{"status":"available","doknr":"OLD310865","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0811.19W25.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-11","aktenzeichen":"19 W 25/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien sind zusammen mit drei weiteren Geschwistern zu je\n1/5 Anteil Miterben am Nachlaß des am 13.1.1987 verstorbenen Herrn\nJ.R.. Der Beklagte erwarb mit Hofübergabevertrag vom 18.12.1980 den\nin W. gelegenen landwirtschaftlichen Besitz des Erblassers, der\neinen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt.\n\n4\n\nMit der im Januar 1990 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt\ndie Klägerin vom Beklagten im Wege der Stufenklage in erster Linie\nAuskunft über den hoffreien Nachlaß durch Vorlage eines\nNachlaßverzeichnisses und Abgabe einer entsprechenden\neidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden\nAuskunft; hilfsweise hat die Klägerin die Erteilung von Auskunft\nüber Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dessen\nTod sowie die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen\nVersicherung und die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von\nmindestens (8.461,55 DM abzüglich gezahlter 6.533,40 DM =) 1.928,15\nDM begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.4.1990 haben\ndie Parteien das Auskunftsbegehren und das Begehren auf Abgabe\neiner eidesstattlichen Versicherung in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag auf Zahlung eines\nPflichtteils von mindestens 1.928,15 DM (Antrag Ziffer 3 c) hat die\nKlägerin im Verhandlungstermin vom 17.4.1997 für erledigt erklärt;\nder Beklagte hat dieser Erledigungerklärung widersprochen. Das\nLandgericht hat durch Urteil vom 7.5.1997 festgestellt, daß die\nHauptsache (Antrag Ziffer 3 c) erledigt ist; die Kosten des\nRechtsstreits hat es gemäß § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt. Mit\nihrer fristgerecht eingegangenen sofortigen Beschwerde erstrebt die\nKlägerin die Verurteilung des Beklagten in die Kosten des\nRechtsstreits.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist\nzulässig.\n\n8\n\nSoweit sie sich gegen den auf die übereinstimmende\nTeilerledigungserklärung vom 5.4.1990 bezüglich des Begehrens auf\nErteilung von Auskunft und auf Abgabe einer eidesstattlichen\nVersicherung entfallenden Teil der Kostenentscheidung richtet,\nergibt sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 91 a\nAbs. 2 ZPO.\n\n9\n\nSoweit sich die Klägerin gegen den Teil der\nGesamtkostenentscheidung wendet, der den durch streitiges Urteil\nvom 7.5.1997 entschiedenen Teil des Rechtsstreits betrifft, ist die\nsofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur\nAnfechtung einer fehlerhaften Entscheidung (vgl. dazu:\nZöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. 28 ff. vor § 511) als\nstatthaft anzusehen. Auszugehen ist zwar von dem in § 99 Abs. 1 ZPO\ngeregelten Grundsatz der Unzulässig-\n\n10\n\nkeit einer isolierten Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen im\nKostenpunkt. Ist über die Hauptsache und die Kosten entschieden,\nkann die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache\nangefochten werden. Ist der Rechtsmittelführer durch die\nEntscheidung in der Hauptsache aber nicht beschwert, könnte er eine\nihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten. Hat das\nerstinstanzliche Gericht - wie hier - die Teilerledigung der\nHauptsache festgestellt, insoweit aber gleichwohl den Kläger im\nKostenpunkt beschwert, muß dem so belasteten Kläger ein\nRechtsmittel eröffnet werden (OLG Celle NJW 1964, 598, 599; OLG\nOldenburg NJW-RR 1993, 1339, 1340; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91\na Rn. 49 m.w.N.).\n\n11\n\nDie sofortige Beschwerde ist jedoch sachlich unbegründet.\n\n12\n\nDie bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils\ndes Rechtsstreits nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht\ninsoweit die Kosten der Klägerin auferlegt, da sie - bei streitiger\nEntscheidung - in Ansehung des Auskunftsbegehrens und des Begehrens\nauf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterlegen wäre.\n\n13\n\nDer Klägerin stand kein Auskunftsanspruch in Bezug auf den\nNachlaß gegen den Beklagten aus § 2314 BGB zu, weil sie nicht\nlediglich Pflichtteilsberechtigte, sondern vielmehr - wie sie in\nder Klageschrift vorträgt - Miterbin nach dem verstorbenen Herrn\nJ.R. war. Als Gesamthänder konnte sich die Klägerin jederzeit\nselbst über den Bestand und den Wert des Nachlasses in Kenntnis\nsetzen und dazu ggfls. die Mitwirkung der übrigen Miterben\nverlangen (BGH NJW 1973, 1876).\n\n14\n\nEin Auskunftsanspruch aus § 2027 BGB bestand bei Klageerhebung\n(19.1.1990) nicht, weil der Beklagte Besitzer des hoffreien\nErblasservermögens nicht aufgrund eines angemaßten Erbrechts\nwar.\n\n15\n\nAls rein tatsächlicher Besitzer des hoffreien Vermögens war der\nBeklagte vielmehr nach § 242 BGB gegenüber den übrigen Miterben -\ndarunter: der Klägerin - auskunftspflichtig. Dieser\nAuskunftspflicht war der Beklagte jedoch bereits vorprozessual\nnachgekommen, indem er der Klägerin mit Schreiben vom 14.4.1987\n(Anl. 2 - Bl. 49 d.A.) und vom 19.2.1988 (Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.)\nAuskunft über das Vermögen des Erblassers erteilte. Zur Aufnahme\neines Nachlaßverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB war der Beklagte,\nder nicht Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB war, als\ntatsächlicher Nachlaßbesitzer nicht verpflichtet.\n\n16\n\nSoweit der Beklagte im Verhandlungstermin vom 5.4.1990 Fragen\nder Klägerin nach einzelnen Nachlaßgegenständen beantwortet hat,\nhat er den entsprechenden Auskunftswunsch sofort anerkannt, ohne\nzur Stellung dieser Fragen Veranlassung im Sinne von § 93 ZPO\ngegeben zu haben, so daß der Klägerin insoweit ebenfalls die Kosten\ndes Verfahrens zur Last fielen.\n\n17\n\nWas die Schenkungen anbetrifft, bezüglich derer die Klägerin\nhilfsweise Auskunft erstrebt hat, bestand ein Auskunftsanspruch\nallein bezüglich etwaiger Schenkungen des Erblassers an den\nBeklagten selbst (§§ 2329 I, 2325 I BGB). Auch insoweit hatte der\nBeklagte vorprozessual Auskunft erteilt mit Schreiben vom 19.2.1988\n(Anl. 3 - Bl. 50 ff. d.A.).\n\n18\n\nEtwaige Schenkungen an die Familie des Beklagten oder an Dritte\nsind von vornherein von einer Auskunftspflicht nach § 2325 BGB\nnicht umfaßt, weil die Klägerin nicht bloße\nPflichtteilsberechtigte, sondern Miterbin ist; ein\npflichtteilsergänzungsberechtigter Miterbe hat grundsätzlich keinen\nAuskunftsanspruch aus § 2325 BGB gegen andere Miterben (KG MDR\n1973, 500; Palandt/Edenhofer, BGB, 56. Aufl., § 2325 Rn. 2).\n\n19\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung\nder Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestand im Zeitpunkt der\nübereinstimmenden Teilerledigungserklärung (5.4.1990) nicht, weil\ndie Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB nicht dargetan waren; es\nfehlte an dem zur Begründung eines solchen Anspruches notwendigen\nVorbringen, daß Grund zu der Annahme bestehe, daß das - noch zu\nerstellende - Verzeichnis (des Nachlasses) nicht mit der\nerforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.\n\n20\n\nSoweit sich die Klägerin gegen die Überbürdung der auf den\nstreitigen Teil des Urteils vom 7.5.1997 entfallenden Kosten\nwendet, bleibt die sofortige Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Fehl\ngeht allerdings die Begründung der angefochtenen\nKostenentscheidung, soweit die Verteilung der Kosten des streitig\nentschiedenen Teiles des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu erfolgen\nhabe. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung - eine\nentsprechende Erklärung hat die Klägerin im Verhandlungstermin vom\n17.4.1997 hinsichtlich des Antrages Ziffer 3 c) abgegeben -\nstreiten die Parteien nur noch über die Feststellung der Erledigung\nund die Kosten, über die nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach §§ 91,\n93 ZPO zu entscheiden ist (BGHZ 83,12,15 m.w.N.; OLG Oldenburg\na.a.O.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 47 m.w.N. auch zu der\nvom Landgericht vertretenen Gegenmeinung). Die Kosten des streitig\ngebliebenen Teils - nämlich des Antrags auf Zahlung eines \"nach\nAuskunftserteilung zu errechnenden Pflichtteils, mindestens in Höhe\nvon ...\" - sind zu Recht der Klägerin auferlegt worden, weil der\nBeklagte zur Tragung der Prozeßkosten nicht verpflichtet war. Dem\nsteht nicht entgegen, daß das Landgericht auf die\nTeilerledigungserklärung der Klägerin die Feststellung dieser\nErledigung ausgesprochen hat. Der Tenor der landgerichtlichen\nEntscheidung ist anhand der Entscheidungsgründe und des\nBeschwerdevorbringens dahin zu verstehen, daß die Klägerin mit der\nErledigungserklärung primär einen Kostenantrag stellen wollte.\nDieser Antrag hat jedoch streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig\nkeine Bedeutung, da über die Kosten des Rechtsstreits von Amts\nwegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden war. Sein Streitwert ist\nmit 0,00 DM anzusetzen.\n\n21\n\nAuch wenn das Landgericht insoweit die Feststellung der\nErledigung des Antrages Ziffer 3 c) ausgesprochen hat, führt dies\nhier nicht zu einer kostenmäßigen Beteiligung des Beklagten an den\nVerfahrenskosten, so daß sich die Gesamtkostenentscheidung des\nLandgerichts im Endergebnis als zutreffend erweist.\n\n22\n\nDie sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-11/19-w-25-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2018","ref_norm":"2018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2027","ref_norm":"2027","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-11/19-w-25-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310865","retrieved":"2026-07-09 03:41:08.235029+00:00"}}