138, 242, 826 BGB gezogenen Grenzen der\nPrivatautonomie sind durch die Vereinbarung vom 11.9.1994 nicht\nüberschritten. Es stand den Parteien bei und nach Abschluß des\nnotariellen Kaufvertrages vom 28.6.1994 frei, weitere Festlegungen\nin Bezug auf die Ausübung des Wohnungsrechtes zu treffen oder es\nbei den Vereinbarungen in § 19 des Kaufvertrages zu belassen.\n\n8\n\nDas in § 3 Nr. 2 der - späteren - Vereinbarung vom 11.9.1994\nfestgelegte Recht des Klägers, die Löschung des Wohnungsrechts bei\nVerzug mit der Zahlung des Nutzungsentgelts verlangen zu dürfen,\nverstößt nicht gegen den Charakter des lebenslänglich vorgesehenen\nWohnungsrechts, das lediglich gegen Zahlung eines monatlichen\nEntgelts gewährt worden ist. Die darauf fußende Äquivalenz der\nbeiderseitigen vertraglichen Leistungen würde im Verzugsfalle\nerheblich gestört, weshalb es rechtlich nicht beanstandet werden\nkann, für diesen Fall vertraglich das Recht zu vereinbaren, die\nAufhebung des Wohnungsrechts für die Zukunft verlangen zu dürfen.\nDiese Befugnis verletzt weder die grundgesetzlich garantierte\nUnverletztlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), noch die\nEigentumsgarantie (Art. 14 GG).\n\n9\n\nAuch liegen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 der Vereinbarung\nvom 11.9.1994 vor, wie in der Klage dargelegt ist. Zur Einbehaltung\ndes Nutzungsentgeltes für die Monate Oktober/November 1996 und des\nhälftigen Nutzungsentgeltes für Januar 1997 waren die Beklagten\nnach § 3 Nr. 3 der Vereinbarung nicht berechtigt, wie vom\nLandgericht zutreffend dargelegt wurde. Daß die von ihnen\nvorgebrachten Mängel auf einem Verschulden des Klägers als\nEigentümer beruhen, ist nicht ersichtlich, noch von den Beklagten\ndargetan.\n\n10\n\nDer Zahlungsanspruch des Klägers ist nach der Vereinbarung vom\n11.9.1994 gerechtfertigt. Zur Entgeltminderung waren die Beklagten\naus den vorgenannten Gründen nicht berechtigt, so daß sich der\nRückstandsbetrag von 1.680,80 DM entsprechend den Darlegungen in\nder Klageschrift (Seite 5 - Bl. 5 d.A.) ergibt.\n\n11\n\nBeschwerdewert für die Anwaltsgebühren:\n\n12\n\nAntrag Ziffer 1.: 50.000,-- DM (§ 3 ZPO)\n\n13\n\nAntrag Ziffer 2.: 8.001,60 DM (§ 16 Abs. 2 GKG)\n\n14\n\nAntrag Ziffer 3.: 1.680,80 DM (§ 4 ZPO)\n\n15\n\ninsgesamt: 59.682,40 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-11/19-w-35-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-11/19-w-35-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310866","retrieved":"2026-07-09 03:41:08.315963+00:00"}}