{"status":"available","doknr":"OLD310875","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0808.4WF205.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-08-08","aktenzeichen":"4 WF 205/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.\n\n3\n\nDenn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen nicht in der Lage, die Prozeßkosten auch nur\nratenweise aufzubringen.\n\n4\n\nSie verfügt als Schülerin über keinerlei Einkommen oder\nVermögen. Auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen ihren Vater\nkann sie nicht verwiesen werden. Es mag dahinstehen, ob sie bereits\neine von ihren Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht hatte,\njedenfalls ist ihrem Vater aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen\nVerhältnisse die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses billigerweise\nnicht zuzumuten. Er verfügt über ein Nettoeinkommen von ca. 2.450\nDM zuzüglich 570 DM Mieteinnahmen und 1.750 DM Kindergeld. Davon\nhat er monatliche Hauslasten von ca. 1.470 DM zu tragen. Weiterhin\nunterhält er seine Ehefrau und einschließlich der Antragstellerin\nfünf Kinder und ein Enkelkind. Angesichts der Freibeträge von 660\nDM für sich und seine Ehefrau, seinem Erwerbstätigenbonus von 260\nDM und der Freibeträge von 464 DM pro Kind verbleibt keinerlei\nEinkommen, das er für einen Prozeßkostenvorschuß auch nur\nratenweise einsetzen könnte.\n\n5\n\nDer Antrag auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe\nerscheint auch nicht aussichtslos. Der Antragsgegner, der\nGelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat dem Vortrag der\nAntragstellerin, er habe sie nur geheiratet, um die Verlängerung\nseiner Aufenthaltserlaubnis zu erwirken und sie über diese Absicht\ngetäuscht, nicht widersprochen. Da die Antragstellerin die\nLebensumstände des Antragsgegners im einzelnen nicht kannte, hatte\nsie dieses Täuschungsmanöver auch nicht erkennen können. Unter\ndiesen Umständen ist der Vortrag der Antragstellerin, sie sei durch\neine arglistige Täuschung zur Eheschließung bewegt worden und es\nsei ihr jedenfalls aus diesem Grunde auch nicht zuzumuten, an der\nEhe noch länger festgehalten zu werden, schlüssig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-08/4-wf-205-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-08-08/4-wf-205-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310875","retrieved":"2026-07-09 03:41:09.287885+00:00"}}